Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz
                            Verordnung  zum Gesetz über Jagd, Wild- und  Vogelschutz  (Jagdverordnung)  vom 23. April 2003 (Stand 1. April 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  24  Abs.  1 des Gesetzes vom 17. Februar 2003 über Jagd,  Wild- und Vogelschutz  1  )  ,  verordnet:  I. Jagdberechtigung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Patentzuständigkeit
                            1  Für die Erteilung der Jagdpatente ist die Jagdverwaltung zuständig. Sie  prüft, ob die oder der Bewerbende die gesetzlichen Voraussetzungen für die  Erteilung des nachgesuchten Patentes erfüllt und keine Entzugs- oder Ver  -  weigerungsgründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hochjagdpatent
                            1  Das Hochjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Gams-, Rot- und Raubwild so  -  wie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschrif  -  ten. Es wird nur an Gesuchstellende erteilt, die während mindestens vier  Jahren die Jagd in der Schweiz ausgeübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Betrieb der Hochjagd in den jährlichen Jagdvorschriften einer  anerkannten Jagdorganisation übertragen wird, ist die Patentinhaberin oder  der Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd an deren Richtlinien gebun  -  den. Die Richtlinien sind jährlich dem Regierungsrat zur Genehmigung vor  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jagdgesetz (bGS  526.2  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Niederjagdpatent
                            1  Das Niederjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Reh- und Raubwild sowie  auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften.  Die Berechtigung zur Jagd auf Rehwild ist auf den im Patent bezeichneten  Jagdbezirk beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdverwaltung bestimmt nach Massgabe der Jagdplanung abschlies  -  send darüber, in welchem Jagdbezirk die Rehwildjagd auszuüben ist. Soweit  möglich, berücksichtigt sie dabei den Wunsch der oder des Bewerbenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungen für Jagdgäste
                            1  Die Bewilligung für Jagdgäste berechtigt während ihrer Geltungsdauer zur  Niederjagd im Umfang des Patentes der Gastgeberin oder des Gastgebers  und zu Lasten von deren oder dessen Abschusskontingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der Gastgeberin oder des  Gastgebers ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sonderbewilligungen
                            1  Die Sonderbewilligung berechtigt zur ausserordentlichen Jagd gemäss den  in ihr ausdrücklich enthaltenen Bedingungen. Sie darf nur erteilt werden,  wenn und soweit die gesetzlichen Ziele mit der ordentlichen Hoch- und Nie  -  derjagd nicht erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuche
                            a) Hoch- und Niederjagdpatente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Hoch- und Niederjagdpatente sind jeweils bis zum 10. April  mit einer Anzahlung von Fr.  100.– schriftlich bei der Jagdverwaltung einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat die Personalien der oder des Bewerbenden und die Be  -  zeichnung des gewünschten Patentes bzw. Jagdbezirkes zu enthalten. Es  ist von der oder vom Bewerbenden eigenhändig zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstmaligen Gesuchen sind beizulegen:  a)  Handlungsfähigkeitszeugnis;  b)  Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbe  -  willigung;  c)  Wohnsitzbescheinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung;  e)  Nachweis über aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-  ausserrhodischen Jagdorganisation;  f)  Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Bewilligung für Jagdgäste
                            1  Gesuche um Bewilligungen für Jagdgäste sind spätestens vier Tage vor  dem gewünschten Jagdtermin bei der Jagdverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat zu enthalten:  a)  Personalien von Gast und Gastgeberin oder Gastgeber;  b)  gewünschte Dauer der Bewilligung;  c)  Erklärung des Gastes, wonach er handlungsfähig ist, keine einschlä  -  gigen Vorstrafen hat, ausreichend gegen Jagdhaftpflicht versichert ist  und die gesetzlichen Bestimmungen über den Jagdbetrieb genügend  kennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstmaligen Gesuchen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprü  -  fung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Patenterteilung
                            1  Die Jagdverwaltung prüft das Gesuch um Patenterwerb innert angemesse  -  ner Frist. Sie kann von der oder vom Bewerbenden weitere Unterlagen und  Auskünfte verlangen und ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen  verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent wird erteilt, wenn die oder der Bewerbende die Voraussetzun  -  gen nach Art. 15 des Jagdgesetzes erfüllt und den Treffsicherheitsnachweis  nach Art. 8a erbracht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Obligatorische Schiessübung
                            1  Die jährliche obligatorische Schiessübung (Treffsicherheitsnachweis) wird  erbracht durch ein erfolgreich absolviertes Schiessprogramm gemäss dem  Standard der schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Treffsicherheitsnachweis muss im laufenden Kalenderjahr sowohl für  den Kugel- wie auch für den Schrotschuss erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone werden anerkannt, wenn sie  den JFK-Standard erfüllen und im laufenden Kalenderjahr erbracht worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patententzug
