Kantonsratsgesetz (171.1)
CH - ZH

Kantonsratsgesetz

1 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) (vom 25. März 2019)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Geschäftsleitung vom 8. Dezem ber 2018, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Funktion und
Gegenstand

§ 1.

1 Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegen über den anderen kantonalen Behörden.
2 Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsrats mitglieder, das Verfahren im Kant onsrat sowie das Verfahren des Kan tonsrates mit den andere n Behörden und mit Dritten.
Konstituierung

§ 2.

1 Der Kantonsrat versammelt si ch zwischen der siebten und der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.
2 Er erwahrt das Ergebni s der Wahl und konstituiert sich, sobald er verhandlungs- und beschlussfähig ist.
Verhandlungs-
und Beschluss
-
fähigkeit

§ 3.

Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mi tglieder anwesend ist.
Amtsantritt und
Amtsgelübde

§ 4.

1 Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates erfolgt mit de m Ablegen des Amtsgelübdes: «Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bun des und des Kantons Zürich zu halt en, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wah ren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»
2 Das Amtsgelübde wird mit den Wo rten «ich gelobe es» abgelegt. Im Verhinderungsfall wird das Am tsgelübde schriftlich eingeholt.
3 Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungs
Ende der
Amtsdauer

§ 5.

Die Amtsdauer endet a. bei Erneuerungswahlen mit der K onstituierung des neu gewählten Kantonsrates,
2
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) b. bei vorzeitigem Rücktritt währ end der Amtsdaue r mit dem Amts
- antritt der Nachfolgerin oder de s Nachfolgers, sofern der Kantons
- rat ein Gesuch um vorzeiti gen Rücktritt bewilligt hat. Sitzungen

§ 6.

1 Der Kantonsrat tagt in der Regel wöchentlich.
2 Die Kantonsratspräsidentin ode r der Kantonsratspräsident be
- ruft den Kantonsrat ein. Die Geschä ftsleitung, der Regierungsrat oder
30 Kantonsratsmitglieder könne n die Einberufung verlangen. Öffentlichkeit

§ 7.

1 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Es wird ein Wortprotokoll geführt.
2 Die dem Kantonsrat vo n seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte, die Erla sse und die Kantonsratsbe schlüsse werden ver
- öffentlicht.
3 Der Kantonsrat schränkt die Öffe ntlichkeit der Sitzungen und die Veröffentlichung ein oder schliess t sie ganz aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
2. Teil: Rechte und Pflichte n der Kantonsratsmitglieder Rechte der Kantons ratsmitglieder

§ 8.

Jedes Kantonsratsmitglied kann a. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Wahlvorschläge einrei
- chen, b. Anträge zu Beratungsgegenständ en, zur Traktandenliste, zur Ord
- nung oder zum Verfahren stellen, c. im Rahmen der durch das Kantonsratsreglement vom 25. März 2019
8 gesetzten Ordnung das Wort ergreifen, d. Kommissionsprotokolle und -akten einsehen, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheim nis unterstehen. b. Immunität

§ 9.

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äus
- sern sich an den Sitzungen des Kantonsrates und sein er Organe münd
- lich und schriftlich frei und k önnen dafür nicht belangt werden. c. Entschädi gung

§ 10.

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentari
- sche Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung wird auf Beginn einer Legislatur der Teuerung angepasst.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und die
- schale Zulage.
2 a. Antrags-, Äusserungs- und Einsichts- rechte
3 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die An sätze der Sitzungsgelder, die Pau schalentschädigungen und die Spesenpauschalen.
d. berufliche
Vorsorge

§ 10

a.
20
1 Der Kanton versichert die Kant onsratsmitglieder bis zum vollendeten 65. Altersjahr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bei der BVK Pe rsonalvorsorge des Kantons Zürich (BVK). Die Versicherung ist freiwill ig für Kantonsrats mitglieder, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.
2 Der Kanton finanziert drei F ünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfäl liger Sanierungsbeiträge.
3 Ein Ausscheiden aus dem Kantonsrat vor der Vollendung des
65. Altersjahres hat ke ine besonderen Leistungen zur Folge.
4 Die Leistungen gemäss Abs. 2 bezi ehen sich auf den AHV-pflichti gen Jahreslohn unter Einbezug der Si tzungsgelder, sofern dieser Lohn mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss Bundesgesetzgebung über die Alte rs- und Hinterlassenenversicherung
18 beträgt. Die Leistungen beziehen sich auch auf den Koordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.
e. Ausnahmen
von der beruf
-
lichen Vorsorge

§ 10

b.
20
1 Kantonsratsmitglieder, die auf eine freiwillige Versiche rung verzichten oder deren Jahres lohn die Hälfte der maximalen jähr lichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, erhalten am Ende jedes Amts jahres anstelle der Leistungen gemäss §
10 der Höhe des Arbeitgeberbeitrags gemäss §
10 a Abs. 2 auf den Jahres lohn gemäss §
10 a Abs. 4.
2 Kantonsratsmitglieder, deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente nicht üb ersteigt, die aber aufgrund einer an deren versicherten Tätigkeit der BVK angehören, werden gemäss §
10 a versichert.
Pflichten der
Kantonsrats
-
mitglieder

§ 11.

Die Kantonsratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe teilzunehmen.
b. parlamenta
-
rischer Anstand

§ 12.

Die Kantonsratsmitglieder wa hren den parlamentarischen Anstand. Sie enthalten sich insbes ondere beleidigender Äusserungen und stören die Kantonsratsverhandl ungen nicht durch ihr Verhalten.
a. Sitzungs-
teilnahme
4
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) c. Verschwiegen heit

§ 13.

Die Kantonsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit ver
- pflichtet, sofern sie aufgrund ihre r amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis erhalten, gegen deren Be kanntgabe ein überwiegendes öffent
- liches oder privates Interesse gemäss §
23 des Gesetzes über die Informa
- tion und den Datenschut z vom 12. Februar 2007
6 spricht oder eine beson
- dere Vorschrift dies vorsieht. d. Offenlegung der Interessen bindungen

§ 14.

1 Die Kantonsratsmitglieder lege n folgende bestehende Inte
- ressenbindungen offen: a. berufliche Tätigkeiten, b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufs ichtsgremien von Körperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent
- lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan
- tonale, schweizerische und au sländische Interessengruppen, d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Die Interessenbindungen werden au f der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.
3 Betrifft ein Beratungsgegenstand unmittelbar die persönlichen Inte
- ressen eines Kantonsratsmitglieds, weist es auf diese Interessenbindung hin, wenn es sich im Kantonsrat ode r in seinen Organen dazu äussert. e. Ausstand

§ 15.

1 Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelb ar persönlich betr offen sind, in: a. eigener Sache, b. Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partner
- schaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person, c. Angelegenheiten einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder Stif
- tung, ausgenommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeit ausüben oder für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen.
2 Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungs
- gegenständen, die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen. Ausgenommen ist die Anfech tung der eigenen Wahl.
3 Die Kantonsratsmitgli eder melden die Ausstandsgründe vor Be
- ginn der Beratung der Kantonsrat spräsidentin oder dem Kantonsrats
- präsidenten.
5 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3. Teil: Organe des Kantonsrates
Übersicht

§ 16.

1 Organe des Kantonsrate s sind insbesondere: a. die Kantonsratspräsidentin od er der Kantonsratspräsident, b. die Geschäftsleitung, c. die Verwaltungsdelegation, d. die Informationsdelegation, e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen, f. die Interfraktionelle Konferenz, g. die Redaktionskommission, h. die Fraktionen.
2 Der Kantonsrat kann im Kantonsratsreglement weitere Organe festlegen.
3 Die Bestimmungen über die Komm issionen sind sinngemäss auch auf die übrigen Organe gemäss Abs. 1 lit. b–g anwendbar.
Kantonsrats
-
präsidium

§ 17.

