Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (635.4.2)
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Gesetz über die Besteuerung der Schiffe

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (SStG) vom 21.03.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG); nach Einsicht in die Botschaft 2021-DSJ-173 des Staatsrats vom 10. Januar
2023; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Schiffe, die über Freiburger Kennzeichen verfügen müssen, und der Schiffe, deren Standort in einem anderen Kanton liegt und die mehr als einen Monat auf dem Gebiet des Kantons Freiburg benützt werden, im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt geregelt.

Art. 2 Steuerbefugnis

1 Der Staat erhebt gemäss diesem Gesetz eine Steuer auf Schiffen.

Art. 3 Zuständige Behörde

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Schiffe festzulegen.
2 Es hat den Auftrag, die Steuer zu erheben.

Art. 4 Steuerpflicht

1 Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Schiff hält.

Art. 5 Nicht steuerbare Schiffe

1 Nicht steuerbar sind:
a) Schiffe des Bundes und Schiffe mit einer Konzession;
b) Schiffe, die ausschliesslich für den Rettungsdienst eingesetzt werden;
c) Schiffe im Besitz des Staates mit Ausnahme von Schiffen, die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören.

Art. 6 Besteuerungsgrundlage

1 Die Steuer wird von der Länge des Schiffes und von der Leistung des oder der Motoren oder pauschal bestimmt. Ausschlaggebend sind die im Schiffs - ausweis eingetragenen Werte.
2 Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren eingetragen, so wird jeder Motor nach seiner Leistung besteuert. Ein kW-Bruchteil über 0,5 wird auf das nächste kW aufgerundet.
3 Die Besteuerungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.

Art. 7 Steuerreduktion und Steuerbefreiung

1 Für Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung über 2,5 kW wird eine Steuerreduktion von 30 % gewährt.
2 Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung von höchstens 2,5 kW sind von der Steuer befreit.

Art. 8 Veranlagung

1 Der Steuerbetrag wird für jede Schiffkategorie entsprechend den Kategorien und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2 Die Klassierung der Schiffkategorien erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter sind verpflichtet, dem Amt jeden Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, in - nert 14 Tagen zu melden.

Art. 9 Steuerperiode und Zahlungsart

1 Die Steuer wird für die Zeit von 1. April bis 31. März des Folgejahres ge - schuldet.
2 Wird ein Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr gesetzt oder vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen, so wird die halbe Steuer geschuldet.
3 Die gesamte Steuer ist am 1. April oder bei der Aushändigung des Schiffs - ausweises zu bezahlen.

Art. 10 Nichtbezahlung der Steuer

1 Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so verfügt dieses nach einer Mahnung den Entzug des Schiffsausweises.
2 Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten Frist geregelt, so nimmt die Polizei den Schiffsausweis ab.

Art. 11 Verjährung

1 Das Recht, ein Schiff zu besteuern, das seinen Standort im Kanton hat, ver - jährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer Schiffhalterin oder einem Schiffhalter und das Recht einer Schiffhalterin oder eines Schiffhalters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.

Art. 12 Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel

1 Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter müssen dem Amt Wohnsitzwechsel oder Wechsel des Standorts des Schiffs innert 14 Tagen melden.

Art. 13 Anpassung des Tarifs

1 Der Grosse Rat kann den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern sich der Index um mindestens 5 % ver - ändert.
2 Die Anpassung tritt frühestens am 1. April nach dem Jahr in Kraft, in dem der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, in denen die Steuer festgesetzt wird, kann innert dreis - sig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfecht - bar.

Art. 15 Strafbestimmungen

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsper - son nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafpro - zessordnung.
A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 6) Art. A1-1
1 Die Jahressteuer beträgt:
1. Motorboote, Segelschiffe, Ruderboote, Fahrgastschiffe und schwim - mende Geräte
a) bis 4 m Länge: Fr. 20
b) bis 5 m Länge: Fr. 30
c) bis 7 m Länge: Fr. 50
d) bis 9 m Länge: Fr. 80
e) über 9 m Länge: Fr. 110
f) Zuschlag pro kW von 1–50 kW Motorleistung: Fr. 8
g) pro zusätzliches kW: Fr. 11
2. Güterschiffe und Schubschiffe
a) Pauschalbetrag: Fr. 200
b) Zuschlag pro kW von 1–100 kW Motorleistung: Fr. 8
c) pro zusätzliche kW: Fr. 11
3. Händlerschilder: Fr. 400
4. Schiffe von Berufsfischerinnen/Berufsfischern: Zur Anwendung kommt ausschliesslich Ziff. 1 Bst. a–e Art. A1-2 Die obenstehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsu - mentenpreise beim Stand von 104,6 Punkten (Grundlage Dezem - ber 2020 = 100 Punkte).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.03.2023 Erlass Grunderlass 01.04.2024 2023_033 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.03.2023 01.04.2024 2023_033
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