                            1  Die Jagdverwaltung leitet ein Entzugsverfahren ein, sobald sie Kenntnis  von möglichen Entzugsgründen  1  )   erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und trifft die erforderlichen  vorsorglichen Massnahmen; nötigenfalls verfügt sie den vorläufigen Entzug  des Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückerstattung von Gebühren
                            1  Gebühren für Hoch- und Niederjagdpatente können mit Ausnahme der ge  -  leisteten Anzahlung ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die  jagdberechtigte Person nachweist, dass sie wegen Unfall oder Krankheit die  Jagd nicht während der gesamten Jagdperiode ausüben konnte. Diese Be  -  stimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Gebühren für Sonderbewilli  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren für Bewilligungen für Jagdgäste werden nicht zurückerstattet.  II. Jagdbetrieb  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jagdzeiten
                            1  Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausübung der ordentlichen Jagd gelten unter Vorbehalt des Bun  -  desrechts  2  )   folgende Rahmenzeiten:  a)  *  Hochwildjagd: 15. August bis 31. Dezember  b)  *  Niederwildjagd: 15. August bis 31. Januar  c)  Passjagd: 1. November bis 28. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagd ist verboten an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 16 Jagdgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR  922.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt jährlich die genauen Jagdzeiten fest und bestimmt  die Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung ver  -  endeten Wildes sind nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhü  -  ters oder der Jagdverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten gestattet; ist  unverzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jagdbezirke
                            1  Für die Jagd auf Rehwild werden folgende Jagdbezirke gebildet:  a)  Vorderland mit den Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,  Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute;  b)  Mittelland mit den Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Tro  -  c)  Hinterland mit den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn,  Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Jagdvorschriften können besondere Gebietsunterteilungen  vorsehen, die den Jagdbezirken vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jagdgebiete
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet alljährlich die Jagdgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd ist verboten in:  a)  Friedhöfen;  b)  Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung ohne Bewilligung der Besit  -  zerin oder des Besitzers;  c)  Baumschulen, Park- und Gartenanlagen ohne Bewilligung der Besit  -  zerin oder des Besitzers;  d)  Getreidefeldern, Obstgärten, Weinbergen und Gemüsepflanzungen  vor Abschluss der Ernte;  e)  Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind die besondern Vorschriften über die Passjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung ver  -  endeten Wildes ist nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhü  -  ters oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters ungeachtet dieser  Beschränkungen gestattet; ist unverzügliches Handeln erforderlich, genügt  die nachträgliche Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Jagdbare Wild- und Vogelarten
                            1  Die Jagdbarkeit und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten  sich nach dem Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die jährlichen Jagdvorschriften nichts anderes vorsehen, sind zu  -  sätzlich geschützt:  a)  der Feldhase;  b)  der Schneehase;  c)  das Murmeltier;  d)  der Edel- oder Baummarder;  e)  die Enten;  f)  *  der Birkhahn;  g)  das Rebhuhn;  h)  das Schneehuhn;  i)  die Waldschnepfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenso geschützt sind führende Muttertiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestandesregulierung
                            a) Jagdplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit den jährlichen Jagdvorschriften wird der Abschussplan festgelegt; er  berücksichtigt wildbiologische und waldbauliche Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturverjüngung mit standortgemässen Baumarten muss sichergestellt  sein. Der Bestand an Schalenwild ist so zu regulieren, dass er weder Ver  -  schiebungen in der natürlichen Baumartenzusammensetzung noch den voll  -  ständigen Ausfall einzelner Baumarten zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Grundlagen
                            1  Das  Amt für  Raum und Wald  ermittelt jährlich die aktuelle Verbissbelastung  anhand von Stichproben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdverwaltung sorgt für die Beschaffung wildbiologischer Grundlagen.  Diese umfassen namentlich Erhebungen über Bestand, Jagdstrecke, Fall  -  wild, Gesundheitszustand, Kondition, Alter, Geschlecht und räumliche Ver  -  teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR  922.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bestand wird je nach Tierart durch vollständige Zählung oder durch  Stichproben auf Zählstrecken erhoben. Die Jagdorganisationen können für  die Bestandeserhebungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Nachjagd