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte die Kantons ratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten.
2 Die Wiederwahl der bisherigen Kantonsratspräsidentin oder des bisherigen Kantonsratspräsidenten is t nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.
3 Die Kantonsratspräsidentin ode r der Kantonsratspräsident a. leitet die Sitzungen des Kantonsra tes, erteilt das Wort und verfügt gegenüber den Kantonsratsmitglie dern disziplinarische Massnah men, b. übt während der Kantonsratss itzungen das Hausrecht aus, c. vertritt den Kantonsrat im Auftr ag der Geschäftsleitung gegen aus sen und nimmt re präsentative Aufgaben wahr, d. präsidiert insbesonde re die Geschäftsleitung , die Verwaltungsdele gation und die Informationsdelegation.
b. Vizepräsiden
-
tinnen oder
Vizepräsidenten

§ 18.

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte je ein Mit glied zur ersten und zur zweiten Vi zepräsidentin bzw. zum ersten und zum zweiten Vizepräsiden ten. Nicht wählbar ist die abtretende Kantons ratspräsidentin oder der abtret ende Kantonsratspräsident.
2 Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt die Aufgaben der Kantonsratspräsi dentin oder des Kantonsratspräsi denten, sofern diese bzw. dieser ab wesend ist, im Ausstand steht oder zur Sache sprechen will.
a. Kantonsrats-
präsidentin oder
Kantonsrats-
präsident
6
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Kantonsrats sekretariat

§ 19.

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte drei Kan
- tonsratssekretärinnen ode r Kantonsratssekretäre.
2 Die Kantonsratssekretärinnen od er Kantonsratssekretäre haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Entgegennahme von Vorstössen, parlamentarischen Initiativen und Anträgen, b. Anwesenheitskontrolle im Kantonsrat, c. Vorsitz der Stimmenzähle rinnen und Stimmenzähler.
3 Die Geschäftsleitung kann ihne n weitere Aufgaben übertragen. Geschäfts leitung

§ 20.

1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident, b. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, c. Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre, d. Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen.
2 Der Kantonsrat wählt weitere Mitglieder, sofern die Anzahl von
15 Mitgliedern nicht erreicht ist. §
26 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Gehört ein Mitglied des Kantonsratspräsidiums einer Fraktion an, die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Ge
- schäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erwei
- tert werden. b. Aufgaben

§ 21.

1 Die Geschäftsleitung a. bestimmt die Sachbe reiche der ständigen Kommissionen im Rahmen der vom Kantonsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten, b. weist die Beratungsg egenstände des Kantons rates seinen Organen zur Berichterstattung und Antragste llung oder Beschlussfassung zu, c. nimmt Aufsichtseingaben entgegen und kann diese auch der Om
- budsstelle zuweisen, d. ist ausserhalb der Kantonsratssi tzungen das verfahrensleitende und koordinierende Orga n des Kantonsrates, e. vertritt den Kantonsrat gegen aussen, f. erstattet Bericht und stellt Antr ag an den Kantonsrat zu Beratungs
- gegenständen, die dessen Organisatio n, Verfahren und Finanzen be
- treffen, g. beschliesst über Gesuche zur Eins icht in die Protokolle und Akten des Kantonsrates und seiner Organe, a. Zusammen- setzung
7 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1 h. ist zuständig für die Berichtigung von Fehlern gemäss §
16 des Pub likationsgesetzes vom 30. November 2015
7 nach der Schlussabstim mung über einen Besc hluss oder Erlass, i. ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Kan tonsrates zugewiesen sind.
2 Sie sorgt für die Koordination de r Organe des Kantonsrates unter einander und mit dem Regierungsrat. Sie lädt dazu die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ko mmissionen zu gemeinsamen Sitzun gen ein.
c. Rechte

§ 22.

1 Die Geschäfts leitung kann a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge an den Kantonsrat in form eller Hinsicht bereinigen, b. den anderen Organen des Kanton srates administrative Weisungen erteilen, c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen, d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Kantonsratsmitgli eder Einsitz nehmen können.
2 Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem Regierungsrat gleichgestellt. §§
19–25 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)
11 finden analog Anwen dung.
Informations
-
delegation

§ 23.

1 Die Geschäftsleitung wählt jähr lich aus ihrer Mitte die In formationsdelegation. Diese besteht neben de r Kantonsratspräsiden tin oder dem Kantonsrat spräsidenten aus vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Informationsdelegation entsch eidet über Bestand und Umfang der Informationsrechte des Kantonsr ates und seiner Organe gegenüber dem Regierungsrat, den obersten Ge richten und dem Bankrat der Zür cher Kantonalbank.
Verwaltungs
-
delegation

§ 24.

1 Die Kantonsratspräsidentin od er der Kantons ratspräsident und die Vizepräsidentinnen oder Vi zepräsidenten bilden die Verwal tungsdelegation.
2 Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste.
Ständige
Kommissionen

§ 25.

1 Der Kantonsrat setzt aus seiner Mitte ständige Kommissio nen ein.
a. Bestand
8
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG)
2 Die Aufsichtskommissionen sind: a. Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG), b. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU), c. Finanzkommission (FIKO), d. Geschäftsprüfungskommission (GPK), e. Justizkommission (JUKO).
3 Die Sachkommissionen sind: a. Kommission für Bildung und Kultur (KBIK), b. Kommission für Energie, Ve rkehr und Umwelt (KEVU), c. Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS), d. Kommission für Planung und Bau (KPB), e. Kommission für soziale Sich erheit und Gesundheit (KSSG), f. Kommission für Staat und Gemeinden (STGK), g. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK).
4 Der Kantonsrat wählt für eine Amtsdauer die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der ständigen Kommissionen.
5 Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Kantonsrat aus wichti
- gen Gründen die Präsidentin oder den Präsidenten oder andere Mitglie
- der der ständigen Kommissionen absetzen.
6 Die Geschäftsleitung kann aus wich tigen Gründen einzelne Mitglie
- der von Subkommissionen ih rer Funktion entheben. b. Zusammen setzung

§ 26.

1 Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der ständigen Kommissionen fest.
2 Die Gesamtzahl der Kommissionssitz e wird proportional auf die Fraktionen verteilt.
3 Bei der Sitzverteilung innerhal b der Kommission sollen die poli
- tischen Kräfteverhältnis se des Kantonsrates be rücksichtigt werden. c. Aufgaben

§ 27.

1 Die ständigen Kommissionen info rmieren sich über die Ent
- wicklungen in ihrem Sa chbereich und bringen ih re Anliegen mittels par
- lamentarischer Initiativen, Motionen und Postulaten ein.
2 Die Aufsichtskommissionen üben in ihrem jeweiligen Aufgaben
- bereich die parlamentari sche Kontrolle gemäss §§
104 ff. aus.
3 Die Sachkommissionen sind für di e Vorberatung der zugewiesenen Beratungsgegenstä nde zuständig.
4 Die ständigen Kommissionen k onstituieren sich selbst.
9 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
d. Sub
-
kommissionen

§ 28.

1 Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.
2 Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt Antrag.
3 Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.
Spezial
-
kommissionen

§ 29.

1 Der Kantonsrat kann ausnahms weise für bestimmte Bera tungsgegenstände Spezi alkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezial kommission wieder auf.
2 Spezialkommissionen bestehen au s mindestens 15 Mitgliedern. Der Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen der Spezialkommission fest.
3 Die Geschäftsleitung wählt die Pr äsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.
Redaktions
-
kommission

§ 30.

1 Die Redaktionskommission besteh t aus drei Mitgliedern des Kantonsrates, wovon mindestens eine s der Geschäftsleitung angehört. Diese wählt jährlich die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsi denten.
2 Die Redaktionskommission prüft die Verfassung, die Gesetze und die Verordnungen des Kantonsrates nach sprachlichen und rechtset zungstechnischen Kriterien und stellt ihm Antrag.
Interfraktionelle
Konferenz

§ 31.

