Ausbildungsordnung (181.411)
CH - ZH

Ausbildungsordnung

1 Ausbildungsordnung (AO)
181.411 Ausbildungsordnung (AO) (vom 14. Juni 2019)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. b des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Ausbildungsordnung regel t die Einzelheiten zur Um setzung des Konkordats betreffe nd die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinne n und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a. Organisation und Verfahren der ständigen Kommissionen des Kon kordats im Bereich der kirchlichen Ausbildung, b. die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung, c. die Inhalte, Ziele und Aufgaben der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung, d. die Prüfungen und Kompetenznachw eise für das Bestehen der ein zelnen Teile der kirchlichen Ausbildung, e. den Ablauf und die Durchführung der Kirchlichen Eignungsklä rung.
Umfang der
kirchlichen
Ausbildung

§ 2.

Die kirchliche Ausbildung im Sinne des Konkordats und dieser Ausbildungsordnung ergänzt die uni versitäre Ausbildung und umfasst: a. die Perspektiventage, b. die Potenzialanalyse, c. das Mentorat (Entwicklungsbegleitung), d. die Kirchliche Eignungsklärung (KEK I und KEK II), e. das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS), f. die Seelsorgeübung, g. das Lernvikariat und die prakti sche Prüfung/Kompetenznachweise, h. die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA).
2
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Datenschutz bestimmungen

§ 3.

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich
2 sinngemäss anwendbar. Ausstand

§ 3

a.
5 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver
- waltungsrechtspflegegeset zes des Kantons Zürich
3 . Anwesenheit vor Ort

§ 3

b.
5 Sitzungen, Veranstaltungen und weitere Elemente der Aus
- bildung können auf elektr onischem Weg (online) erfolgen, soweit diese Ausbildungsordnung nicht die An wesenheit vor Ort verlangt. Richtlinien

§ 4.

Die Ausbildungskommi ssion erlässt die Re gelungen gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a des Konkorda ts zur Umsetzung der Ausbildungsord
- nung in der Form von Richtlinien. II. Organisatorisc he Bestimmungen A. Ausbildungskommission Konstituierung und Beschluss fähigkeit

§ 5.

1 Die Ausbildungskommission konst ituiert sich selbst, wobei die Präsidentin oder der Präsiden t Mitglied der Konkordatskonferenz sein muss.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Me hrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich
- heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Pr äsidenten doppelt. Arbeitsweise

§ 6.

1 Die Ausbildungskommiss ion trifft sich auf Einladung der Prä
- sidentin oder des Präsidenten, so of t es die Geschäfte erfordern. In drin
- genden Fällen kann die Ausbildung skommission Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Sitzungen der Ausbil dungskommission wird ein Proto
- koll geführt.
3 Das Sekretariat der Ausbildungskom mission wird von der Arbeits
- stelle für die kirchlic he Ausbildung geführt. Aufgaben

§ 7.

Über die im Konkorda t erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Ausbildungskommission insbesondere: a. die Umsetzung der Ausbildungsordnung,
3 Ausbildungsordnung (AO)
181.411 b. die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Uni versitäten Zürich und Basel in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und ihre Ansetzung im Laufe des Stud iums und im Rahmen der kirch lichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theo logie), c. die Einhaltung der Zulassungsbed ingungen zur kirchlichen Ausbil dung, d. die Äquivalenzprüfung von Bewe rberinnen und Bewerbern mit ande ren Ausbildungswegen einschliesslic h Entscheid über Auflagen für die Zulassung oder Dispensatione n von einzelnen Ausbildungstei len, e. die Evaluierung und Weiterentwic klung der kirchlichen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der dida ktischen Einheit des universitä ren und kirchlichen Teils, f. die Genehmigung des Programm s WeA auf Antrag der Programm leitung WeA gemäss §
107, g. die Antragstellung an die Konkor datskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich Ergänzung, Strei chung oder Anpassung von Ausbildungselementen, h. die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Bereich der kirchliche n Ausbildung tätig sind, i. der Erlass von Richtlinien in Rücksprache mit den an der Ausfüh rung beteiligten Ko mmissionen zur Umsetzung der Aufgaben ge mäss lit. a–h.
Bericht
-
erstattung

§ 8.

Die Ausbildungskommission er stattet der Konkordatskonfe renz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. B. Prüfungskommission
Konstituierung
und Beschluss
-
fähigkeit

§ 9.

1 Die Prüfungskommission konsti tuiert sich selbst.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Me hrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Präsidenten doppelt.
4 Die Konkordatskonferenz bestimmt bei der Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, in welchem Handlungsfeld das betreffende Mitglied Expertin oder Experte ist.
4
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
5 Die Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §
95 Abs. 1 nehmen mit beratender Stimme und Antrag srecht an Sitzungen mit Schwerge
- wicht Prüfungsabwicklung und -auswertung teil. Sie sind nicht stimm
- berechtigt. Arbeitsweise

§ 10.

1 Die Prüfungskommission trifft sich auf Einladung der Präsi
- dentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In drin
- genden Fällen kann die Prüfungskommi ssion Entscheide auf dem Zirku
- lationsweg fällen, sofern kein Mi tglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Sitzungen der Prüfungs kommission sowie die Ergebnisse der Prüfungen wird ein Protokoll geführt.
3 Die Prüfungskommission führ t ihr Sekretariat selbst. Aufgaben

§ 11.

Über die im Konkordat erwähnt en Aufgaben hinaus oblie
- gen der Prüfungskommi ssion insbesondere: a. die Umsetzung der Rich tlinien, die gemäss §
4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind, b. die Festlegung der Termine für die Teilprüfungen gemäss §§
94 Abs. 2 und 97 Abs. 1, c. die Antragstellung betreffend di e Anpassung der Ausbildungsord
- nung an die Konkordatskonferenz, insbesondere hinsichtlich der praktischen Prüfung. Bericht erstattung

§ 12.

1 Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsergebnisse dem Büro der Konkordatskonferenz mit.
2 Sie erstattet der Konkordatskonferen z jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. C. Kommission für die Ki rchliche Eignungsklärung Konstituierung und Beschluss fähigkeit

§ 13.

1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung kon
- stituiert sich selbst.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Me hrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich
- heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Pr äsidenten doppelt. Arbeitsweise

§ 14.

1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Entscheide auf dem Zirkulationsweg sind nur zu
- lässig, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
2 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt.
5 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt ihr Se kretariat selbst.
Aufgaben

§ 15.

Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung insbesondere: a. die Umsetzung der Rich tlinien, die gemäss §
4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind, b. die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Pfarrberuf nach Massgabe dieser Ausbildungsordnung, c. die Einladung zu einer erweiterten Eignungsklärung in Form eines Assessments, wenn die Eignung fü r den Pfarrberuf fraglich ist, d. die Organisation und Durchführung eines Runden Tisches nach dem Assessment, e. die Festlegung der überfachlichen Kompetenzen und Kriterien für die Eignung für den Pfarrberuf aufgrund des Kompetenzstruktur modells des Konkordats, f. die Auswahl von geeigneten Personen für die Durchführung des Assessments, g. die Organisation und Festlegung der Termine für das Assessment, h. die Feststellung der Schlussquali fikation gemäss di eser Ausbildungs ordnung, i. die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung, insbesondere hi nsichtlich der Kirchlichen Eig nungsklärung, j.
5 die Aufgaben, die ihr gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt zugewiesen sind.
Bericht
-
erstattung

§ 16.

1 Die Kommission für die Kirchl iche Eignungsklärung teilt die Ergebnisse der Eignungsklärungen dem Büro der Konkordatskon ferenz mit.
2 Sie erstattet der Konkordatskonfer enz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. III. Studienbegleitung und Eignungsklärung A. Perspektiventage
Zweck

§ 17.

1 Die Perspektiventage haben zum Ziel, den Studierenden Perspektiven in Richtung Kirche und Pfarrberuf aufzuzeigen, und ermög lichen ihnen eine Standortbestimmung in Bezug auf ihre geistliche Ent wicklung sowie auf ihre künftige Berufsidentität.
6
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
2 Sie erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, den Kontakt zu ihrer Konkordatskirche herzustellen und die Ausbildungsbeauftragten kennenzulernen. Durchführung und Finanzie rung

§ 18.

1 Die Perspektiventage werden v on der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung angeboten.
2 Das Konkordat organisiert und finanz iert sie nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Werbe
- kommission Theologiestudium (WEKOT).
3 Die Ausbildungskommission kann St udierende in begründeten Fäl- len von den Perspekt iventagen entbinden. B. Potenzialanalyse Gegenstand und Zweck

§ 19.

1 Die Potenzialanalyse richtet sich an Studierende der Theo
- logie und dient einer ersten Selbs t-Eignungsklärung für den Pfarrberuf ohne qualifizierende Wirkung.
2 Die Absolvierung der Potenzialana lyse ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und dient als Gr undlage für das Festlegen des wei
- teren Entwicklungspro zesses und der Lernziele für das EPS. Durchführung

§ 20.

1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung regelt den Ablauf der Potenzialanalyse.
2 Die Potenzialanalyse umfasst ei ne elektronische Standortbestim
- mung und ein Auswertungsgespräc h mit Auswertungs-Coaches. Die Ergebnisse sind vertraulich und au sschliesslich für die Studierenden sowie die Arbeit im Mentorat bestimmt.
3 Die Termine für die Auswertungsgespräche werden von der Ar
- beitsstelle für die kirchliche Au sbildung angesetzt und sind verbind
- lich.
4 Die Gesprächsergebnisse werden in einem Formular festgehalten. Das Formular geht an die Studier ende oder den Studierenden und an die oder den Auswertungs-Coach. Deren oder dessen Kopie wird nach erfolgter Ordination, spätestens ab er fünf Jahre nach der Potenzial
- analyse vernichtet.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erhält eine Bestäti
- gung von den Auswertungs-Coaches über die absolvierte Potenzialana
- lyse.
7 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
6 Weitere im Rahmen der Potenzialanalyse angefallene Daten wer den von der Stelle, bei der die Date n vorhanden sind, vernichtet oder gelöscht, sobald sie von dieser ni cht mehr benötigt werden. Die Beauf tragten für die kirchliche Ausbildung erhalten keinen Einblick in die Daten.
7 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Potenzialanalyse entbinden. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldeter min zum EPS bei der Ausbildungs kommission eintreffen.
Weiterleitung
an die Mentorin
oder den
Mentor

§ 21.

1 Die oder der Studierende läss t eine Kopie des Formulars gemäss §
20 Abs. 4 und die Ergebnisse von Testverfahren gemäss §
20 Abs. 2 ihrer Mentorin oder ihrem Mentor zukommen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwickl ungsprozess zu gestalten und die Lernziele für das EPS zu bestimmen.
2 Die Kopien und Ergebnisse gemäss Abs. 1 werden nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Erstellung vernich- tet.
Auswertungs-
Coaches

§ 22.

1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung rekrutiert und schult Auswertungs-Coache s für die Potenzialanalyse.
2 Die Liste der zugelassenen Auswertungs-Coaches ist öffentlich. C. Kirchliche Eignungsklärung
1. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck

§ 23.