                            1  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  kann bei Nichterfüllen der Ab  -  schussquoten eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen oder Patentinha  -  ber verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls ordnet die Jagdverwaltung das Erlegen von Tieren durch die  Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Schaden stiftende Tiere
                            1  Die Jagdverwaltung kann das Erlegen Schaden stiftender Tiere durch die  Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Durchführung der Jagd
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören na  -  mentlich:  a)  die gewissenhafte Beurteilung der Jagdbarkeit des Wildes;  b)  der Verzicht auf den Schuss bei ungünstiger Distanz und ungünsti  -  gem Winkel;  c)  die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche nach angeschosse  -  nem Wild;  d)  das rasche Töten angeschossenen Wildes durch Fangschuss;  e)  die Schonung des Tieres vor unnötiger Angst und unnötigem  Schmerz;  f)  die Beachtung der Wildbret-Hygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd ist so auszuüben, dass keine Personen gefährdet werden und  kein Schaden an fremdem Eigentum entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jägerin oder der Jäger ist für ihren oder seinen Schuss in jedem Fall  persönlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Waffen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Jagdschusswaffen kommen in Betracht: ein- oder mehrläufige Kugelge  -  wehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen mit einem oder zwei Ku  -  gelläufen und einem oder zwei Schrotläufen, ein- oder mehrläufige Schrot  -  flinten und zweischüssige automatische Schrotflinten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es darf lediglich eine Jagdschusswaffe getragen und verwendet werden.  Für den Fangschuss darf zusätzlich eine geeignete Faustfeuerwaffe mitge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Munition
                            1  Zulässig sind Jagdkugelpatronen mit einem Durchmesser von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,5  mm und mit einer Auftreffenergie von mindestens 2  000  J bei einer Ent  -  fernung von 100  Metern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollmantelgeschosse sind nur für den Fangschuss zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Schrotpatronen und Flintenlaufgeschossen erfolgt  nach den für die betreffenden Wildarten geltenden weidmännischen Grund  -  sätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schrotgrössen über 4,5 mm sind nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verwendung und das Mitführen von bleihaltigen Jagdkugelpatronen ist  verboten. Davon ausgenommen ist Munition für den Fangschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * d) Schussdistanzen
                            1  Die maximal erlaubten Schussdistanzen betragen für den Kugelschuss 200  Meter und für den Schuss mit Schrot oder Flintenlaufgeschossen 35 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10  Prozent toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 e) Jagd- und Schweisshunde *
                            1  Für die Jagd dürfen nur Jagdgebrauchshunde sowie Mischlinge innerhalb  dieser Rassen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Jagdausübung und zur Nachsuche eingesetzten Hunde müssen  gemäss den Minimalstandards der technischen Kommission für das Jagd  -  hundewesen (TKJ) der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ)  ausgebildet und geprüft sein. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdverwal  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdverwaltung kann die Verwendung von einzelnen ungeeigneten  Jagd- und Schweisshunden verbieten. Im Zweifelsfall ordnet sie eine Eig  -  nungsprüfung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdverwaltung erlässt in Zusammenarbeit mit den Jagdorganisatio  -  nen ein Reglement über den Einsatz der Jagd- und Schweisshunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 f) Motorfahrzeuge, Fallen *
                            1  Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis zum  Ende der Passjagd gestattet. Gestellte Fallen sind täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 g) Ausgraben von Wild und Hunden *
                            1  Das Ausgraben von Wild ist verboten. Angeschossenes Wild und im Bau  gebliebene Hunde dürfen unter Mitteilung an eine Wildhüterin oder einen  Wildhüter oder an die Jagdverwaltung ausgegraben werden. Die Wildhüterin  oder der Wildhüter kontrolliert die ordentliche Wiederherstellung des Baus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 h) Mithilfe Dritter, Personen in Jagdausbildung *
                            1  Die Mithilfe von Drittpersonen ohne Jagdpatent ist unzulässig. Davon aus  -  genommen sind der Transport von Rucksäcken, Proviant, Kleidern und  rechtmässig erlegtem Wild, das Führen von Hunden auf der Nachsuche so  -  wie das Treiben auf geführten Treibjagden bei der Niederjagd.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen in Jagdausbildung dürfen als Begleiterinnen oder Begleiter auf  die Jagd mitgehen und bei Treibjagden mitwirken. Sie dürfen selbst keine  Abschüsse tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 i) Eigentum an erlegtem Wild *