1 Die Interfraktionelle Konferen z setzt sich aus den Fraktions präsidentinnen oder Fraktionspräsid enten und einem Mitglied pro Frak tion zusammen.
2 Sie ist zuständig für die Vorbereitung der durch den Kantonsrat vor zunehmenden Wahlen und unterbreitet diesem ihre ei nstimmigen Wahl vorschläge.
3 Die für die obersten Gerichte zuständige Aufsichtskommission prüft zuhanden der Interfraktionell en Konferenz die Kandidaturen der Richterinnen und Richter gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)
3 .
4 Die Interfraktionelle Konferen z konstituiert sich selbst.
Fraktionen

§ 32.

1 Mindestens fünf Kantonsratsmit glieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Die Fraktionen konstitu ieren sich selbst.
4 Der Kantonsrat leistet den Frak tionen einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.
a. Zusammen-
setzung
10
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) b. Aufgaben

§ 33.

1 Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des Kantonsrates vor und wirken bei der Meinung sbildung mit.
2 Sie können im Kantonsrat Wahlvors chläge einreichen und Erklä
- rungen abgeben.
3 Das Kantonsratsreglement bestim mt die Kommissionsunterlagen, auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.
4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit Protokoll

§ 34.

1 Die Sitzungen der Geschäftsl eitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen Konf erenz werden protokolliert.
2 Das Kantonsratsreglement re gelt die Einzelheiten.
3 Die Geschäftsleitung legt fest , welche kantonalen Behörden und Organe die Protokolle er halten. Sie sorgt dafü r, dass der Regierungs
- rat und die obersten Gerichte die si e betreffenden Protokolle erhalten. Geheimhaltung

§ 35.

1 Die Sitzungen der Organe de s Kantonsrates sind nicht öf
- fentlich.
2 Die Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit.
3 Die Kantonsratsmitglieder ha ben das Recht zur Einsicht.
4 Nach Abschluss der Beratung erte ilt die Geschäfts leitung Dritten Einsicht in die Protokolle, wenn ei n Interesse im Ra hmen der Rechts
- anwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenom
- men ist die Einsicht in die Protokol le der parlamenta rischen Kontrolle. b. Kommissions geheimnis

§ 36.

1 Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen kön
- nen Protokolle und Unterlagen de m Kommissionsgehe imnis unterstel
- len, sofern dies zur Wahrung überw iegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die Eins ichtnahme ist dann auf die Sitzungs
- teilnehmenden beschränkt.
2 Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens
20 Jahren ausgeschlossen. a. parlamen- tarische Vertraulichkeit
11 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
5. Teil: Parlamentsdienste
Aufgaben und
Organisation

§ 37.

1 Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Er füllung ihrer Aufgaben.
2 Sie werden von der Generalsekre tärin oder dem Ge neralsekretär geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Ver waltungsdelegation.
3 Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der Parlamentsdienste und der Generalsek retärin oder des Generalsekretärs in einer Verordnung, die der Genehm igung des Kantonsrates untersteht.
Unterstützung
durch die kanto
-
nale Verwaltung

§ 38.

1 Im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Kommission und im Einvernehmen mit dem zu ständigen Mitglied des Regierungs rates bzw. der Staatsschreiberin od er dem Staatsschreiber können die Parlamentsdienste die Verwaltung zu r Erfüllung ihrer Aufgaben beizie hen.
2 Die Verwaltung erbringt den Weib eldienst für die Kantonsratssit zungen und für die repräsentativen Anlässe des Kantonsrates. Die Mit arbeitenden des Weibeldienstes unterstehen dabei den Weisungen der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten.
6. Teil: Vorstösse und parl amentarische Initiativen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Einreichung

§ 39.

Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während der Kantonsratssitzung sc hriftlich beim Kantons ratssekretariat einge reicht.
Unveränderlich
-
keit

§ 40.

1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der Einreichung nicht geändert werden.
2 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in ein Postulat umwandeln.
Ausscheiden
des erstunter
-
zeichnenden
Kantonsrats
-
mitglieds

§ 41.

1 Ein Vorstoss oder eine parlam entarische Initiative wird ab geschrieben, wenn das erstunterzeic hnende Kantonsratsmitglied aus dem Kantonsrat ausscheidet, bevor dies er den Vorstoss oder die Initiative behandelt hat.
2 Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kan tonsratssitzung ein anderes Kantons ratsmitglied dessen Vorstoss oder parlamentarische Initiative aufnehmen.
12
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Stillstand des Fristenlaufs

§ 42.

Finden während mehr als zweier Wochen keine Kantonsrats
- sitzungen statt, stehen Fristen von bis zu sechs Monaten zur Behandlung der Vorstösse und parlam entarischen Initiativen zwischen dem Tag des ersten Sitzungsausfalls und der Wied eraufnahme der Sitzungen still.
2. Abschnitt: Vorstösse A. Motion Gegenstand

§ 43.

1 Mit der Motion verpflichtet der Kantonsrat den Regierungs
- rat, Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unter
- breiten, der in die Zuständi gkeit des Kantonsrates fällt.
2 Bezieht sich die Motion auf einen Regelungsgegenstand des Parla
- mentsrechts oder der Parlamentsdienst e, wird die Geschäftsleitung zur Erfüllung der Motion verpflichtet. Verfahren vor der Überweisung

§ 44.

1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kan
- tonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Be
- reitschaft zu deren Entg egennahme mit oder stellt mit schriftlicher Be
- gründung Antrag auf Ablehnung.
2 Der Kantonsrat überweist di e Motion oder lehnt sie ab.
3 Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet. Verfahren nach der Überweisung

§ 45.

1 Der Regierungsrat bz w. die Geschäftsleit ung erstattet dem Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt Antrag.
2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist de ren Verlängerung um lä ngstens ein Jahr bean
- tragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat bzw. der Geschäftsleitung eine Beha ndlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.
3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons
- rat einen begründeten Antrag auf Ab schreibung der Motion stellen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflich
- tet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbe schluss zu unterbreiten. Fristversäumnis

§ 46.

1 Versäumt der Regierungsrat die Fristen gemäss §
45, über
- weist der Kantonsrat die Motion ei ner Sachkommission zu Bericht und Antrag.
13 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
2 Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die Beizugsrechte gemäss §
64 Abs. 3 und über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen.
Erledigung

§ 47.

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit der Schlussabstimmung darübe r ist die Motion erledigt. B. KEF-Erklärungen
Einreichung
und Beschluss

§ 48.

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können bis zur letzten Kan tonsratssitzung im Oktober Erklär ungen zum Konsolidierten Entwick lungs- und Finanzplan (KEF) gemäss §§
9 ff. CRG einreichen.
2 Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets über die Erklärungen.
3 Mit dem Beschluss über eine Erkl ärung verlangt der Kantonsrat eine Änderung des KEF.
4 Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit eines obersten Gerichts, kommen dies em die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.
Umsetzung

§ 49.

1 Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Er klärungen im nächsten KEF um.
2 Lehnt er die Umsetzung ab, erstat tet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Besc hlussfassung Bericht. C. Finanzmotion
Ausarbeitung
und
Überweisung

§ 50.

1 Die für die Finanzaufsicht und das Budget zuständige Kom mission prüft auf der Grundl age des Berichts gemäss §
49 Abs. 2, ob sie eine Finanzmotion einreichen will.
2 Mit einer Finanzmotion beauftrag t der Kantonsrat den Regierungs rat, die Forderung der KE F-Erklärung umzusetzen.
3 Der Kantonsrat überweist die Finanzmotion bei der Beratung des nächsten Budgets dem Regierungsrat oder lehnt sie ab.
Verfahren
nach der
Überweisung

§ 51.

