Wildtier- und Jagdverordnung
                            Jagd und Fischerei  Wildtier- und Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (WJV)  Vom 12. März 2024 (Stand 1. April 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über Wildtiere und Jagd (WJG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   vom 27. Oktober 2021 unter Verweis auf  seine Erläuterungen Nr.  P231057  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das   Departement   für   Wirtschaft,   Soziales   und   Umwelt   ist   das   zuständige   Departement   für   den  Vollzug der vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich Wildtiermanagement und  Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fachstelle
                            1  Die Fachstelle ist eine Abteilung des Amts für Wald und Wild beider Basel. Sie nimmt die Aufgaben  im Zusammenhang mit der Wildtier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung kei  -  ne abweichende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:  a)  die Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements;  b)  die Planung, Koordination und Durchführung des Wildtiermonitorings;  c)  die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung;  d)  den Umgang mit Tieren geschützter Arten;  e)  die Ausbildung im Bereich Wildtiermanagement, Jagd und Jagdaufsicht;  f)  die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Behörden und Privaten in Fragen ihres  Zuständigkeitsbereiches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der oder des Wildtierbeauftragten
                            1  Zu den Aufgaben der Wildtierbeauftragten oder des Wildtierbeauftragten gehören insbesondere:  a)  der Vollzug von Artenförderungsprojekten;  b)  der Umgang mit invasiven Neozoen;  c)  der Umgang mit geschützten Arten;  d)  die Unterstützung beim Umgang mit Wildtieren im Siedlungsraum;  e)  die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht;  f)  die Unterstützung der Einwohnergemeinden und der Jägerinnen und Jäger bei der Erfül  -  lung deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Jagdaufsicht
                            1  Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:  a)  die Kontrolle der Jagdberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Genehmigung des Bundes bzgl. §6, §7, §9, §11, §34 und §35 dieser Verordnung noch ausstehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  912.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei  b)  die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung;  c)  die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten;  d)  die Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;  e)  die   Überwachung   des   Reviers   vor   Störungen   durch   übermässige   Freizeitnutzung,   wil  -  dernde Hunde und Katzen;  f)  die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht;  g)  das Erlösen von krankem oder verletztem Wild mittels Fangschuss;  h)  das Behändigen von Fallwild;  i)  die Überprüfung von Wildschadensverhütungsmassnahmen und Weidezäunen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdaufsicht hat die Verwendung von Hunden, welche die geforderten Bedingungen nicht erfül  -  len, auf der Jagd zu verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, der Fachstelle alle ihr zur Kenntnis gelangenden Verstösse gegen  das Wildtier- und Jagdrecht unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdaufsicht berät die Landwirtschaft sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Fragen der  Wildschadensverhütung und unterstützt Naturschutzgruppierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen. Sie entschei  -  det, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Persönliche Voraussetzungen für die Jagdaufsicht
                            1  Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer:  a)  im Kanton jagdberechtigt ist;  b)  das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann;  c)  seit mindestens drei Jahren jagdberechtigt ist;  d)  dazu körperlich und geistig in der Lage ist;  e)  die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen können auch Jägerinnen und Jäger, die noch nicht seit drei Jahren jagdberech  -  tigt sind, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdaufsicht und Wildtierbeauftragte oder Wildtierbeauftragter können zweckmässigerweise in Per  -  sonalunion ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen die von der Fachstelle jährlich durchgeführten Wei  -  terbildungsveranstaltungen mindestens alle zwei Jahre besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Artenschutz und Lebensräume
§ 6 Geschützte Tiere
                            1  Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgende Tiere geschützt:  a)  Baummarder;  b)  Feldhase;  c)  Birkhuhn;  e)  Haselhuhn;  f)  Waldschnepfe;  g)  Haubentaucher;  h)  Blässhuhn;  i)  alle Wildenten, ausser der Stockente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schutz vor übermässiger Störung
                            1  Wildtiere sind vor anderen Tieren zu schützen, insbesondere indem:  a)  im Wald wildernde bzw. streunende Hunde, die eine unmittelbare Gefahr für Wildtiere  darstellen und nicht eingefangen werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen  werden können, wenn die Mahnung der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolglos  war   oder   wenn   die   Besitzverhältnisse   nicht   geklärt   werden   können.   Kann   die   Gefahr  durch mildere Massnahmen abgewendet werden, so haben diese Vorrang vor einem Ab  -  schuss. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen  werden. Die Fachstelle sowie die Jagdgesellschaft werden über den Sachverhalt schrift  -  lich orientiert;  b)  durch   Hunde   verursachte   Schäden   am   Wildbestand   durch   die   Hundehalterin   oder   den  Hundehalter der zuständigen Jagdgesellschaft zu vergüten sind;  c)  Hunde bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder des Tatbestandes vorübergehend auf  Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters verwahrt werden können;  d)  verwilderte Hauskatzen im Wald von der Jagdaufsicht abgeschossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Wildtierkameras im Wald und am Waldrand erfordert eine Bewilligung der Fach  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zäune sind wildtierfreundlich zu gestalten und regelmässig zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fütterung von wildlebenden Tieren
