Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
                            1 KVSMS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS) (vom 22. Juni 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt di e Gewährung von Unterstützung des Kantons und der Gemeinden zu gunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor terroristisch en oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kanton und die Gemeinde n können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mi t Sitz in der Schweiz und Tätigkeit im Kanton unterstützen, die zuguns ten von Minderheiten mit beson deren Schutzbedürfnissen Massnah men gegen Angriffe durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisationen können finanzie ll oder auf andere Weise unter stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen im Sinne von Art. 4 der Veror dnung vom 9. Oktober 2019 über Mass nahmen  zur  Unterstützung  der  Sich erheit  von  Minderheiten  mit  beson deren Schutzbedürfnissen (VSMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene Gemeinde leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beiträge des Kantons betr agen insgesamt höchstens 2 Mio. Franken jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher heitsdirektion und bei der zuständi gen Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.2 KVSMS d. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Behörden alle für die Beurte ilung des Gesuchs notwendigen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den zuständigen Behörden jederzeit Au skunft über die Verwendung der gewährten  finanziellen  Unterstützung und  gewähren  ihnen  hierzu  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht in ihre Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie legen den zuständigen Behö rden nach Abschluss der Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  eine  Schlussabrechnung  und  einen  Schlussbericht  vor,  die  über die Verwendung der gewährten fina nziellen Unterstützung Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 436 ; Begründung siehe ABl 2022-07-01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 311.039.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 ( OS 79, 163 ; ABl 2024-02-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2024.