1 Die Kirchliche Eignung sklärung (KEK) glie dert sich in zwei Teile. Sie umfasst einerseits die Rückmeldungen von Mitwirkenden in der Ausbildung während des EPS zu den notwendigen Berufsvoraus- setzungen sowie allenfalls eine erweit erte Eignungsklärung in Form eines Assessments (KEK I) und anderseits di e Schlussqualifikation am Schluss des Lernvikariats gemäss Konkordat (KEK II).
2 Sie klärt die persönliche Eignun g und Berufsvoraussetzungen im Hinblick auf den Pfarrberuf auf der Grundlage des Kompetenzstruktur modells des Konkordats.
3 Ein positives Ergebnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Lernvikariat (KEK I) bzw. für das Bestehen des Lernvikariats (KEK II).
8
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Geltungsdauer

§ 24.

5 Die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss §§
29 Abs. 1 und 34 verwirkt innert fünf Jahr en, nachdem die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Eig nung für den Pfarrberuf festgestellt oder validiert hat.
2. Kirchliche Eignungsklärung I (KEK I) Durchführung

§ 25.

1 Im Rahmen der KEK I haben die Mitwirkenden in der Aus
- bildung gemäss §
26 Abs. 1 die Möglichkeit, eine erweitere Eignungs
- klärung zu verlangen.
2 Die Rückmeldungen gemäss §§
23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 werden ausgewertet und geben An twort auf die Frage, ob a. die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach den durch die Kom
- mission für die Kirchliche Eignun gsklärung festgelegten Kriterien beobachtbar ist oder eine erweit erte Eignungsklärung notwendig ist, b. die persönliche Lern- und Entwicklungsvoraussetzung für die wei
- tere Ausbildung erfüllt ist oder eine erweiterte Eignungsklärung not
- wendig ist, c. aus Sicht der empfehlenden Kon kordatskirche nichts gegen die Zu
- lassung zur weiteren Ausbil dung gemäss Konkordat spricht.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung stellt den Mitwir
- kenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungs
- bogen mit den festgelegten Kr iterien und Indikatoren nach §
15 lit. e zur Verfügung.
4 Studierende, die das EPS nicht absolvieren oder das EPS unmittel- bar vor dem Lernvikariat absolvieren, werden in jedem Fall durch eine erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments nach §§
31 und 32 geprüft. Mitwirkende

§ 26.

1 Mitwirkende in der Ausbildung im Sinne von §
25 Abs. 1 sind: a. die Praktikumsleitung (Pfarr person) in der Kirchgemeinde, b. die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum, c. Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unter
- richt, d. die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, e. die Dozierenden der Einführungs- und Auswertungswochen sowie der Studientage, f. die Leiterinnen und Leit er der Reflexionsgruppen, g. die von der jeweiligen Konkor datskirche bezeichnete Stelle.
9 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
2 Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a–e geben eine Rückmeldung zu §
25 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkende n gemäss Abs. 1 lit. f eine Rück meldung zu §
25 Abs. 2 lit. b und die Mitwir kenden gemäss Abs. 1 lit. g eine Rückmeldung zu §
25 Abs. 2 lit. c.
Rückmeldun
-
gen zur persön
-
lichen Eignung
für den Pfarr
-
beruf

§ 27.

1 Die Rückmeldungen gemäss §
25 Abs. 2 lit. a werden von den Mitwirkenden einer der Farb en Grün, Orange oder Rot zugeord- net.
2 Die Farben bedeuten: a. Grün: Die persönliche Eignung für den Pfarrberuf ist beobacht bar. b. Orange: Es gibt Zweifel und es st ellen sich Fragen zur Eignung für den Pfarrberuf, die im Rahmen einer erweiterten Eignungsklärung abzuklären sind. c. Rot: Die Eignung für den Pfar rberuf ist nicht beobachtbar.
Rückmeldun
-
gen zur persön
-
lichen Lern- und
Entwicklungs
-
voraussetzung

§ 28.

1 Die Rückmeldungen gemäss §
25 Abs. 2 lit. b werden von den Mitwirkenden einer der Farb en Grün oder Orange zugeordnet.
2 Die Farben bedeuten: a. Grün: Lernbereitschaft und Entwicklung sind beobachtbar. Die Voraussetzungen für den weiter en Verlauf der Ausbildung sind gegeben. b. Orange: Lernbereitschaft und En twicklung sind fraglich, und es be stehen Zweifel, ob die Lern- und Entwicklungsvoraussetzung gege ben ist.
3 Die Rückmeldung gemäss §
25 Abs. 2 lit. b erfolgt durch die Mit wirkenden gemäss §
26 Abs. 1 lit. f ohne Angabe zu bearbeiteten The men und Gesprächsinhalten aus den Reflexionsgruppen.
Wirkung der
Ampeln

§ 29.

1 Zeigen alle Ampeln gemäss §§
27 und 28 Grün an und be stehen seitens der empfehlenden Ko nkordatskirche keine Vorbehalte, so stellt die Kommission für die Ki rchliche Eignungsklärung fest, dass eine Eignung der oder des Studieren den für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung in Bezug auf die persön liche Eignung möglich ist.
2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei tens der empfehlenden K onkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kom mission für die Kirchliche Eignung sklärung die Studi erende oder den Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.
10
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
3 Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss §
26 Abs. 1 lit. b, c, e und f Rot an, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer er
- weiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.
4 Zeigen eine oder mehrere Ampe ln von Mitwirkenden gemäss §
26 Abs. 1 lit. a und d Rot an oder lehnt die empfehlende Konkordatskirche eine Zulassung ab, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über die Durchführung einer erweiterten Eignungs
- klärung im Rahmen eines Assessments oder die Nichtzulassung der oder des Studierenden zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat. Sie hört die Studierende oder den Studierende n vor der Beschlussfassung an.
5 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Er
- gebnis der oder dem Studi erenden schriftlich mit. Berichte und Verwendung der Ergebnisse

§ 30.

Den Studierenden mit ausschlie sslich grünen Ampeln nach dem EPS werden die Rückmeldungen der Mitwirkenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
3. Erweiterte Eignungsklärung im Rahmen von KEK I (Assessments) Gegenstand und Zweck

§ 31.

1 In der erweiterten Eignungs klärung im Rahmen eines As
- sessments wird die oder der Studierende auf überfachliche und persön
- liche Kompetenzen geprüft.
2 Die überfachlichen und persönlic hen Kompetenzen werden auf der Grundlage des von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe
- tenzstrukturmodells durch die Kommission für die Kirchliche Eignungs
- klärung festgelegt. Durchführung Assessment

§ 32.

1 Die Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung erstellt eine Liste von Personen, die für die Durc hführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.
2 Das Assessment wird von einer Moderatorin oder einem Modera- tor geleitet. Diese oder dieser wird von der Arbeitsstelle für die kirch
- liche Ausbildung aufgrund ausgewie sener Fachexpertise beauftragt und zieht aus der Liste gemäss Abs. 1 die notwendige Anzahl Assesso
- rinnen und Assessoren bei. Jeder und jedem Studierenden wird aus dem Kreis der Assessorinnen und Assessoren eine Ha uptassessorin oder ein Hauptassessor zugewiesen.
3 Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor informiert am Tag des Assessments die jeweiligen Studierenden mündlich über den Be
- richt oder die Gesamt bewertung gemäss §
36 Abs. 1.
11 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
Durchführung
Runder Tisch

§ 33.

1 Die Kommission für die Kirch liche Eignungsklärung nimmt die Berichte oder die Gesamtbewertungen gemäss §
36 Abs. 1 entgegen und setzt die Termine für den Runden Tisch fest. Diese Termine sind verbindlich. Ist eine eingeladene Person verhindert, kann sie stattdes- sen einen schriftliche n Bericht einreichen.
2 Bei Studierenden, die aufgrund von Rückmeldungen nach §§
27 und 28 die erweiterte Eignungsklär ung absolvierten, lädt die Kommis sion für die Kirchliche Eignungsklärung die Hauptassessorin oder den Hauptassessor, die Prak tikumsleitung im EPS und die für das EPS zu ständigen Beauftragten für die kirc hliche Ausbildung zu einem Runden Tisch ein, um die Beobachtungen der Mitwirkenden auszutauschen und abzugleichen.
3 Bei Studierenden, die gemäss §
25 Abs. 4 an der erweiterten Eig nungsklärung teilgenommen haben, validiert die Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis de s Assessments.
4 Sie kann im Vorfeld ihres Beschlusses ein Gespräch mit der oder dem Studierenden führen. Sie entsch eidet, ob die Hauptassessorin oder der Hauptassessor ebenfalls an das Gespräch eingeladen wird.
5 In begründeten Fällen kann die Ko mmission für die Kirchliche Eig nungsklärung eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen oder eine Begutachtung dur ch eine Fac hperson anordnen.
Entscheid
Assessment

§ 34.

1 Die Kommission für die Kirc hliche Eignungsklärung be schliesst im Anschluss an den Runden Tisch, ob eine Eignung für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung gegeben ist.
2 Bei Studierenden, die gemäss §
25 Abs. 4 an der erweiterten Eig nungsklärung teilgenommen haben, validiert die Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments im Falle einer Eignung.
3 Sie teilt diesen Besc hluss der oder dem St udierenden schriftlich mit.
b. Nicht
-
zulassung

§ 35.

1 Wird keine Eignung festgestellt, so beschliesst die Kommis sion für die Kirchliche Eignungsklär ung die Nichtzulassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat.
2 Bei Studierenden, die gemäss §
25 Abs. 4 die erweiterte Eignungs abklärung ohne Rückmeldungen gemäss §
26 Abs. 2 absolviert haben und bei denen im Assessment keine Eignung festgestellt werden konnte, beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung auf grund des Berichts eine Nichtzulas sung zur weiteren Ausbildung und zum Lernvikariat.
a. Zulassung
12
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
3 Die Kommission für die Kirchlic he Eignungsklärung gewährt der oder dem Studierenden vor der Besc hlussfassung über eine Nichtzu
- lassung das rechtliche Gehör. Sie te ilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich mit und in formiert die jeweilige Konkordats
- kirche über das Resultat der Eignungsklärung.
4 Die erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ist einmal wiederholbar, wenn ei ne Persönlichkeitsentwicklung nach
- gewiesen ist. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Assess
- ments, die eine Entwicklung in den im Assessment-Bericht erwähnten Lernfeldern nachweisen können, können bei der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach der Beschluss
- fassung über eine Nichtzulassung durch die Studierende oder den Stu
- dierenden gestellt werden. Berichte und Verwendung der Ergebnisse

§ 36.

1 Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor der oder des jeweiligen Studierenden erstellt im Anschluss an das Assessment im Austausch mit den weiteren Assessorinnen und Assessoren zuhanden der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung bei einer Nicht
- eignung einen Bericht über das Assessment oder bei einer Eignung eine Gesamtbewertung über Stärke n und Lernfelder. Der Bericht oder die Gesamtbewertung übe r Stärken und Lernfelder wird der oder dem Studierenden spätestens mit dem En tscheid über die Eignung der Kom
- mission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§
34 und 35 zuge
- stellt.
2 Die Gesamtbewertung aus dem Assessment mit der Übersicht über Stärken und Lernfelder gehen nach einer Zulassung für die weitere Aus
- bildung an die Studierende oder den Studierenden, an die Hauptasses
- sorin oder den Hauptassessor und an die Kommission für die Kirch
- liche Eignungsklärung. Die Berichte werden nach erfo lgter Ordination, spätestens aber nach fünf Jahren vernichtet.
3 Falls die Ausbildung nach der er weiterten Eignungsklärung fort
- gesetzt werden kann, ist die oder der Studierende verpflichtet, eine Kopie der Gesamtbewertung mit einer Übersicht über Stärken und Lernfelder ihrer bzw. seiner Mentor in oder ihrem bzw. seinem Mentor oder – wenn das Assessment in den acht Monaten vor dem Lernvikariat erfolgte – ihrer bzw. seiner Vikariatsleiterin oder ihrem bzw. seinem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für die weitere Ausbildung und das Lernvi kariat zu bestimmen. Diese Kopie wird nach erfolgter Ordination, spät estens aber fünf Jahre nach der Er
- stellung vernichtet.
13 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
4. Schlussqualifikation (KEK II)
Durchführung

§ 37.

