Geschäftsordnung des Grossen Rates (151.211)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates

1 151.211 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 04.06.2013 (Stand 01.04.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG), 1 ) auf Antrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Konstituierung

Art. 1

Konstituierende Sitzung
1 Die Gegenstände der konstituierenden Sitzung sind, in nachfolgender Rei henfolge: a Eröffnung der Sitzung durch das älteste der anwesenden amtsältesten Ratsmitglieder (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), b Feststellung der Anwesenheit der Ratsmitglieder, c Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten, d Ernennung der provisorischen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, e Kenntnisnahme des Berichts des Regierungsrates über die Gesamter neuerungswahlen und der erwahrten Ergebnisse der Regierungsratswah len sowie Feststellung des Wahlergebnisses der Grossratswahlen, auf Antrag der Justizkommission, f Wahl, Vereidigung und Rede der Grossratspräsidentin oder des Gross ratspräsidenten, g Vereidigung der Ratsmitglieder, h Wahl der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten, i Vereidigung der Mitglieder des Regierungsrates, k Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Regierungsrates, l Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Ra tes,
1) BSG 151.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-87
151.211 2 m Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, n Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und deren Präsidentin nen und Präsidenten, o Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Art. 2

Erste Sitzung des Amtsjahrs
1 Die Bestimmungen zur Konstituierung gelten sinngemäss für jede erste Sit zung eines Amtsjahrs.
2 Das Büro des Grossen Rates kann den Zeitpunkt der Wahl von Ratsorganen vorverschieben.

Art. 3

Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratpräsident lässt die Eides- oder Ge lübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates vorlesen.
3 Der Eid lautet: «Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Vol kes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfas sungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»
4 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»
5 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es». Wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
1.2 Sessionen

Art. 4

Sessionen und Sitzungen
1 Der Grosse Rat versammelt sich jährlich in der Regel zu fünf Sessionen.
2 Die Sessionen finden ordentlicherweise in der Stadt Bern statt und dauern längstens zwei Wochen, in der Regel von Montag bis Donnerstag.
3 Die Ratssitzungen dauern in der Regel a am Vormittag von 09.00 bis 11.45 Uhr, b am Nachmittag von 13.30 bis 16.30 Uhr, c am Donnerstagnachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr.
3 151.211
4 Der Mittwochabend der ersten und der Dienstagabend der zweiten Sessions woche können für Abendsitzungen reserviert werden. Abendsitzungen dauern von 17.00 bis 19.00 Uhr.
5 Fraktionssitzungen dauern in der Regel insgesamt drei Tage pro Session. Für diese Sitzungen werden die Montagvormittage der beiden Sessionswochen und der Dienstagnachmittag der ersten Sessionswoche reserviert.
6 Der Grosse Rat kann Sessionen und Sitzungen verlängern, vorzeitig beenden oder Beratungen vertagen.

Art. 5

Sessionsplan und Sessionsprogramm
1 Der Sessionsplan bestimmt Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sessionen.
2 Das Sessionsprogramm bestimmt die massgebenden Sitzungszeiten, die Be ratungsgegenstände, die Beratungsformen und nötigenfalls die Redezeiten.
1.3 Zutritt zum Rathaus

Art. 6

Ratssaal
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates haben Zutritt zum Ratssaal: a Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Justizleitung, b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste und der Staats kanzlei, soweit es ihre Funktion erfordert, c Personen, die ein Mitglied des Regierungsrates oder der Justizleitung be gleiten, d akkreditierte Medienschaffende, die sich entsprechend ausweisen.
2 Bei geheimen Beratungen haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstabe a und b Zutritt zum Ratssaal. Die Tribünen werden geräumt und geschlossen und allfällige Übertragungen der Beratungen unterbrochen.

Art. 7

Publikumstribüne
1 Der Öffentlichkeit steht die Publikumstribüne des Ratssaals zur Verfügung.
2 Die Besucherinnen und Besucher wahren Anstand, Ruhe und Ordnung.
3 Wer gegen diese Bestimmungen verstösst, wird weggewiesen. Bei fortgesetz ter Störung wird die Sitzung unterbrochen und die Tribüne geräumt.
151.211 4

Art. 8

Sicherheit und Ordnung
1 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Rathaus kann die Ge schäftsleitung des Büros entsprechende Massnahmen anordnen und eine Hausordnung erlassen.
1.4 Medien

