Verordnung über die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene (412.104)
CH - VS

Verordnung über die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene

über die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene vom 20.03.2024 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Berufsbil - dung vom 13. Dezember 2002 (BBG); eingesehen die Artikel 31 und 32 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV); eingesehen die Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f, 17 Absatz 3 Buchstabe o,
44 und 73 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung zum Einfüh - rungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar
2011 (VOEGBBG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert die Grundsätze und Bedingungen, unter denen Erwachsene mit Berufserfahrung einen Abschluss der berufli - chen Grundbildung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über andere berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene erwerben können.
2 Sie definiert den Prozess und die zuständige kantonale Behörde für die of - fizielle Bestätigung der nicht formell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkei - ten einer Person.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie legt die Grundsätze, Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Be - teiligung des Kantons an beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene fest.

Art. 2 Ziele

1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene fördern insbeson - dere: a) den beruflichen Erhalt, die berufliche Mobilität und berufliche Flexibili - tät; b) eine zertifizierte Ausbildung von unvollständig qualifizierten Personen; c) qualifiziertes Personal für Unternehmen.

Art. 3 Berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene – Definitio -

nen
1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene sind die Validie - rung von Bildungsleistungen und die direkte Zulassung zum Qualifikations - verfahren.
2 Die Validierung von Bildungsleistungen (VBL) ist ein Verfahren, mit dem ei - ne Person nachweisen kann, dass sie die geforderten Handlungskompeten - zen und die Anforderungen der Allgemeinbildung erfüllt, indem sie ihre Bil - dungsleistungen in einem Dossier dokumentiert.
3 Die direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren ist ein Prozess, der zu einem Qualifikationsverfahren für Erwachsene führt, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges der Grundbildung erworben haben.

Art. 4 Zielpublikum

1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene richten sich in ers - ter Linie an Personen mit nachgewiesener Berufserfahrung in einem offiziell registrierten Beruf, die nicht im Besitz eines Berufstitels sind, der ihrem Tä - tigkeitssektor entspricht.

Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen

1 An einem beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene kann teilneh - men, wer die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: a) im Wallis wohnhaft sein;
b) eine mindestens 5-jährige Berufstätigkeit, hauptsächlich im angestreb - ten Berufsfeld, gemäss der Bundesverordnung über die Grundbildung des betreffenden Berufes nachweisen können; c) über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau A2 für den Erwerb des eidgenössischen Berufsattests (EBA) bzw. auf mindestens Niveau B1 für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) ver - fügen.
2 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt das Gesuch nach Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis, ge - mäss der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbil - dungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV).
3 Situationen, die in den vorangehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, werden der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (nachfolgend: FBE) des Kantons Wallis zur Analyse und Bearbeitung vorgelegt.

Art. 6 Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene

1 Die Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene wird von der zustän - digen Behörde festgelegt und zwar je nach Berufssektor und dem Niveau der Fähigkeiten des Kandidaten zum Zeitpunkt der Evaluation.
2 Zuständige Behörden

Art. 7 Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene

1 Die FBE ist das verantwortliche Organ für die Information, die Zulassung und die Betreuung des Kandidaten in einem Qualifikationsverfahren für Er - wachsene.
2 Die FBE bearbeitet Anträge auf Berufsabschlüsse von Erwachsenen mit Berufserfahrung.
3 Sie arbeitet eng mit der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle zu - sammen, der sie angegliedert ist.

Art. 8 Berufliche Validierungskommission

1 Für jeden Beruf, der Gegenstand einer Validierung von Bildungsleistungen (VBL) ist, ernennt der Chef der für die Berufsbildung zuständigen Dienststel - le eine berufliche Validierungskommission.
2 Die Kommission setzt sich aus mindestens 5, höchstens aber 7 Mitgliedern zusammen: a) dem Verantwortlichen der FBE, der als Kommissionspräsident fungiert; b) 2 Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, die den betroffenen Ausbildungsbereich vertreten: 1-2 Arbeitgebervertreter und 1-2 Arbeit - nehmervertreter; c) dem durch das für die Bildung zuständigen Departement ernannten Chefexperten des betroffenen Bereichs; d) 1 Vertreter der Bildungsinstitution des betroffenen Bereichs.
3 Der für den Beruf zuständige Berater stellt an der Sitzung die Dossiers der Kandidaten vor, führt das Protokoll und hat eine beratende Stimme.

