Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik vom 30. August 2022 (Stand 15. März 2023) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Planung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen. 2 Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Darstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von In - formationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung gilt für: 1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone Obwalden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der Rechtspflege; 2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemein - den der Kantone Obwalden und Nidwalden. 2 Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemein - den sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht unterstellt. 3 Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht die - nen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vor - gängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung voll - umfänglich verbindlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und der Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahr - nehmung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut sind, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entspre - chenden Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation be - schliesst. Die betroffenen Gemeinden und Organisationen sind anzuhö - ren und in den Entscheid einzubeziehen. Die Anwendbarkeit kann auf bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.
Art. 3 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere: 1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen; 2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunika - tionstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungs - qualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbes - sern; 3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbe - sondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden; 4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einfüh - rung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kre - ditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2 Organisation
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsi - diär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.
Art. 5 Bezügerinnen und Bezüger
1 Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organi - sationseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen. 2
Art. 6 Informatikleistungszentrum
1. Grundsatz 1 Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körper - schaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik. 2 Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone in einer separaten Vereinbarung.
Art. 7 2. Aufgaben
1 Das Informatikleistungszentrum ist insbesondere für die Beschaffung, die Implementierung und den Betrieb der Informatik-Systeme, die Durchführung von Informatikprojekten sowie die Beratung der Bezüge - rinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig. 2 Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaf - fungsrechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen. 3 In der separaten Vereinbarung betreffend das Informatikleistungszen - trum können weitere Aufgaben verankert werden.
Art. 8 3. Beschaffungsrecht
1 Das Informatikleistungszentrum ist im Bereich der Informatik die Be - schaffungsstelle gemäss der Submissionsgesetzgebung und für die be - schaffungsrechtlichen Entscheide zuständig, soweit der Leistungsbezug über das Informatikleistungszentrum erfolgt. 2 Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
Art. 9 Informatikstrategie-Kommission
1 Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planeri - sche Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständi - gen Instanzen vor. 2 Sie besteht aus: 1. je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die 2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die gemeinsam durch die Gemeinderäte des entsprechenden Kantons bestimmt wird; 3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums; 3
4. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird; 5. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch alle Gemeinderäte bestimmt wird. 3 Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier Jahren. 4 Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen kon - stituiert sich die ISK selber. 5 Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachperso - nen. 3 Leistungsbezug
Art. 10 Bezug der Informatik-Dienstleistungen
1 Informatik-Dienstleistungen müssen unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 über das Informatikleistungszentrum bezogen werden. 2 In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in de - nen die Bezügerinnen und Bezüger die technische Basisinfrastruktur eigenständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorga - ben gemäss Art. 11 Abs. 3. 3 Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachli - che Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.
Art. 11 Informatik-Grundbedarf
1 Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Ba - sisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen. 2 Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informa - tikstrategie definiert. 3 Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen In - formatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzu - beziehen. 4
Art. 12 Einheitliche Fachanwendungen
1. Anwendungsbereiche 1 In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche festgelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung stehen. 2 In diesen Anwendungsbereichen müssen Bezügerinnen und Bezüger die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn: 1. dies im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 be- schlossen wird; oder 2. sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen. 3 Fachanwendungen der Verwaltungen der Rechtspflege sind nicht Ge - genstand der Informatikstrategie.
Art. 13 2. Festlegung der Fachanwendungen
1 Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindli - chen Projekts zulässig. 2 Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn: 1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder 2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche die Fachanwendung nutzen, vorliegt.
Art. 14 Besondere Bedürfnisse
1 Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informa - tikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungs - zentrums frei wählen. 2 Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.
Art. 15 Kostentragung
1 Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfi - nanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und markt - gerechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 5
2 Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem bean - spruchten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich nach Art. 30 und 31. 3 Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittel - bedarf als Aufwand im jeweiligen Budget.
