Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Conf... (412.101.221.47)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. April 2024)
21104
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Die Bäckerin-Konditorin-Confiseurin und der Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch die folgenden Haltungen aus:⁶
a. Sie verarbeiten und veredeln Rohstoffe und Halbfabrikate zu einem qualitativ hochwertigen, breiten und konsumfertigen Sortiment von Konditorei-Produkten und je nach Fachrichtung auch von Bäckerei- oder Confiserie-Produkten;
b.⁷
sie führen die Arbeiten mit den geeigneten Techniken, Geräten, Maschinen und Anlagen fachgerecht aus; dabei berücksichtigen sie die Ernährungsgrundsätze und achten auf einen wirtschaftlichen und energieeffizienten Verarbeitungsprozess und auf eine mengengerechte Produktion;
c. sie kalkulieren Rezepte und Produkte und stellen die fachgerechte Lagerung, Bewirtschaftung und Bereitstellung von Waren und Gütern sicher;
d. sie gestalten und kreieren einzigartige und innovative Produkte, welche die Kunden überzeugen und zum Kauf animieren;
e. sie halten die Vorschriften der Hygiene, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes pflichtbewusst ein;
f. sie zeichnen sich durch Kundenorientierung, Selbständigkeit sowie Sorgfalt aus und stellen damit eine hohe Qualität und Verlässlichkeit ihrer Arbeiten sicher.
² Innerhalb des Berufs Bäckerin-Konditorin-Confiseurin auf Stufe EFZ oder Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
a. Bäckerei-Konditorei;
b. Konditorei-Confiserie.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattest Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/Bäcker-Konditor-Confiseur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Handwerk und Technologie;
b. Gestalten und Kreieren;
c. Betriebswirtschaft;
d. Qualität und Sicherheit.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken;
b. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
d. Lernstrategien;
e. Kreativitätstechniken;
f. Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen;
g. Belastbarkeit;
h. gesundheitsorientiert arbeiten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁸
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁹ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
⁹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 8 und höchstens 12 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
e. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.¹⁰
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.¹¹
⁴ …¹²
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹³ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹³ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁴
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁵
a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Bäcker-Konditorin/gelernter Bäcker-Konditor mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. gelernte Konditorin-Confiseurin/gelernter Konditor-Confiseur mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.¹⁶
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.¹⁷
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.¹⁸
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.¹⁹
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 14 ²¹ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 14 a ²² Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²³
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.²⁴
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ und des Bäcker-Konditor-Confiseurs EFZ erworben hat, und
3.²⁵
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.²⁶
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 ½ Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird sowohl schriftlich wie mündlich befragt; die mündliche Prüfung dauert eine halbe Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
²⁷ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²⁸
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 10 %.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ» oder «Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ» zu führen.²⁹
²bis Es führt die Fachrichtung auf.³⁰
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 26. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 637 ).

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produktionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 23
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produktionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie setzt sich zusammen aus:
a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Bäcker-Confiseurmeister-Verbands (SBC);
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Richemont-Fachschule;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verbands (sbkpv);
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.³²
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu: 1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.³³
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 20. August 1997³⁴ über die Ausbildung und die Lehr-abschlussprüfung der gelernten Bäckerin-Konditorin/des gelernten Bäcker-Konditors;
b. der Lehrplan vom 20. August 1997³⁵ für den beruflichen Unterricht der gelernten Bäckerin-Konditorin/des gelernten Bäcker-Konditors;
c. das Reglement vom 5. Februar 2001³⁶ über die Ausbildung und die Lehr-abschlussprüfung der gelernten Konditorin-Confiseurin/des gelernten Konditor-Confiseurs;
d. der Lehrplan vom 5. Februar 2001³⁷ für den beruflichen Unterricht der gelernten Konditorin-Confiseurin/des gelernten Konditor-Confiseurs.
² Die Genehmigung des Reglements vom 24. November 1988 über die Einführungskurse für Bäcker- und Bäcker-Konditoren-Lehrlinge wird widerrufen.
³ Die Genehmigung des Reglements vom 19. Mai 2003 über die Einführungskurse für Konditorin-Confiseurin und Konditor-Confiseur wird widerrufen.
³⁴ BBl 1997 IV 1288
³⁵ BBl 1997 IV 1288
³⁶ BBl 2001 1492
³⁷ BBl 2001 1492
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Bäckerin-Konditorin/Bäcker-Konditor und Konditorin-Confiseurin/Konditor-Confiseur vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Bäckerin-Konditorin/Bäcker-Konditor und Konditorin-Confiseurin/Konditor-Confiseur bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 25 a ³⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2017
¹ Lernende, die ihre Bildung als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin oder Bäcker-Konditor-Confiseur vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Bäckerin-Konditorin-Confiseurin oder Bäcker-Konditor-Confiseur bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6569 ).
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
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