Art. 9

1 Der Grosse Rat und seine Organe unterstützen die Medienschaffenden bei der Berichterstattung über den Grossen Rat.
2 Die Tätigkeit der Medienschaffenden darf den Ratsbetrieb nicht beeinträchti gen.
3 Die akkreditierten Medienschaffenden haben Zutritt zur Medientribüne und zur Wandelhalle.
1.5 Tagblatt

Art. 10

Inhalt
1 Das Tagblatt des Grossen Rates gibt die Beratungen, einschliesslich der Be schlüsse des Grossen Rates als Wortprotokoll vollständig wieder und umfasst auch die Beratungsunterlagen. Ausgenommen sind geheime Beratungen und Unterlagen dazu.
2 Das Tagblatt wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 11

Berichtigungen
1 Berichtigungen von Äusserungen im Grossen Rat können von den Rednerin nen und Rednern bis zum Ende der folgenden Session beim Büro beantragt werden.
1.6 Zweisprachigkeit

Art. 12

Sprache der Beratungen
1 Die Beratungen des Grossen Rates und seiner Organe erfolgen auf Deutsch (Mundart oder Schriftdeutsch) und Französisch.

Art. 13

Simultandolmetschung
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates ist eine Simultandolmetschung gewährleistet.
5 151.211
2 Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf.
3 Ratsorgane, die auf die Simultandolmetschung verzichtet haben, können auf Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
4 Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmet schung sichergestellt. Die deutschsprachigen Ratsmitglieder äussern sich auf Schriftdeutsch.

Art. 14

Übersetzung der während der parlamentarischen Beratungen ein gereichten Anträge
1 Anträge, die während der Beratungen im Grossen Rat eingereicht werden und die eine Änderung des Beratungsgegenstands verlangen, werden umge hend übersetzt.
2 Können die Anträge dem Grossen Rat aus zeitlichen Gründen nicht schriftlich vorgelegt werden, werden sie unmittelbar vor der Abstimmung in beiden Amts sprachen mündlich mitgeteilt.

Art. 15

Sprache der Unterlagen
1 Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor: a Dokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat sind, b Dokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, c Vorträge des Regierungsrates oder des zuständigen parlamentarischen Organs, welche die Dokumente begleiten, d Unterlagen, die für alle Ratsmitglieder bestimmt sind.
2 Alle anderen Unterlagen können in nur einer Amtssprache verfasst werden.
3 Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben wor den sind.
2 Mitglieder des Grossen Rates

Art. 16

1 Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über a * seine beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber anzugeben,
151.211 6 b Tätigkeiten in Führungs- oder Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnli chen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c dauernde Leitungs- oder Beratertätigkeiten für schweizerische und aus ländische Interessengruppen, d die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons oder von bernischen Gemeinden, e * die Ausübung wichtiger politischer Ämter, ausgenommen das Grossrats mandat.
1a Bei Tätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis e gibt das Ratsmitglied an, ob * a diese Tätigkeit von Amtes wegen ausgeübt wird, b es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt, wobei Spesenentschädigungen nicht in Betracht fallen.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) 1 bleibt vorbehalten.
3 Es wird ein öffentlich zugängliches Register über die Interessenbindungen der Ratsmitglieder geführt.
3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates

Art. 17

1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Beratungen des Grossen Rates und des Büros und ist insbesondere zuständig für a die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Grossen Rates, b Vorschläge zum Abstimmungsverfahren, c die Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates, d Vereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen, e die Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung, f Ruhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen, g * die Bewilligung von Ausgaben gemäss der Grossratsgesetzgebung, h * die Durchführung von Abstimmungen im Zirkulationsverfahren (Art. 105b).
1) SR 311.0
7 151.211
2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten und erfüllen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.
3.2 Büro des Grossen Rates
3.2.1 Vertretung, Information des Grossen Rates

Art. 18

1 Die Büromitglieder aus ständigen Kommissionen, der Deputation oder der Fraktionen können sich durch die jeweilige Vizepräsidentin oder den jeweiligen Vizepräsidenten vertreten lassen.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident orientiert den Grossen Rat über wichtige Beschlüsse des Büros.
3.2.2 Geschäftsleitung des Büros

Art. 19

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung des Büros besteht aus der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsi denten.

Art. 20

Aufgaben und Befugnisse 1. Ratsführung
1 Die Geschäftsleitung beruft zur konstituierenden Sitzung des Grossen Rates ein.
2 Sie plant die Sitzungen des Büros, bereitet sie vor und leitet sie.
3 Sie vertritt den Grossen Rat nach innen und nach aussen.
4 Sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen im Rathaus an.