5
1 Im Rahmen der Schlussquali fikation geben die Mitwirken den gemäss §
38 Abs. 1 eine Einschätzung ab über die Eignung der ein zelnen Vikarinnen und Vi kare zum Pfarrberuf.
2 Die Rückmeldungen werd en in Form von strukturierten Berichten gegeben, die sich auf das Komp etenzstrukturmodell beziehen. Am Schluss jedes Beri chts wird ein Fazit zur Eignung für den Pfarrberuf gezogen und in Form von Ampeln da rgestellt. Sie geben Antwort auf die Frage, ob a. nach Abschluss der gesamten Ausb ildung die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach festgele gten Kriterien beobachtbar ist, b. im Rahmen des Lernvikariats eine Lernfähigkeit und -bereitschaft zu beobachten war, c. aus Sicht der empfehlenden Lande skirche nichts gegen die Ertei lung der Wahlfähi gkeit spricht.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung stellt den Mitwir kenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungs bogen mit den festgelegten Kr iterien und Indikatoren nach §
15 lit. e zur Verfügung.
4 Die strukturierten Berichte we rden den Lernvikarinnen und Lern vikaren zugestellt.
5 Die Lernvikarinnen und Lernvikare verfassen einen Bericht für die Schlussqualifikation. Dieser wird den a nderen Mitwirkenden zuge stellt.
Mitwirkende

§ 38.

1 Mitwirkende in der Schluss qualifikation im Sinne von §
37 Abs. 1 sind: a. die Vikariatsleitung (Pfarr person) in der Kirchgemeinde, b. eine Beauftragte oder ein Beau ftragter für die kirchliche Ausbil dung, c. die Ausbildungssupervisori nnen und Ausbildung ssupervisoren, d. die von der jeweiligen Konkor datskirche bezeichnete Stelle.
2 Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a und b geben eine Rückmel dung zu §
37 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. c eine Rückmeldung zu §
37 Abs. 2 lit. b und die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. d eine Rückmeldung zu §
37 Abs. 2 lit. c.
Rückmeldungen

§ 39.

1 Die strukturierten Berichte gemäss §
37 Abs. 2 werden von den Mitwirkenden einer der Farb en Grün oder Orange zugeordnet.
5
14
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
2 Die Farben bedeuten: a. Grün: Die Eignung für den Pfarrb eruf sowie die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind beobachtbar. b. Orange: Die Eignung für den Pfarrberuf oder die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind nicht beobach tbar und damit fraglich. Ergebnis

§ 40.

1 Zeigen alle Ampeln gemäss §
39 Grün an und bestehen seitens der empfehlenden Konkordats kirche keine Vorbehalte, so be
- schliesst die Kommission für die Kirc hliche Eignungsklärung, dass die Schlussqualifikation bestanden ist und teilt dies dem Büro der Konkor
- datskonferenz mit.
2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei
- tens der empfehlenden K onkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kom
- mission für die Kirchliche Eignungs klärung die Lernvi karin oder den Lernvikar zu einem Schl ussqualifikationsgespräch ein, an dem die Lern
- vikarin oder der Lernvikar sowie ihre bzw. seine Vikariatsleiterin oder ihr bzw. sein Vikariatsleiter und ei ne Beauftragte oder ein Beauftragter für die kirchliche Ausbildung teil nehmen. Gesprächsgrundlage bilden die strukturierten Berichte der Mi twirkenden und der Bericht für die Schlussqualifikation der Lern vikarin oder des Lernvikars.
5
3 Aufgrund des Schlussqualifikationsgesprächs beschliesst die Kom
- mission für die Kirchliche Eignung sklärung, ob die Schlussqualifika
- tion bestanden ist oder nicht.
4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Er
- gebnis der Lernvikarin oder dem Le rnvikar sowie dem Büro der Kon
- kordatskonferenz schriftlich mit.
5 Eine nicht bestandene Schlussqua lifikation kann einmal wiederholt werden. Dazu werden durch das Bü ro der Konkordatskonferenz Auf
- lagen für die Wiederholung der Schlu ssqualifikation formuliert und eine Verlängerung des Lernvika riats um längstens ein halbes Jahr beschlos- sen. Sofern die Auflagen erfüllt si nd, kann die Schlussqualifikation frü
- hestens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats wiederholt werden. Es werden nochmals Berichte der Mitwirkenden gemäss §
38 Abs. 1 lit. a, c und d eingeholt.
5 IV. Mentorat Zweck

§ 41.

1 Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung und Be
- gleitung der Studierenden.
2 Jedes Mentorat ist von der zust ändigen Konkordatskirche zu be
- willigen.
15 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor zu Beginn ihres Studiums oder so früh wie möglich aus dieser Liste.
4 Studierende informieren die Arbeit sstelle für die kirchliche Aus- bildung spätestens zusammen mit de r Anmeldung zur Potenzialanalyse über den Beginn des Mentorats.
Anforderungen
an Mentorinnen
und Mentoren

§ 42.

1 Voraussetzung im Zeitpunkt der Übernahme eines Mento rats ist die Tätigkeit als Pfarreri n oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde und der Besuch der Einführungsveranstaltung des Konkordats für Men torinnen und Mentoren.
2 Mentorinnen und Mentoren treffen sich auf Einladung der Arbeits stelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaus tausch und zu Weiterb ildungsveranstaltungen.
3 Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende gleichzeitig begleiten.
Aufgabe der
Mentorinnen
und Mentoren

§ 43.

1 Die Mentorinnen und Mentoren leiten das Mentorat. Sie nehmen gegenüber den St udierenden eine entwic klungsfördernde Funk tion wahr. Sie begleiten und unterst ützen die Studierenden namentlich bei der Umsetzung ihre r Entwicklungsziele.
2 Mentorinnen und Mentoren setzen den Studierenden aufgrund der Resultate aus der Potenzialanalyse und der persönlichen Lernfelder, die im Ausbildungsportfolio dokumenti ert sind, Entwic klungsziele, ver einbaren mit den Studierenden Auf gaben und fordern die Entwicklungs ziele und vereinbarten Aufgaben ein.
Vorbereitung
und Durch
-
führung

§ 44.

1 Studierende sowie Mentorinnen und Mentoren besprechen miteinander auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und aufgrund der Resultate gemäss §
43 Abs. 2 die Rahmenbedingungen und The men des Mentorats.
2 Jährlich finden mindesten s zwei Gespräche statt.
Verantwortung
der Studieren
-
den

§ 45.

1 Die Studierenden tragen die Verantwortung für das Errei chen der Entwicklungsziele gemäss §
43.
2 Ein bestehendes Mentorat ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und zum Lernvikariat.
3 Zeigen Studierende im Mentorat keine aktive Beteiligung, so kann die Mentorin oder der Mentor das Mentorat beenden. Will die oder der Studierende das Mentorat fortse tzen, so wählt sie oder er innert vier Monaten nach der Beendigung des Mentorat s eine neue Mentorin oder einen neuen Mentor und setzt das Mentorat unv erzüglich fort. Die oder der Studierende informiert die Arbeitsstelle für die kirchliche
16
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Ausbildung über die neue Mentorin oder den ne uen Mentor sowie über den Beginn der Fortse tzung des Mentorats.
4 Erfüllt der Mentor oder die Mentorin seine Mentoratsfunktion gemäss §
43 nicht, so informiert die ode r der Studierende die Arbeits
- stelle für die kirchliche Ausbildun g und die eigene Konkordatskirche. Abbruch des Mentorats

§ 46.

Kommt es zu einem vorzeitige n Abbruch des Mentorats, so informieren Mentorinnen und Mentoren die Arbeitsstelle für die kirch
- liche Ausbildung und die Konkordats kirche, der die oder der Studie
- rende angehört. Ende des Mentorats

§ 47.

1 Das Mentorat endet vor de m Beginn des Lernvikariats.
2 Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder undziele besprochen und zuhanden der Vikariatsleitenden schriftlich fest
- gehalten. Die oder der Studierende ist verpflichtet, eine Kopie dieses Berichts der Vikariatsleiterin od er dem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele fü r das Lernvikariat zu bestimmen. V. Ekklesiologisch-Praktisc hes Semester und Seelsorgeübung A. Ekklesiologisch- Praktisches Semester
1. Allgemeine Bestimmungen Zweck

§ 48.

Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den Studierenden dazu: a. einzelne Aspekte kirchlic hen Handelns wahrzunehmen, b. das bisher erworbene Wissen exempl arisch im kirchlichen und päda
- gogischen Kontext anzuwenden, c. die Wirkung ihrer Handlungen zu erkennen und ihre Aktionen samt Reaktionen und Ergebnissen auszuwer ten, um so ihre beruflichen und persönlichen Kompetenze n weiterzuentwickeln, d. erste pädagogische Grundlagen zu erwerben, e. Rückmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten. Zeitpunkt

§ 49.

1 Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt
25 Wochen.
2 Es wird in der Regel in der zw eiten Hälfte des Bachelorstudiums absolviert.
17 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absol viert werden. Ausnahmen bewillig t die Ausbildungskommission. Ein entsprechendes Gesuch muss bei di eser spätestens am Anmeldetermin gemäss §
53 Abs. 1 eintreffen.
4 Das EPS kann auf zwei Jahre verteilt absolviert werden. Dabei wird im ersten Jahr das Kirchenpr aktikum und im zweiten Jahr das Bil dungspraktikum besucht.
Zeitliche
Beanspruchung

§ 49

a.
5
1 Während des EPS können di e Studierenden höchstens einen Tag pro Woche für Veranstalt ungen an den Theologischen Fakul täten der Universitäten Zürich und Basel einsetzen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, sofern nicht vollz eitliche Anwesenheit in der Kirch gemeinde erforderlich ist.
2 Werden neben dem EPS Veranstaltungen der Praktischen Theo logie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel besucht, so entspricht das EPS einem Vollzeitstudium.
3 Der Ferienanspruch der Studierenden während des EPS beträgt zwei Wochen.
Ort

§ 50.

5
1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen in Absprache mit den Studierenden die Kirchgemeinde für die Absolvie rung des Kirchenprakti kums im EPS und aus der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung geführten Liste die Leiterin oder den Leiter des Kirchenpraktikums.
2 Die Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche oder zum Synodalverband Be rn-Jura-Solothurn gehören.
3 Das EPS kann nicht in einer Kirchgemeinde absolviert werden, in der a. die oder der Studierende wohnhaft ist oder deren Mi tglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jah- ren war, b. die oder der Studierende als kirc hliche Mitarbeiterin oder kirch licher Mitarbeiter tätig ist oder war, c. die Mentorin oder der Mentor ode r die Vikariatsl eiterin oder der Vikariatsleiter tätig ist, d. gleichzeitig ein Lernvikariat stat tfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist.
4 Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zuge hörigkeit zu einer Teil- Kirchgemeinde, einem Pfa rrkreis oder einer ver gleichbaren Organisati onseinheit massgebend.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung prüft, ob die Be dingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
18
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Verantwortung

§ 51.