                            1  Die Fachstelle kann das Füttern von Wildtieren bewilligen, anordnen oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verwendung geeigneter Futtermittel und im massvollen Rahmen ist das Ausbringen von Lock  -  futter an Kirrungen und Luderplätzen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leinenpflicht
                            1  Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind die Hundehalterinnen und Hundehal  -  ter durch eine zweckmässige Beschilderung auf die Leinenpflicht aufmerksam zu machen. Die Fach  -  stelle regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht sind je nach Zuständigkeitsgebiet die Jagdauf  -  sicht, der Rangerdienst des Landschaftsparks Wiese, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei  sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Leinenpflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 WJG tagsüber, von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr  ausgenom  -  men sind folgende Gebiete (vgl. Anhang):  a)  auf Kantonsgebiet die gesamte rechte Wiesenseite (flussabwärts);  b)  auf Kantonsgebiet die Wiese, deren Vorländer sowie der Wiesedammweg im Perimeter  des Landschaftsparks Wiese bleiben durchgehend von der Leinenpflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fallwild
                            1  Die zuständigen Behörden veranlassen insbesondere Installationen von Wildwarnanlagen, organisie  -  ren Aufklärungskampagnen und ordnen Massnahmen zur Prävention von Tierseuchen und Zoonosen  an. Sie beteiligen sich unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes an seuchen  -  polizeilichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wildruhegebiete
                            1  Verboten sind:  a)  nächtliche Störung durch Lärm oder Licht; ausgenommen ist der unmittelbare jagdliche  Einsatz gemäss Weisung der Fachstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei  b)  das Verlassen der Waldstrassen und ausgeschilderten Wanderwege; davon ausgenommen  sind forstliche, landwirtschaftliche, hegerische und jagdliche Tätigkeiten durch Berech  -  tigte;  c)  das Führen von Hunden ohne Leine innerhalb des Wildruhegebiets sowie auf den begren  -  zen-den Strassen und Wegen;  d)  das Überfliegen mit Drohnen oder sonstigen ferngesteuerten Fluggeräten;  e)  das Erstellen jagdlicher Einrichtungen; davon ausgenommen sind kurzzeitige Einrichtun  -  gen gemäss Weisung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können durch die Fachstelle bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle kann insbesondere zur Prävention von Tierseuchen und Zoonosen oder bei zu grossen  Wildtierbeständen eine intensivere Bejagung oder das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sind zuständig für die angemessene Kennzeichnung  der Wildruhegebiete. Die Fachstelle gibt den Einwohnergemeinden die Schilder für die Kennzeich  -  nung zum Selbstkostenpreis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wildtierkorridore
                            1  Die Wildtiere dürfen bei der freien Durchwanderung nicht gestört werden, insbesondere durch frei  -  laufende Hunde, die Jagd oder Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreten von Anlagen zur Wildtierquerung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beeinträchtigen neue zulässige technische und bauliche Eingriffe die Funktionalität eines Wildtier  -  korridors, so haben die Verursacherin oder der Verursacher lokal mit geeigneten Massnahmen zur Si  -  cherstellung der Funktionalität des Wildtierkorridors Ausgleich zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vorhaben und Planungen von bewilligungspflichtigen technischen und baulichen Beeinträchti  -  gungen in die Wildtierkorridore ist die Fachstelle bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen vor  -  gängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewilligungsfreie technische und bauliche Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore sind mit der  Fachstelle zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Jagd
§ 13 Pachtvertrag
                            1  Die Verpachtung erfolgt auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung durch die Einwohnergemein  -  den Bettingen und Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pachtjahr (Jagdjahr) beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Jagdpass
                            1  Die Ausstellung eines Jahresjagdpasses für ausserkantonale Gastjägerinnen und Gastjäger setzt eine  Gegenrechtsvereinbarung voraus. Alles Weitere regelt die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Treffsicherheitsnachweis (TSN)
                            1  Die Treffsicherheit muss jährlich gemäss dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz  (JFK) nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann ergänzende Anforderungen definieren und Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber von Jahresjagdpässen müssen den Treffsicherheitsnachweis auf einer nach  JFK-Standard anerkannten Jagdschiessanlage erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Teilnahme an der lauten Jagd werden gleichwertige ausländische Treffsicherheitsnachweise  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Treffsicherheitsnachweis ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der  Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Haftpflichtversicherung