Art. 21

2. Information
1 Die Geschäftsleitung beschliesst über Berichtigungen des Tagblatts.
2 Sie kann Regeln für die Tätigkeit der Medien erlassen.
3 Sie betreibt die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates.

Art. 22

3. Finanzen
1 Die Geschäftsleitung kann zusätzliche Entschädigungen ausrichten.
151.211 8
2 In Bezug auf die Besondere Rechnung des Grossen Rates a berät sie den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Ge schäftsbericht vor, b kann sie Antrag auf einen Nachkredit stellen, c bewilligt sie Kreditüberschreitungen und -übertragungen.

Art. 23

4. Parlamentsdienste
1 Die Geschäftsleitung beaufsichtigt die Parlamentsdienste.
2 Sie bereitet den Wahlvorschlag des Büros des Grossen Rates für die Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rats vor.
3 Sie bereitet die Schaffung von Personalstellen für die Parlamentsdienste vor.
4 Sie legt das Anfangsgehalt für die Generalsekretärin oder den Generalsekre tär fest.

Art. 24

5. Dringende Fälle
1 In dringenden Fällen obliegen der Geschäftsleitung zudem a der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und den obersten Gerichts behörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung, b die Zuweisung von Geschäften an Organe des Grossen Rates, c die Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren, c1 * die Beschlussfassung über die externe Stimmabgabe während der Sessi on oder über das Zirkulationsverfahren einschliesslich des Festlegens der technischen Anforderungen an die Stimmabgabe (Art. 77a und Art. 77b GRG), c2 * die Festsetzung des Zeitraums möglicher virtueller Sitzungen von Ratsor ganen sowie allfällige Präzisierungen zu diesen virtuellen Sitzungen oder zum Zirkulationsverfahren in Ratsorganen (Art. 108a), c3 * ein Austausch mit dem Regierungsrat bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 der Kantonsverfassung [KV] 1 ) ), d die Behandlung weiterer Geschäfte, die der Grosse Rat ihr zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.
1) BSG 101.1
9 151.211
3.2.3 Büro

Art. 25

Aufgaben und Befugnisse 1. Sessionen
1 Das Büro plant und bereitet die Sessionen des Grossen Rates vor.
2 Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.
3 Es beschliesst Vorverschiebungen des Zeitpunkts der Bestellung von Ratsor ganen.

Art. 26

2. Verfahrensfragen
1 Das Büro beschliesst bei Differenzen in der Koordination unter Ratsorganen.
2 Es beschliesst, ob eine unbestrittene Wahl durch Aufstehen durchzuführen ist.

Art. 27

3. Beratungsgegenstände
1 Das Büro nimmt Anträge entgegen, ein Geschäft an den Grossen Rat zu zie hen (Zugrecht).
2 Es weist Geschäfte bestimmten Ratsorganen zu.
3 Es nimmt Berichtigungsanträge zum Tagblatt entgegen.
4 Es stellt bei Begehren um Aufhebung der Straffreiheit dem Grossen Rat An trag.
4a Es tauscht sich mit dem Regierungsrat aus bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 KV). *
5 Es behandelt weitere Geschäfte, die der Grosse Rat ihm zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.

Art. 28

4. Geschäftsverkehr
1 Das Büro pflegt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und der Justiz leitung, soweit nicht die Justizkommission für den Geschäftsverkehr mit der Justizleitung zuständig ist.
2 Es beschliesst, weitere Mitglieder des Regierungsrates für die Beratung eines Geschäfts im Grossen Rat einzuladen.
3 Es nimmt Informationen des Regierungsrates zu angefochtenen Akten des Grossen Rates entgegen.
151.211 10
4 Es beschliesst über die Vertretung des Kantons durch den Grossen Rat, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird. Vorbehal ten bleibt Artikel 24.
5 Es bereinigt nach Anhörung des Regierungsrates Differenzen zwischen dem Grossen Rat, Ratsorganen oder den Parlamentsdiensten und den Organisati onseinheiten der Kantonsverwaltung hinsichtlich des Beizugs der Kantonsver waltung (Art. 96 GRG).

Art. 29

5. Kommissionen
1 Das Büro legt den Verteilschlüssel fest, nach dem die Sitze und Präsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden.
2 Es beschliesst über die Einsetzung und die Grösse besonderer Kommissio nen.
3 Es bestellt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der be sonderen Kommissionen.
4 Es beschliesst über Ausnahmen bei der Anzahl von Kommissionszugehörig keiten.

