Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffu... (612.11)
Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffu... (612.11)
Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vom 16. April 2024 (Stand 1. Mai 2024) § 1 Aufgaben der Direktion 1 1. die Auskunftserteilung an kantonale und kommunale Auftragge - berinnen und Auftraggeber, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons- und Gemeindeebene; 2. die Unterstützung kantonaler Auftraggeberinnen und Auftragge - ber; 3. das Erstellen und Melden der elektronisch geführten Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich zu - handen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 50 Abs.1 IVöB 1 ) ). 2 Sie vollzieht die kantonalen Aufgaben nach der Beschaffungsgesetz - gebung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewie - sen sind. § 2 IVöB-Aufsichtskommission 1 Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabe - bestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und eigenständig Kontrollen durchführen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Su - bunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB 2 ) ); 2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Ver- dachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB); 3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkan - tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs. 3 IVöB); 1) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 2) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4 IVöB); 5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB); 6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftrag - geberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und Anbieter. § 3 Anzeigepflichten und -rechte 1 Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegen - de Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässi - ge Wettbewerbsabreden anzuzeigen. 2 Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter so - wie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verlet - zungen von Vergabebestimmungen anzeigen. 3 Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Ent - scheid. § 4 Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern. 2 Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz. § 5 2. Durchführung des Vergabeverfahrens 1 Die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Amt oder das beschaffende Gericht führt unter Vor - behalt von § 6 das Vergabeverfahren durch. 2 Sie dürfen insbesondere Verfügungen der zuständigen Instanzen un - terzeichnen. 3 Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von Fr. 20'000.- kann die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei an das zuständige Amt dele - gieren; darüber hinaus ist die Zustimmung der beschaffenden Direktion oder Staatskanzlei notwendig. 2
§ 6 3. Verfügungskompetenz 1 Zuständig für Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a-b und d-h IVöB ist: 1. das beschaffende Gericht unabhängig vom Auftragswert; 2. die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei bei einem Auf - tragswert bis Fr. 500'000.-; 3. die Vergabekommission bei einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.-. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-011 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.04.2024 01.05.2024 Erstfassung 2024-011 5