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat zusammen mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag.
2 Er kann bis zur letzten Kantonsrats sitzung im Juni eine Verlänge rung der Frist um sech s Monate beantragen.
14
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Erledigung

§ 52.

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit der Schlussabstimmung darüber ist die Fi nanzmotion erledigt. D. Postulat Gegenstand und Verfahren vor der Über weisung

§ 53.

1 Mit dem Postulat verpflichtet der Kantonsrat den Regie
- rungsrat, zu prüfen, ob Gesetzes bestimmungen oder ein Kantonsrats
- beschluss zu unterbreiten, eine Ma ssnahme der mittelfristigen Planung oder eine andere Mass nahme zu treffen sei.
2 Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.
3 Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich nach dem Verfahren gemäss §
44. Verfahren nach der Überweisung

§ 54.

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag. Der Kant onsrat kann diese Frist mit der Überweisung auf ein Jahr verkürzen.
2 Der Regierungsrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Ja hr beantragen. Lehnt der Kantons
- rat den Antrag ab, steht dem Regier ungsrat eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.
3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons
- rat einen begründeten Antrag auf Ab schreibung eines Postulats stellen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Be
- richterstattung verpflichtet. Diesem steht nach der Ablehnung eine Be
- handlungsfrist von mindestens sechs Monaten zu. Verfahren bei Dringlichkeit

§ 55.

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann Dringlicherklärung bean
- tragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglie
- der den Antrag unterstützen. Die Beratung über die Dringlichkeit findet in der Regel in der übernäc hsten Sitzungswoche statt.
2 Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantons
- ratsmitglieder das Postulat als drin glich bezeichnetes Postulat unter
- zeichnen.
3 Der Regierungsrat teilt dem Kanton srat innert fünf Wochen nach der Einreichung bzw. der Dringliche rklärung die Bereitschaft zur Ent
- gegennahme mit oder stellt mit schr iftlicher Begründung Antrag auf Ab
- lehnung.
15 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
4 Der Kantonsrat überweist das Postulat in der übernächsten Sit zungswoche nach Eingang des Berichts oder lehnt es ab.
5 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert eines Jahres nach Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt An trag.
Erledigung

§ 56.

1 Der Kantonsrat kann a. das Postulat als erledigt abschreiben, b. dem Regierungsrat eine angemessene Frist zur Erstellung eines Er gänzungsberichts ansetzen.
2 Bei Abschreibung des Postulats kann der Kantonsrat eine abwei chende Stellungnahme abgeben. E. Interpellation
Im Allgemeinen

§ 57.

1 Mit der Interpellation verlange n Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons.
2 Eine Interpellation ist von minde stens 20 Kantonsratsmitgliedern zu unterzeichnen.
3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation innert zweier Mo nate schriftlich.
4 Mit der Diskussion im Kantonsr at ist das Verfahren beendet.
Dringlich
-
erklärung

§ 58.

1 Eine Interpellation kann v on 60 unterzeichnenden Kantons ratsmitgliedern dringl ich erklärt werden.
2 Der Regierungsrat beantwortet eine dringliche Interpellation innert dreier Wochen mündlich.
3 Mit der Diskussion im Kantonsr at ist das Verfahren beendet. F. Anfrage
Im Allgemeinen

§ 59.

1 Mit der Anfrage verlangen Kantonsratsmitglieder vom Re gierungsrat, von einem obersten Ge richt oder vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten.
2 Ausgeschlossen sind Anfragen zu ri chterlichen Entscheiden in tat sächlicher und rechtlic her Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren.
3 Anfragen werden innert dreier Monate schriftl ich beantwortet.
4 Mit der schriftlichen Antwor t ist das Verfahren beendet.
16
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Dringlich erklärung

§ 60.

1 Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsrats
- mitgliedern dringlich erklärt werden.
2 Dringliche Anfragen werden innert fünf Wochen sc hriftlich beant
- wortet.
3. Abschnitt: Parlamen tarische Initiative A. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 61.

Mit einer parlamentarischen In itiative verlangen die Kantons
- ratsmitglieder vom Kantonsrat die Ausarbeitung, Änderung oder Auf
- hebung von Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen sowie von Verordnungen, die in seine Zuständigkeit fallen. Form und Zulässigkeit

§ 62.

1 Die parlamentarische Initiative wird als ausgearbeiteter Ent
- wurf eingereicht.
2 Sie ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im Kantonsrat hängigen Beratungsgegen stand eingebracht werden kann. Die Geschäftsleitung lehnt die Entgegennahme ab. Vorläufige Unterstützung

§ 63.

Der Kantonsrat stellt innert se chs Monaten fest, ob die Ini
- tiative von mindestens 60 Kantonsrats mitgliedern vorläufig unterstützt wird. Wird das Quorum nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. Wird die Initiative vorläufig unterstützt, wi rd sie einer Kommission zu Bericht und Antrag zugewiesen. Vorberatung

§ 64.

1 Die Kommission hört das erst unterzeichnende Kantonsrats
- mitglied an.
2 Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.
3 Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen. Stellungnahme des Regierungs rates

§ 65.

1 Die Kommission teilt dem Regi erungsrat das vorläufige Be
- ratungsergebnis mit und unt erbreitet ihm die Initiative und ihren Ent
- wurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.
2 Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderun
- gen an die Rechtsetzung erfüllt werd en und welche finanziellen Auswir
- kungen und Regulierungsfo lgen zu erwarten sind.
3 Falls erforderlich, führt der R egierungsrat eine Vernehmlassung durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellung
- nahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
17 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
Kommissions
-
antrag

§ 66.

1 Vor der Schlussabstimmung unterbreitet die Kommission ihren Entwurf der Redaktionskommission.
2 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt An trag. Der Bericht richtet sich nach den Vorgaben gemäss §
81 Abs. 1.
21
3 Lehnt die Kommission ihren Entwur f in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Ablehn ung der parlamentarischen Initia tive.
Erledigung

§ 67.

Mit der Ablehnung, mit dem Ni chteintreten oder mit der Schlussabstimmung im Kantonsrat is t die parlamentarische Initiative erledigt. B. Standesinitiative

§ 68.

Beschliesst der Kantonsrat aufg rund einer parlamentarischen Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige Kommission bei. C. Kantonsreferendum
Einreichung

§ 69.

1 Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakulta tiven Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141 BV
15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlas ses im Bundesblatt einzureichen.
2 Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative umgehend mit.
Vorläufige
Unterstützung

§ 70.

1 Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative spätestens in der zweiten Si tzung nach der Einreichung.
2 Unterstützen mindesten s 60 Kantonsratsmitglieder die parlamen tarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu Bericht und Antrag.
3 Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vor läufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.
Behandlung in
der Kommission

§ 71.

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag innert 50 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung.
18
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Behandlung im Kantonsrat

§ 72.

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und be
- schliesst spätestens an der zweitl etzten Sitzung vor Ablauf der Refe
- rendumsfrist über das Kantonsreferendum. Fristen bei Dringlichkeit

§ 73.

Bei zeitlicher Dringlichkeit ka nn die Geschäftsleitung andere Fristen und Termine festle gen. Sie teilt diese de n Mitgliedern des Kan
- tonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung der Initiative mit. Antrag des Regierungsrates

§ 74.

1 Bis spätestens am vierten Mont ag nach der Publikation eines Erlasses gemäss Art. 141
15 BV im Bundesblatt er stattet der Regierungs
- rat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakul
- tativen Referendums.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer Kommission zu Bericht und Antrag.
7. Teil: Beratungsgegenst ände und Beschlussformen Beratungs gegenstände

§ 75.

Die Beratungsgegenstände des Kantonsrates sind insbeson
- dere: a. Gesetzes- und Verordnungsbes timmungen sowie Kantonsratsbe
- schlüsse, b. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Petitionen, c. Wahlvorschläge, d. Berichte und Pläne, e. Verträge, f. Ordnungsanträge. Beschluss formen

§ 76.

