Mittelschulverordnung
Mittelschulverordnung vom 17. März 1981 (Stand 1. Mai 2024) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
1 * als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.
3
2
... * II. Führung und Organisation (2.)
1. Schulleitung (2.1.)
Art. 2 *
Führungsstruktur a) Zweck
1 Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.
Art. 3 *
b) Aufgabenzuweisung
1 Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektorinnen und Prorek - toren, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften.
1 sGS 215.1 .
2 Abgekürzt MSV. nGS 16–19; nGS 44–76. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. April 1981, SchBl 1981, 99; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
3 Art. 4 MSG, sGS 215.1 .
Art. 4 *
c) unübertragbare Aufgaben
1 Der Rektorin oder dem Rektor
4 obliegen als unübertragbare Aufgaben: a) die Gesamtverantwortung für die Schule; b) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden; c) die Aufsicht über die Verwaltung; d) Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement aus - drücklich übertragen sind.
Art. 5 *
Rektoratskommission a) Aufgaben
1 Die Rektoratskommission unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der Lei - tung der Schule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass von schulinternen Reglementen; b) Erlass des Stundenplans; c) Bestimmung der anzubietenden Wahlpflicht- und Freifächer; d) Planung und Genehmigung von Schulanlässen; e) Organisation der Schülerberatung; f) Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen; g) Verpflichtung und Dispensation von Lehrpersonen in Bezug auf Schulanlässe.
Art. 6 *
b) Sitzungen
1 Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den Rektor.
Art. 7 c) Beschlüsse
1 Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzu - lässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
4 Art. 22 und 23 MSG, sGS 215.1 .
2. Schulbetrieb (II. 2.)
Art. 8 Unterrichtsfreie Tage
1 Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen
5 eingestellt.
2 Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unter - richtsfreie Tage festsetzen.
Art. 9 Studienwochen
1 Der ordentliche Unterricht kann zur Durchführung von Studienwochen unter - brochen werden.
2 Der Erziehungsrat regelt Art, Anzahl und Durchführung.
Art. 10 *
Stundenplan a) Grundsatz
1 Der Stundenplan bestimmt die Verteilung der Unterrichtslektionen.
2 Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gehen bei der Stundenplangestal - tung den Bedürfnissen der Lehrpersonen vor.
Art. 11 b) Lektionsdauer
1 Die Unterrichtslektionen dauern ohne Pause in der Regel 45 Minuten.
Art. 12 * c) Lektionsverteilung
1 Die Wochentage von Montag bis Freitag sind mit Lektionen zu belegen.
2 Erfordern es die räumlichen Verhältnisse, kann auch der Samstagvormittag mit Lektionen belegt werden.
Art. 13 * ...
Art. 14 *
Leistungsbewertung
1 Im Zeugnis
6 werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistun - gen. Halbe Noten sind zulässig.
5 Art. 2 RTG, sGS 454.1(aufgehoben).
6 Art. 34 MSG, sGS 215.1 .
2 Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche Prüfungen oder Arbeiten abstüt - zen. Die mündlichen Leistungen sind zu berücksichtigen.
3 Die Rektoratskommission erlässt eine Klausurenordnung.
Art. 15 * Bibliothek
1 Die Mittelschule unterhält eine Schülerbibliothek. Die Leitung obliegt der Bibliothekarin oder dem Bibliothekar.
2 Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich.
Art. 16 * ...
Art. 16 bis
* Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1 An den Mittelschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmit - tel eingesetzt werden.
2 Die Mittelschule oder das Amt für Mittelschulen kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern so - wie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwen - dig sind: a) Vorname und Name; b) Geburtsdatum; c) Sprache; d) Rolle; e) E-Mail-Adresse; f) Institution; g) Bildungsstufe; h) Klasse oder Klassenstufe; i) Kanton; j) Funktion; k) AHV-Versichertennummer; l) technischer Identifikator; m) Identitätsanbieter-Identifikation.
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Daten - schutzgesetzes vom 20. Januar 2009
7 erfolgen.
7 sGS 142.1 .
III. Schülerinnen und Schüler * (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 17 *
Freifächer
1 Der Besuch von Freifächern bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
2 Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden.
3 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Klassenlehrperson vom Freifachunterricht ausschliessen, die: a) sich im Freifachunterricht ungebührlich benehmen; b) ungenügende Leistungen im Freifach oder in obligatorischen Fächern erbrin - gen.
Art. 18 *
Freistellung vom obligatorischen Unterricht
1 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Aus - nahmefällen vom Besuch der obligatorischen Fächer freistellen.
2
...
Art. 19 *
Freiwilliger Instrumentalunterricht
1 Zum Besuch von freiwilligem Instrumentalunterricht werden nur definitiv pro - movierte Schülerinnen und Schüler neu zugelassen.