1 Die Beauftragten für die kirc hliche Ausbildung verantwor
- ten Organisation und Du rchführung des EPS.
2 Das Curriculum für die einzelnen Ausbildungsteile im EPS richtet sich nach dem von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe
- tenzstrukturmodell.
2. Zulassung Voraus setzungen

§ 52.

1 Voraussetzungen für de n Besuch des EPS sind: a. erfolgter Besuch der Perspektiventage, b. mindestens 60 ECTS-Punkte im Bachelorstudium, erlangt bis und mit Herbstsemester des Vorjahres des EPS, c. Erwerbstätigkeit ausserhalb de r Bereiche Kirche, Schule und Uni
- versität im Umfang von mindestens 160 Stunden, d. bestehendes Mentorat, e. Absolvierung der Potenzialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS, f.
5 Nachweis einer deutschsprachigen Matura oder eines deutschspra
- chigen Abiturs, eines Erststudium s in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euro päischen Referenzrahmens für Sprachen.
2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen bei Beginn des EPS erfüllt sein, sofern Abs. 1 ke inen anderen Zeitpunkt definiert. Anmeldetermin

§ 53.

1 Der von der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung festgesetzte Anmeldetermin ist verbindlich.
2 Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzung en erfüllt, so kann di e Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nach frist von längs
- tens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach
- weise nachzureichen.
3 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfr ist die Zulas
- sungsvoraussetz ungen gemäss §
52 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
3. Inhalt Gegenstand

§ 54.

1 Das EPS umfasst ein Kirche npraktikum und ein Bildungs
- praktikum und besteht aus folgenden Teilen: a. Einführungs- und Auswertungswochen, b. ein Kirchenpraktikum,
19 Ausbildungsordnung (AO)
181.411 c. Studientage während des Kirchenpraktikums, d. Einblick und Beteiligung im dia konischen Lernfeld während des Kirchenpraktikums, e. ein Bildungspraktikum in Volk sschule und kirchlichem Unterricht, f. Studientage während des Bildungspraktikums, g. Mitwirkung in ei ner Reflexionsgruppe, h. ein Einkehrtag.
2 Die Ausbildungskommission kann Studierenden das Kirchen- und/ oder das Bildungspraktikum in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen.
Einführungs-
und Auswer
-
tungswochen

§ 55.

1 Die Einführungs- und Auswer tungswochen werden vom Konkordat verantwortet und in Zusammenarbeit mit den Dozieren durchgeführt.
2 Das Konkordat kann den Theolo gischen Fakultäten der Universi täten Zürich und Basel ihren Aufw and mittels einer Pauschale abgel ten.
Kirchen
-
praktikum

§ 56.

5
1 Während des Kirchenprakti kums nehmen die Studieren den von Februar bis Juni unter An leitung ihrer Praktikumsleitung am kirchlichen Leben einer Kirchgemei nde teil, drei Wochen davon bei vollzeitlicher Anwesenheit in der Kirchgemeinde.
2 Das diakonische Lernfe ld ist integraler Te il des Kirchenprakti kums.
3 Inhalte, Schwerpunkte und eigene Aktivitäten werden im voran gehenden Herbstsemester aufgrund de r Potenzialanalyse und einer Aus bildungsportfolioschulung geplant.
4 Während des Kirchenpraktikums finden Studientage statt. Die Durchführung der Studienta ge obliegt der Arbeit sstelle für die kirch liche Ausbildung. Diese kann exter ne Referentinnen und Referenten beiziehen.

§§

57 und 58.
6
Bildungs
-
praktikum

§ 59.

1 Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (3.–11. Schul jahr nach HarmoS-Konkordat, d. h. Primarschule und Sekundarstufe 1) und im kirchlichen Unterricht unter Anleitung von Praktikumslehr personen wo immer möglich zeitlich parallel absolviert.
2 Im schulischen und im kirchliche n Unterricht sind die Studierenden mit differenzierten Fragestellungen in Zweiergruppen von Februar bis Juni in 90 Lektionen präsent, da von mindestens 45 schulische und min destens 30 kirchliche Lektionen. Von diesen Lektionen erteilen sie in
20
181.411 Ausbildungsordnung (AO) jedem Bereich mindestens acht Lektionen Unterricht, in denen sie in Vorbereitung, Durchführung und Au swertung begleitet werden. 15 Lek
- tionen können nach Wahl in einem weiteren Bildungsbereich (Erwach
- senenbildung, Lager usw. ) eingesetzt werden.
5
3 Die Studierenden wählen aus eine r Liste der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung die Prakti kumslehrpersonen für das Bildungs
- praktikum gemäss Abs. 2.
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Prak
- tikumslehrpersonen periodisch.
5 Während des Bildungspraktikums fi nden Studientage statt. Diese werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung durchgeführt. Diese kann externe Referenti nnen und Referenten beiziehen. Reflexions gruppen

§ 60.

1 Die Studierenden treffen sich während des Kirchen- und des Bildungspraktikums in geleiteten Reflexionsgruppen, in denen sie ihre Praxiserfahrungen auch im Zusammenhang vo n Kommunikations- und Gruppentheorie n reflektieren.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Lei
- tungen der Reflexionsgruppen. Einkehrtag

§ 61.

Die Studierenden besuchen während des Kirchen- oder des Bildungspraktikums einen Einkehrt ag. Dieser dient den Studierenden dazu, mehr Klarheit über ih re Berufung zu gewinnen.

§ 62.

6
4. Organisation und Durchführung Lernplanung und Lernziele

§ 63.

Die oder der Studierende, die Pr aktikumsleitungen in Kirch
- gemeinde und Unterricht und die Beau ftragten für die kirchliche Aus
- bildung erstellen zu Beginn des EPS eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen. Das diakoni sche Lernfeld ist notwendiger Teil der Lern
- planung. Ausbildungs portfolio

§ 64.

1 Die oder der Studierende dokumentiert ihre oder seine Erfahrungen und Reflexionen zwecks gezielter Entwicklung ihrer Kom
- petenzen in ihrem Ausbildungsportfolio.
2 Am Ende des EPS wählt die od er der Studierende Ausbildungs
- portfolioeinträge aus, die den Kompetenzerwerb dokumentieren. Sie oder er erstellt für ihr bzw. sein Ausbildungsportfolio eine Evaluation ihrer bzw. seiner Lernziele und refl ektiert ihre bzw. seine Lernerfah
- rungen und ihre bzw. sein e persönliche Entwicklung.
21 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Diese Evaluation dient als Grundl age für das Schlussgespräch mit der oder dem Beauftragten für das EPS. Die Ergebnisse des Schluss gesprächs werden schriftlich dokumentiert und sind Teil des Ausbil dungsportfolios.
Evaluation
durch die Prak
-
tikumsleitungen

§ 65.

1 Die Praktikumsleitungen evaluieren gemäss §§
56 und 59 die vereinbarten Lernziele und benennen weitergehende Lernfelder zuhanden der Studierenden und de r Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.
2 Mentorinnen und Mentoren der Studierenden erhalten mit Blick auf die Weiterarbeit an der persönlichen Entwicklung der Studierenden im Mentorat durch die Studierenden Kenntnis von der Evaluation der Lernziele gemäss §§
63 und 64.
Testat über den
Besuch des EPS

§ 66.

1 Das EPS gilt als absolviert, wenn Studienwochen, Praktika und Studientage besucht, alle formal en Schritte und Arbeiten termin gerecht absolviert und die Lernschr itte im Ausbildungsportfolio doku mentiert wurden sowie die Absenzen den festgelegten Rahmen nicht übersteigen.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung stellt den Studie renden ein Testat über den erfo lgreichen Besuch des EPS aus.
3 Das Testat gemäss Abs. 2 bildet eine Voraussetzung für den Ein- tritt ins Lernvikariat.
4 Ein nicht erfolgreich besuchtes EPS kann einmal wiederholt wer den.
Absolvierung
des EPS nach
erweiterter Eig
-
nungsklärung

§ 66

a.
5
1 Absolvieren Studierende das EPS aufgrund einer Bewil ligung gemäss §
49 Abs. 3 erst nach einer er weiterten Eig nungsklärung, in deren Rahmen sie die Zulassung zu r weiteren Ausbildung erhalten ha ben, und ergeben sich aufgrund de r Rückmeldungen der Mitwirkenden gemäss §
26 Fragen und Zweifel bezü glich der persönlichen Eignung für den Pfarrberuf, so ordnet die Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung unverzüglich die Durchführung des Runden Tisches ge mäss §
33 an.
2 Der Runde Tisch findet innert 14 Tagen seit dessen Anordnung statt. Im Übrigen sind §§
33, 34 Abs. 1 und 3 sowie 35 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
Entschädigung

§ 66

b.
7
1 Die Studierenden erhalten während der Dauer des EPS ein Stipendium. Dieses wird in mo natlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Stipendiums wird durch di e Konkordatskonferenz festgelegt.
2 Die Entschädigung gemäss Abs.
1 wird für angebrochene Monate pro rata ausbezahlt.
22
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Kosten, Spesenersatz und Versiche rungsschutz

§ 67.

1 Für das EPS werden den Studierenden Spesen pauschal vergütet
2 .
2 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden wä hrend des EPS.
3 Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistun- gen während der reside nziellen Kurswochen. Leiterinnen und Leiter Kirchen praktikum

§ 68.

5
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeich
- net geeignete Pfarrerinnen und Pfarre r als Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums.
2 Als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums kann zugelassen werden, wer a. mindestens drei Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon min
- destens zwei Jahre in de r aktuellen Kirchgemeinde, b. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als be
- fähigte Ausbildungspfarrerin ode r befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde, c. über eine Anstellung von mindes tens 50 Stellenprozent verfügt oder die EPS-Leitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson über
- nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt, d. von der Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung für das entspre
- chende Kirchenpraktikum ei ne Zusage erhalten hat.
3 Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Unive rsität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbi ldung verbindlich feststeht.
4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Kir
- chenpraktikum erfüllt sein.
5 In begründeten Fällen kann das Büro der Konkordatskonferenz eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. d au ch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
6 Die Leiterinnen und Leiter des Ki rchenpraktikums nehmen an den Vorbereitungs- und Auswertungsver anstaltungen des Konkordats für das EPS teil.
7 Die Kosten für die Ausbildung gemä ss Abs. 2 lit. b trägt das Kon
- kordat.
23 Ausbildungsordnung (AO)
181.411 B. Seelsorgeübung
Gegenstand

§ 69.

1 Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Aus wertungstagen sowie aus seelsorger lichen Einsätzen in einem Spital oder Pflegeheim an zehn Halb tagen während ei nes Semesters.
2 Der Besuch der Seelsorgeübung oder des äquivalenten Moduls «Spiritual Care» ist eine Voraussetz ung für den Eintritt ins Lernvika- riat.
3 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen vom Be such der Seelsorgeübung entbinde n. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldetermin gemäss §
77 Abs. 1 bei der Ausbildungs kommission eintreffen.
Bestätigung

§ 70.

Die Studierenden erhalten ei ne Bestätigung über die Absol vierung der Seelsorgeübung.
Finanzierung

§ 71.

Die Seelsorgeübung wird in Zusammenarbeit mit den Theo logischen Fakultäten der Universi täten Zürich und Basel angeboten und vom Konkordat finanziert. VI. Lernvikariat, praktische Pr üfung und Schlussqualifikation A. Lernvikariat
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 72.