                            1  Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche durch Dritte ab, die durch die Jagdbe  -  rechtigte oder den Jagdberechtigten sowie deren oder dessen Jagdhund in Ausübung der Jagd verur  -  sacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deckungssumme muss mindestens Fr. 5'000'000 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und  auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausländische Jagdprüfungen
                            1  Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforderungen mit jenen der Ver  -  ordnung über die Jagdprüfung des Kantons Basel-Landschaft vom 29. April 2008 vergleichbar sind  und wenn:  a)  ein geeigneter Nachweis eines mindestens zweijährigen Wohnsitzes im entsprechenden  Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvierens der ausländischen Jagdprüfung  erbracht wird oder  b)  ein geeigneter Nachweis des Hegejahres oder ein vergleichbarer Praxisnachweis erbracht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle führt eine Liste mit anerkannten ausländischen Jagdprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist im Kanton Basel-Stadt pachtbe  -  rechtigt sowie berechtigt, einen Jahresjagdpass zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine nicht anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist berechtigt, im Kanton Basel-  Stadt Tagesjagdpässe zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Hegeabschüsse
                            1  Hegeabschüsse geschützter Tiere sind durch jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle durchzu  -  führen oder müssen in deren Auftrag erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verletzte und kranke Tiere
                            1  Die Jagdberechtigten sind ausnahmsweise berechtigt, verletzte oder erkrankte jagdbare Wildtiere aus  -  serhalb ihres Jagdreviers zu erlegen, sofern sich diese innerhalb der Kantonsgrenzen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Wildtier ausserhalb des eigenen Jagdreviers erlegt, ist die Jagdaufsicht und in Wildschutz  -  gebieten die Fachstelle, unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich  zu melden. Bei Seuchenverdacht informiert die Fachstelle umgehend die Kantonstierärztin oder den  Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdgesellschaft erstellt unter Anhörung der Fachstelle ein Konzept für den Umgang mit Wild  -  unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nachsuche
                            1  Auf jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss ei  -  ne zeit- und fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  stauglichkeit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss   die   Nachsuche   über   die   Reviergrenze   hinaus   durchgeführt   werden,   ist   die   Jagdaufsicht   des  Nachbarreviers unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fehlabschüsse
                            1  Ein Fehlabschuss ist der versehentliche Abschuss:  a)  von führenden Muttertieren, deren Jungtiere noch auf die Fürsorge des Muttertieres ange  -  wiesen sind;  b)  in der Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlabschüsse   sowie   der   Abschuss   von   geschützten   Tieren   sind   der   Fachstelle   innerhalb   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von zwölf Monaten werden zur Anzeige gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Schwarzwild werden drei oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von zwölf Monaten zur Anzeige  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Jagdwaffen
                            1  Zulässig sind ausschliesslich Jagdwaffen, die ein waidgerechtes und tierschutzkonformes Töten von  wildlebenden Tieren ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Jagdwaffen müssen mit einer Sicherungsmöglichkeit oder einem Handspannsystem ausgerüstet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regelt die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Munition
                            1  Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition und Vollmantelgeschossen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugelassen ist Kugelmunition, die aufgrund des Kalibers und der erzielbaren Auftreffenergie eine  waid- und tierschutzgerechte Bejagung ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugelassen sind Schrotpatronen, die aufgrund ihrer Grösse eine waid- und tierschutzgerechte Beja  -  gung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schussdistanzen, Motorfahrzeuge und Hilfsmittel
                            1  Die maximalen Schussdistanzen betragen:  a)  35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;  b)  200 m für den Kugelschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiessen aus dem Motorfahrzeug ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Beachtung der in Art. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere  und   Vögel   (Jagdverordnung,   JSV)   vom   29.   Februar   1988   festgelegten   Voraussetzungen,   kann   die  Fachstelle die Verwendung verbotener Hilfsmittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einsatz von Jagdhunden
                            1  Hunde, welche auf der Jagd eingesetzt werden, müssen ausgebildet und geprüft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Hunden für Drück- und kurze Bewegungsjagden ausserhalb der lauten Jagd muss  von der Fachstelle bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle weiteren Einzelheiten regelt die Fachstelle, welche auch die Vorschriften über die Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Baujagd
