Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht
vom 15. März 2024 (Stand am 1. April 2024)
¹ SR 173.32 ² BBl 2023 2395 ³ BBl 2023 2819
Art. 1 Stellen
Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 2017⁴ über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
⁴ [ AS 2017 1685 ]
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
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