                            1  Das Wild, welches eine Jägerin oder ein Jäger rechtmässig erlegt hat,  steht ihr oder ihm als Eigentum zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallwild und widerrechtlich getötetes Wild gehören dem Staat. Die Jagdpo  -  lizeiorgane ermitteln nach Möglichkeit die Todesursache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überfahrenes, vermähtes oder verendet aufgefundenes Wild ist den Jagd  -  polizeiorganen unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 j) Schadenersatz *
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt eine Liste über den bei  widerrechtlichem Erlegen von Wild dem Staat geschuldeten Schadener  -  satz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze gelten auch für das Reissen von Wild durch wildernde Hunde.  III. Jagdpolizei  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Jagdpolizeiorgane
                            1  Zur Ausübung der Jagdpolizei sind berechtigt und verpflichtet:  a)  die Jagdverwaltung;  b)  die Wildhüterinnen und Wildhüter;  c)  die nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;  d)  die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Jagdpolizeiorganen stehen die polizeilichen Befugnisse gemäss der  Strafprozessordnung  1  )   zu. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt  die Pflichtenhefte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind befugt, die grundsätzlich verbotenen Hilfsmittel  2  )   anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Massnahmen
                            1  Die Jagdpolizeiorgane stellen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be  -  stimmten Person vorläufig sicher:  a)  widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebote  -  ne, erworbene, veräusserte oder transportierte Tiere;  b)  verbotene Waffen und Fanggeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 1 eidg. Jagdverordnung (SR  922.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für ein Jagddelikt verwendete Waffen und Fanggeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine artgerechte Haltung sichergestellter Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Pflichten der Jägerinnen und Jäger
                            1  Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Bewilligungen auf sich zu tragen  und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschüsse, zu denen die Jägerin oder der Jäger nicht berechtigt war, sind  unverzüglich einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwal  -  tung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolglose Nachsuchen sind umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Des Weiteren sind die Bestimmungen in den jährlichen Jagdvorschriften zu  beachten.  IV. Schutzmassnahmen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate
                            1  Als kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate  3  )   gelten:  a)  der Gübsenpark in Herisau;  b)  der Saumweiher in Herisau;  c)  der Carl-Zürcher-Wald in Teufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Hege
                            1  Die Hege umfasst im Wesentlichen:  a)  Hegeabschüsse zur Gesunderhaltung des Wildbestandes;  b)  die Kurzhaltung von Raubzeug und Raubwild;  c)  den Schutz des Wildes vor unnatürlichem Abgang;  d)  die Wildfütterung in Notzeiten;  e)  die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod;  f)  die Äsungs- und Deckungsbeschaffung in Absprache mit den Grund  -  eigentümerinnen und Grundeigentümern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 11 eidg. Jagdgesetz (SR  922.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist von den Mitgliedern der Jagdorganisationen in der Regel persönlich  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wildernde Hunde und Katzen
                            1  Wildernde Hunde und Katzen können von den Jagdpolizeiorganen ent  -  schädigungslos abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Halten von wildlebenden Tieren
                            1  Das Aufziehen und Halten von wildlebenden Tieren bedarf einer Bewilli  -  gung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Präparieren geschützter Tiere
                            1  Das Präparieren von geschützten Tieren oder von Teilen derselben ist der  Jagdverwaltung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Störungen des Lebensraumes
                            1  Die Jagdpolizeiorgane wachen zusammen mit den Forstorganen über die  Einhaltung der zum Schutze der Lebensräume des Wildes erlassenen Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Störende   Veranstaltungen   bedürfen   einer   Bewilligung   nach   Art.   8   der  kantonalen Waldverordnung  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weidzäune für Vieh dürfen den Wildwechsel nicht übermässig beeinträchti  -  gen. Flexible Maschenzäune sind nach dem Abweiden der Wiesfläche innert  acht Tagen zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft unterbreitet dem Regierungsrat  nach Absprache mit den betroffenen Amtsstellen Vorschläge für die Aus  -  scheidung von Wildruhezonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert Massnahmen für den Schutz, die Vernetzung und die Ver  -  besserung der Lebensräume von Wildtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 10 Tierschutzverordnung (bGS  422.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (bGS  931.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Wildgerechte Waldbewirtschaftung