Art. 30

6. Parlamentarische Initiativen und parlamentarische Vorstösse
1 Das Büro nimmt die formelle Prüfung parlamentarischer Initiativen und parla mentarischer Vorstösse sowie ihre allfällige Rückweisung vor.
2 Es ist für die Dringlicherklärung parlamentarischer Vorstösse zuständig.
3 Es stellt dem Grossen Rat Antrag im Falle von Differenzen über den Richtlini encharakter einer Motion.
4 Es verlängert nach Anhörung der Urheberin oder des Urhebers die Behand lungsfrist einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vor stosses.

Art. 31

7. Wahlen
1 Das Büro wählt die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der besonderen Kommissionen und die Mitglieder der Redaktionskommission.
2 Es nimmt die Wahlvorschläge und die Kandidaturen für die Wahlen durch den Grossen Rat entgegen. Ausgenommen sind die Wahlen, die durch die Justiz kommission vorbereitet werden.
11 151.211
3 Es unterbreitet dem Grossen Rat einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stim menzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Generalsekretärin oder des Ge neralsekretärs des Grossen Rates.

Art. 32

8. Ratsmitglieder
1 Das Büro nimmt die Meldung der Ratsmitglieder über die Offenlegung der In teressenbindungen entgegen.
2 Es beschliesst über Informationsanfragen von Ratsmitgliedern.
3 Es nimmt Anträge auf Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern entge gen.

Art. 33

9. Dienstleistungen für den Grossen Rat
1 Das Büro schliesst mit den Parlamentsdiensten eine Leistungsvereinbarung über die Leistungen für den Grossen Rat ab.
2 Es schliesst mit dem Regierungsrat eine Leistungsvereinbarung über die Leistungen der Staatskanzlei und allfälligen weiteren Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat ab.
3 Es legt die Personalstellen für die Parlamentsdienste fest.

Art. 33a

* 10. Krisen *
1 Das Büro beschliesst in Krisen abschliessend über die externe Stimmabgabe während der Sessionen oder ein Zirkulationsverfahren für Sessionsgeschäfte und legt die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest (Art. 77a und

Art. 77b GRG).

*

Art. 33b

* 11. Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfah ren
1 Das Büro kann Präzisierungen der Vorgaben für virtuelle Sitzungen und für Zirkulationsverfahren der Ratsorgane vornehmen.
2 Es beschliesst abschliessend den Zeitraum möglicher virtueller Sitzungen von Ratsorganen (Art.108a).

Art. 34

Besondere Anlässe
1 Das Büro ist für die Durchführung besonderer Anlässe für den Grossen Rat zuständig.
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3.3 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Art. 35

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a Abwicklung der Wahlen durch den Grossen Rat, b Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse, wenn die Stimmen nicht mit dem elektronischen Abstimmungssystem ermittelt werden, c Führung des Beschlussprotokolls des Grossen Rates, d Führung der Präsenzliste und -kontrolle im Grossen Rat.
3.4 Kommissionen
3.4.1 Aufsichtskommissionen

Art. 36

Finanzkommission (FiKo)
1 Die Finanzkommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie befasst sich mit der Steuerung von Finanzen und Leistungen und übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt aus.
2a Sie wird bei Katastrophen, Grossereignissen, Notlagen sowie in ausseror dentlichen Lagen und Krisen zu diesbezüglich geplanten Ausgaben des Regie rungsrates, neuen Verordnungen und Verordnungsänderungen vorgängig kon sultiert (Art. 41a GRG, Art. 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivil schutzgesetzes vom 19. März 2014 [KBZG] 1 ) ). Soll bei einer neuen Verordnung oder einer Verordnungsänderung aus ihrer Sicht ein anderes Ratsorgan das Geschäft prüfen, überweist sie das Geschäft diesem umgehend und setzt das Büro des Grossen Rates darüber in Kenntnis. *
3 Sie berät insbesondere folgende Geschäfte vor: a Voranschlag, b Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung, c Geschäftsbericht und weitere Berichte, die für die Steuerung von Finan zen und Leistungen und für die Oberaufsicht über die Finanzen von Be deutung sind, d Nachkredite, e Steueranlage, f Rahmen einer Neuverschuldung,
1) BSG 521.1
13 151.211 g Verpflichtungs- und Zusatzkredite, die nicht im Voranschlag eingestellt waren oder die nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbe reichskommission fallen, h Finanzmotionen.
3a Sie konsultiert in der Regel die anderen ständigen Kommissionen bei Ge schäften gemäss Absatz 3 Buchstabe a und b. *
4 Sie behandelt gebundene Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 3 des Geset zes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) .
5 Sie prüft im Rahmen ihrer Tätigkeit in Koordination mit der Geschäftsprü fungs- und der Justizkommission insbesondere a die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der Rechnungsle gung, die Rechtmässigkeit, die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die Zweckmässigkeit sowie die Wirksamkeit der Haushaltsführung, b das Controlling des Regierungsrates, der Direktionen und der Ämter, c die Abstimmung von Finanzen und Leistungen.
6 Sie erledigt weitere Finanzgeschäfte, wenn kein anderes Ratsorgan dafür zu ständig ist.
7 Sie ist Sachbereichskommission für die Geschäfte der Finanzdirektion sowie für die Bereiche Wirtschaft und Abgaben.
8 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle.

