REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden
                            REGLEMENT  über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden  (vom 29.  November  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Gesetz vom 6.  Dezember  1964 über die Staatshilfe bei  Elementarschäden  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 3 Schätzungsanleitung
                            Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von  fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren  Elementarschäden, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Einkommens- und Vermögensgrenzen
                            1  Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als Fr. 60 000.– und das steuerbare Vermögen nicht mehr als
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  000.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die  Grenzen im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Abstufung der Beitragsansätze
                            1  Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200  000  Franken  10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  Dezember  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.1401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 17. März 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 17. März 2023).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40  000  Franken oder das  steuerbare Vermögen mehr als 200  000  Franken, so wird der Beitragssatz  um ein Prozent gekürzt, und zwar je:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  volle 2  000  Franken Einkommen über 40  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  volle 20  000  Franken Vermögen über 200  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Selbstbehalt
                            1  Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei  der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksich  -  tigt wird.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge unter Fr.  100.– werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Härtefälle
                            Bei vorkommenden Härtefällen, z.  B. bei sehr hohem Schadenausmass  oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung  im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere  auch Artikel  3 Absatz  2 und 3 des Gesetzes zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 5.  Februar  1990 über die Bemessung der Staatshilfe  bei Elementarschäden  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2006 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 17. März 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 40.1405
                        
                        
                    
                    
                    
                
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