Art. 16 Informationssicherheit
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssi - cherheit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung mitein - zubeziehen. 2 Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorga - ben für die technische Informationssicherheit verantwortlich. 4 Planung
Art. 17 Grundsatz
1 Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten: 1. Informatikstrategie; 2. Mittelfristplanung; 3. Jahresplanung. 2 Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den Planungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der Richtlinie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.
Art. 18 Informatikstrategie
1 Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwick - lung der Informatik. 2 In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden. 3 Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden ver - abschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verab - schiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich. 6
Art. 19 Mittelfristplanung
1 Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Um - setzung der Informatikstrategie dient. 2 Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Um - setzungszeiträume sowie den personellen und finanziellen Mitteleinsatz für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest. 3 Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.
Art. 20 Jahresplanung
1 Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das kommende Kalenderjahr ermittelt. 2 Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen und Bezüger. 3 Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezü - gerinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zustän - dig. 5 Informatikprojekte 5.1 Allgemein
Art. 21 Grundsatz
1 Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erwei - terung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Infor - matikprojekte zu beschliessen. 5.2 Zustimmung zu Projekten
Art. 22 Verbindliche Projekte
1. Grundsatz 1 In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden. 7
2 Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimm - te Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie des Projekts: 1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale Projekte); 2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerin - nen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte); 3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kom- munale Projekte). 3 Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden. 4 Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezü - ger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zuge - stimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredi - te gemäss Art. 26 ff.
Art. 23 2. erforderliche Zustimmungsquoren
1 Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates erforderlich. 2 Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kanto - ne Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur dort zu ermitteln. 3 Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem Kanton zu ermitteln.
Art. 24 Freiwillige Projekte
1 Für die Bewilligung eines freiwilligen Projekts müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen.
Art. 25 Spezialfälle
1 Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte. 8
2 Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese grundsätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Auf - gabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation. 3 Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden. 4 Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zu - ständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation. 5.3 Kredite
Art. 26 Grundsatz
1 Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Um - setzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern damit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget ein - zustellen. 2 Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe, wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hin - sicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung ei - nes bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflich - tungskredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erwei - terung des Produkts erfolgt. 3 Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskre - diten einzuräumen. 4 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip. 5 Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zustän - dig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerin - nen und Bezüger vor.
Art. 27 Kreditgewährung
1. sachliche Zuständigkeit 1 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantona - len Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerin - nen und Bezüger um gebundene Ausgaben. 9
2 Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditge - währung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich. 3 Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger die Kredite einholen.
Art. 28 2. funktionelle Zuständigkeit
a) in den Kantonen 1 In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 200’000 Franken anfallen. 2 Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflich - tungskredite zuständig. 3 Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird, sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zu sprechen.
Art. 29 b) in den Gemeinden
1 Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde. 5.4 Finanzierung
Art. 30 Grundsatz
1 Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungs - zentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 2 Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerin - nen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen Verteilschlüssel fest.
Art. 31 Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen werden, wenn dies sachgerechter ist. 10
2 Bei Projekten mit Beteiligung der Kantone ist zusätzlich festzulegen, welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die Bedeutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berück - sichtigen. 6 Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Wirksamkeitsprüfung
1 Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswir - kungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten Ziele. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung er - forderlich sind. 2 Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.
Art. 33 Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündi - gen. 3 Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündi - gung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu kündigen. 4 Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach In - krafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt Abs. 2.
Art. 34 Streitigkeiten
1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern 1 Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. 2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien be - nennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 11
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi - vilprozessordnung, ZPO) 1 ) .
Art. 35 2. mit dem Informatikleistungszentrum
1 Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestim - mungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszen - trum seinen Sitz hat.
Art. 36 Übergangsbestimmung
1 Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18 ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.
Art. 37 Inkrafttreten
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemeinsam fest. 2 Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom 30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden 2 ) in Kraft tritt. 1) SR 272 2) NG 152.2 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.08.2022 15.03.2023 Erlass Erstfassung 2023-007 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.08.2022 15.03.2023 Erstfassung 2023-007 14
Feedback