Art. 37

Geschäftsprüfungskommission (GPK)
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a Ausübung der Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Kantonsverwal tung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben, b Prüfung des Vollzugs von Beschlüssen des Grossen Rates, die für die Oberaufsicht von Bedeutung sind, c Prüfung von Berichten, die für die Oberaufsicht von Bedeutung sind, und allfällige Vorberatung entsprechender Berichte zuhanden des Grossen Rates, d Durchführung eigener Untersuchungen und Analysen zu Oberaufsichts fragen,
2) BSG 620.0
151.211 14 e Überwachung des Versuchsverordnungsrechts des Regierungsrates nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Re gierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) .
3 Sie übt die Oberaufsicht aus, soweit kein anderes Ratsorgan dafür zuständig ist.
4 Sie legt die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit grundsätzlich selbst fest.
5 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Generalsekretärin oder den General sekretär des Grossen Rates, für die Staatsschreiberin oder den Staatsschrei ber und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz.

Art. 38

Justizkommission (JuKo)
1 Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung, b Beratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, der Nach kredite, des Geschäftsberichts sowie von Finanzmotionen und übrigen Fi nanzgeschäften betreffend die Gerichtsbehörden und die Staatsanwalt schaft, c Vorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichts behörden, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen, d Vorberatung des Wahlvorschlags des Regierungsrates hinsichtlich der oder des Beauftragten für Datenschutz, e Bewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern, f Vorberatung der Gesuche um Straferlass, g Beschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die Veränderung ihres Gebiets nach den Vorschriften der Gemeindegesetz gebung.
3 Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat.
1) BSG 152.01
15 151.211
4 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwäl te.
3.4.2 Weitere ständige Kommissionen

Art. 39

Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK)
1 Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen besteht aus 17 Mit gliedern.
2 Sie befasst sich mit grundlegenden Fragen des politischen Systems sowie mit den ihr im Rahmen der Grossratsgesetzgebung zugewiesenen Fragen der Aussenbeziehungen des Kantons.
3 Sie ist zuständig für den politischen Dialog zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat.
4 Sie berät insbesondere politische und strategische Planungen vor, namentlich a die Richtlinien der Regierungspolitik, b weitere auf längere Frist angelegte Planungs- und Evaluationsberichte des Regierungsrates.
5 Sie berät und verabschiedet die Abstimmungserläuterungen des Grossen Ra tes in öffentlicher Sitzung.
6 Im Bereich der Aussenbeziehungen hat die Kommission insbesondere folgen de Aufgaben: a Behandlung strategischer Fragen in Zusammenhang mit den Aussenbe ziehungen, b Dialog mit dem Regierungsrat über die für den Kanton wichtigen Dossiers, Grundsatzfragen, Ziele, Massnahmen und Entscheide im Bereich der Aussenbeziehungen, c Koordination der Tätigkeiten des Grossen Rates, d Kenntnisnahme von Verträgen (Art. 88 Abs. 4 der Kantonsverfassung) und weiteren Geschäften in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungs rates im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht, e Behandlung von Geschäften, welche die Aussenbeziehungen betreffen und nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbereichskommissi on fallen,
151.211 16 f Vertretung des Grossen Rates in internationalen oder interkantonalen par lamentarischen Organen, die nicht in den Aufgabenbereich einer ständi gen Sachbereichskommission fallen.

