Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 9. Oktober 2019 (Stand am 1. April 2024)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte
¹ Die Berufsleute des Berufsfeldes Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie fertigen Musikinstrumente oder instrumentenspezifische Bau- und Ersatzteile aus verschiedenen Rohmaterialien und führen Reparaturen und Wartungsarbeiten an den jeweiligen Musikinstrumenten durch; sie stellen die optimalen mechanischen und akustischen Funktionen der Musikinstrumente sicher.
b. Sie stellen die Spielbereitschaft der Musikinstrumente sicher.
c. Sie beraten die Kundschaft; dabei legen sie eine kundenfreundliche Haltung und die nötige Flexibilität an den Tag.
d. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben zeichnen sie sich durch besonderes handwerkliches Geschick aus.
e. Ihre Arbeit ist geprägt durch ökologisches Verhalten, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln sowie durch die Achtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
² Das Berufsfeld Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:
a. Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ;
b. Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ;
c. Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ;
d. Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ.
³ Innerhalb des Berufs Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
b. Blasinstrumentenreparatur.
⁴ Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Blasinstrumentenbauerin EFZ Blasinstrumentenbauer EFZ
¹ Die Ausbildung als Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Abwickeln von Aufträgen: 1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten: 1. Teile für Blasinstrumente zeichnen und deren Fertigung vorbereiten,
2. Teile für Blasinstrumente fertigen,
3. gefertigte Teile in Blasinstrumente einbauen,
4. Oberfläche von Blasinstrumententeilen behandeln,
5. Instrumentenkorpusse aus Metall oder Holz sowie Teile davon fertigen und zusammenbauen,
6. Blasinstrumente montieren und Mechanik regulieren,
7. Rohre, Züge, Schallstücke und Korpusse von Blasinstrumenten reparieren;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten: 1. Blasinstrumente beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
2. Mechanik von Blasinstrumenten revidieren und regulieren,
3. Blasinstrumente reinigen, polieren und Verschleissteile ersetzen;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten: 1. Blasinstrumente stimmen und die Intonation justieren,
2. spielfertige Blasinstrumente den Kundinnen und Kunden übergeben.
² In allen Handlungskompetenzbereichen ist der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen für die Lernenden beider Schwerpunkte verbindlich. In den folgenden Handlungskompetenzbereichen wird der Aufbau der nachstehenden Handlungskompetenzen jedoch im Lehrbetrieb gemäss den im Bildungsplan festgelegten schwerpunktspezifischen Leistungszielen je nach Schwerpunkt differenziert:
a. im Handlungskompetenzbereich «Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten» nach Absatz 1 Buchstabe b: die Handlungskompetenzen 5 und 6;
b. im Handlungskompetenzbereich «Warten und Regulieren von Musikinstrumenten» nach Absatz 1 Buchstabe c: die Handlungskompetenz 2.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ
Die Ausbildung als Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Abwickeln von Aufträgen: 1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten: 1. Mechanik reparieren oder Teile ersetzen,
2. Klaviatur reparieren oder Teile ersetzen,
3. Pedalwerk reparieren und einrichten,
4. Klangkörper von Klavieren und Flügeln reparieren,
5. Klangköper von Klavieren und Flügeln besaiten,
6. Gehäuseoberfläche von Klavieren und Flügeln behandeln;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten: 1. Klaviere und Flügel beurteilen sowie Wartungsarbeiten festlegen,
2. Mängel und Störungen an Klavieren und Flügeln beheben,
3. Klaviere und Flügel stimmen,
4. Zubehör in Klaviere und Flügel einbauen;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten: 1. Klaviere und Flügel intonieren,
2. Spiel- und Klangeigenschaften von Klavieren und Flügeln beurteilen,
3. Klaviere und Flügel zur Auslieferung bereitstellen.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ
Die Ausbildung als Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Abwickeln von Aufträgen: 1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten: 1. Orgeln planen, Bauteile für Orgeln skizzieren und zeichnen,
2. Bauteile für Orgeln aus Holz herstellen,
3. Bauteile für Orgeln aus Metall herstellen,
4. Bauteile für Orgeln aus weiteren Werkstoffen herstellen,
5. Oberfläche von gefertigten Orgelteilen behandeln,
6. Komponenten von Orgeln zusammenbauen,
7. Elektrik- und Elektronikkomponenten in Orgeln einbauen,
