Rekursverordnung
1 Rekursverordnung (RVO)
181.416 Rekursverordnung (RVO) (vom 29. November 2019)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. c des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Rechtspflege im Rahmen des Konkordats betreffend die gemei nsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kir chendienst.
Aufgabe der
Rekurs
-
kommission
§ 2.
Der Rekurskommission obliegt die Rechtspflege nach Mass gabe der Bestimmungen des Konkordats und der gestützt darauf erlas senen Ordnungen. II. Zusammensetzung und Organi sation der Rekurskommission
Zusammenset
-
zung und Kon
-
stituierung
§ 3.
1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf Mitgliedern zu sammen und konstituiert sich selbst.
2 Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie ihre oder seine Stellvertretun g und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbar
-
keit
§ 4.
Die Mitgliedschaft in der Reku rskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vo m Konkordat verantworteten kirch lichen Ausbildung.
Stellung
§ 1
- keit unabhängig.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2
181.416 Rekursverordnung (RVO) Spruchkörper
§ 6.
1 Die Rekurskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsi
- dentin oder der Präsident gehört dem Spruchkörper von Amtes wegen an. Sie oder er bestimmt die übrigen Mitglieder nach einem festen Tur- nus und unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit.
2 Über verfahrensleitende Anordnung en entscheidet die Präsidentin oder der Präsident oder das mit de r Verfahrensleitung betraute Kom
- missionsmitglied.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann in einzelrichterlicher Kom
- petenz vorsorgliche Massnahmen anordnen.
4 Über in einzelrichterlicher Ko mpetenz angeordnete vorsorgliche Massnahmen können die Betroffene n innert zehn Tagen einen Ent
- scheid der Rekurskommission verlangen. §§
5–8 finden sinngemäss An
- wendung. Entschädigung
§ 7.
1 Das Büro der Konkordatskonferenz setzt die Entschädigung der Mitglieder der Re kurskommission fest.
2 Sie geht zulasten der Konkordatsrechnung. III. Verfahren vor der Rekurskommission A. Voraussetzungen Rekurs gegenstand
§ 8.
1 Die Rekurskommiss ion beurteilt: a.
4 Rekurse gegen Endentscheide der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz, der Au sbildungskommi ssion, der Prü
- fungskommission und der Kommission für die Kirchliche Eignungs
- klärung sowie der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren, b. Einsprachen gegen einz elrichterliche Entschei de betreffend vorsorg
- liche Massnahmen.
2 Zwischenentscheide sind anfechtb ar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.
3 Vorentscheide, durch die eine Re chtsfrage beurteilt wird, sind an
- fechtbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herb eigeführt und ein erhebliches Beweisverfahre n vermieden werden kann.
4 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsver
- zögerung. Rekurs legitimation
§ 9.
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent
- scheid berührt ist und ein schutzwür diges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.
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Rekursgründe
§ 10.
Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.
Rekursfrist
§ 11.
Der Rekurs ist innert zehn Tage n seit der schriftlichen Mit teilung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rekurskommission zuhanden der Rekurskommission schriftlich einzureichen. B. Verfahren
Rekursschrift
§ 12.
1 Die Rekursschrift muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
2 Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage des ange fochtenen Entscheids und der verfügb aren Beweismittel einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.
3 Genügt die Rekursschrift diesen Er fordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
Aufschiebende
Wirkung
§ 13.
1 Der Rekursfrist und der Einr eichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der angefochtene Entscheid nicht etwas anderes bestimmt hat.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Rekurskommission kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine andere Anordnung treffen und die aufschiebende Wirkung erteilen oder entziehen.
Verfahrens
-
leitung
§ 14.
1 Die Verfahrensleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2 Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Rekurskommission als Referentin oder Referent en bestimmen und mit der Verfahrensleitung betrauen.
Schriften
-
wechsel, Refe
-
rentenaudienz
§ 15.
1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zu r schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einm al höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.
4
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3 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die Referentin oder der Referent kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Betei
- ligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung de s eigenen Standpunkts angenommen werde. Entscheid findung
§ 16.
1 Die Rekurskommission entschei det Rekurse in mündlicher Beratung.
2 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse kann sie auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
3 Wird von einem der am Verfahre n mitwirkenden Mitglieder der Rekurskommission eine abweichende Meinung ver treten oder eine Be
- ratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden. Entscheid befugnis
§ 17.
1 Die Rekurskommission kann ni cht über die Rekursbegehren hinausgehen und den angefochtenen En tscheid nicht zum Nachteil der rekurrierenden Person abändern.
2 Sie kann Prüfungen ganz oder teilw eise aufheben und deren Wie
- derholung anordnen. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig.
3 Sie kann verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinato
- rinnen oder Examinatoren und Expert innen oder Experten mitzuwirken haben als an der be anstandeten Prüfung.
4 Sie kann für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interes- sen der Rekurrentin oder des Rekurrenten und im Einverständnis mit der zuständigen Kommissi on eine Frist ansetzen. Inhalt und Mitteilung des Entscheids
§ 18.
1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen der Begründung zusammen. Soweit der Darstellung des Sachverhalts und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
2 Der Rekursentscheid wird der Re kurrentin oder dem Rekurrenten, der Vorinstanz und allfäl ligen weiteren am Rekur sverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt.
3 Ändert die Rekurskommission den Entscheid der Vorinstanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, die durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.
4 Rekursentscheide über Entscheide der Prüfungskommission und der Kommission für Kirchliche Ei gnungsklärung werden der empfeh
- lenden Konkordatskirche mitgeteilt.
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Verfahrenskos
-
ten und Partei
-
entschädigung
§ 19.
1 Das Verfahren vor der Rekur skommission ist kostenlos.
2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Ergänzende
Verfahrens
-
vorschriften
§ 20.
4 Soweit keine besonderen Best immungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss an wendbar. IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 21.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2019 in Kraft.
Aufhebung gel
-
tenden Rechts
§ 22.
Auf den Zeitpunkt des Inkra fttretens wird die Rekursver ordnung vom 23. Mai 2008 aufgehoben.
1 OS 79, 151 ; ABl 2024-02-09 .
2 LS 175.2 .
3 LS 181.41 .
4 Fassung gemäss Beschluss der Konkordatsk onferenz vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.
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