Art. 40

Sachbereichskommissionen
1 Es bestehen folgende ständige Sachbereichskommissionen mit je 17 Mitglie dern: a Bildungskommission (BiK), b Gesundheits- und Sozialkommission (GSoK), c Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK), d Sicherheitskommission (SiK).
2 Die Kommissionen haben in ihren jeweiligen Sachbereichen insbesondere fol gende Aufgaben: a Vorberatung von Gesetzgebungsgeschäften, b Prüfung und Vorberatung von Berichten und Berichterstattung an den Grossen Rat, c Vorberatung von Verpflichtungs- und Zusatzkrediten.
3 Im Bereich der Aussenbeziehungen kommen ihnen in ihren jeweiligen Sach bereichen folgende Aufgaben zu: a Vorberatung internationaler und interkantonaler Verträge, b Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen aufgrund internationaler und in terkantonaler Verträge, c Vorberatung der Gegenstände, welche die Mitwirkung des Kantons an der Willensbildung des Bundes betreffen, d Beratung von Berichten sowie weiteren Geschäften in der Zuständigkeit des Grossen Rates, welche die Aussenbeziehungen betreffen.
4 Die Kommissionen vertreten in ihrem Sachbereich den Grossen Rat in inter nationalen und interkantonalen parlamentarischen Organen, die a beauftragt sind, zu Verhandlungen über internationale oder interkantonale Verträge Stellung zu nehmen, oder b aufgrund internationaler oder interkantonaler Verträge eingesetzt worden sind.
17 151.211
3.4.3 Besondere Kommissionen

Art. 41

1 Besondere Kommissionen werden eingesetzt, wenn ein Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder die Einsetzung einer besonderen Kommission aus anderen Gründen angezeigt ist.
2 Sie gelten spätestens mit Ablauf der Legislatur des Grossen Rates als aufge löst.
3 Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einsetzung einer besonde ren Kommission.
3.4.4 Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen

Art. 42

Funktionen
1 Den Kommissionen kommen ihren Aufgaben entsprechend Aufsichts-, Sach bereichs- oder Querschnittsfunktionen zu.

Art. 43

Zusammensetzung
1 Die Sitzverteilung in den Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke, sinnge mäss nach den Regeln der Sitzverteilung bei den Grossratswahlen. Fraktionen, die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteil verfahren zusammengerechnet.
2 Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in den ständigen Sachbereichskommissionen andererseits werden die Mitglieder zahlen der Kommissionen jeweils zusammengerechnet. Die Zuweisung der den Fraktionen zugeteilten Sitze auf die einzelnen Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke. Fraktionen, die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
3 Ergeben sich während der Legislatur Änderungen in der Fraktionsstärke, wer den sie erst bei einer Neu- oder Ersatzwahl oder bei einer Neu- oder Ersatzbe stellung wirksam.

Art. 44

Vertretungsanspruch der Deputation
1 Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann.
151.211 18

Art. 45

Mitgliedschaft
1 Ein Ratsmitglied kann höchstens einer Aufsichtskommission und einer Sach bereichskommission oder höchstens zwei Sachbereichskommissionen angehö ren. Daneben darf es besonderen Kommissionen angehören.
2 Das Büro des Grossen Rates kann Ausnahmen bewilligen.
3 Ein Ratsmitglied darf höchstens acht Jahre lang derselben Kommission ange hören.

Art. 46

Einberufung und Organisation
1 Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kom missionspräsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt bei ständigen Kom missionen nach Beginn einer neuen Amtsperiode des Grossen Rates, bei be sonderen Kommissionen nach deren Bestellung.
2 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vi zepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.
3 Die Kommissionen ordnen die Kommissionsarbeiten selbstständig.

Art. 47

Sekretariat und Protokolle
1 Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen und ihre Aus schüsse obliegt den Parlamentsdiensten, soweit die Grossratsgesetzgebung nichts anderes vorsieht. In begründeten Fällen kann eine externe Stelle mit der Sekretariats- und Protokollführung beauftragt werden.
2 Die Kommissionen und die Parlamentsdienste können zur Unterstützung der Sekretariats- und Protokollführung sowie zur Dokumentation, Beratung und weiteren fachlichen Unterstützung die Direktionen, die Staatskanzlei oder Dritte beiziehen.
3 Protokolle der Kommissionen zu Erlassen sind ausnahmslos als Wortproto kolle zu erstellen. Wortprotokolle geben die Beratungen vollständig wieder.
4 Ständige Kommissionen können Wortprotokolle oder erweiterte Beschluss protokolle erstellen lassen. Ein erweitertes Beschlussprotokoll umfasst mindes tens die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge, eine Zusammenfas sung der Beratungen und die Beschlüsse.
19 151.211
5 Im Übrigen können Beschlussprotokolle erstellt werden, es sei denn, eine Kommission oder ein Ausschuss bestimme, dass ein erweitertes Beschlusspro tokoll oder ein Wortprotokoll zu erstellen ist. Das Beschlussprotokoll umfasst die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge und die Beschlüsse.
6 Die Protokolle sind den Kommissions- oder Ausschussmitgliedern und den Parlamentsdiensten zuzustellen. Die mit einem Geschäft befasste Organisati onseinheit der Kantonsverwaltung und auf Wunsch auch die weiteren Sitzungs teilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer erhalten einen entsprechenden Proto kollauszug.