                            1  Bei der Pflege und Nutzung des Waldes ist neben der Einhaltung der  Grundsätze von Art. 16 des kantonalen Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auch auf eine wild  -  gerechte Waldbewirtschaftung mit hinreichenden Äsungs- und Deckungs  -  möglichkeiten für freilebende Wildtiere zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Wildschaden
                            a) Verhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Forstdienst trifft in Zusammenarbeit mit den Jagdorganen geeignete  Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt für Raum und Wald  entscheidet über Gesuche zur Unterstützung  von Massnahmen Dritter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Entschädigung
                            1  Gesuche um Entschädigung von Wildschaden sind zuhanden der Wild  -  schadenkommission beim  Amt für Raum und Wald  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Erlaubte Selbsthilfe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserhalb der Schonzeiten  2   dürfen Dachse, Füchse, Marder, Sperlinge,  Krähen und Elstern erlegt werden, wenn sie Privateigentum beschädigen  oder unmittelbar bedrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Selbsthilfe berechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die  Mieterin oder der Mieter oder die Pächterin oder der Pächter der Liegen  -  schaft. Sie oder er kann sie, sofern sie oder er über die nötigen Kenntnisse  und Fähigkeiten verfügt, selbst ausüben oder sich der Hilfe einer oder eines  Jagdberechtigten oder der Jagdpolizeiorgane bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Jagdberechtigte, welche oder welcher zur Selbsthilfe beigezo  -  gen wird, meldet dies zum Voraus einer Wildhüterin oder einem Wildhüter  oder der Jagdverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  931.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR  922.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Ausübung
                            1  Die Selbsthilfe darf nur innerhalb der betroffenen Liegenschaft ausgeübt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wald und auf Weiden ist sie unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abschüssen ist eine Höchstdistanz von 35 Metern einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 c) Mittel
                            1  Zum Abschuss von Dachs, Fuchs und Marder dürfen nur Schrotflinten,  zum Abschuss von Sperlingen, Krähen und Elstern auch Flobertwaffen ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwendung   von   Kastenfallen   ist   zulässig.   Sie   sind   täglich   zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendung der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel  1  )   ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Beködern von Kastenfallen ist im Rahmen der Selbsthilfe gegen Mar  -  der gestattet. Andere Beköderungen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 d) Meldepflicht
                            1  Die Erlegung von Haarraubwild ist unverzüglich der Wildhut oder der Jagd  -  verwaltung zu melden.  V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Fähigkeitsausweis
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft gibt Fähigkeitsausweise für Jä  -  gerinnen und Jäger ab. Die Erteilung des Fähigkeitsausweises setzt eine er  -  folgreich bestandene Prüfung voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann ausserkantonale oder im  angrenzenden Ausland erworbene Fähigkeitsausweise ganz oder teilweise  anerkennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 2 eidg. Jagdverordnung (SR  922.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Jagdprüfungskommission
                            1  Das Präsidium der Jagdprüfungskommission wird durch die Vorsteherin  oder den Vorsteher der Jagdverwaltung ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdprüfungskommission hat in voller Besetzung zu tagen. Das Depar  -  tement Bau und Volkswirtschaft ernennt nötigenfalls Ersatzmitglieder für ein  -  zelne Prüfungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission treten bei Befangenheit in den  Ausstand  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Jagdverwaltung
                            1  Die Jagdverwaltung sorgt für die Vorbereitung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich zuständig für:  a)  den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung;  b)  die Festlegung der Prüfungstermine;  c)  die Protokollierung der Sitzungen der Prüfungskommission;  d)  die Aufbewahrung der Prüfungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anmeldung und Zulassung
                            1  Wer sich um den Fähigkeitsausweis bewirbt, hat sich schriftlich und unter  Beilage eines Auszuges aus dem schweizerischen Zentralstrafregister bei  der Jagdverwaltung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Prüfung zugelassen wird, wer das 17. Altersjahr vollendet und die Prü  -  fungsgebühr bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, gegen die ein Verweigerungsgrund gemäss Art.  16 des Geset  -  zes besteht, werden nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Wohnsitz in einem andern Kanton, mit welchem die gegen  -  seitige Anerkennung der Fähigkeitsausweise vereinbart worden ist, werden  nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Prü  -  fung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die inner- und ausserhalb des Kantons eine Eignungsprüfung  nicht bestanden haben, können erst nach einer Wartefrist von einem Jahr zu  einer neuen Prüfung antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  8 G über die Verwaltungsrechtspflege (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Prüfungsteile