1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung und Gesetz vorsehen, Verordnungen.
2 Er entscheidet über Verfassung sbestimmungen und die weiteren Beratungsgegenstände gemäss §
75 lit. d und e in Form des Kantonsrats
- beschlusses.
3 Ausgenommen ist die Kenntnisnah me von Berichten und Plänen, bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kan
- tonsratsbeschluss beendet ist. Begriff

§ 77.

Gesetze und Verordnung gemäss §
76 Abs. 1 enthalten Be
- stimmungen, die eine Vielzahl Pers onen (generell) betreffen und für verschiedene Sachverhalte (abstrak t) Rechte und Pflichten festhalten oder Zuständigkeiten festlegen.
19 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
Pläne

§ 78.

Pläne und Planungsberichte enthalten Vorentscheidungen, wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu be achten oder Massnahmen zu ergreifen sind.
8. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand
Initiativrecht
der kantonalen
Behörden

§ 79.

1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Ge setzesbestimmungen und Kantons ratsbeschlüssen unterbreiten.
2 Die obersten Gerichte können dem Kantonsrat in ihrer Zuständig keit Verordnungen zur Genehmigun g und in ihrem Selbstverwaltungs bereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.
3 Die oder der Beauftragte für den Da tenschutz, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates die Auslösung des Gesetzgebungs prozesses.
Beginn des
parlamen
-
tarischen
Verfahrens

§ 80.

Das parlamentarische Verfahre n beginnt mit der Einreichung der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht: a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Kantonsratsversand, b. Vorstösse und parlamen tarische Initiative n während der Kantons ratssitzung beim Ka ntonsratssekretariat, c. alle übrigen Fälle be i der Geschäftsleitung.
Bericht zum
Antrag

§ 81.

1 Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse sind mit einem Bericht dem Kantonsrat zu unter breiten. Dieser erläutert insbe sondere: a. die Ausgangslage, Zielsetzung und zentralen Elemente der Vorlage, b. die im Vernehmlassungsverfahren diskutierten Standpunkte und die diesbezügliche Haltung de s Regierungsrates dazu, c. eine Kommentierung der einzel nen Bestimmungen und eine Begrün dung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss Art. 56 KV unterstehen, d. die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden sowie die Koste ndeckung bei der Finanzplanung,
20
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) e. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen, f. die im Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen, g. die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen.
2 Die Gewichtung der einzelnen P unkte ist dem einzelnen Beratungs
- gegenstand anzupassen. Berichte zu Postulaten sind von den Anforde
- rungen ausgenommen.
3 Die Geschäftsleitung kann Anträge zurückweisen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen. B. Beratung in den Kommissionen Vorberatung

§ 82.

1 Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Bera
- tungsgegenstände einer Kommission od er der Geschäftsleitung zur Vor
- beratung und Antragstellung zugewie sen. Ausgenommen sind Vorstösse, parlamentarische Initiati ven und Ordnungsanträge.
2 Die Organe des Kantonsrates koordi nieren sich zur Erfüllung der Aufgaben und tauschen die erfo rderlichen Informationen aus. Verfahren in den Kommissionen

§ 83.

1 Die Bestimmungen zum Verfah ren und zur Antragstellung im Kantonsrat finden sinngemäss An wendung bei den Beratungen der Kommissionen und der Geschäftsleitung.
2 Den obersten Gerichten kommen si nngemäss die Rechte und Pflich
- ten des Regierungsrates zu. b. Informations rechte

§ 84.

1 Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können a. Informationen erhalten und Akte n einsehen, die mit den vom Regie
- rungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang ste
- hen, b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutach
- ten einholen, c. Augenscheine vornehmen, d. Vertretungen interess ierter Kreise anhören.
2 Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Angestellte des Kant ons zu den vorgelegten Beratungs
- gegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorneh
- men.
3 Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Ge
- richten. a. im Allgemeinen
21 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
c. Vertretung
des Regierungs
-
rates

§ 85.

1 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regie rungsrates an den Kommissionssitzun gen persönlich zu vertreten. Es kann sich von Angestellten de s Kantons begleiten lassen.
2 Die Kommission kann an einer Si tzung beschliessen, die Beratungen vorübergehend ohne Mitglied des R egierungsrates und die Angestell ten des Kantons durchzuführen.
23
3 Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungs vorlagen und Gegenvorschlägen zu Vo lks-, Behörden- und Einzelinitia tiven oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staat sschreiber Angestellte des Kantons beiziehen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergeb nissen der Kommissionsberatung Stel lung nehmen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kom mission zieht die Stellu ngnahme in Beratung.
d. Bericht und
Antrag an den
Kantonsrat

§ 86.

1 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstat tet ihm mündlich Bericht. Sie äussert sich in ihrem Bericht zu Abwei chungen vom beim Kantonsrat einger eichten Antrag, insbesondere auch zu den finanziellen Auswirkungen.
21
2 Lehnt die Kommission den Beratungsgegenstand in der Schluss abstimmung ab, beantragt sie dem Ka ntonsrat Nichteintreten. Sämtliche in der Kommission gestellten Anträge fallen dahin.
3 Anträge, die in der Kommission von der Mehrheit abgelehnt wur den, können als Minderheitsa nträge gestellt werden. C. Beratung im Kantonsrat
Behandlung
von Anträgen

§ 87.

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kan tonsrates zu einem hängigen Be ratungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen (Ordnungsanträge ), werden in der Regel sofort behandelt.
3 Zum Richtplan sind nur Änderungsa nträge zulässig, die von der Kommission vorgeprüft worden sind.
Eintreten

§ 88.

1 Der Kantonsrat beschliesst zunä chst über das Eintreten. Tritt er nicht ein, ist das Verfahren beendet.
2 Ein Rückkommen auf das Eint reten ist nicht möglich.
3 Liegt kein Antrag auf Nichteintret en vor, kann der Kantonsrat auf eine Eintretensdebatte verzichten.
22
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Obligatorisches Eintreten

§ 89.

Eintreten ist obligatorisch bei: a. Entwürfen zu Erlass en und Beschlüssen, die aufgrund eines Volks
- entscheides ausgearbeitet wurden, b. Volksinitiativen, c. Budget und KEF, d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterstehen. Rückweisung

§ 90.

1 Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den ge
- samten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den Regierungsrat zurückweisen.
2 Einzelne Teile des Beratungsgegenst ands kann er auch bei den spä
- teren Beratungen zurückweisen.
3 Anträge auf Rückweisung führen au s, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll. Detailberatung

§ 91.

1 Nachdem der Kantonsrat Eintre ten beschlossen hat, behan
- delt er den Beratungsgegensta nd in einer De tailberatung.
2 Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnit
- ten unterteilen.
3 Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redak
- tionslesung (zweite Lesung) statt.
4 Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungs
- antrag zu, der nicht nur der redakti onellen Bereinigung dient, findet eine dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind. Schluss abstimmung

§ 92.

1 Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über den Beratungsgegenstand st att (Schlussabstimmung).
2 Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch ist. Ausgenommen ist das Budget.
3 Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Be
- schluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn in der Schlussabstimmung ab , ist das Verfahren beendet.
2. Abschnitt: Abstimmung Erforderliches Mehr

§ 93.

1 Der Kantonsrat und seine Organe fällen ihre Entscheide mit der Mehrheit der Stimme nden, sofern die Verfas sung, ein Gesetz oder das Kantonsratsre glement kein Quorum vorsehen.
2 Eine Stellvertretung bei der St immabgabe ist ausgeschlossen.
23 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
Stimmabgabe
der Präsidentin
oder des Präsi
-
denten

§ 94.