Art. 48

Zugang zu Kommissionsunterlagen
1 Kommissionsunterlagen zu Erlassen können von den Ratsmitgliedern einge sehen werden und stehen nach Inkrafttreten des Erlasses auch zu wissen schaftlichen Zwecken und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.
2 Die Ratsmitglieder können Einsicht in weitere Unterlagen nehmen, wenn die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bzw. die Grossrats präsidentin oder der Grossratspräsident es erlaubt. Ausgenommen sind Tatsa chen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3 Aufsichtskommissionen können Kommissionsunterlagen unter sich austau schen.
4 Im Übrigen sind Unterlagen der Kommissionen und Ausschüsse nicht öffent lich.
5 Kommissionsunterlagen werden den Berechtigten auf einem geschützten In formatiksystem elektronisch zugänglich gemacht.

Art. 49

Information
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissions beratungen von allgemeinem Interesse. Sie oder er darf über Anträge, wich tigste Ansichten, Kommissionsbeschlüsse und das Stimmverhältnis informie ren, nicht aber über Stellungnahmen und Stimmverhalten einzelner Kommissi onsmitglieder.
2 Die Kommission kann andere Kommissionsmitglieder mit der Information be auftragen sowie eine rasche Veröffentlichung eines Untersuchungsergebnisses vorsehen.
151.211 20
3 Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen und im Grossen Rat über Kommissionsberatungen äussern. Ausgenommen sind dem Amtsgeheim nis unterliegende Tatsachen.
4 Die Kommission kann Nichtkommissionsmitglieder, die aufgrund von Artikel
57 an einer Kommissionssitzung beigewohnt haben, ermächtigen, sich in den Fraktionen über Kommissionsberatungen zu äussern.

Art. 50

Berichterstattung im Grossen Rat
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen Rat Bericht über die Kommissionsberatungen, Anträge und Minder heitsanträge zu einem vorberatenen Geschäft.
2 Erreicht ein Minderheitsantrag in der Kommission mindestens ein Drittel der Stimmen, kann die Kommissionsminderheit eine Sprecherin oder einen Spre cher bestimmen, die oder der ihren Antrag im Grossen Rat vertritt. Die Kom missionsminderheit orientiert die Kommission unverzüglich darüber.
3 Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstat tung im Grossen Rat beauftragen. Sie kann auch beschliessen, dass die Be richterstattung, soweit von der Grossratsgesetzgebung nicht bereits so vorge sehen, schriftlich anstatt mündlich erfolgt.
4 Die Aufsichtskommissionen erstatten dem Grossen Rat jährlich mindestens einmal Bericht über ihre Tätigkeit. Ausserdem berichten sie dem Grossen Rat über die allfällige Durchführung von besonderen Abklärungen von grosser Tragweite im Rahmen der Oberaufsicht und über deren Ergebnisse.

Art. 51

Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen
1 Bevor Aufsichtskommissionen dem Grossen Rat unterschiedliche Anträge un terbreiten, versuchen sie, sich in Einigungskonferenzen zu verständigen.
3.5 Deputation
3.5.1 Deputationsabstimmung

Art. 52

Anwendungsbereich
1 Die Deputationsabstimmung gilt bei Beschlüssen des Grossen Rates, die den Berner Jura oder die französischsprachige Bevölkerung des Wahlkreises Biel- Seeland besonders betreffen.
2 Sie ist ausgeschlossen bei Beschlüssen in Bezug auf a Ordnungsanträge,
21 151.211 b Kompetenzkonflikte, c Amnestien oder Begnadigungen.

Art. 53

Voraussetzungen
1 Eine Deputationsabstimmung muss von mindestens drei Mitgliedern der De putation verlangt werden.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident stellt die Beschlussfä higkeit der Deputation fest.

