Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser
                            Energie- und Wasserversorgung  Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser  Vom 9. Februar 2018 (Stand 1. April 2024)  Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,  gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h, § 23 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Indus  -  triellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeiner Wassertarif
                            1  Anwendung  Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung; vorbehalten bleibt die  Verrechnung nach §§ 2, 3  und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wasserpreis  Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Kubikmeter Wasser und einem  Grundpreis, der anhand des Spitzendurchflusses auf der Anschlussleitung zum einzelnen Wasserzähler  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheitspreis  Der Einheitspreis beträgt Fr. 1.58/m³.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundpreis  Leistungsbereich  Spitzendurchfluss  Leistungsbereich 1  bis 3.24 m³/h  Leistungsbereich 2  3.25-4.32 m³/h  Leistungsbereich 3  4.33-5.4 m³/h  Leistungsbereich 4  5.41-9.00 m³/h  Leistungsbereich 5  9.01-11.52 m³/h  Leistungsbereich 6  11.53-19.80 m³/h  Leistungsbereich 7  19.81-36.00 m³/h  Leistungsbereich 8  36.01-54 m³/h  Leistungsbereich 9  54.01-90.00 m³/h  Leistungsbereich 10  90.01-252.00 m³/h  Für Einfamilienhäuser mit bis zu fünf Räumen mit Wasseranschluss wird ein jährlicher Grundpreis  von Fr. 180 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besondere Bestimmungen  a)  Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je  ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen.  b)  Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monatlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  772.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energie- und Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sondertarife
                            1  Anwendung  Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung, die Wasser für beson  -  dere Zwecke einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Temporäre Wasserabgabe  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Einheitspreis  Fr. 1.58/m³  b)  Grundpreis: Zählerpreis  Fr 1.25/Zähler/Tag  c)  Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr)  Fr. 150.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserabgabe für Kleingärten  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Einheitspreis  Fr. 1.58/m³  b)  Grundpreis  Fr. 150.-/Jahr  (Die Entleerung der Leitung zum Schutz des Zählers vor dem Einfrieren hat die Benützerin oder der  Benützer vorzunehmen.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sprinkleranlagen  a)  Einheitspreis (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser  wird nicht verrechnet.)  Fr. -.-  b)  Grundpreis (Nach Anschlussleistung der Anlage)  Fr. 65.-/(m³/h)/Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Klima- und Kühlanlagen  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Einheitspreis  Fr. 1.58/m³  b)  Grundpreis  Fr. 60.-/(m³/h)/Jahr  Grundpreis nach Anschlussleistung der Anlage, Minimalpreis Fr. 600.- pro Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Rohwasserabgabe  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Einheitspreis  Fr. 0.65/m³  b)  Grundpreis  gemäss § 1 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sondertarif Brauchwasser
                            1  Tarif  Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000 m³  Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³  Grundpreis  Fr. 57'000 / Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Fr. 1.14/m³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  gemäss § 1 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung:  a)  Mindestbezug von 50'000 m³/Jahr;  b)  Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und  des Kunden;  c)  Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung;  d)  Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  geführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilligun  -  gen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spezialverträge
                            1  Spezialvertrag festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energie- und Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch  einen Spezialvertrag festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spezielle Bestimmungen
                            1  Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke  a)  Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen  und das Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen  Gemeinwesen in Rechnung gestellt.  b)  Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 Abs. 3 zu ver  -  güten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brunnbriefe  a)  Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich er  -  worbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Ab  -  schluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abon  -  nent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten  zu lassen.  b)  Neben dem Grundpreis nach § 1 Abs. 4 ist in diesem Fall für jeden über 800 m³ (½ Helb  -  ling) pro Jahr hinaus bezogenen m³ der Einheitspreis nach § 1 Abs. 3 zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Ablesung und Verrechnung  a)  Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet.  b)  Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird.  c)  Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben.  d)  Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die
                            Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            1  Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   dieses Gebührentarifs getätigt wur  -  den, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode.  Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in  Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebühren  -  tarif in Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 25. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 07.12.2019. Übergangsbestimmung siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Übergangsbestimmung  aus Abschn. IV des VR  -  Beschlusses vom 25.  10.  2019 (in Kraft seit 1.  1.  2020)  betreffend §  1 Abs. 3, §  2 Abs. 2, 3, 5 und 6, §  3 Abs.1, §  6 Abs. 1 lit. e:  Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden,  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufteilung  erfolgt  in  einen  Anteil  vor  dem  1.  Januar  2020,  de  r  zu  den  damals  gültigen  Tarifen  in  Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2020, welcher nach diesem Gebühren-  tarif in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung  zum  VR  -  Beschluss  vom  29. Juni  2023  (in  Kraft  seit  1. April  2024)  bet  reffend
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs.1:
                            Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden,  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufte  ilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1.  April 2024  , der zu den damals gültigen Tarifen in Rech-  nung gestellt wird, u  nd in einen Anteil nach dem 1. April 2024  , welcher nach diesem Gebührentarif in  Rechnung gestellt wird.