Verordnung über die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen... (115.61)
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Verordnung über die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 und die nationalen Wahlen 2027

Verordnung über die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 und die nationalen Wahlen 2027 vom 23.04.2024 (Fassung in Kraft getreten am 26.04.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 1b Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die finan - zielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG); gestützt auf die Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten für die allgemei - nen kantonalen Wahlen 2021; beschliesst:

Art. 1 Summe der letzten Schlussabrechnungen

(Art. 1b Abs. 1 BWKG)
1 Der Gesamtbetrag der deklarierten Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2021 beläuft sich auf 2'351'000 Franken.

Art. 2 Betrag, der für die kantonalen Wahlen 2026 zur Verfügung steht

(Art. 1b Abs. 2 Bst. a BWKG)
1 Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 beläuft sich auf 470'200 Franken, d. h. 20 % des Betrags nach

Artikel 1.

2 Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt:
a) 211'590 Franken für die Wahl in den Grossen Rat, d. h. 45 % von
470'200 Franken;
b) 258'610 Franken für die Wahl in den Staatsrat, d. h. 55 % von 470'200 Franken.
3 Gemäss Artikel 1b Abs. 4 BWKG, wird der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, im Verhältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetrage - nen Wählerinnen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.

Art. 3 Betrag, der für die nationalen Wahlen 2027 zur Verfügung steht

(Art. 1b Abs. 2 Bst. b BWKG)
1 Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die nationalen Wahlen 2027 beläuft sich auf 352'650 Franken, d. h. 15 % des Betrags nach

Artikel 1.

2 Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt:
a) Fr. 88'162.50 für die Wahl in den Ständerat, d. h. 25 % von 352'650 Franken;
b) Fr. 264'487.50 für die Wahl in den Nationalrat, d. h. 75 % von 352'650 Franken.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.04.2024 Erlass Grunderlass 26.04.2024 2024_034 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.04.2024 26.04.2024 2024_034
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