Art. 9 Aufgaben der beruflichen Validierungskommission

1 Die Aufgaben der beruflichen Validierungskommission sind: a) die Ergebnisse der Kandidaten genehmigen; b) die Modalitäten für Zusatzausbildungen oder andere Nachholbildungen festlegen.
2 Je nach zu behandelndem Fall kann die Kommission eine entsprechende Kommission oder Experten zuziehen oder beauftragen.
3 Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der beruflichen Validierungs - kommission der Stichentscheid zu.

Art. 10 Einberufung der beruflichen Validierungskommission

1 Die Kommission wird durch den für den Beruf zuständigen Berater mindes - tens 30 Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.
2 Die Einberufung enthält die Tagesordnung und eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
3 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
3 Finanzielle Modalitäten

Art. 11 Verwaltungsgebühr

1 Bei der Eröffnung eines beruflichen Qualifikationsverfahrens für Er - wachsene über die FBE ist vom Kandidaten eine vom Kanton Wallis in Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr von 200 Franken zu entrichten, um die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Dossiers zu decken.
2 Die in der vorliegenden Verordnung nicht enthaltenen Kosten sowie die Nebenkosten (namentlich für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Bücher, Lern - hilfen, Prüfungsmaterial) gehen zulasten des Kandidaten beziehungsweise der Organisation, die das Qualifikationsverfahren in Auftrag gegeben hat.
3 Ein Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr ist der FBE vor Ausbildungsbeginn vorzulegen, unabhängig davon, welcher Weg gewählt wurde.
4 Der Abbruch des Verfahrens berechtigt nicht zu einer Rückerstattung der bezahlten Verwaltungsgebühr.
5 Bei einem Antrag aufgrund einer neuen Situation, insbesondere bei einem Berufswechsel, oder wenn zwischen 2 Qualifikationsversuchen 5 Jahre lie - gen (Wiedereröffnung eines Dossiers), wird erneut eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Art. 12 Finanzierung der beruflichen Qualifikationsverfahren für Er -

wachsene
1 Ungeachtet des gewählten beruflichen Qualifikationsverfahrens für Er - wachsene sind die Ausbildungen, die im Wallis durchgeführt werden für im Kanton Wallis wohnhafte Kandidaten kostenlos.
2 Im Rahmen der Validierung von Bildungsleistungen steht dem Kandidaten ein Pauschalbetrag von 5’000 Franken zur Verfügung, sofern die FBE zum Zeitpunkt des Gutachtens einen Bildungsbedarf identifiziert und genehmigt oder von der beruflichen Validierungskommission vorgeschlagen wurde. Wenn die kumulierten Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen, wird die Differenz dem Kandidaten in Rechnung gestellt.
3 In den meisten Fällen werden die Vorbereitungskurse für die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene an den kantonalen Berufsfachschu - len durchgeführt.
4 Es kann sein, dass die Ausbildung oder Ausbildungszusätze ausserhalb der regulären kantonalen Strukturen absolviert werden muss, wenn: a) die Ausbildung nicht im Kanton erteilt wird; b) die Ausbildung an keiner kantonalen oder vom Kanton subventionier - ten Berufsfachschule erteilt wird.
5 In den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen subven - tioniert der Kanton Wallis die Teilnahme an diesen Kursen gemäss der Inter - kantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV).
6 Die Subventionierung der Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (üK) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Berufsbildungsfonds.
4 Ablauf

Art. 13 Aufnahmegesuch

1 Vor dem Aufnahmegesuch muss sich die Person zwingend durch eine In - formationsveranstaltung, ein Gespräch oder andere Möglichkeiten der FBE über das berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene informieren.
2 Anschliessend nimmt die Person eine Selbstevaluation vor und erhält ein Beratungsgespräch, in dem die Machbarkeit ihres Projekts analysiert wird.
3 Wenn es die frühere Ausbildung zulässt, können bestimmte Dispensatio - nen für Handlungskompetenzen oder Allgemeinbildung gewährt werden.
4.1 Validierung von Bildungsleistungen (VBL)

Art. 14 Ausführungsmodalitäten

1 Der Kandidat muss seine Bildungsleistungen mithilfe eines Dossiers doku - mentieren und nachweisen, wie es in der Bundesregelung über das Qualifi - kationsverfahren mit VBL vorgesehen ist.
2 Das VBL-Verfahren beinhaltet im Prinzip folgende Hauptetappen: a) im Bilanzierungskurs werden die für die Erstellung des Dossiers erfor - derlichen Kenntnisse vermittelt;
b) Erstellung eines Dossiers mit Nachweisen, in dem die Kompetenzen erläutert werden, die im Rahmen von beruflichen und ausserberufli - chen Tätigkeiten und/oder fachlichen oder allgemeinen Bildungen er - worben wurden; c) Evaluation dieser Kompetenzen durch die zugelassene Vorrichtung oder das zugelassene System; d) Validierung des Fachwissens und der Allgemeinbildung durch die berufliche Validierungskommission; e) Aushändigung eines Qualifikationsnachweises sowie des offiziellen Ti - tels, wenn alle Bildungsmassnahmen zur Validierung der gesamten Handlungskompetenzen gemäss den in der Bundesgesetzgebung festgelegten Voraussetzungen für das Bestehen geführt haben.
3 Ein neuer Antrag auf VBL kann vom Kandidaten höchstens zweimal nach dem ersten nicht bestandenen Qualifikationsverfahren gestellt werden.