1 Das Lernvikariat befähigt zur selbstständigen Führung eines Pfarramtes im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit und in gemeinsamer Leitungsverantwortung mit der lokalen Kirchenbe hörde.
2 Die nach Abs. 1 notwendigen pr ofessionellen und persönlichen Kompetenzen, wie sie im von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell beschrie ben sind, werden durch die ange leitete und begleitete Gemeindetäti gkeit, durch die Teilnahme an den Kurswochen und Kurstagen sowie durch eigenständiges Lernen erwor ben.
3 Die Vorbereitung und Durchführung des Lernvikariats obliegt den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.
Ort

§ 73.

5
1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen in Absprache mit den Lernvika rinnen und Lernvikaren und unter Be rücksichtigung der Anforderungen an die Vikariatsleitung gemäss §
90 die Kirchgemeinde für die Abso lvierung des Lernvikariats.
24
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
2 Die Kirchgemeinde gemä ss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche gehören.
3 Das Lernvikariat kann nicht in de r Kirchgemeinde absolviert wer
- den, in der a. das EPS besucht wurde, b. die Lernvikarin oder der Lernvika r vor Antritt des Lernvikariats wohnhaft oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war, c. die Lernvikarin oder der Lernvikar als kirchliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig war, d. die bisherige Mentorin oder der bisherige Mentor oder die das EPS begleitende Pfarrperson tätig ist, e. gleichzeitig ein EPS stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht min
- destens zwei Pfarrstellen aufweist, f. gleichzeitig ein anderes Lernvikari at stattfindet, sofern die Kirch
- gemeinde nicht mindestens zehn Pfarrstellen aufweist.
4 Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zuge
- hörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer ver
- gleichbaren Organisati onseinheit massgebend.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung prüft, ob die Bedin
- gungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
6 Die Ausbildungskommission kann au f Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche die Weiterführung des Lernvikariats in einer anderen Kirchgemeinde oder dessen Abbruch anordnen. Dauer

§ 74.

1 Das Lernvikariat dauert zw ölf Monate. Die Teilnahme am Lernvikariat ist vollzeitlich. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Lern
- vikariat ist ausgeschlossen.
2 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen nach Anhörung der empfehlenden Konkorda tskirche die teilzeitliche Ab
- solvierung des Lernvikariats über die anteilmässige verlängerte Dauer bewilligen.
3 Der Ferienanspruch der Lernvikarinnen und Lernvikare beträgt vier Wochen.
2. Zulassung Voraus setzungen

§ 75.

1 Zum Lernvikariat zugelassen sind Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art.
17 des Konkordats erfüllen.
25 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
2 Bis zum Anmeldetermin für das Lernvikariat sind folgende Be dingungen zu erfüllen bzw. fo lgende Nachweise zu erbringen: a. Nachweis der erfolgreichen Abso lvierung der Kirchlichen Eignungs klärung oder eines bestandenen Assessments gemäss §
9 der Ver ordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern die Eignungs klärung im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintritt ins Lern vikariat absolviert wird, b. Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung, c. Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium, d. Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat stattfindet, e. Bestätigung des erfolgreichen Be suchs des EPS (für Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiu ms in Theologie) oder über ein Gemeindeprojekt mit Re flexion in einer Bach elor- oder Masterarbeit (für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Querein stieg ins Pfarramt), f. Empfehlung einer Konkor datskirche gemäss §
76, g. Handlungsfähigkeitszeugnis, h. Privat- und Sonderprivataus zug aus dem Strafregister, i.
7 gute Vertrautheit mit den sc hweizerischen Verhältnissen, j.
7 nachweisbarer Bezug zu einer Konkordatskirche, k.
7 für Ausländerinnen und Ausländer Vorliegen einer gültigen Aufent halts- und Arbeitsbewilligung se itens der zuständigen Behörden in der Schweiz.
3 Bis zum Vortag des Beginns des Lernvikariats sind folgende Be dingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zusätzlich zu denjenigen gemäss Abs. 2 zu erbringen (eintre ffend bei der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung): a. Abschluss eines theologischen Mast erstudiums an den Theologischen Fakultäten der Un iversitäten Zürich oder Basel oder eines Master studiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist, b. Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsklärung KEK I, falls dies nicht schon bei der Anmeldung erfolgt ist.
4 Für Personen mit einem Abschlus s an der Theologischen Fakultät Bern gelten zudem folgende Regeln: a. Wer im Abschlussprotokoll des Pr aktischen Semesters an der Theo logischen Fakultät der Universität Bern eine Auflage erhalten hat, hat diese an der Theologischen Fakultät der Uni versität Bern zu erfüllen, bevor der Eintritt ins Lernvikariat erfolgen kann.
26
181.411 Ausbildungsordnung (AO) b. Nicht zum Lernvikariat zuge lassen werden Personen, die – das Praktische Semester an de r Theologischen Fakultät der Uni
- versität Bern nicht bestanden haben oder nicht zum Lernvikariat in den Kirchen Bern-Jura-Solothur n zugelassen worden sind, – dieses Lernvikariat nach der Zwischenqualifikation beenden mussten oder es definitiv nicht bestanden haben oder – einen negativen Entscheid angefochten haben und das Verfahren noch hängig ist. Empfehlung der Konkordats kirche

§ 76.

1 Für die Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a des Konkordats ist die Konkordatskirche zuständig, in der die oder der Studierende das Mentorat angemeldet hat, sofern si e oder er nicht nach Absprache zu einer anderen Konkordatski rche gewechselt hat.
2 Das Empfehlungsschreiben an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung beinhaltet neben der Em pfehlung die Bezeichnung des von der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsortes und der von der Kon
- kordatskirche bestimmten Vikariatsl eiterin oder des Vikariatsleiters. Bei Beschlüssen zum Vikariatsort sind von den Konkordatskirchen die Rahmenbedingungen der Vikariatslei tenden für die Begleitung eines Lernvikariats gemäss §
90 anzuwenden. Soll das Le rnvikariat teilzeitlich absolviert werden, so muss das Em pfehlungsschreiben die Haltung der Konkordatskirche dazu enthalten.
3 Die Empfehlung kann aus Gr ünden verweigert werden, die a. einen Entzug der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 a des Konkordats rechtfertigen, b. eine Ordination der Bewerberin oder des Bewerbers für die Kon
- kordatskirche als unzumut bar erscheinen lassen.
4 Die Nichtgewährung der Empfehlu ng ist nach Massgabe des Rechts der jeweiligen Konkorda tskirche anfechtbar.
5 Befindet sich der Vikariatsort ausserhalb des Gebiets der empfeh
- lenden Konkordatskirche, so holt diese bei der Konkordatskirche des Vikariatsortes das schriftliche Ei nverständnis ein. Anfrage und Antwort gehen zur Kenntnisnahme an die Arbe itsstelle für die kirchliche Aus
- bildung.
5 Anmeldetermin

§ 77.

1 Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung fest
- gelegt Anmeldetermin ist verbindlich.
2 Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längs
- tens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach
- weise nachzureichen.
27 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfr ist die Zulas sungsvoraussetzungen gemäss §
75 Abs. 2 nicht erfüllt, so wird die An meldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
Ausser
-
ordentliche
Zulassung zum
Lernvikariat

§ 78.

1 Jede Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache mit ihr einen ausserordentlichen Studienweg begangen haben, auf eigene Kosten am Lernvikariat teilnehmen lassen.
2 Die praktische Prüfung ist Sa che der betreffenden Konkordats kirche.
3 Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahl fähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.
4 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfal lenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat älter als 58 Jahre alt sind.
Entscheid

§ 78

a.
7
1 Das Büro der Konkordatskonf erenz entscheidet über die Zulassung zum Lernvikariat.
2 Der Entscheid über die Zulassung zum Lernvikariat ergeht spä testens vier Monate vor Beginn des Le rnvikariats, für das um die Zulas- sung ersucht wird.
3. Inhalt
Gegenstand

§ 79.

Das Lernvikariat umfass t folgende Elemente: a. pfarramtliche Tätigkeit in allen Handlungsfeldern als Lernvikarin oder Lernvikar in ei ner Kirchgemeinde, b. Kurswochen und Kurstage zu zentralen Themen und Handlungs feldern der pfarramtlichen Tätigkeit; c. Umsetzung eine s Gemeindeprojekts nach bestimmten Kriterien, d. Praxistage in Lerngruppen zu den Handlungsfeldern der pfarramt lichen Tätigkeit, e. Ausbildungssupervision, f. praktische Prüfung in Fo rm von Kompetenznachweisen, g. Schlussqualifikation.
Pfarramtliche
Tätigkeit

§ 80.

1 Im Mittelpunkt der pf arramtlichen Tätigkeit stehen das Ein üben und pastoraltheologische Reflek tieren der zentralen pfarramtlichen Funktionen und Aufgaben in allen Handlungsfeldern durch die Lern vikarinnen und Lernvikare im Zu sammenspiel mit anderen Berufs gruppen und Ämtern.
28
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
2 Die pfarramtliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar findet unter Anleitung und Begleitung durch eine Vikariatslei terin oder einen Vikariatsleiter statt.
3 Die Vikariatsleiterinn en und Vikariatsleiter übergeben die pfarr
- amtliche Tätigkeit in der zweiten Hälfte des Lernvikariats der Lern
- vikarin oder dem Lernvikar während einer Woche zur selbstständigen Besorgung.
5 Kurswochen und Kurstage

§ 81.

1 Die Kurswochen und Kursta ge dienen der Einführung in die pfarramtlichen Handl ungsfelder. Sie förder n übergreifende Kompe
- tenzen, die für das Bestehen im Pf arrberuf in einer sich wandelnden Kirche und Gesellschaft notwendig sind. Sie fördern das interprofessio
- nelle Handeln und das Bewusstsein, in gemeinsamer Verantwortung mit anderen kirchlichen Ämtern und Kirchenbehörden zu stehen. Sie ver
- mitteln notwendiges Fachwissen im Sinne des Kompetenzstruktur
- modells.
2 Grundlage für das Curriculum de r gemeinsamen Kurswochen und Kurstage bildet das von der Konkor datskonferenz beschlossene Kompe
- tenzstrukturmodell.
3 Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus fest
- gelegten Kursplan statt, der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung erarbeitet und kommuniziert wird. Gemeinde projekt

§ 82.

Die Lernvikarinnen und Lernvika re führen in der Kirch
- gemeinde, in der sie das Lernvikariat absolvieren, ein Gemeindeprojekt nach von der Kursleitung bestimmten Kriterien durch. Der Kompetenz
- nachweis erfolgt in Fo rm einer Präsentation. Praxistage in Lerngruppen

§ 83.

In Lerngruppen finden Praxista ge zu pfarramtlichen Hand
- lungsfeldern statt. Sie dienen der Reflexion der eigenen Tätigkeit, der eigenen Kompetenzen und des Entw icklungsbedarfs, der kollegialen Beratung und dem Lernen in Bezug auf die Zielsetzungen des Vika
- riats. Ausbildungs supervision

§ 84.

1 Im Rahmen der Ausbildungss upervision besuchen super
- visorisch ausgebildete Personen die Lernvikarinnen und Lernvikare sowie ihre Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter in ihrer Kirchge
- meinde.
2 Die Ausbildungssupervision fördert das Gespräch über die laufende Arbeitsbeziehung und hat zum Ziel, das Lehr- und Lernarrangement in der Kirchgemeinde zu un terstützen und zu fördern. Sie findet während des Lernvikariats mindestens sechsm al und bei Bedarf bis zu achtmal statt.
29 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Lernvikarinnen und Lernvikare sowie Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter haben bei Bedarf zusä tzlich Anspruch auf je zwei Einzel supervisionen.
4. Organisation und Durchführung
Lernplanung
und Lernziele

§ 85.