                            1  Die Prüfung umfasst zwei Prüfungsteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer den ersten Prüfungsteil nicht vollständig besteht, wird zum zweiten  Teil nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Erster Prüfungsteil
                            a) Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der erste Prüfungsteil umfasst folgende Fächer:  a)  *  Waffen, Munition, Optik;  b)  Waffenhandhabung;  c)  Schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus einer Schiess- und einer Theorieprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Waffen und Munition
                            1  Bei der Schiessprüfung sind alle nach Art. 20 und 21 erlaubten Waffen und  Munitionsarten sowie die üblichen Hilfsmittel wie Zielfernrohr und Diopter zu  -  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schrotpatronen sind auf dem Jagdschiessstand nach den Weisungen  der Prüfungskommission zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 c) Schiessprogramm
                            1  Für den Kugelschuss gilt folgendes Programm:  a)  *  Scheibe: Stehender Bock, internationale Rehscheibe, 10er-Eintei  -  lung;  b)  *  Distanz: 100 Meter;  c)  *  Stellung: Wahlweise liegend frei oder sitzend, knieend, stehend  angestrichen;  d)  *  Anzahl Schüsse: 5;  e)  *  Mindestpunktzahl: 42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schrotschuss gilt folgendes Programm:  a)  *  Scheibe: Dreiteilige Kipphasenanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Distanz: 35 Meter;  c)  *  Stellung: Stehend frei;  d)  *  Munition: 3,5 mm Schrotdurchmesser;  e)  *  Anzahl Schüsse: 10, ohne Probeschüsse;  f)  Mindesttreffer: Mindestens 7 Schüsse. Als Treffer zählen 2 oder 3 ge  -  öffnete Kipphasenklappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Laufhase ist selbständig abzurufen. Wird die Schussabgabe verpasst,  weil irrtümlich das Gewehr gesichert war, kann der Schuss nachgeholt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zweiter Prüfungsteil
                            1  Der zweite Prüfungsteil umfasst folgende Fächer:  a)  Jagdgesetzgebung;  b)  *  Wildtierbiologie;  c)  *  Wildtierökologie;  d)  *  Wildtiermanagement;  e)  *  Das jagdliche Handwerk;  f)  *  Wildbretverwertung;  g)  *  Jagdhunde;  h)  *  Wildtierkrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Stunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bewertung
                            1  Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt bewertet:  Beurteilung  Note  sehr gut  6  gut  5  genügend  4  ungenügend  3  schwach  2  sehr schwach  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischennoten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ergebnis
                            1  Die Prüfung hat bestanden, wer in allen Fächern wenigstens eine genü  -  gende Note erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt pro Prüfungsteil in einem Fach eine ungenügende Note vor, so kann  die Prüfung in diesem Fach innert einem Jahr wiederholt werden. Das  Schiessen kann nur am Prüfungstag selbst einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gebühren
                            1  Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:  a)  *  Prüfung in allen Fächern  Fr.  350.–;  b)  *  Teilprüfung gemäss Art. 45 Abs. 2  Fr.  250.–;  c)  *  Nachprüfung  Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn die Anmeldung noch vor  der Schiessprüfung zurückgezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Jagdverwaltung über die Zulassung zur Prüfung  steht der Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Jagdprüfungskommission steht der Rekurs an den  Regierungsrat offen. Es können nur Rechtsfehler gerügt werden; die Rüge  der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.  VI. Schlussbestimmung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a * Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 25. Januar 2022 *
                            1  Bis zum 31. März 2025 (Ende Jagdjahr 2024/2025) bleibt bleihaltige Jagd  -  kugelmunition zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  zusammen mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 1. März 1994 über den Fä  -  higkeitsausweis für die Ausübung der Jagd  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 526.212 (lf. Nr. 476)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2005  18.10.2005  Art. 14 Abs. 2, f)  geändert  924 / 2005, S. 968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2005  18.10.2005  Art. 21 Abs. 3  geändert  924 / 2005, S. 968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2005  18.10.2005  Art. 21 Abs. 4  geändert  924 / 2005, S. 968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 50 Abs. 1, a)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, a)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, b)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, c)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, d)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, e)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2, a)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2, b)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2, c)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2, d)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2, e)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, b)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, c)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, d)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, e)  