1 Die Kantonsratspräsidentin od er der Kantons ratspräsident stimmt mit Ausnahme der Quorumsb eschlüsse nicht mit. Sie oder er fällt den Stichentscheid und ist be rechtigt, diesen zu begründen.
2 In den Organen des Kantonsrates stimmt deren Präsidentin oder Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.
3. Abschnitt: Besondere Verfahren A. Planung und Berichterstattung

§ 95.

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über seine Planung der staatlichen Tä tigkeiten (Plan ungsberichte).
2 Die Kommission kann dem Kanton srat eine Stellungnahme vor legen.
3 Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsda uer den Bericht über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Be teiligungsstrategie) zu r Kenntnisnahme vor.
4 Der Bericht enthält die Eigentüm erstrategien sämtlicher bedeuten den Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien. Die Eigentümerstrategien der bede utenden Beteiligungen unterstehen der Genehmigung des Kantonsrates.
5 Der Kantonsrat kann weitere Eigen tümerstrategien seiner Geneh migung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien mit dem nächsten jährli chen Bericht gemäss §
107 vor.
6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor. B. Interkantonale und inte rnationale Zusammenarbeit
Interkantonale
und internatio
-
nale Zusammen
-
arbeit

§ 96.

Die interkantonale und inte rnationale Zusammenarbeit um fasst Verträge sowie die Mitwirkung an interkantonalen und internatio nalen Konferenzen und Gremien.
Besondere Auf
-
gaben der Sach
-
kommissionen

§ 97.

Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.
a. Grundsatz
24
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) b. Information

§ 98.

1 Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen lau
- fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internatio
- nalen Zusammenarbeit.
2 Er unterbreitet der Geschäftsleit ung jeweils Anfang Mai und No
- vember einen Bericht über die be stehenden und geplanten Vorhaben. c. Stellung nahmen

§ 99.

Die Sachkommissionen können zu Vorhaben der interkan
- tonalen und internationalen Zusamm enarbeit Stellungnahmen zuhan
- den des Regierungsrat es beschliessen. d. Konsultation

§ 100.

1 Vor der Erteilung eines Verhandlungsmandats für Verträge oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien nach §
7a des Ge
- setzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
9 konsultiert der Regi erungsrat die Sach
- kommission, wenn a. der Vertrag der Genehmigun g des Kantonsrates untersteht, b. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer gesetzesvertretenden Verordnung nach Art.
32 lit. b und Art.
33 Abs. 1 lit. b KV hat.
2 Die Kommission kann eine Konsul tation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Abs.
1 als erfüllt betrachtet.
3 Nach der Konsultation informie rt der Regierungsrat die Kommis
- sion laufend über den Stand der Verhandlungen. e. Kommissions geheimnis

§ 101.

Die vom Regierungsrat erteilte n Informationen und die Stel
- lungnahmen der Sachkommissionen sowie deren Protokolle und Unter
- lagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis. Interparla mentarische Koordination

§ 102.

Der Kantonsrat kann mit ande ren Parlamenten Verträge zur gemeinsamen und koordinierten Ste llungnahme bei der Schaffung von interkantonalem Re cht abschliessen. C. Konsultation bei Verordnungen

§ 103.

1 Die Sachkommission kann vom Regierungsrat verlangen, dass dieser sie vor Erlass einer Verordnung zur Konsultation einlädt.
2 Sie kann eine Stellungnahme zur Verordnung verfassen.
25 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
9. Teil: Parlamentarische Kontrolle
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 104.

1 Der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) unterlie gen die Geschäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungs rates, der obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Trä ger von Aufgaben des Kantons.
2 Im Rahmen der parlamentarische n Kontrolle können weder staat liche Akte aufgehoben oder abgeände rt noch Weisungen erteilt werden.
3 Zu einer Überprüfung der richterlichen Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht be fugt.
Kriterien

§ 105.

1 Der Kantonsrat prüft die Ge schäftsführung und die Haus haltsführung nach Rechtmässigkei t, Ordnungsmässigke it, Zweckmässig keit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle über die selbstständi gen Anstalten und die weiteren Träger von Aufgaben des Kantons prüft der Kantonsrat insbesondere, ob di e Interessen des Kantons gewahrt werden. Er prüft zudem, ob der Um gang mit den Risiken für Kanton und Volkswirtschaft angemessen ist und di e Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgt.
Bericht
-
erstattung des
Regierungsrates

§ 106.

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer Aufsichtskommission beauftragen, im Geschäftsbericht einen bestimm ten Teil seiner Geschäftsfü hrung vertieft darzustellen.
b. Beteiligungen

§ 107.

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Be richt über die Umsetzung der Bete iligungsstrategie zur Kenntnisnahme vor.
2 Der Bericht enthält insbesonde re folgende Informationen: a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungs höhe, b. Höhe der Gewi nnausschüttung, c. Änderungen der Eigentümerst rategien gemäss Genehmigungsbe schluss des Kantonsrates sowie di e nötigen Vorkehrungen, um die Ziele zu erreichen, d. Veränderungen in den Organen, e. wesentliche Unterbeteiligungen, f. wichtige finanz ielle Eckwerte,
a. erweiterter
Geschäfts-
bericht
26
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) g. Erfüllung der Leistungsaufträge bz w. Leistungsvereinbarungen oder der öffentlichen Aufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künf
- tig erfüllt werden können, h. bedeutende Risiken der Beteil igungen mit Eintretenswahrschein
- lichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah
- men, i. Veränderungen inne rhalb oder im Umfeld der Organisation. c. ausser ordentliche Vorkommnisse

§ 108.

Bei ausserordentlichen Vorkom mnissen informieren der Re
- gierungsrat, die Direktionen, die obersten Gerichte, die oder der Beauf
- tragte für den Datenschutz, die Le iterin oder der Leiter der Finanzkont
- rolle, die Ombudsperson oder der Bankr at unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsra tes und der zuständigen Aufsichts
- kommission. Aufsichts kommissionen

§ 109.

1 Die Aufsichtskommissionen prüfen die Geschäfts- und Re
- chenschaftsberichte.
2 Sie beschliessen, welche weit eren Abklärungen sie treffen. b. Informations rechte

§ 110.

1 Ergänzend zu §§
84 ff. können die Au fsichtskommissionen im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle a. alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaus
- haltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen, b. unter Wahrung der in §
111 Abs. 2 genannten besonderen schutzwür
- digen Interessen ohne Einvernehm en mit dem zuständigen Organ und ohne dessen Teilnahme Besichti gungen in der Verwaltung vor
- nehmen und Personen befragen und anhören.
2 Die Aufsichtskommissionen erhalten die Berichte der Finanzkont
- rolle, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle fallen, sowie den Controlli ngbericht des Regierungsrates zur Erreichung der Le gislaturziele. c. Auskunfts pflicht

§ 111.

1 Die Mitglieder des Regierungsr ates, der obersten Gerichte, der Führungsgremien der selbstständi gen Anstalten sowie die Angestell
- ten des Kantons sind verpflichtet, den Aufsichtskommissionen wahrheits
- gemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften kön
- nen zur Wahrung schutzwürdiger priv ater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht au f ein hängiges ju stizförmiges Ver
- fahren verweigert werden. a. Aufgaben
27 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften kön nen auch zu erledigten richterlic hen Entscheiden verweigert werden.
4 Das zuständige oberste Organ hat im Verwei gerungsfall einen be sonderen Bericht zu erstatten.
d. Verfahren bei
Uneinigkeit

§ 112.

1 Besteht zwischen einer Aufsichtskommission und dem zuständigen obersten Organ Uneinigk eit, vermittelt die Informations dele ga tion. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Informa tionsdelegation abschlie ssend über Bestand und Umfang der Informa tionsrechte.
2 Die Informationsdelegation hat Eins icht in die umstrittenen Doku mente.
3 Vor ihrem Entscheid hört sie das zuständige oberste Organ an.
4 Lässt sie eine Einsichtnahme der Au fsichtskommission zu, trifft sie die notwendigen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.
e. Ergebnisse
und Empfehlun
-
gen

§ 113.