8. Zinnpfeifen löten und reparieren;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten: 1. Orgeln beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
2. Störungen an Orgeln beheben,
3. Orgeln reinigen und revidieren,
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten: 1. Orgeln intonieren,
3. Orgeln klanglich beurteilen.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ
Die Ausbildung als Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Abwickeln von Aufträgen: 1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Ausführung der Aufträge organisieren,
3. ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
b. Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten: 1. Ausgangsmaterial für den Zinnpfeifenbau herstellen,
2. Zinnpfeifenteile und -zubehör herstellen,
3. Labialpfeifen herstellen,
4. Zungenpfeifen herstellen;
c. Warten und Regulieren von Musikinstrumenten: 1. Zinnpfeifen reinigen, beurteilen und Instandstellungsarbeiten festlegen,
2. Zinnpfeifen in Stand stellen oder neue in bestehende Register einpassen;
d. Spielfertigmachen von Musikinstrumenten: 1. Labialpfeifen intonieren und stimmen,
2. Zungenpfeifen intonieren und stimmen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Der Unterricht erfolgt zweisprachig in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache. Die Kantone ermöglichen nach Bedarf geeignete Massnahmen zur Unterstützung des Unterrichts in einer dritten Landessprache oder in Englisch.
Art. 11 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen berufsübergreifende und berufsspezifische Kurse.
² Sie umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:
a. Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ: 42 Tage, davon: 1. 8 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 34 Tage berufsspezifisch (Kurse «B»);
b. Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ: 58 Tage, davon: 1. 13 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 45 Tage berufsspezifisch (Kurse «K»);
c. Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ: 41 Tage, davon: 1. 15 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 26 Tage berufsspezifisch (Kurse «O»);
d. Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ: 28 Tage, davon: 1. 10 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
2. 18 Tage berufsspezifisch (Kurse «Z»).
³ Für die berufsübergreifenden Kurse (Kurse «G») gilt folgende Aufteilung der Tage und Inhalte auf 4 Kurse und folgendes Obligatorium für die Berufe (mit «x» gekennzeichnet):
⁵ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 4. April 2007 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Blasinstrumentenbauerin oder Blasinstrumentenbauer EFZ, Klavierbauerin oder Klavierbauer EFZ, Orgelbauerin oder Orgelbauer EFZ, Zinnpfeifenmacherin oder Zinnpfeifenmacher EFZ, wobei die Qualifikation dem auszubildenden Beruf entsprechen muss, mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufsfelds Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 14 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 15 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden berufsspezifischen überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich des angestrebten Berufs erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs gemäss den Artikeln 4–7 erworben worden sind.
Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
| | |
1 | Abwickeln von Aufträgen | 10 % |
2 | Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten Warten und Regulieren von Musikinstrumenten Spielfertigmachen von Musikinstrumenten | 80 % |
3. | Fachgespräch | 10 % |
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 24 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a. «Blasinstrumentenbauerin EFZ» oder «Blasinstrumentenbauer EFZ»;
b. «Klavierbauerin EFZ» oder «Klavierbauer EFZ»;
c. «Orgelbauerin EFZ» oder «Orgelbauer EFZ»;
d. «Zinnpfeifenmacherin EFZ» oder «Zinnpfeifenmacher EFZ».
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 26 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Musikinstrumentenbau
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Musikinstrumentenbau setzt sich zusammen aus:
a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer (IGMIB);
b. eins bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Alle Berufe des Berufsfelds Musikinstrumentenbau müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 27 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die IGMIB.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 8. August 2007⁹ über die berufliche Grundbildung Musikinstrumentenbauerin/Musikinstrumentenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2007 4939 , 2017 7331 Ziff. I 39 und II 39 ]
Art. 29 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19−25) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.