eingefügt  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, f)  eingefügt  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, g)  eingefügt  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 1, h)  eingefügt  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 53 Abs. 2  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 56 Abs. 1, a)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 56 Abs. 1, b)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.01.2014  Art. 56 Abs. 1, c)  geändert  1259 / 2013, S. 932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 17 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 46 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 57 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 36 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 39 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 40 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 8a  eingefügt  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 11 Abs. 2, a)  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 11 Abs. 2, b)  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 20 Abs. 1  aufgehoben  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 21 Abs. 5  eingefügt  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 21a  eingefügt  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 22  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 22 Abs. 1  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 22 Abs. 3  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 22 Abs. 4  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 23  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 24  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 25  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 25 Abs. 1  geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 26  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 27  Titel geändert  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 50 Abs. 3  aufgehoben  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.02.2022  Art. 57a  eingefügt  1453 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2024  01.04.2024  Art. 57a  Titel geändert  1502 / 22.03.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2024  01.04.2024  Art. 57a Abs. 1  geändert  1502 / 22.03.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 8a 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt 1453 / 28.01.2022
Art. 11 Abs. 2, a) 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 11 Abs. 2, b) 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 14 Abs. 2, f) 18.10.2005 18.10.2005 geändert 924 / 2005, S. 968
Art. 16 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 17 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 1 25.01.2022 01.02.2022 aufgehoben 1453 / 28.01.2022
Art. 21 Abs. 3 18.10.2005 18.10.2005 geändert 924 / 2005, S. 968
Art. 21 Abs. 4 18.10.2005 18.10.2005 geändert 924 / 2005, S. 968
Art. 21 Abs. 5 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt 1453 / 28.01.2022
Art. 21a 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt 1453 / 28.01.2022
Art. 22 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 22 Abs. 1 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 22 Abs. 2 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 22 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 22 Abs. 4 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 23 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 24 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 25 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 25 Abs. 1 25.01.2022 01.02.2022 geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 26 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 27 25.01.2022 01.02.2022 Titel geändert 1453 / 28.01.2022
Art. 27 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 28 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 40 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 45 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 45 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 46 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 50 Abs. 1, a) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 50 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 aufgehoben 1453 / 28.01.2022
Art. 52 Abs. 1, a) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 1, b) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 1, c) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 1, d) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 1, e) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 2, a) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 2, b) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 2, c) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 2, d) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 52 Abs. 2, e) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 53 Abs. 1, b) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 53 Abs. 1, c) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 53 Abs. 1, d) 20.08.2013 01.01.2014 geändert 1259 / 2013, S. 932
Art. 53 Abs. 1, e) 20.08.2013 01.01.2014 eingefügt 1259 / 2013, S. 932
Art. 53 Abs. 1, f) 20.08.2013 01.01.2014 eingefügt 1259 / 2013, S. 932
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.