1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar, die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter sowie die Be auftragten für die kirchliche Aus bildung erstellen zu Beginn des Le rnvikariats eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen.
2 Die Lernplanung berücksichtigt die Berichte aus dem Mentorat, die Gesamtbeurteilung aus einer allfälligen erweiterten Kirchlichen Eig nungsklärung, die individuellen Lernziele und den konkreten Kontext
Ausbildungs
-
portfolio

§ 86.

1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert zwecks gezielter Entwicklung ihrer oder se iner Kompetenzen die persönlichen Erfahrungen und Reflexionen im Ausbildungsportfolio gemäss §
64.
2 Das Ausbildungsportfolio bildet am Ende des Lernvikariats den Rahmen für die Kompetenznachweise der praktischen Prüfung. Es um fasst alle zentralen Dokumente zu formativen und summativen Kompe tenznachweisen, die im Rahmen des Lernvikariats erstellt werden.
3 Die Lernvikarin oder der Lernvika r erstellt am Schluss des Lern vikariats eine Einleitung und Lernreflexion von mindestens zwei und höchstens vier Seiten Umfang, welc he die im Lernvikariat erstellten Dokumente verortet und gestützt au f diese das Lernvikariat und die persönliche Kompetenzentwicklung während des Lernvikariats summa risch und gerafft nachzeichnet. Di ese Lernreflexion ergänzt als Ein leitung zum Ausbildungs portfolio des Lernvikari ats die einzelnen Doku mente und zeigt eine Reflex ion über den Lernprozess.
4 Das Ausbildungsportfolio umfa sst folgende Elemente: a. Vierteljahresberichte der Lern vikarin oder de s Lernvikars, b. den Halbjahresbericht und den strukturierten Bericht gemäss §
37 Abs. 2 der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters sowie den struk turierten Bericht für die Schlussq ualifikation der Vikarin oder des Vikars gemäss §
37 Abs. 4,
1 c. wesentliche Dokumente zu den summativen Kompetenznachweisen, die im Rahmen der prak tischen Prüfung gemäss §
94 erforderlich sind, d. Dokumente zu den formativen Kompetenznachwei sen gemäss §
93, die im Rahmen der Ausbildungstage zu den vier Handlungsfeldern erstellt werden,
30
181.411 Ausbildungsordnung (AO) e. Einleitung und Lernreflexion; die Einleitung wird retrospektiv bzw. parallel zu den einzelne n Prüfungen verfasst.
5 Die Schlussreflexion der Lernvikarin oder des Lernvikars, der strukturierte Bericht für die Schlussqualifikation gemäss §
37 Abs. 4 sowie der strukturierte Bericht des Vikariatsleiterin oder des Vika
- riatsleiters gemäss §
37 Abs. 2 werden der empfehlenden Konkordats
- kirche bis zum 31. Juli zugestellt.
5 Halbjahres bericht

§ 86

a.
5
1 Bestehen aufgrund des Halbjahresberichts der Vikariats
- leiterin oder des Vikariatsleiters gemäss §
86 Abs. 4 lit. b erhebliche Zweifel, dass eine Le rnvikarin oder ein Lernvi kar das Lernvikariat be
- stehen wird, ordnet die Arbeitsstell e für die kirchliche Ausbildung eine Zwischenqualifikation durch die Kommission für die Kirchliche Eig
- nungsklärung an.
2 Auf die Zwischenqualifikation sind §§
37–40 sinngemäss anwend
- bar. Die Zwischenqualifikation kann nicht wiederholt werden. Sie findet innert eines Monats se it ihrer Anordnung statt.
3 Eine nicht bestandene Zwischenqualifikation hat die sofortige Be
- endigung des Lernvikariats zur Fo lge. Einem Rekurs kommt keine auf
- schiebende Wirkung zu. Ergebnis

§ 87.

1 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald a. die geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und die Absenzen die in den entsprechenden Richtlin ien bestimmten Fehlzeiten nicht übersteigen, b. die praktische Prüfung gemäss §§
91 ff. durch Erfüllung der fest
- gelegten Kompetenznachweise bestanden ist, c. die Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklä
- rung (KEK II) gemäss §§
37 ff. erfolgreich absolviert ist.
2 Die praktische Prüf ung und die Schlussqualifikation finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. Abbruch des Lernvikariats

§ 87

a.
5
1 Wird das Lernvikariat nicht angetreten, kann die ange
- meldete Person sich zu einem später en Zeitpunkt erneut für das Lern
- vikariat anmelden.
2 Kommt es nach dem Beginn des Le rnvikariats zu dessen Abbruch aus Gründen, welche die Lernvikarin oder der Lernvikar zu vertreten hat und nicht gesundheitlicher Natur oder anderweitig unverschuldet sind, so gilt die Ausbildung als abgebrochen. Die erneute Anmeldung für das Lernvikariat ist frühestens na ch zwei Jahren wieder möglich. Für die Entschädigung gilt §
88 Abs. 3.
31 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
Entschädigung

§ 88.

1 Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipen dium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Sti pendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.
2 Wird das Lernvikariat gemäss §
74 Abs. 2 teilzeitlich absolviert, so verringert sich der monatl iche Betrag entsprechend.
3 Im Falle eines Abbruchs des Lernvikariats gemäss §
73 Abs. 6 wird der Ausbildungsbeitrag für den Mona t des Abbruchs und für den fol genden Monat weiter ausgerichtet.
Kosten,
Spesenersatz
und Versiche
-
rungsschutz

§ 89.

1 Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten für die Dauer des Lernvikariats die Kosten für das Halbtaxabonnement und sämtliche Reisespesen für die Studienreise ve rgütet. Weitere Reisespesen wer den nicht erstattet.
2 Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistun gen während der residenziellen Kurswochen und beteiligt sich an den Kosten für das Mittagessen bei nicht residenziellen Kurstagen.
3 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Vers icherung der Studierenden während des Lernvikariats.
Vikariats
-
leiterinnen und
Vikariatsleiter

§ 90.

5
1 Die Konkordatskirchen bezeic hnen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von §
68 als Vikariatsleiterinnen und Vikariats leiter.
2 Als Leiterin oder Leiter des Lern vikariats kann zugelassen wer den, wer a. mindestens fünf Jahre im Gemei ndepfarramt tätig ist, davon min destens zwei Jahre in de r aktuellen Kirchgemeinde, b. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befä higte Ausbildungspfarre rin oder befähigter Ausbildungspfarrer be zeichnet wurde, c. eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson über nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt, d. von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das ent sprechende Lernvikariat ei ne Zusage erhalten hat.
3 Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ei n Modul des CAS Ausbil dungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teil nahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Lern vikariat erfüllt sein.
32
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
5 In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. c auch dann ve rweigern, wenn die übrigen Voraus
- setzungen gemäss Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
6 Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiter
- bildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil.
7 Die Kosten für die Ausbildung gemä ss Abs. 2 lit. b trägt das Kon
- kordat. B. Praktische Prüfung
1. Zulassung und Inhalt Voraus setzungen

§ 91.

Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Kon
- kordats erfüllt und sich im Lernvika riat befindet, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Kompetenz nachweise

§ 92.

1 Die praktische Prüfung umfa sst formative und summative Kompetenznachweise, die im Ausbildungsportfolio gemäss §
86 doku
- mentiert werden. Die geprüften Ko mpetenzen entsprechen dem Kompe
- tenzstrukturmodell des Konkordats.
2 Die Kompetenznachweise finden in folgenden kirchlichen Hand
- lungsfeldern statt: a. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung, b. Seelsorge, c. Gottesdienst, d. Bildung.
3 Alle Kompetenznachweise finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. Formative Kompetenz nachweise

§ 93.

1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt pro Handlungs
- feld gemäss §
92 Abs. 2 einen formativen Leistungsnachweis. Die Kom
- petenznachweise können ganz oder te ilweise während der Ausbildungs
- tage erstellt und absolviert werden.
2 Die Verantwortlichen für die Kurse gemäss §
81 legen Form und Umfang der Nachweise in Absprache mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung fest und setz en eine Frist, bis wann der Kompe
- tenznachweis erfolgen muss. Denkbar sind u.a. Präsentationen von Gruppen- oder Einzelarbeiten, vert iefende Essays und Reflexionen, Buchrezensionen, Blogbeiträge.
33 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Die Kursverantwortlichen geben der Lernvikarin oder dem Lern vikar eine Rückmeldung zu ihren bz w. seinen Leistungen. Sie nehmen den Kompetenznachweis an oder geben ihn zur Überarbeitung zurück. Ein Kompetenznachweis kann auch mehrmals überarbeitet werden.
Summativ
Kompetenz
-
nachweise

§ 94.

5
1 Die Lernvikarin oder der Lernvi kar absolviert im letzten Viertel des Lernvikariats in jedem der Handlungsfelder gemäss §
92 Abs. 2 eine summative Teilprüfung und weist damit nach, dass sie oder er im entsprechenden Handlungsf eld über die notwendigen Kompe tenzen verfügt, um den Pfarrberuf auszuüben.
2 Die einzelnen Teilprüfungen werden wie folgt gestaltet: a. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung: – Die Lernvikarin oder der Lernvika r stellt ein innovatives, parti zipationsorientiertes Gemeindeprojekt gemäss §§
79 und 82 vor, das sie oder er in der Vikariatsgemeinde realisiert hat. Sie oder er dokumentiert das Projekt in einem kurzen Bericht und mit pro jektspezifischen Unterlagen. – Die Präsentation erfolgt im Rahmen von separaten Veranstaltun gen, an denen jeweil s eine Gruppe von Le rnvikarinnen und Lern vikaren teilnimmt. Na ch der 15- bis 20-minütigen Präsentation wird das Projekt in der Gruppe während 20 Minuten diskutiert. – Eine begleitende Expertin oder ein begleitender Experte pro Lernvikarin und Lernvikar und ei ne wechselnde Expertin oder ein wechselnder Experte gemäss §
97 pro Teilprüfungsgruppe sind bei diesem Anlass anwesend. b. Seelsorge: – Die Lernvikarin oder der Lern vikar führt mit zwei Prüfungs- berechtigten gemäss §
97 ein 90-minütiges Prüfungsgespräch über ihre seelsorgerliche Tätigkeit. – Ausgangspunkt und Fokus des Gesp rächs ist ein Seelsorgeproto koll, in welchem sie oder er ei nen konkreten Fall bei der Seel sorge beschreibt sowie ein kurzes Essay zum Thema «Meine Identität als Seelsorgerin oder Seelsorger». c. Gottesdienst: – Die Lernvikarin oder der Lernvi kar bereitet einen Gottesdienst mit Predigt vor und führt diesen durch. Das kann auch ein Team- Gottesdienst sein. – Sie oder er dokumentiert und re flektiert die Vorbereitungen und den geplanten Ablauf in einem kurzen Bericht.
34
181.411 Ausbildungsordnung (AO) – Im Anschluss an den Gottesdien st findet ein 45-minütiges Re
- flexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss §
97 statt, in dem die Lernvikarinnen und Lernvikare eine selbstkritische Würdigung des Gottesdienstes und der Predigt vornehmen und ausgehend von der konkreten Si tuation Fragen der Gestaltung thematisiert werden. – Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert den Gottes
- dienstablauf und die Reflexion zur Gestaltung. d. Bildung: – Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet eine Unterrichts
- einheit vor (mindestens 45, hö chstens 90 Minuten) und setzt diese um. Sie oder er dokumenti ert die Unterrichtsplanung im Rahmen des im Lernvi kariat verwendeten Präparationsschemas sowie die verwendeten Unterrichtsmaterialien. – Im Anschluss an den Unterricht findet ein 45-minütiges Refle
- xionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss §
97 statt, in dem die Lernvikarin oder der Lernvikar eine selbstkritische Würdigung des Unterrichts vorn immt und ausgehend von der konkreten Situation Fragen de r Unterrichtsgestaltung thema
- tisiert werden.
2. Organisation und Durchführung Fach expertinnen und Fachexperten

§ 95.

