Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere (RiE 253.150)
    CH - BS

    Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere

    Öffentliche Ordnung Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere (Reglement Wildtierschutz Riehen) Vom 27. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 15 Abs. 1 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) ) vom 27. Oktober 2021, beschliesst:

    § 1 Schutzmassnahmen

    1 In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten.
    2 Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. April 2024 in Kraft.
    1) SG 912.200
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    Reglement Wildtierschutz Riehen Anhang Anhang

    1. Zusätzliche Schutzmassnahme n für Wildtiere

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