                            1  Für die Baujagd kann die Fachstelle den Einsatz von Hunden bewilligen:  a)  zur Prävention und Bekämpfung von Tierkrankheiten und -seuchen;  b)  zum Schutz gefährdeter Wildtierarten wie Hasen oder Bodenbrütern;  c)  zur Schadenabwehr in Siedlungsgebieten und an Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kirrungen
                            1  An Kirrungen darf frühestens ein Monat vor Beginn und bis zum Ablauf der Jagdzeit für Schwarz  -  wild im Wald Lockfutter ausgebracht werden. Die Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Bewilligung darf nicht mehr als eine Kirrung pro 100 ha Waldfläche angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Kirrungen dürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel gemäss Liste der Fachstelle als  Lockfutter ausgebracht werden. Die insgesamt vorhandene Lockfuttermenge darf pro Kirrung maxi  -  mal 1 kg betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann die Anzahl und den Betrieb von Kirrungen beschränken sowie deren Lage be  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ausnahmen von der Beschränkung der Jagd
                            1  Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter jagdbarer Tiere ist unter Beachtung der Kriterien  für eine zeitgerechte Nachsuche jederzeit erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bejagung von Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbär und Marderhund ist auch von  Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bejagung von Schwarzwild ist darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis zum  Tagesanbruch und in der Nacht von Sonntag auf Montag ab Anbruch der Abenddämmerung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausnahmen von Abs. 2 und 3 gelten nicht an den hohen Feiertagen und an den Feiertagen ge  -  mäss § 2 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, Selbsthilfemassnahmen und
                            Entschädigung von Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zumutbare Verhütungsmassnahmen in Landwirtschaft und Wald
                            1  Anlagen zur Verhinderung von Wildschäden sind stets wirksam zu gestalten, fachgemäss zu unter  -  halten und zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zumutbare Wildschadenverhütungsmassnahmen sind:  a)  die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;  b)  das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies maschinell möglich  ist;  c)  das rechtzeitige Abräumen der bei der Ernte liegengebliebenen Maiskolben soweit mög  -  lich;  d)  Einzäunungen   bei   Maiskulturen   nach   einem   festgestellten   Schaden   mit   einem   ersten  Draht zwischen 20–25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45–50 cm über dem Boden  mit mindestens 4'000 V Spannung;  e)  bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhin  -  dern;  f)  das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schussschneisen und be  -  jagdbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen;  g)  im Wald das Anlegen von Freihalteflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beiträge für neue Massnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen
                            1  Auf dem Gebiet der Stadt Basel beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an den Kosten angemessener  Wildschadensverhütungsmassnahmen in neu erstellten Intensivobstanlagen, Rebanlagen und Spezial  -  a)  beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 a, Rebanlagen und Spezialkulturen min  -  destens 20 a Fläche aufweisen;  b)  beim   Einzelschutz   die   Anpflanzungen   bei   Intensivobstanlagen   mindestens   100   Bäume  und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäume umfassen;  c)  die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei  d)  die   Anlage   vom   Ebenrain-Zentrum   für   Landwirtschaft,   Natur   und   Ernährung   beurteilt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag erfolgt einmalig. Der Richtwert beträgt Fr. 6 pro Laufmeter für den Flächenschutz und  Fr.  2 pro Baum für den Einzelschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sind diese zuständig für Gewährung  von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
                            1  Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichten sich:  a)  den Zaun mit Diagonaldrahtgeflecht aus verzinktem Draht mit maximal 50 mm Maschen  -  weite,   2  mm   Drahtstärke   und   120  cm   Breite   oder   aus   stabilem   Knotengitter,   das   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  cm Höhe eine maximale Maschenweite von 50 mm aufweist, zu erstellen;  b)  bei einem Hasenschutz ein eng am Boden anliegendes Drahtgeflecht zu verwenden und  dar-über 2 Fangdrähte bis zur Gesamthöhe von 150 cm zu installieren;  c)  stabiles und dauerhaftes Pfahlmaterial im Abstand von ca. 4 m zu verwenden;  d)  keine Änderungen an der Zaunanlage ohne Zustimmung der Fachstelle vorzunehmen, an  -  sonsten sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landwirtschaftliche Einzäunung bzw. Anlage darf in den ersten 15 Jahren nur mit Genehmigung  der Fachstelle entfernt werden. Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen in  der Landwirtschaft erfolgt im Einverständnis mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur  und Ernährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Pflichten der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