1 Die Konkordatskonferenz bestimmt weitere Prüfungsbe
- rechtigte, die als Fachexpertin oder Fachexperte in einem Handlungs
- feld die Prüfungskommi ssion in den Prüfungs gesprächen ergänzen.
2 Die Prüfungsberechtigten sind verpflichtet, an der Koordinations
- sitzung der Prüfungskommission und an Schulungsveranstaltungen teil
- zunehmen.
3 Sie machen sich in einer Schul ung mit dem vor liegenden Prüfungs
- verfahren, den Grundlagen des kompete nzorientierten Prüfens und der Durchführung von mündlichen Prüfungsgespräc hen vertraut. Prüfungs termine

§ 96.

1 Die Prüfungskommission legt die Termine für die summa
- tiven Teilprüfungen gemäss §
94 Abs. 2 auf Vorschlag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und in Absprache mit der Lernvikarin oder dem Lernvikar fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche Besonderheiten und auf die Kurs planung des Lernvikariats.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung veröffentlicht die von der Prüfungskommission festgele gten Prüfungszeitfenster im Rah
- men des Jahresplans fü r das Lernvikariat.
35 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
Durchführung

§ 97.

5
1 Die Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern gemäss §
94 Abs. 2 werden jeweils vo n zwei Prüfungsberechtigten ab genommen.
2 Eine Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter prüft die Lernvikarin oder den Lernvikar in allen vier Handlungsfeldern. Sie oder er gilt als begleitende Expe rtin oder begleitender Experte. Die oder der andere Prüfungsberechtigte stammt aus dem zu prüfenden Handlungsfeld. Diese Person gilt als wechselnde Expertin oder wech selnder Experte.
3 Die Prüfungskommission achtet dara uf, dass mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtig ten Mitglied der Prüfungskommis sion ist.
4 In der Regel sind in den Teilprüfungen im Gottesdienst, im Unter richt und in der Seelsorge die Pfar r- oder Lehrpersonen, die für die Ausbildung im Handlungsfeld verantw ortlich waren, anwesend. Sie neh men bei Anwesenheit an den Reflex ionsgesprächen teil und bringen ihre Erfahrungen und Beobachtun gen aus dem Lernvikariat ein.
5
5 Die Prüfungsberechtigten erhalten mindestens sieben Tage vor den einzelnen Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern die für die Prüfung relevanten Dokumente im Ausbildungsportfolio per Post oder per E-Mail zugestellt. Massgebend ist das Zustelldatum des Postver sands oder das Versanddatum der E-Ma il. Ist diese Frist um einen Tag nicht eingehalten, so gibt es einen Vermerk in der Prüfungsdokumen tation. Ist diese Frist um mehr als einen Tag nicht eingehalten, so wird die Teilprüfung als unzureiche nd (orange Ampel) bewertet.
6 Die Richtlinien zur praktische n Prüfung regeln das Anmeldever fahren sowie die formellen und inha ltlichen Kriterien für das Bestehen der Teilprüfungen.
7 Tritt vor Beginn eine r Teilprüfung ein unv erschuldeter Verhinde rungsgrund ein, so ist ein schriftlic hes Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall unmi ttelbar vor oder während der Teil prüfung ein, ist dies unverzüglich zu melden.
8 Entsprechende Meldungen und Gesuche sind für die Teilprüfungen an das Sekretariat der Prüfungskommission zu richten. Verhinderungs gründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
9 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ent scheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
10 Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Teilprüfung beziehen, ist ausgeschlossen.
36
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Richtlinien zur praktischen Prüfung

§ 98.

1 Die Ausbildungskommission er lässt Richtlinien zur prak
- tischen Prüfung mit einer Übersicht über die Kompetenzbeschreibungen und die inhaltlichen und formalen Kriterien der Kompetenznachweise im Ausbildungsportfolio. Sie veröffen tlicht diese nach Möglichkeit zu Beginn eines Vikariatsjahres.
2 Diese Richtlinien orientieren sich auf der Grundlage des Kom
- petenzstrukturmodells an beobachtbaren Kompetenzen der Lernvika
- rinnen und Lernvikare. Bewertung

§ 99.

1 Die Bewertung der Teil prüfungen gemäss §
94 Abs. 2 er
- folgt anhand von einheitlich vorgeg ebenen Prüfungskriterien gemäss den Richtlinien.
2 Die beiden Prüfungsberechtigten entscheiden nach den Teilprü
- fungen bzw. Reflexionsgesprächen unter Ausschluss der oder des Vika
- riatsleitenden oder der Ausbildungsver antwortlichen, ob die Lernvikarin oder der Lernvikar im entsprec henden Handlungsfeld über die not
- wendigen Kompetenzen für die Ausübung des Pfarrberufs verfügt (grüne Ampel) oder ob dieser Nachweis noch unzureichend war (orange Am
- pel). Bei Uneinigkeit hat jene Pers on den Stichentsche id, die während der Teilprüfung als begl eitende Expertin oder be gleitender Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.
5
3 Die Prüfungsberechtigten teilen der Lernvikarin oder dem Lern
- vikar ihre Einschätzung in der Regel unmittelbar danach oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gespräch mit und begründen ihre Ent
- scheidung mündlich. Das Gespräch kann auch formativen Charakter haben und bestärkende oder kritisch e Empfehlungen für die weitere Tätigkeit beinhalten.
4 Eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten dokumentiert die Teilprüfungen in den vier Handl ungsfeldern kurz und begründet den Entscheid jeweils im Umfa ng von einer halben bis einer Seite schriftlich. Dabei können auch die formativen Empfehlungen fü r die persönliche Weiterentwicklung der Lernvikarin oder des Lernvikars einfliessen. In der Regel übernimmt jene Person di e Dokumentation, die als Expertin oder Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.
5 Die Dokumentation der vier Teilpr üfungen bildet Bestandteil des Ausbildungsportfolios. Bestehen der praktischen Prüfung

§ 100.

1 Die praktische Prüfung gi lt als bestanden, wenn a. die formativen Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern angenommen wurden, b. die summativen Teilprüfungen in allen vier Handlungsfeldern zu einer positiven Einschätzung der Kompetenzen geführt hat und c. das vollständige Ausbil dungsportfolio vorliegt.
37 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
2 Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen die formale Prüfung des Ausb ildungsportfolios vor. Bei fehlen- den Bestandteilen des Ausbildungsportfolios können sie Ergänzungen oder eine Überarbe itung einfordern.
3 Die Prüfungskommission bestätigt nach Vorliegen aller Kompe tenznachweise gemäss Abs. 1 g egenüber dem Büro der Konkordats konferenz, dass die Lernvikarin oder der Lernvikar di e praktische Prü fung bestanden hat.
Nicht
-
bestandene
Teilprüfungen

§ 100

a.
5
1 Beim Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die Dokumen tation gemäss §
99 Abs. 4 sofort nach der nichtbestandenen Prüfung auszufüllen. Sie muss dem Büro der Prüfungskommission spätestens drei Tage nach der nichtb estandenen Prüfung vorliegen.
2 Das Büro der Prüfungskommission in formiert die Kandidatin oder den Kandidaten sowie das Büro der Konkordatskonferenz schriftlich über das Nichtbestehen einer Te ilprüfung mit Begründung und Rechts mittelbelehrung.
3 Kann eine Teilprüfung nicht vor Ende des Lernvikariats absolviert werden, muss sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Prüfungs
-
wiederholung

§ 101.

1 Waren die Leistungen der Lernvikarin oder des Lern vikars in einer oder mehreren de r summativen Teilprüfungen gemäss

§ 94 Abs. 2 unzureichend (orange Am

pel), so kann die entsprechende Teilprüfung einmal wiederholt werden.
2 Das Büro der Konkordatskonferen z kann auf Antrag der Arbeits stelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche Au flagen für die Wiederholung der Teilprüfung formulieren und/oder das Lern vikariat um lä ngstens sechs Monate verlängern. Die Kosten ei ner Verlängerung des Lernvikariats trägt das Konkordat.
3 Sind allfällige Auflagen gemäss Abs.
2 erfüllt, kann die Lernvikarin oder der Lernvikar die entsprechend e Teilprüfung frühe stens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats wiederholen.
4 Schätzen die Prüfungsberechtig ten die Kompetenzen in diesem Handlungsfeld erneut als unzureiche nd ein, so legt das Büro der Kon kordatskonferenz das weitere Vorg ehen nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche fe st. Es kann die Lernvikarin oder den Lernvikar nach einer Wartefrist von zwei Jahren auf Gesuch erneut zur praktischen Prüfung zulassen. Es hört die Lernvikarin oder den Lernvikar vor seiner Entscheidung an.
38
181.411 Ausbildungsordnung (AO) C. Schlussqualifikation Kirchliche Eig nungsklärung II

§ 102.

Für das Bestehen des Lernvikariats ist die erfolgreiche Ab
- solvierung der Schlussqualifikatio n (KEK II) im Rahmen der Kirch
- lichen Eignungsklärung gemäss §§
37 ff. erforderlich. Wahlfähigkeits zeugnis

§ 103.

1 Liegen die Bestätigung der Prüfungskommission über die Befähigung der Lernvikarin oder des Lernvikars und die Bestätigung der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über ein positives Resultat aus der Schlussqualifikatio n vor, so validiert das Büro der Konkordatskonferenz die Resultate und informiert die Konkordats
- kirchen sowie die Lernvikarin oder den Lernvikar über das Bestehen der praktischen Prüfung.
2 Das Büro stellt das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkor
- datskonferenz aus.
3 Das Wahlfähigkeitszeugnis en thält keine Qualifikation.
4 Die Erteilung der Wahlfähigkeit bildet die Voraussetzung für die Ordination durch die zust ändige Konkordatskirche. VII. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren Zweck

§ 104.

1 Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA) er
- möglicht die Erweiterung und Vert iefung von Kenntnissen und Fähig
- keiten in pastoralen Handlungsfeldern, insbesondere durch den Aus
- tausch und das Aufarbeiten von Er fahrungen sowie die Vermittlung von theoretischen Impulsen.
2 Sie ist Teil der Ausbildung und basiert auf dem Kompetenzstruk
- turmodell. Pflicht

§ 105.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer besuch en im Verlauf der ersten beiden Amtsjahre einen WeA-Tag so wie ein Gespräch zur Weiterbil
- dungsberatung, insbesondere hins ichtlich einer Schwerpunktsetzung gemäss §
106.
2 Sie sind während der ersten fünf Amtsjahre weiter verpflichtet, insgesamt acht Angebote im Rahmen der WeA zu besuchen, nämlich: a. ein individuelles Coaching zur Berufseinführung im Umfang von neun Stunden, b. ein Seminar zum Th ema Führen und Leit en im Pfarramt, c. Angebot zum Abschluss der WeA zum Thema theologische und persönliche Entwicklung,
39 Ausbildungsordnung (AO)
181.411 d. weitere fünf Angebote (Seminar e, Fach- und Einzelcoachings) aus dem WeA-Programm.
3 Im Rahmen der WeA können auf An trag zwei Kurse besucht wer den, die nicht aus dem WeA-Programm stammen.
4 Entweder die Ausbildung in Notfa ll- oder die Ausbildung in Armee seelsorge kann auf Antrag als zwei Kurse angerechnet werden.
5 Die Auswahl der Veranstaltungen ge mäss Abs. 2 liegt in der Ver antwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer und erfolgt auf der Grund lage des Ausbildungsportfolios und des Kompetenzstrukturmodells. Dabei sollen pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei Angebote gemäss Abs. 2 besucht werden. Es gelten die üblichen Bewilligungsverfahren der jeweiligen Konkordatskirche.
6 Die Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung bestätigt den Be such der Angebote zuhanden der Pf arrerinnen und Pfarrer sowie der jeweiligen K onkordatskirche.
Schwerpunkt
-
setzung

§ 106.