1 Die Aufsichtskommissionen teil en die Ergebnisse ihrer Prü fungen dem zuständige n obersten Organ mit.
2 Sie können Empfehlungen abgeben.
f. Bericht
-
erstattung

§ 114.

1 Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat jährlich schriftlich über ihre Tätigk eit. Sie können zu einzelnen Abklä rungen einen separate n Bericht verfassen.
2 Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu all fälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in einer Schlussabstimmung.
3 Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem Geschäftsbericht zur Umsetzung de r Empfehlungen der Aufsichtskom missionen.
2. Abschnitt: Parlamentarisc he Untersuchungskommission
Aufgabe und
Einsetzung

§ 115.

1 Der Kantonsrat kann zur Klär ung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kont rolle eine Parlamentarische Unte rsuchungskommission zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen einsetzen.
28
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG)
2 Einen Antrag auf Einsetzung einer Parlamentarischen Untersu
- chungskommission können stellen: a. die Aufsichtskommissionen, nach Vornahme eigener Prüfungen und Abklärungen zu diesen Vorkommnissen, b. Kantonsratsmitglieder, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss über diese Vorkommnisse verlangt worden ist.
3 Der Regierungsrat bzw. das oberst e Gericht hat das Recht zur Stel
- lungnahme zum Antrag.
4 Mit der Einsetzung einer Unters uchungskommission legt der Kan
- tonsrat auch deren Auftrag und finanzielle Mittel fest. Organisation

§ 116.

1 Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertrauliche n Informationen, die Information der Öffentlichkeit und di e übrigen administrativen Belange fest.
2 Sie verfügt über ein eigenes Sekr etariat, das von den Parlaments
- diensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen. Wahl der Mitglieder

§ 117.

1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.
2 Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat. Verhältnis zu anderen Verfahren

§ 118.

1 Gegen Personen und über Sa chverhalte, die Gegenstand eines Verfahrens einer Parlamen tarischen Unters uchungskommission sind, dürfen Administrativuntersu chungen nur mit deren Ermächtigung eingeleitet werden.
2 Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungs
- kommission die Fortsetzung bewilligt. Informations rechte

§ 119.

Die Untersuchungskommission kann a. Augenscheine vornehmen, b. Sachverständige beiziehen, c. Auskunftspersonen befragen, d. Zeuginnen und Zeug en einvernehmen, e. von Amtsstellen, Behördenmitgl iedern, Angestellten des Kantons und Privatpersonen, soweit sie de r Zeugenpflicht unterstehen, münd
- lich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
29 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1 f. von allen Personen in öffentlich er Funktion sowie von Privatperso nen, soweit sie der Zeugenpfli cht unterstehen, Akten erhalten, g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizver waltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beizie hen.
Auskünfte und
Herausgabe
von Akten

§ 120.

1 Für die Erteilung von Auskün ften und die Herausgabe von Akten bedarf es keiner En tbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts sowie Angestellte des Kantons als Au skunftspersonen aussagen, sind sie verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen stands, die sie in Ausübung ihres Di enstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollstän dig Auskunft zu erteilen.
3 Im Übrigen gelten sinngem äss die Bestimmungen der a. Schweizerischen Zivilprozesso rdnung vom 19. Dezember 2008
16 für Sachverhaltsermittl ungen gemäss §
119 lit. a und b, b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
17 für Sachverhaltsermittl ungen gemäss §
119 lit. d.
Rechte der
Betroffenen

§ 121.

1 Die Untersuchungskommission st ellt fest, welche Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, und teilt ihnen de n Beschluss mit.
2 Die betroffenen Personen haben da s Recht, den Sachverhaltsermitt lungen gemäss §
119 lit. a, b und d beiz uwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
3 Sie können in die herausgegebenen Akten, die Gutachten sowie die Einvernahmeprotokolle der Unters uchungskommission Einsicht neh men.
4 Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei der Sachverhaltsermittlung und die Akteneinsicht verweigern, so fern dies im Interesse der lauf enden Untersuchungen oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.
Verwertung der
Beweismittel

§ 122.

1 Auf Beweismittel kann nur da nn abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betr offenen Personen eröffnet wurde und diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismit tel zu bezeichnen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat erhalten die Personen, die Gegenstand eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchung skommission bilden, Gelegenheit, sich zu den Teilen des Berichtsentw urfs zu äussern, die sie betreffen.
30
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Abschluss der Untersuchung

§ 123.

1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Be richt und stellt Antrag auf Auf
- lösung der Kommission.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Unte rsuchungskommission.
10. Teil: Wahlen Offene Wahlen

§ 124.

1 Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stel
- len zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kan
- tonsratspräsident sie als gewählt. Geheime Wahlen

§ 125.

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durch
- geführt: a. Präsidentin oder Präsident und Vi zepräsidentinnen oder Vizepräsi
- denten des Kantonsrates, b. Mitglieder der obersten Gerich te und die Handelsrichterinnen und Handelsrichter, c. Mitglieder des Baur ekursgerichts und des Steuerrekursgerichts, d. Mitglieder des Bankpräs idiums der Kantonalbank, e. Beauftragte oder Beauftragter fü r den Datenschutz, Leiterin oder Leiter der Finanzkont rolle, Ombudsperon. Erforderliches Mehr

§ 126.

1 Eine Person ist im ersten Wa hlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Sti mmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das rela tive Mehr.
3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entschei
- det das relative Mehr. Berechnung des Mehrs

§ 127.

1 Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stim
- men massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungül
- tigen Stimmen.
2 Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukom
- men soll, nicht genügend bestimmt is t, oder der Stimmzettel ehrverlet
- zende Äusserungen enthält.
31 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Die massgebende Stimme nzahl wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Di e nächsthöhere ganze Zahl ist das ab solute Mehr.
4 Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten hat.
5 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Erneuerungs
-
wahlen der
Gerichte

§ 128.

1 Bei Erneuerungswahlen der Mi tglieder der Gerichte kön nen alle Sitze in einem Wahlgang besetzt werden.
2 Erreicht eine Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, wird dieses Amt einzeln besetzt.
3 Die Interfraktionelle Konferenz hö rt die Kandidatin oder den Kan didaten vor dem zwei ten Wahlgang an.
11. Teil: Besondere Einz elakte des Kantonsrates
Verweisung

§ 129.

Ist das Verfahren über die be sonderen Einzelakte nicht ab schliessend geregelt, finden die Be stimmungen des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
10 sinngemäss Anwendung.
Begnadigung

§ 130.

1 Der Regierungsrat erstatte t dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Begnadigung.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.
3 Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung be stimmt den Umfang der Akteneinsi cht der weiteren Kantonsratsmit glieder.
4 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm mündlich Bericht.
5 Der Kantonsratsbeschlus s wird nicht begründet.
Aufhebung der
Immunität

§ 131.

1 Das Verfahren um Aufhebung der Immunität eines Mit glieds des Kantonsrates, des Regierungsr ates oder eines obersten kan tonalen Gerichts wird auf Antrag der Oberstaa tsanwaltschaft eingelei tet.
2 Der begründete Antrag wird zusammen mit den Akten bei der Geschäftsleitung eingereicht.
b. Vorprüfung

§ 132.

1 Kommt die Oberstaatsanwaltsc haft in ihrem Antrag zum Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann die Geschäftsleitung Nichte intreten beschliessen.
a. Einleitung des
Verfahrens
32
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG)
2 Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos
- tenvorschuss gemäss §
139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzei
- tiger Leistung beschl iesst die Gesc häftsleitung Nichteintreten.
3 Tritt die Geschäftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt
- schaft ein, weist sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag an die Geschäftsleitung zu.
4 Ist eine Strafuntersuchung offens ichtlich unbegründet, beschliesst die Geschäftsleitung abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In den übrigen Fällen erst attet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An
- trag.
5 Der anzeigeerstattenden oder der ge schädigten Person, der Privat
- klägerschaft und den Strafverfolgung sbehörden kommen keine Partei- oder Verfahrensrechte zu. c. Beschluss des Kantonsrates

§ 133.

1 Bevor der Bericht und Antrag der Geschäftsleitung dem Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet werden, wird der Person, deren Immunität verhandelt wi rd, Gelegenheit zur schr iftlichen Stellungnahme eingeräumt.
2 Beschliesst der Kantonsrat die Aufhebung der Immunität, kann er für die Durchführung der Strafunte rsuchung eine besondere Staatsanwäl
- tin oder einen besondere n Staatsanwalt ernennen. Ausstands entscheide

§ 134.

1 Der Kantonsrat oder das betr offene Organ entscheidet unter Ausschluss des betroffenen Kantonsratsmitglieds über den strei
- tigen Ausstand.
2 Der Entscheid wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.
3 Er ist abschliessend. b. betreffend Mitglieder des Regierungsrates

§ 135.

1 Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.
2 Ist das Ausstandsbegehr en offensichtlich unbegründet, beschliesst die Geschäftsleitung abschliessend darüber.
3 In den übrigen Fällen holt sie ei ne Stellungnahme des Regierungs
- rates ein und erstattet dem Kanton srat Bericht und stellt Antrag. Ermahnung und Haftungs

§ 136.

1 Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Ein
- leitung eines Verfahrens zur Erma hnung oder zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen beantragen.
2 Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu , beauftragt er eine Aufsichts
- kommission, ihm Bericht zu erst atten und Antrag zu stellen. a. betreffend Kantonsrats- mitglieder a. Verfahren
33 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Aufsichtskommissionen oder Pa rlamentarische Untersuchungs kommissionen können von sich aus Be richt erstatten und Antrag stellen.
b. Ermahnung

§ 137.

1 Der Kantonsrat kann gegenübe r folgenden Amtsträgerin nen oder Amtsträgern eine Ermahn ung aussprechen, wenn diese gegen das Recht verstossen oder eine Amtspflicht verletzt haben: a. Mitglieder des Regierungsrates, b. Mitglieder der obersten Gerichte, c. Beauftragte oder Beau ftragter für den Datenschutz, Leiterin oder Leiter der Finanzkont rolle, Ombudsperson.
2 Die Aufsichtskommission trifft di e erforderlichen Abklärungen und holt eine Stellungnahme der Betro ffenen und des Regierungsrates oder des obersten Gerichts ein.
3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
c. Haftungs
-
ansprüche

§ 138.

1 Der Kantonsrat kann Schadenersatz- oder Rückgriffs ansprüche des Kantons gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. Septem ber 1969
5 , das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983
13 oder das Kantonalbankgesetz vom 28. Sep tember 1997
14 geltend machen.
2 Die Aufsichtskommission trifft di e erforderlichen Abklärungen. Sie kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regie rungsrates eine Fac hperson der kantonalen Ve rwaltung zur Beratung beiziehen. Sie holt eine Stellungnahme der Behörde oder des Organs ein, gegen dessen Mitglied sich der Schadenersatzanspruch richtet.
3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Für die Klageerhebung bestellt die Geschäfts leitung eine bes ondere Beauftragte oder einen besonderen Beauftragten.
Gebühren und
Kosten
-
vorschuss

§ 139.

1 Die Geschäftsleitung kann fü r die Erledigung von Auf sichtseingaben, Ermächtigungsg esuchen und Ausstandsbegehren Ge bühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.
2 Sie kann einen Kostenvorschuss ve rlangen, wenn eine Person aus einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet oder ihren Wohnsitz auss erhalb der Schweiz hat.
3 Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebüh ren und Verfahrenskosten.
4 Wird der Kostenvorschuss nicht re chtzeitig geleistet, wird die Ein gabe nicht behandelt.
34
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Zukunftspreis

§ 139

a.
24
1 Der Zürcher Zukunftspreis wird an Personen oder Or- ganisationen verliehen, die sich mit herausrage nden Leistungen oder Projekten um den Kanton Züri ch verdient gemacht haben.
2 Der Kantonsrat verlei ht den Zukunftspreis.
3 Er erlässt ein Reglement.
12. Teil: Jugendparlament Anerkennung

§ 140.

1 Das kantonale Jugendparlam ent wird vom Regierungsrat anerkannt, wenn es a. sich als privatrechtliche r Verein organisiert hat, b. sich für die Anliegen der Jugend einsetzt, c. für Jugendliche von 12 bis 21 Ja hren zugänglich, nach demokrati
- schen Grundsätzen zusammengesetz t und nach parlamentarischen Regeln organisiert ist.
2 Der Regierungsrat regelt die genauen Anerkennungsvoraussetzun
- gen, das Anerkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung in einer Verordnung. Petitionen

§ 141.

1 Das Jugendparlament kann seine Beschlüsse in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV beim Kantonsra t einreichen.
2 Die Geschäftsleitung prüft die Petition summarisch vor und weist sie einer Kommission zur abschliessenden Behandlung zu.
3 Die Kommission prüft, ob das Anli egen der Petition in einen parla
- mentarischen Vorstoss umgewandelt werden kann. Sie kann eine Ver
- tretung des Jugendparlaments anhören.
13. Teil: Schlussbestimmungen Ausführungs bestimmungen

§ 142.

Der Kantonsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz. Übergangs- bestimmung

§ 142

a.
22
1

§ 10

Abs. 3 gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung der Entschädigunge n der Kantonsratsmitglieder.
2 Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung ist eine Erhö
- hung der Entschädigun gen nicht zulässig.
35 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
Änderungen
bisherigen
Rechts

§ 143.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
4 : . . .
19 b. Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007
6 : . . .
19 c. Publikationsgesetz vom 30. November 2015
7 : . . .
19 d. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
10 : . . .
19 e. Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000
12 : . . .
19 f. Kantonalbankgesetz vom 28. September 1997
14 : . . .
19
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 144.

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird aufgehoben.
Referendum

§ 145.

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Im Falle eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasst.
Inkraftsetzung

§ 146.

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft mit Ausnahme von §
10 Abs. 2.
2

§ 10 Abs. 2 tritt mit Inkraftsetzung der Verordnung gemäss §

10 Abs. 3 in Kraft
2 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2023 ( OS 79, 84 )

§ 139

a gilt, bis der Betrag von 1 Mi o. Franken aufgebraucht ist, jedoch längstens für 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten.
1 OS 74, 387 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 ( LS 171.21 ).
3 LS 101 .
4 LS 161 .
5 LS 170.1 .
6 LS 170.4 .
7 LS 170.5 .
8 LS 171.11 .
9 LS 172.1 .
10 LS 175.2 .
36
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG)
11 LS 611 .
12 LS 614 .
13 LS 732.1 .
14 LS 951.1 .
15 SR 101 .
16 SR 272 .
17 SR 312.0 .
18 SR 831.1
0 ff.
19 Text siehe OS 74, 387 .
20 Eingefügt durch G vom 27. Januar 2020 ( OS 75, 227 ; ABl 2019-11-08 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
21 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 ( OS 77, 315 ; ABl 2021-07-09 ). In Kraft seit 1. August 2022.
22 Eingefügt durch G vom 17. April 2023 ( OS 79, 80 ; ABl 2023-02-03 .). In Kraft seit 1. Mai 2024.
23 Eingefügt durch G vom 27. November 2023 ( OS 79, 82 ; ABl 2022-09-23
). In Kraft seit 1. Mai 2024.
24 Eingefügt durch KRB über den Zukunfsp reis des Kantonsrates vom 27. No
- vember 2023 ( OS 79, 84 ; ABl 2023-02-03 ). In Kraft seit 1. Mai 2024.
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