2 Der Eintritt in den Instrumentalunterricht ohne Vorkenntnisse erfolgt bis zum Beginn der zweiten Klasse.
3 Für den Ausschluss vom freiwilligen Instrumentalunterricht wird Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
4
...
Art. 20 *
Hospitantinnen und Hospitanten
1 Schülerinnen und Schüler aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrpro - gramm oder aus anderen Sprachgebieten können von der Rektoratskommission als Hospitantinnen und Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei Se - mester zum Unterricht zugelassen werden.
2 Sie sind den übrigen Schülerinnen und Schülern in Rechten und Pflichten gleich - gestellt.
Art. 21 *
Vereinigungen
1 Vereinigungen von Schülerinnen und Schülern, die mit Namen oder Zweck auf die Schule Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung der Rektoratskommission.
2 Statuten und Vorstandsmitglieder werden der Rektorin oder dem Rektor be - kanntgegeben.
Art. 22 *
...
2. Schülerorganisation (3.2.)
Art. 23 * Organe
1 Organe der Schülerorganisation sind: a) die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler (Schülerschaft); b) der Schülerrat; c) ... d) der Vorstand.
Art. 24 * Schülerschaft
1 Die Schülerschaft beschliesst über Gründung und Aufhebung der Schülerorgani - sation und wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die Präsiden - tin oder den Präsidenten.
2 Sie erlässt Statuten, die der Genehmigung des Erziehungsrates bedürfen. Die Sta - tuten dürfen die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht beschränken und Be - teiligten ohne ihre Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Obligatorische Mit - gliederbeiträge sind unzulässig.
3 Sie trifft Beschlüsse und Wahlen durch Abstimmung in den Klassen.
Art. 25 * Schülerrat
1 Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse.
2 Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Schülerrat von Amtes wegen an. Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz.
Art. 26 * ...
Art. 27 * Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.
Art. 28 Aufgaben
1 Die Statuten bestimmen die Aufgaben der Organe der Schülerorganisation.
Art. 29 Mitsprache in Schulorganen
1 Die Mitwirkung der Schülerorganisation in den Schulorganen nach
Art. 46 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes
8 erfolgt in Form der Mitsprache.
3. Disziplinarordnung (3.3.)
Art. 30 *
Geltung
1 Der Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler und die Hos - pitantinnen und Hospitanten.
Art. 31 *
Disziplinarmassnahmen
1 Neben den Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes können angeordnet werden: a) zusätzliche Arbeit; b) Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde unter Mitteilung an die Schulleitung; c) schriftlicher Verweis. Die Kenntnisnahme ist von der Inhaberin oder vom In - haber der elterlichen Sorge oder von der volljährigen Schülerin oder vom voll - jährigen Schüler unterschriftlich zu bestätigen; d) herabgesetzte Betragensnote im Zeugnis.
2 Die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule wird dem Bildungsde - partement mitgeteilt.
3 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Art. 32 Ermessensgrundsatz
1 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.
Art. 33 Zumessung
1 Die Art der Massnahme richtet sich nach den Beweggründen, dem Mass des Ver - schuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Be - deutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.
8 sGS 215.1 .
Art. 34 *
Zuständigkeit
1 Zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig: a) die Lehrperson für zusätzliche Arbeit bis zu zwei Stunden und für das Weg - weisen aus einer Unterrichtsstunde; b) die Mitglieder der Schulleitung für zusätzliche Arbeit von mehr als zwei Stun - den und für eine Geldleistung bis Fr. 50.–; c) die Rektorin oder der Rektor für den schriftlichen Verweis und für eine Geld - leistung bis Fr. 100.–; d) die Klassenkonferenz für die herabgesetzte Betragensnote.
Art. 35 Ausschluss von der Schule
1 Vor der Androhung des Ausschlusses von der Schule ist die Klassenkonferenz anzuhören, vor dem Ausschluss von der Schule zusätzlich die Rektoratskommis - sion.
Art. 36 *
Ausschluss vom Unterricht
1 Bei schweren Disziplinarfehlern kann die Rektorin oder der Rektor bis zum Ent - scheid über eine Disziplinarmassnahme den Ausschluss vom Unterricht verfügen.
Art. 37 * Disziplinaruntersuchung
1 Bei schweren Disziplinarfehlern führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person eine Disziplinaruntersuchung durch. Die oder der Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Disziplinarun - tersuchung einen begründeten Antrag.
2 Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der oder des Untersuchenden Stellung zu nehmen. IV. Lehrperson * (4.)
Art. 38 * Urlaub
1 Für die Erteilung von Urlaub an Lehrpersonen sind zuständig: a) die Rektorin oder der Rektor bis zu einer Woche; b) das Bildungsdepartement für mehr als eine Woche; c) ...
2 Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Aus - richtung von Lohn und Spesen.
3 Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Art. 38a *
Fortbildungskurse und -veranstaltungen
1 Fortbildungskurse werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit besucht.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit Fortbildungsveranstaltungen anordnen. Sie oder er kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.