1 Im Rahmen der WeA kann ein Schwerpunkt gesetzt wer den.
2 Zur Schwerpunktsetzung im Rahmen der WeA gehört der Be such von vier definierten Angebot en aus dem entsprechenden Schwer punkt.
3 Nach Absprache mit der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung können im Rahmen der Schwerpunkt setzung auch Angebote anderer Anbieter besucht und als WeA anerkannt werden.
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Be such und die Schwerpunktsetzung in der WeA zuhanden der Pfarrerin- nen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche. Es wird ein Abschlussdokument mit Angabe der Schwerpunktsetzung ausgestellt.
5 Kirchgemeinde und Konkordatskir che werden von den Pfarrper sonen über die Schwerpunktsetzung informiert.
Programm
-
leitung

§ 107.

1 Das Büro der Konkordatskonfer enz bestellt eine Pro grammleitung für die WeA. In di eser sind das Büro der Konkordats konferenz, die Arbeitsstelle für di e kirchliche Ausbildung sowie die Ausbildungskommission vertreten. Die Programmleit ung konstituiert sich selbst.
2 Nutzen die Reformierten Kirc hen Bern-Jura-Solothurn die Ange bote der WeA, so sind sie berechtigt, mit zwei Vertreterinnen oder Ver tretern in der Programmle itung Einsitz zu nehmen.
40
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
3 Die Programmleitung en twickelt und koordini ert die Angebote der WeA im Rahmen eines Gesamt curriculums. Ihr obliegt: a. Erhebung des Weiterbildungsbeda rfs für die Pfarrerinnen und Pfar- rer in den ersten Amtsjahren auf der Grundlage des Kompetenz
- strukturmodells und der Erforderni sse der pfarramtlichen Tätig
- keiten, b. Sicherstellung der Berücksichti gung des Weiterbildungsbedarfs ge
- mäss lit. a in den Angeboten der WeA, c. Festlegung der möglic hen Schwerpunktsetzungen, d. periodische Evaluierung der Angebote der WeA, e. Erstellung einer Liste von Coaches für das Coaching in den ersten Amtsjahren, f. Vorschläge für die Weiterentwic klung des WeA-Konzepts aufgrund der Ergebnisse der Evaluationen gemäss lit. d und entsprechende Anträge zuhanden der Ausbildungskommission, g. Vorschlag für ein Jahresprogramm der WeA zuhanden der Ausbil
- dungskommission, h. Vorschlag für das Budget der We A zuhanden des Büros der Kon
- kordatskonferenz, sofern die Ausbildungskommission dem Jahres
- programm gemäss lit. g zustimmt. Gegenstand

§ 108.

Die Angebote der WeA gliedern sich in: a. CeA – Coaching in den ersten Amtsjahren, ausgehend von einer Themenliste zur Begleitung des Berufseinstiegs, b. FeA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren in einer Kleingruppe zu unterschiedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen einer Fachperson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitzun
- gen, c. SeA – Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren aus dem An
- gebot der WeA und aus bezeichnet en Angeboten aus dem Weiter- bildungsprogramm der schweizeri schen Pfarr-Weiterbildungsstel
- len. Individuelles Coaching (CeA)

§ 109.

1 Für das CeA schlägt die Arbe itsstelle für die kirchliche Ausbildung aus der von der Programm leitung erstellt en Liste mit be
- fähigten Personen eine Coaching-Person vor.
2 Die Coaching-Liste ist öffentlich.
41 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Den Coaching-Gesprächen, die als Referenzrahmen das Kompe tenzstrukturmodell haben, liegt folgende Themenliste zugrunde: a. Weiterentwicklung der theologisc hen Existenz in Auseinanderset zung mit Berufserfahrung, b. Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und meine Person (Auseinanderset zung mit Traditionen, Werten und Strukturen), c. Zusammenarbeit mit Behörden, Mitarbeitenden, Kolleginnen und Kollegen, Freiwilligen und eine r weiteren Öffentlichkeit, d. Reflexion der Komm unikationsgestaltung, e. Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich, f. Herausbildung und Förderung einer individuellen, professionellen Identität anhand des Kompetenzs trukturmodells und einer Berufs kultur, g. Schwerpunktsetzung gemäss §
106 aufgrund des eigenen Pfarr- Profils und aufgrund der persönlichen und beruflichen Entwick lungsabsicht, h. Evaluierung der eigenen Arbeit, i. Planung von FeA und SeA.
Fachcoaching
(FeA)

§ 110.

1 Für das FeA wählen Pfarre rinnen und Pfarrer Themen aus den Handlungsfeldern gemäss Abs. 3 aus.
2 Bei Bedarf kann die Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung ein FeA mit einer Gruppe von We A-Pfarrerinnen oder -Pfarrern konzi pieren und organisieren.
3 Für folgende Handlungsfelder stehen FeA-Angebote zur Verfü gung: a. Seelsorge, b. Gottesdienst (Liturgie, Teamgott esdienste, neue Formen von Gottes diensten und Feiern, Pr ofil-Gottesdienste), c. Bildung (schulischer und kirchlicher Unterricht, erwachsenenbildne rische Tätigkeit, Arbeit mit alte rs- und themenspezifischen Gruppen, Glaubenskurse), d. Gemeindeleitung und Gemeindeentwicklung (Leitung, Freiwillige, Beteiligungskirche, Partizipation, Gemeindeaufbau , Repräsentation, Management, Sozial raumorientierung), e. Kasualien (klassische Ka sualien, neue Rituale), f. neue Arbeitsfelder mit In novations- und Zukunftscharakter.
42
181.411 Ausbildungsordnung (AO) Seminare in den ersten Amts jahren (SeA)

§ 111.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bietet SeA- Kurse an. Ausserdem bezeichnet sie Kursangebote von anderen An
- bietern, die als SeA-Angebote gelt en. Sie veröffentlicht die Liste an anerkannten SeA-Angeboten jährlich. Finanzierung

§ 112.

1 Das Konkordat trägt einen Ante il der Kosten für das indi
- viduelle Coaching in den ersten Amts jahren (CeA), für Fachcoachings in den ersten Amtsjahren (FeA) und für Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren (SeA). Die Konkordats konferenz setzt diesen Anteil jähr
- lich fest.
2 Die verbleibenden Kosten eine s Angebots der WeA tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Weitere Subventionen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen bzw. von deren Kirchgemeinden im Rahmen ihrer Ordnungen. VIII. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebun gen

§ 113.

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre tens werden folgende Erlasse aufgehoben: a. Ausbildungsordnung für Pfarre rinnen und Pfarrer vom 29. Novem
- ber 2018, b. Prüfungsordnung vom 23. Ma i 2008 / 15. Juni 2018, c. Ausführungsbestimmung zur Prüfungsordnung, erlassen von der Prü
- fungskommission und genehmigt vom Büro der Konkordatskon
- ferenz am 21. Juni 2018, sowie alle Anhänge zu den Ausführungs
- bestimmungen. Kirchliche Eignungs klärung

§ 114.

1 Studierende, die sich nach dem
1. Januar 2017 für die Kirch
- liche Eignungsklärung angemeldet ha ben, absolvieren die Potenzial
- analyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Ausbildungsordnung.
2 Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich im Rahmen der Entwicklungsorientier ten Eignungsabklärung bereits mindestens einer Exploration unter zogen haben und sich nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterste llt haben, erfolg t die Kirchliche Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungs
- abklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eig
- nungsabklärung und das Mentorat vom 23. Mai 2008. Die Anmeldung zur dritten Exploration und zum Lernvikariat muss bis am 1. Dezem- ber 2019 erfolgen. Die letzten Explorationen im Rahmen der Entwick
- lungsorientierten Eignungsabklär ung finden im Rahmen des Lern
- vikariats 2020/2021 statt.
43 Ausbildungsordnung (AO)
181.411
3 Im Übrigen unterliegen Studier ende sowie Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt der Ki rchlichen Eignungsklärung gemäss

§§

23 ff.
Alterslimite

§ 115.

1 Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quer einstieg ins Pfarramt vom 8. Mai 2015 bis am 1. Januar 2019 in den Stu diengang Quereinstieg ins Pfarra mt aufgenommen wurden, können trotz Überschreiten der Al terslimite gemä ss Art. 17 des Konkordats ins Lernvikariat eintreten.
2 Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt nach dem 1. Januar
2019 in den Studiengang eintreten, gestalten die Studienzeit so, dass sie beim Eintritt ins Lernvikariat die Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats noch nicht erreicht ha ben.
5
3 Für Studierende, die sich späteste ns am 1. Januar 2019 im Master studium befinden oder den Bachelor abschluss bis zum Herbstsemester
2018 vorweisen können, gilt die Alterslimite gemäss Art. 17 des Kon kordats nicht.
Praktische
Prüfung und
Schluss
-
qualifikation

§ 116.

1 Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat sich über zwei Jahre erstreckt oder vor dem 31. Juli 2019 verlängert wurde und die bis 1. August 2019 mindest ens zwei Teilprüfungen abgelegt haben, legen die verbleibenden Te ilprüfungen gemäss der Ausbildungs ordnung für Pfarreri nnen und Pfarrer vom 6. J uni 2013 (in der Fassung vom 15. Juni 2018) ab.
2 Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat nach dem
31. Juli 2019 verlängert wird, legen die noch fehlenden Teilprüfungen und die Schlussqualifikation gemä ss dieser Ausbildungsordnung ab.
Zusätzliche
Fachexpertin
-
nen und
Fachexperten

§ 117.

Die Prüfungskommission kann für ein laufendes Lernvika riat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen, wenn die Zahl der Fachexpertinne n und Fachexperten gemäss §
95 nicht aus reicht, um alle Teil prüfungen abzunehmen.
Weiterbildung
in den ersten
Amtsjahren

§ 118.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. August 2019 in den Pfarrdienst eingetreten sind, ab solvieren die WeA gemäss der Ver ordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WeA vom
6. Juni 2013. Beenden sie die WeA nach dem 1. Juli 2023, so richtet sich die WeA ab diesem Zeitpunkt nach §§
104 ff.
44
181.411 Ausbildungsordnung (AO)
2 Eine Schwerpunktsetzung gemäss §
106 steht auch Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 offen.
1 OS 79, 89 ; ABl 2024-02-09 .
2 LS 170.4 .
3 LS 175.2 .
4 LS 181.41 .
5 Fassung gemäss Beschluss vom 18. Nove mber 2021. In Kraft seit 1. Januar
2022.
6 Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Nove mber 2021. In Kraft seit 1. Januar
2022.
7 Fassung gemäss Beschluss vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.
Markierungen
Leseansicht