Art. 15 Wiederholung

1 Bei Handlungskompetenzen, die nach der Evaluation nicht bestanden wur - den, ist eine Wiederholung erforderlich.
2 Sie kann in unterschiedlichen Formen stattfinden. Sie wird nach den Moda - litäten organisiert, die von der beruflichen Validierungskommission auf der Grundlage der Vorschläge der Experten und in Koordination mit den Bil - dungsinstitutionen oder beauftragten Organen beschlossen werden.
3 Jede Wiederholung muss bewertet werden, um den entsprechende Lern - leistungsausweis zu erhalten.
4 Die Subventionierung dieser Wiederholung ist in der in Artikel 12 der vorlie - genden Verordnung erwähnten Pauschale enthalten.
5 Diese Wiederholung ist verpflichtend.
6 Wenn die Wiederholung den Besuch einer Bildungsinstitution oder beauf - tragter Organisationen erfordert, gelten deren Regelungen für den Kandida - ten.
4.2 Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene

Art. 16 Ausführungsmodalitäten

1 Mit der direkten Zulassung zum Qualifikationsverfahren weist der Kandidat nach, dass er die Anforderungen erfüllt, die in der Bundesverordnung über die Grundbildung des betreffenden Berufes festgelegt sind.
2 Nach der Selbstevaluation gemäss Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird dem Kandidaten ein Bildungsprogramm vorgeschlagen, dessen Dauer nach seinen Bedürfnissen festgelegt wird, in der Regel aber ein Jahr nicht überschreitet; Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Anfor - derungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung des betreffen - den Berufs dies verlangen.
3 Nach der Zulassung über die FBE erfolgt das weitere Verfahren unter der Verantwortung des jeweiligen Berufspols der für die Berufsbildung zuständi - gen Dienststelle.
4 Ein neues Verfahren kann nach einem ersten Nichtbestehen höchstens zweimal in Betracht gezogen werden.

Art. 17 Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

1 Die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung wird hauptsäch - lich an den kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschu - len durchgeführt.
2 Wenn diese Ausbildungen nicht in regulären kantonalen Strukturen oder ausserhalb des Kantons stattfinden, müssen die Kandidaten sie in der Regel in Institutionen absolvieren, die von der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle beauftragt wurden. In diesem Fall kommt die Interkantonale Ver - einbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) zur Anwendung.
3 Der Kandidat kann dazu aufgefordert werden, seine Ausbildung in Regel - klassen in der Berufsfachschule zu absolvieren oder an spezifischen Kursen teilzunehmen, die in Zusammenarbeit mit der FBE organisiert werden.
4 Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels oder die Entschei - dung des Kandidaten, diese vorbereitende Ausbildung in einer Institution zu absolvieren, die nicht von der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle beauftragt wurde, hat zur Folge, dass er die gesamten Ausbildungskosten selbst tragen muss.
5 Der Kandidat untersteht dem Reglement der besuchten Bildungsinstitution. In Zusammenarbeit mit der FBE kann der Kandidat vom Qualifikationsver - fahren ausgeschlossen werden.
5 Bestätigungen und Zertifikationen

Art. 18 Zertifikate und Titel

1 Unabhängig von der Art des beruflichen Qualifikationsverfahrens für Er - wachsene führt es je nach angestrebtem Beruf bei erfolgreichem Abschluss zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder zum eidgenössischen Berufsattest (EBA).
2 Bei der VBL wird der Erfolg jedes Kompetenzbereichs auf einem offiziellen Lernleistungsausweis festgehalten, der die Gesamtheit der Kompetenzberei - che darstellt, die einer Begutachtung unterzogen und für den Erhalt des in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Titels erworben wurden.
3 Bei der direkten Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene gibt dessen Bestehen Anspruch auf den durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Titel.
6 Rechtsmittel

Art. 19 Beschwerde

1 Gegen Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlas - sen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim für die Bil - dung zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Die Be - schwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2024 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-037
Markierungen
Leseansicht