Art. 39 *
Fortbildungssemester
1 Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen nach dem 15. Laufbahnjahr
9 und nach wenigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton ein bezahltes Fortbildungssemester gewähren.
2
...
3 Das Bildungsdepartement kann Auflagen verfügen.
Art. 40 *
Konvent a) Sitzungen
10
1 Die Sitzungen des Konventes finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet.
Art. 41 *
b) Beschlüsse
1 Der Konvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
3 Die oder der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.
Art. 42 *
c) Anträge zur Tagesordnung
1 Anträge von Lehrpersonen zur Tagesordnung sind der Rektorin oder dem Rek - tor vor der Einberufung des Konventes schriftlich einzureichen.
9 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr - personen, sGS 143.4 .
10 Art. 60 und 61 MSG, sGS 215.1 .
Art. 43 d) Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
2 Sie sind sofort zu behandeln.
3 Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig. V. Besondere Bestimmungen für einzelne Schulen (5.)
1. Lehrerseminar (5.1.)
Art. 44 *
...
2. Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar (5.2.)
Art. 45 * ...
3. Übungsschulen (5.3.)
Art. 46 *
...
Art. 47 * ...
Vbis. Schulbesuch ausserhalb des Kantons St.Gallen * (5 bis
.)
Art. 47 bis
* Beiträge
1 Der Erziehungsrat stellt die Beitragsberechtigung nach Art. 84 bis des Mittelschul - gesetzes
11 fest. VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) die Kantonsschulordnung vom 12. Dezember 1955;
12
11 sGS 215.1 .
12 nGS 12–44 (sGS 215.31).
b) der Regierungsratsbeschluss über die Mitverantwortung der Schüler an der Kantonsschule St.Gallen vom 3. März 1970;
13 c) die Seminarordnung vom 4. Januar 1955;
14 d) die Verordnung über die Ausbildung von Inhabern der Hochschulreife zum Primarlehrer vom 17. April 1973;
15 e) die Verordnung über die Ausbildung von Berufsleuten zum Primarlehrer vom
17. April 1973;
16 f) die Schulordnung des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnense - minars vom 8. Dezember 1970.
17
Art. 49 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet. Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 27. März 2012
18 II. Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen bis ins Jahr 2015 nach dem
12. Laufbahnjahr
19 und bis ins Jahr 2018 nach dem 14. Laufbahnjahr
20 , je nach we - nigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton, ein bezahltes Fortbildungssemester nach Art. 39 der Mittelschulverordnung vom
17. März 1981
21 in der Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 27. März 2012
22 gewäh - ren.
13 nGS 13–87 (sGS 215.311).
14 nGS 10–38 (sGS 215.532).
15 nGS 9, 84 (sGS 215.534).
16 nGS 9, 87 (sGS 215.535).
17 nGS 10–39 (sGS 215.552).
18 nGS 47–69.
19 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr - personen, sGS 143.4.
20 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr - personen, sGS 143.4.
21 sGS 215.11.
22 nGS 47–69.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–70 17.03.1981 01.08.1981 Ingress geändert 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 13 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 35–37 06.06.2000 keine Angabe
Art. 16 bis
eingefügt 2024-010 02.04.2024 01.05.2024 Gliederungstitel 3. geändert 47-69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 17 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 18 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 19 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 20 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 21 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 23 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 24 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 25 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 27 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 31 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 34 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 36 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 37 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Gliederungstitel 4. geändert 47-69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 38a eingefügt 2015-046 24.03.2015 01.08.2015
Art. 40 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 41 geändert 24–31 02.05.1989 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 44 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 45 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Gliederungstitel 5 bis
. eingefügt 24-31 02.05.1989 keine Angabe
Art. 47 bis
geändert 35–37 06.06.2000 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.03.1981 01.08.1981 Erlass Grunderlass 47–70
02.05.1989 keine Angabe Art. 41 geändert 24–31
02.05.1989 keine Angabe Gliederungstitel 5 bis
. eingefügt 24-31
15.01.1996 keine Angabe Art. 20 geändert 31–31
12.08.1997 keine Angabe Ingress geändert 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 12 geändert 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 32–66
06.06.2000 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 35–37
06.06.2000 keine Angabe Art. 47 bis geändert 35–37
30.10.2007 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–101
27.03.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 3 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 4 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 10 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 14 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 15 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 47-69
27.03.2012 keine Angabe Art. 17 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 18 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 19 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 20 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 21 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 23 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 24 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 25 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 27 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 30 geändert 47–69
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2012 keine Angabe Art. 31 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 34 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 36 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 37 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47-69
27.03.2012 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 39 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 40 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 42 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 45 geändert 47–69
24.03.2015 01.08.2015 Art. 38a eingefügt 2015-046
02.04.2024 01.05.2024 Art. 16 bis eingefügt 2024-010
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