Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
das Bergführerwesen und An-
1)
2) ,
6) er insbesonde-
6) Vollzug Kontrollen und Meldepflichten
2 Es ist befugt, bei gewerbsmässigen Anbietern von Risikoaktivitä- ten Kontrollen durchzuführen.
3 Es kann die Schaffhauser Polizei und andere kantonale Behörden zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.
4 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Fachstelle Sport festgestellte Verstösse mitzuteilen.
§ 3
1 Die Gebühren für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art.
23 RiskV. 6)
2 Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Regelung nicht abgedeckt werden, sind nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu erheben.
§ 4
1 Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der eid- genössischen Risikoaktivitätengesetzgebung Anwendung.
2 Übertretungen gegen Art. 15 RiskG werden von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 3) verfolgt und beurteilt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971
§ 5
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 935.91.
2) SR 935.911.
3 ) SR 312.0.
4 ) SHR 172.200.
5) Amtsblatt 2013, S. 1751.
6) Fassung gemäss RRB vom 20. Februar 2024, in Kraft getreten am
1. April 2024 (Amtsblatt vom 23. Februar 2024, S. 13). Gebühren Verfahren, Rechtsschutz Inkrafttreten
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