Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) vom 28. Juni 2023 (Stand 1. Mai 2024)
Art. 1 Gegenstand
1 vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1 )
Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB 2 ) auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und be - zeichnet das Sekretariat. 2 Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Aktenein - sicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.
Art. 3 Zuschlagskriterium
1 Zusätzlich zu den in Art. 29 lVöB 3 ) genannten Zuschlagskriterien kön - nen, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden.
Art. 4 Eröffnung von Verfügungen
1 Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB 4 ) . 2 Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln. 1) NG 612.2 2) NG 612.2 3) NG 612.2 4) NG 612.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 5 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 6 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere: 1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonfor - men Vollzug verantwortlichen Stelle; 2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffent - lichen Beschaffungen des Kantons; 3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2023 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-010 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2023 01.05.2024 Erstfassung 2024-010 4
Feedback