                            1  Die   Waldbesitzerinnen   und   Waldbesitzer   orientieren   vor   der   Ausführung   von   Wildschadenverhü  -  tungsmassnahmen das Amt für Wald und Wild beider Basel und die zuständige Jagdgesellschaft über  Art, Umfang, Ort und Dringlichkeit der vorgesehenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind verpflichtet, die getätigten Wildschadenverhütungs  -  massnahmen sachgemäss und wirksam zu unterhalten und zu pflegen sowie nach der Erfüllung des  Schutzzwecks vollständig zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   das   Gebiet   zuständige   Jagdgesellschaft   kann   im   Wald   zur   Mitarbeit   bei   Errichtung   von  Schutzmassnahmen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen im Wald erfolgt im Einverständnis  mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verfahren
                            1  Beitragsgesuche für das Gebiet der Stadt Basel sind der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle prüft die Gesuche und erlässt eine Verfügung über die Gewährung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Be  -  wirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn diese zum Schutz der Nutztiere,  landwirtschaftlichen Gebäuden oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich und zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt, eingefangen oder abgewehrt werden können, sind:  a)  Saat- und Rabenkrähen;  b)  Elstern;  c)  Eichelhäher;  d)  Fuchs;  e)  Dachs;  f)  Marderhund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei  g)  Waschbär;  h)  Steinmarder.  Darüber hinaus können diese Selbsthilfemassnahmen gegen verwilderte Haustauben ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Siedlungsgebiet sind Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie Liegenschaftsbesitze  -  rinnen und -besitzer nur berechtigt, die Selbsthilfemassnahmen des Einfangens oder des Abwehrens zu  ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für Wildtiere gelten auch für  Selbsthilfemassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Hilfsmittel für die Selbsthilfe zur Verhütung von Wildschaden
                            1  Die Fachstelle regelt die Verwendung von Hilfsmitteln für die Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmittel zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Selbsthilfemassnahmen in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist eine Entschädigung ein  -  getretener Wildschäden ausnahmsweise zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Grundsätze der Entschädigung von Wildschäden
                            1  Die Abschätzung von Schäden, welche durch jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen  und Nutztieren angerichtet werden, erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Verbände der Land- und  Forstwirtschaft. In besonderen Fällen können die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und die  Fachstelle Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Instandstellung von Kulturen setzt sich die Vergütung aus Fr. 35 pro Person und Stunde und  den Maschinenkosten gemäss Agroscope zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schadenmeldung   hat   innerhalb   von   drei   Arbeitstagen   nach   Feststellung   an   die   Einwohnerge  -  meinden Bettingen und Riehen, die Fachstelle und die Jagdgesellschaft zu erfolgen. Bei verspäteter  Meldung kann die Vergütung gekürzt oder gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Bagatellschadengrenze gelten Fr. 150 bei Wieslandschäden und Fr. 200 bei sonstigen Schäden.  Bei Nichterreichen der Bagatellschadengrenze wird kein Schätzungsverfahren eingeleitet und keine  Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kulturschäden werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturen zum mittleren Er  -  tragswert vergütet. Bei ertragsschwachen Kulturen bleibt ein entsprechender Abzug vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gebühren
§ 37 Gebühren für Bestätigungen und Bewilligungen
                            1  Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise und deren Duplikate sowie Dupli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Fachstelle zu erhebende Bearbeitungsgebühr beträgt für:  a)  Haltebewilligungen für geschützte oder wildlebende Tiere bis Fr. 500;  b)  sonstige Bewilligungen bis Fr. 200.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Gebühren bei Fehlabschüssen
                            1  Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von:  a)  100%   des   Verwertungserlöses,   wenn   innerhalb   der   letzten   zwölf   Monate   maximal   ein  Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist;  b)  50% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine weiteren Fehl  -  abschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd und Fischerei  c)  20% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate keine weiteren Fehl  -  abschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaubhaft dargelegt werden  kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Widerhandlungen
§ 39 Amts- und Vollzugshilfe
                            1  Die Kantonspolizei leistet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstelle und der Jagdaufsehe  -  rin oder dem Jagdaufseher die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einzelheiten  der  Zusammenarbeit  zwischen  der  Kantonspolizei  und  den  Vollzugsorganen  der  Wildtier- und Jagdgesetzgebung werden in einer Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsbestimmungen
                            1  Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifreier Kugelgeschosse er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis 31. März 2024 ohne Nachweise  gemäss § 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch wildtierschutz  -  gerechte Zäune zu ersetzen.  Im Namen des Regierungsrates  Der Vizepräsident: Lukas Engelberger  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Departe  -  ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und tritt am 1. April 2024 in Kraft.  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetie  -  re und Vögel (Jagdverordnung) vom 24. August 1993 aufgehoben.  Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang