Gesetz über den Justizvollzug
Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) Vom 13. November 2013 (Stand 1. April 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 1 ) , Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 2 ) , Artikel
91 Absatz 3 sowie Artikel 372 Absatz 1, 377, 379 und 380 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 3 ) , Arti - kel 439 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom
5. Oktober 2007 4 ) und Artikel 97 der Verfassung des Kantons Solothurn
(KV) vom 6. Juni 1986 5 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
18. Juni 2013 (RRB Nr. 2013/1129) *
beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Strafgesetzbuch 6 ) und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 7 ) , der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektronischen Überwachung gemäss ZGB 8 ) .
2 Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen, zudem insbe - sondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, sofern der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gesetz erfolgt: * a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafprozessordnung 9 ) , Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessord - nung, JStPO) vom 20. März 2009 10 ) und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979 11 ) ; b) Auslieferungshaft; c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP; d) Polizeigewahrsam; e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts;
1) SR 101 .
2) SR 210 .
3) SR 311.0 .
4) SR 312.0 .
5) BGS 111.1 .
6) SR 311.0 .
7) SR 321.0 .
8) SR 210 .
9) SR 312.0 .
10) SR 312.1 .
11) SR 322.1 . GS 2013, 49
1
f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.
§ 2 Übergeordnetes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Mass - nahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006 1 ) bleiben vorbehalten.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährleistung eines risi - koorientierten Sanktionenvollzugs, mit anderen Kantonen und weiteren Partnern zusammenarbeiten. *
2 ... *
2. Zuständigkeiten
2.1. Behörden
*
§ 4 Behörden des Justizvollzugs
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgenden Behörden: a) dem Regierungsrat; b) dem Departement; c) * dem Amt; d) * der Jugendanwaltschaft; e) * der Migrationsbehörde.
§ 5 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat: * a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus; a bis ) * ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanz - referendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten bleiben; a ter ) * schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab; b) * wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.
2 In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden: * a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von de - ren Zuständigkeiten und Kompetenzen; b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss
Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs 2 ) ;
c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen; d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Voll - zugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone;
1) BGS 333.111 .
2) SR 311.0 .
2
e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen; f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone und der einweisenden Kantone; g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugspla - nung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.
§ 6 Departement
1 Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes aus. *
2 Ihm obliegen folgende Aufgaben: * a) * Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht; b) * ... c) * Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinrichtungen; c bis ) * Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Justizvollzugskommission; c ter ) * Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen; d) * ... e) * ...
§ 7 Amt *
1 Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs 1 ) und der Strafprozessordnung 2 ) . Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvoll - zugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden. *
2 Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben: * a) * ... a bis ) * Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der Vollzugseinrichtungen des Kantons; a ter ) * Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben; a quater ) * Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewährungshilfe, soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention, wie insbesondere Gewaltberatungen; a quinquies ) * Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rah - men des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; a sexies ) * Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle; b) * ... c) * Anordnung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherungs - massnahmen; c bis ) * Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung;
1) SR 311.0 .
2) SR 312.0 .
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c ter ) * Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirechten im Rahmen von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 Absatz 1 Buch - stabe c bis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati - on (GO) vom 13. März 1977 3 ) ; c quater ) * Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über besondere Leistun - gen, die für den Justizvollzug erforderlich sind; c quinquies ) * Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvoll - zugsregisters.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesondere jene Aufgaben wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden. *
§ 8 Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.
2 Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr. *
§ 8 bis * Migrationsbehörde
1 Die Migrationsbehörde vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisun - gen.
§ 8 ter * Kantonale Justizvollzugskommission
1 Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungsunabhängig und berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufgaben werden in ei - nem Pflichtenheft näher geregelt.
2 Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Ver - treterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Politik zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kantonalen Vollzugsein - richtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mit Gefangenen oh - ne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungieren in diesem Zusam - menhang als Ombudspersonen.
4 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Mitar - beitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beigezogenen Privaten sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeheimnis entbun - den.
§ 9* ...
3. ...
*
§ 10 Vollzugseinrichtungen
1 Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
3) BGS 125.12 .
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2 Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regierungsrat legt im Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstimmung mit den kon - kordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so aus - gestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.
2.2 Beizug von Privaten
*
§ 11 Private Vollzugseinrichtungen
1 Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilli - gung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprechender Bedarf aus - gewiesen ist. *
1bis Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtung, unter sinnge - mässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigen - ständige Betriebsbewilligung erteilt werden. *
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn: * a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen; b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist; c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.
3 Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehältlich von Absatz 3 bis , dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vom Kanton betrie - benen Vollzugseinrichtungen. *
3bis Das Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privat ge - führten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Si - cherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahmen und Diszipli - narsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfügungskompetenzen. *
4 ... *
§ 11 bis * Private Personen
1 Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, private Personen beizie - hen.
2 Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen fach - lichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hinsicht Gewähr für ei - ne einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das Amt kann sie einer Si - cherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterziehen lassen.
3 Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beigezoge - nen privaten Personen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Leistungs - vereinbarungen ab und legt darin deren Befugnisse und Pflichten fest. Bei beigezogenen privaten Personen mit Sicherheitsaufgaben sind insbesonde - re deren Befugnisse zur Anwendung von unmittelbarem Zwang gemäss § 25 bis zu bestimmen.
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§ 11 ter * Gemeinsame Bestimmungen
1 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben bei - gezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfül - lung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departements.
2 Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten Einrichtungen und die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die ge - setzlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben bei - gezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, ungeachtet allfäl - liger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten: a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte; b) Gewährung der Akteneinsicht; c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität; d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungserteilung oder den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind; e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen und ihren Räum - lichkeiten.
3 bis
. Vollzugsverfahren *
§ 11 quater * Grundsätze
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die Förderung des sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähigung zur Führung eines straffreien Lebens.
2 Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorientierter Sanktionenvoll - zug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallrisiko und dem Ent - wicklungsbedarf der Gefangenen zur Verbesserung der Legalprognose ge - bührend Rechnung trägt.
§ 11 quinquies * Vollzugsantritt
1 Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Mona - ten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten.
2 Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Ver - fügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen.
3 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden.
4 Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist mel - det, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausge - schrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden.
§ 11 sexies * Vollzugsplan
1 Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von sechs Monaten oder länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenarbeit mit den Gefan - genen einen Vollzugsplan.
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2 Vollzugspläne sind während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Ab - ständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, an die Entwicklung der Gefangenen anzupassen.
3 Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 1970 1 ) und kann nicht angefochten werden.
§ 11 septies * Vollzugsaufschub und -unterbrechung
1 Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsauf - schub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden wer - den.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnis - se; b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3 Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit mittels Arztzeug - nis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchungen oder andere notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
4 Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beur - teilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.
§ 11 octies * Verlegungen
1 Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, sofern dies: a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwen - dig machen; b) ihre Behandlung erfordert; c) ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden Fällen die Verle - gung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen: a) bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer von 30 Tagen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b; b) bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis zu 30 Tagen; c) bei anderen Gefangenen nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde.
3 Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Verlegung.
§ 11 novies * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
1 Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere Anhörungen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vollzugskonferenzen und die Vollzugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
2 Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werden. Die Aufzeich - nungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
1) BGS 124.11 .
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3 Das sinngemässe Protokoll wird nach der Vornahme der betreffenden Vollzugshandlung gestützt auf die Aufzeichnungen erstellt, sofern der Ge - fangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
4 Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels Videokonfe - renz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen das Protokoll vor - zulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeichnen zu las - sen.
4. Rechtsstellung der Gefangenen
4.1. Allgemeines
§ 12 Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten
1 Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2 Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es er - fordern.
§ 13 Pflichten Gefangener
1 Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu befolgen und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Errei - chung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ord - nung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört. *
2 Gefangene sind insbesondere verpflichtet: * a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abklärung ihres Ge - sundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal zu dulden; b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen; c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.
§ 14 Unterkunft und Verpflegung
1 Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2 Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benö - tigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.
§ 15 Betreuung und Beratung
1 Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen betreut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können aussenstehende Personen beiziehen.
2 Die medizinische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen ist sicherge - stellt.
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3 Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seel - sorgerische Betreuung.
§ 16 Visuelle Überwachung
1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen: * a) * der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen; b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter; c) der Durchsetzung der Hausordnung; d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefangenen.
2 Visuell überwacht werden: a) * mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitären Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Gefangenen auf - halten können; b) * die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie besonders einge - richtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände, wie insbe - sondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder die von die - sem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung erfordern; c) * Besuchsräume; d) * Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Gerä - ten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen. *
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann erfolgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartat - bestands vorliegen. *
3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zi - vil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens
100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden. *
§ 16 bis * Aufzeichnung von Telefongesprächen
1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangenen ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zulässig.
2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen ei - nes Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spä - testens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.
3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung von Disziplinar - tatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, g und h vorliegen.
4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder auf - gezeichnet noch abgehört werden.
5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über die Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.
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§ 16 ter * Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle
1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte eingesetzt werden: a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch 1 ) ; b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 2 ) und MStG 3 ) ; c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozessordnung 4 ) ; d) elektronische Überwachung gemäss ZGB 5 ) ; e) * Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a quinquies ; f) * elektronische Überwachung gemäss Bundesgesetz über Massnah - men zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom
21. März 1997 6 ) .
2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung ver - nichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.
3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Vollzug der elektroni - schen Überwachung gemäss ZGB 7 ) und BWIS 8 ) unter Berücksichtigung der für die elektronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs geltenden Ansätze in einer Verordnung fest. *
§ 17 Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu ver - richten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Nei - gungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung. Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücksicht genommen.
2 Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilweise ausserhalb der Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weiterbildung der Ge - fangenen.
§ 18 Arbeitsentgelt
1 Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Ver - wendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Bestimmungen des Konkordats 9 ) .
§ 19* ...
1) SR 311.0 .
2) SR 311.1 .
3) SR 321.0 .
4) SR 312.0 .
5) SR 210 .
6) SR 120 .
7) SR 210 .
8) SR 120 .
9) BGS 333.111 .
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4.2. Beziehungen zur Aussenwelt
§ 20 Kontakte zur Aussenwelt
1 Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und ge - mäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit naheste - henden Personen ist zu erleichtern. *
2 Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Si - cherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt oder untersagt.
§ 21 Mittel der Kontaktpflege
1 Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch: * a) Versand und Empfang von Postsendungen; b) Telefongespräche; c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; d) Empfang von Besuchen; e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2 Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektroni - scher Geräte zulässig ist.
4.3. Sicherheit und Ordnung
§ 21 bis * Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1 Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeitig mit der Einlei - tung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen rich - terlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung 1 ) vorsorglich Sicherheits - haft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die betreffen - de Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie: a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen könn - te.
2 Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafpro - zessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entscheide des Haftgerichts können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3 Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids vom Vorliegen von Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Verfahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.
1) SR 312.0 .
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§ 22 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
1 Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähn - lichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf kön - nen Angehörige der Polizei beigezogen werden. *
2 Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.
3 Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 1 ) .
§ 22 bis Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugs -
einrichtungen
1 Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ein Annäherungsver - bot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zau - nanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder nonverbale Weise in Kon - takt zu treten.
2 Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für un - bemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 23 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Mass - nahmen zulässig: a) Abnahme von Fingerabdrücken; b) Erstellen von Fotografien; c) Durchführung von Messungen; d) Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.
3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach dem definitiven Ab - schluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten. *
§ 24 Kontrollen und Durchsuchungen
1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen eine oberflächliche Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts durchführen las - sen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit einer Entkleidung verbun - den, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. *
1bis Aus denselben Gründen können die persönlichen Effekten und die Un - terkunft der Gefangenen durchsucht werden. *
2 Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Ge - genstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine in - time Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch ande - res, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführen lassen. *
1) BGS 511.11 .
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3 Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Atem - luftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen und Ähnliches angeordnet werden. *
4 Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefangenen und des Perso - nals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventionsmassnahmen können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrich - tung medizinische Abklärungen vorgenommen werden. *
§ 24 bis * Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen
1 Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Be - sucher und Besucherinnen: a) einer Identitätskontrolle unterziehen; b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäss anwendbar ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen die Be - suchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besu - chen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein dauerhafter Ausschluss angeordnet werden.
3 Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister, ist nicht zulässig.
§ 25 Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sa - chen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmass - nahmen anordnen. *
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a) * Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentlich Einrich - tungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke, bei wel - chen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden muss; a bis ) * Kontaktverbot während des Spaziergangs; b) * Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle; c) * Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheits - zelle; d) Fesselung.
3 Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen: * a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, sofern Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen; b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafge - setzbuch 1 ) vorliegen.
1) SR 311.0 .
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§ 25 bis Unmittelbarer Zwang
1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann: a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mit einer Voll - zugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen; b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreifung von flüchtigen Gefangenen; c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung und Sicher - heit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmittelbaren Umge - bung.
2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang: a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus; b) ist zu protokollieren.
4.4. Zwangsbehandlungen
§ 26 Zwangsbehandlung
1 Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulässig: * a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesund - heit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden; b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseiti - gen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung sicherzu - stellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2 Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.
§ 27 Zwangsernährung
1 Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unter fachärztlicher Lei - tung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der gefangenen Per - son bestehen. *
2 Solange von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
§ 28 Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
1 Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entspre - chende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Erfolg versprechen - den Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Ge - sichtspunkten unumgänglich erscheint. *
2 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
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4 Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet wer - den.
§ 29 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
1 Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt eine medizinisch indi - zierte Zwangsmedikation anordnen: * a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesund - heit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung); b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesund - heit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdung).
2 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Lei - tung durchzuführen.
4 Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, ausgegangen wer - den kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
5. Umgang mit Personendaten
*
§ 29 bis * Datenbearbeitung und -vernichtung
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, be - arbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erfolgt vorbehält - lich spezialgesetzlicher Bestimmungen: a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt oder nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung; b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3 Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten Unterlage der Vollzugsakte massgebend.
§ 30* ...
§ 31 Datenaustausch unter Behörden
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, un - tereinander und mit Strafbehörden austauschen, sowie entsprechende Da - ten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die betreffenden Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *
1bis Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, anderen Behörden bekannt geben, sofern die betreffenden Daten zur Er - füllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden unentbehrlich sind. *
2 ... *
3 ... *
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3bis Die Behörden des Justizvollzugs sind zur Mitteilung an die Staatsanwalt - schaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein auf Antrag zu ver - folgendes Vergehen bekannt werden. *
3ter Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konkreten Gefah - ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Beseitigung von eingetre - tenen Störungen und Verhinderung bevorstehender oder bereits begonne - ner Straftaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, melden. Das Amt kann Abklä - rungen durch die Kantonspolizei durchführen lassen. Im Übrigen sind §§ 35 bis ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 1 ) sinngemäss anwendbar. *
3quater Das Amt: * a) übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert die Vollzugsauf - träge betreffend ausländische Personen sowie die Entscheide betref - fend die bedingte oder definitive Entlassung von ausländischen Per - sonen aus dem Justizvollzug; b) informiert die Migrationsbehörde über den Beginn von Freiheitsent - zügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig über deren vor - aussichtliche Beendigung.
3quinquies Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwa - chung gemäss ZGB 2 ) angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignenden Vorfälle. *
3sexies Der Regierungsrat regelt die übrigen, für die Gewährleistung eines zweckmässigen und koordinierten Justizvollzugs erforderlichen Melde - pflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Strafbehörden an ande - re Behörden in einer Verordnung. *
4 Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebung bleiben vor - behalten.
§ 31 bis Elektronische Abrufverfahren
1 Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behörden Personen - daten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Perso - nendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Ab - rufverfahrens zugänglich machen: a) der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofern dies zur Er - füllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfeststellung oder einer Fahndung erforderlich ist; b) den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnachforschung erfor - derlich ist.
2 Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personen - daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Per - sönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerplattform abfragen.
1) BGS 511.11 .
2) SR 210 .
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3 Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webbasierten Datenbank, welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, einschliesslich be - sonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglicht: a) zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusammenarbeit zur Ge - währleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs; b) zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle.
§ 32 Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten *
1 Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen, einschliesslich be - sonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Ein - sicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder ver - traglichen Aufgaben erforderlich sind. *
2 ... *
3 Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrichtung, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihre Erkenntnisse, Diagno - sen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den Vollzug erforderlich sind. *
4 Fachpersonen und beigezogene Private, die eine strafrechtliche Massnah - me vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therapie durchführen, sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflich - tet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsan - strengungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Gefangenen von Bedeutung sein könn - ten. *
§ 32 bis * Datenbekanntgabe an Dritte
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Pri - vate dürfen Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützens - werter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein allfälli - ges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
2 Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese über ein schutzwürdi - ges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht gemäss Strafgesetz - buch 1 ) .
§ 32 ter * Meldepflicht
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Pri - vate sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ver - pflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vorfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bedeutung gelten: a) schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder für die Vollzugs - einrichtung; b) gewalttätiges Verhalten; c) medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.
1) SR 311.0 .
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6. Disziplinarwesen
§ 33 Disziplinartatbestände *
1 Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Voll - zugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere: * a) * Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe; b) * Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten und Angriffe gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitge - fangene oder Dritte; c) * Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts; d) * Arbeitsverweigerung, Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nicht - rückkehr von einer externen Beschäftigung; e) * Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Ver - wendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Um - gang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermö - genswerte; f) * unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausser - halb der Vollzugseinrichtung; g) * Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln; h) * Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbesondere Waf - fen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und Bargeld; i) * Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkohol- und Dro - gentests und Urinproben; j) * Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und Ordnung.
2 Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenfalls disziplinarisch geahndet werden. *
3 ... *
4 Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Erfüllung eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung. *
5 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 33 bis Disziplinarsanktionen
1 Disziplinarsanktionen sind: a) der Verweis;
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b) sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand ge - geben ist:
1. Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie
insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräte, bis zu zwei Monaten;
2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis
zu vier Monaten;
3. der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu
drei Monaten;
4. Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbe -
sondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei Mona - ten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
5. Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis
zu sechs Monaten; c) die Busse bis zu 200 Franken; d) der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen; e) der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
2 Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Hiervon ausgenommen sind: a) die Verbindung mit dem Verweis; b) die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
3 Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Be - weggründe und die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksich - tigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsanktion abgesehen wer - den, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledigt werden kann.
4 Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten seit der letzten Diszi - plinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um ma - ximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht wer - den.
§ 34 Kontrollen und Durchsuchungen
1 Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftatbestands oder auf strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden. *
§ 35 Einziehung und Vernichtung
1 Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der Erfüllung eines Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein Disziplinartatbestand erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Disziplinartatbestands be - stimmt waren, können auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrich - tung eingezogen werden. *
2 Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
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7. Rechtsschutz
§ 36 Rechtsschutz
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Departe - ment Beschwerde geführt werden. Gegen folgende erstinstanzliche Verfü - gungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben: * a) * Verfügungen über die bedingte oder definitive Entlassung und die Aufhebung von Massnahmen; b) * Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Be - schwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwal - tungsgericht Beschwerde geführt werden.
2bis Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeinstanz erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag des Beschwerdefüh - rers oder der Beschwerdeführerin: * a) Verlegungsverfügungen; b) Verfügungen betreffend:
1. den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der elektroni -
schen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch 1 ) ,
2. besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsanktionen.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes 2 ) und des Gesetzes über die Gerichtsorgani - sation 3 ) . *
8. Kosten
*
8.1. Kostenarten
*
§ 36 bis Vollzugskosten
1 Vollzugskosten sind in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehende Kosten.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für: a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie inter - ne Aus- und Weiterbildung; b) vollzugsspezifische Leistungen im Rahmen von gerichtlich oder durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind; c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs;
1) SR 311.0 .
2) BGS 124.11 .
3) BGS 125.12 .
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d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen sowie zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztin - nen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern der Transport nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird; e) Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen in die Voll - zugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sachurlaubs er - folgen; f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik; g) durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte, ambulante medizi - nische Behandlungen, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind; h) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Akti - vitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3 Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrichtungen richtet sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben des Konkordats 1 ) .
§ 36 ter * Persönliche Auslagen
1 Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen keinen direkten Zusam - menhang mit dem Justizvollzug auf.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für: a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik; b) durch externe Fachpersonen erbrachte, ambulante medizinische Be - handlungen; c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialisten und Spezialistinnen; d) Medikamente; e) medizinische Hilfsmittel; f) zahnärztliche Behandlungen; g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte; h) die Abklärung und die Erkennung der Einnahme verbotener Sub - stanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen; i) Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung; j) persönliche Gegenstände; k) Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Kosten für die ex - terne Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen wäh - rend eines Ausgangs oder eines Urlaubs; l) die Miete und die Lagerung von Möbeln; m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.
1) BGS 333.111 .
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8.2. Kostenübernahme
*
§ 37 Vollzugskosten *
1 Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nicht vom Bund, von anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderweitigen Dritten ge - tragen werden, die Vollzugskosten bei: * a) * Strafen und Massnahmen; b) * Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten; c) * Untersuchungs- und Sicherheitshaft; d) * vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam; e) * freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerrechts.
2 Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich richtet sich nach dem Konkordat 1 ) .
2bis Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehenden strafrechtli - chen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendlichen richtet sich nach der JStPO 2 ) . *
3 Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
4 Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein angemessener Vor - schuss verlangt werden.
§ 37 bis Persönliche Auslagen
1 Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.
2 Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsitz in der Schweiz sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Be - hörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu tragen.
3 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefangenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen: a) bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Solothurn vom Kanton; b) bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden Behörde.
4 Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärz - tinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern: a) die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistung weder vom Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden; b) die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, Inkassobemühungen nachweist; c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
5 Der Kanton kann die Behandlungskosten gemäss Absatz 4 bereits vor Ab - lauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern die Person oder die Ein - richtung, welche die Leistung erbracht hat, nachweist, dass die Bezahlung der Behandlungskosten durch den Gefangenen aufgrund von dessen per - sönlichen und finanziellen Verhältnisse bereits von vornherein nicht ernst - haft zu erwarten ist.
1) BGS 333.111 .
2) SR 312.1 .
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9. Schlussbestimmungen
§ 38 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln: * a) * die Organisation des Justizvollzugs; b) * das Vollzugsverfahren; c) * die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs; d) * die Durchführung der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung; e) * die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Personendaten; f) * die Ordnung und Sicherheit; g) * die Kosten.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung international, national oder interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesondere die Richtlinien des Konkordats, als verbindlich erklären. * Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am ....... unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom.......
23
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 Ingress geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.1. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a
bis ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a
ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c
bis ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c
ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
bis ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
qua - ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
quin - quies ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
se - xies ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c
bis ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c
ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c
qua - ter ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c
quin - quies ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 73
24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 Titel 3. aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 3
bis
. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
quater eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
quinquies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
septies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
octies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
novies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 22
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 4 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2,
a bis ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 5. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 29
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 30 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
quater eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
quin - quies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, j) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 4 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 2
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.1. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36
ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.2. eingefügt GS 2020, 73
26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 2
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37
bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
07.11.2023 01.04.2024 § 16
ter Abs. 1, e) geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 16
ter Abs. 1, f) eingefügt GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 16
ter Abs. 3 geändert GS 2023, 48
27
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 1 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 1 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 3 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 3 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
Titel 2.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, a
bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, a
ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c
bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c
ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, e) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
qua - ter )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
quin - quies )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
se - xies )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c
bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c
ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c
qua - ter )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c
quin - quies )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 8
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 3. 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73 Titel 2.2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 1
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 11
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Titel 3 bis
. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
quater
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
quinquies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
sexies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
septies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
octies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
novies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16
ter Abs. 1, e)
07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 16
ter Abs. 1, f) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48
§ 16
ter Abs. 3 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 19 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 20 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 22 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 22
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 23 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2,
a bis )
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
29
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 25
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 26 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 28 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 29 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
Titel 5. 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 29
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 30 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
quater
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
quin - quies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
sexies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
§ 32 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 32 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 32 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, h) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, i) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, j) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 33 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 34 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 35 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 2
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
Titel 8. 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73 Titel 8.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
30
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 36
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36
ter
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Titel 8.2. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 2
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37
bis
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
31
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