Art. 54

Ablauf und Folgen
1 Sind die Voraussetzungen für eine Deputationsabstimmung erfüllt, werden die Abstimmungsergebnisse des Grossen Rates und der Deputation gesondert er mittelt.
2 Stimmt der Beschluss des Grossen Rates mit jenem der Deputation nicht überein, wird das Geschäft zur Überprüfung an den Regierungsrat oder an das zuständige Organ des Grossen Rates zurückgewiesen.
3 Die zuständige Behörde sucht nach einer Lösung, die in der Deputation und im Grossen Rat mehrheitsfähig sein könnte. Sie hört die Deputation an, bevor das Geschäft zur erneuten Behandlung im Grossen Rat traktandiert wird.
4 Bei einer erneuten Behandlung im Grossen Rat kann keine Deputationsab stimmung mehr verlangt werden.
3.5.2 Sekretariat der Deputation

Art. 55

1 Die Deputation verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3.6 Fraktionen

Art. 56

Organisation
1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.

Art. 57

Fraktionen ohne Sitzanspruch
1 Fraktionen, die in einer Kommission nicht vertreten sind, können ein Mitglied bestimmen, das an den Kommissionssitzungen zu Erlassen und Berichten bei Dieses Mitglied kann sich äussern, hat aber weder Antrags- noch Stimmrecht.
151.211 22
4 Oberaufsicht

Art. 58

Zeitpunkt
1 Die Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich nachträglich.
2 Sie kann auch begleitend zu einem laufenden Geschäft erfolgen.

Art. 59

Instrumente und Mittel
1 Der Oberaufsicht stehen insbesondere folgende Instrumente und Mittel zur Verfügung: a Genehmigung oder Kenntnisnahme von Planungen oder Berichten, b Informationsrechte sowie Akteneinsichts- oder Aktenherausgaberechte, c Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte.

Art. 60

Kriterien
1 Die Oberaufsicht erfolgt anhand folgender Kriterien: a Rechts- und Ordnungsmässigkeit, b Zweckmässigkeit und Wirksamkeit, c Wirtschaftlichkeit.

Art. 61

Organe
1 Die Oberaufsicht wird vom Grossen Rat ausgeübt, insbesondere durch die Fi nanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission und durch parlamentarische Untersuchungskommissionen.
5 Geschäftsverkehr

Art. 62

Einbezug der Kommissionen bei Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen periodisch über die Geschäfte aus dem Bereich der Aussenbe ziehungen.
2 Die Kommissionen melden zurück, welche Geschäfte sie als wichtig erachten und zu welchen sie informiert oder konsultiert werden möchten.
3 Die zuständige Stelle informiert über den Stand des Verfahrens und nimmt in haltliche Vorschläge der Kommissionen entgegen.
23 151.211

Art. 63

Teilnahme des Regierungsrates an den Beratungen im Grossen Rat
1 Neben den von einem Beratungsgegenstand schwergewichtig betroffenen Mitglied des Regierungsrates können weitere oder alle Mitglieder des Regie rungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können sich von sachverständigen Perso nen begleiten lassen.

Art. 64

Teilnahme des Regierungsrates und der Justizleitung an den Kommissionssitzungen
1 An den Kommissionssitzungen nimmt in der Regel das Mitglied des Regie rungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungs gegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mit glieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.
2 Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sit zungen einzuladen, um von diesen Auskünfte zu weiteren Gegenständen zu erhalten.
3 Sie fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Abwesenheit des Mitglieds des Regierungsrates. Sie können Ausnahmen beschliessen, insbesondere für die Beratung von Erlassen.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten ausnahmsweise durch Personen im Dienste des Kantons vertreten lassen.
5 Sie oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sind befugt, sich von Sachverstän digen begleiten zu lassen.
6 Für die Teilnahme der Vertretung der Justizleitung gelten die vorliegenden Bestimmungen sinngemäss.

Art. 65

Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
1 Ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates vertritt die Staats schreiberin oder der Staatsschreiber die Geschäfte der Staatskanzlei.
151.211 24
6 Vorträge

Art. 66

Grundsatz
1 Zu jedem Erlass, internationalen oder interkantonalen Vertrag, Grundsatzbe schluss oder Ausgabenbeschluss ist dem Grossen Rat ein Vortrag zu unter breiten.
2 Ergänzungen, Streichungen oder Korrekturen am Vortrag sind möglich und in geeigneter Art einzubauen. Sie erfolgen durch die Behörde, die den Vortrag verfasst hat, in der Regel in Form eines Nachtrags zum Vortrag.

Art. 67

Inhalt
1 Der Vortrag zu einem Erlass, internationalen oder interkantonalen Vertrag oder einem Grundsatzbeschluss informiert darüber, welche politischen Ziele die Vorlage verfolgt und welche Probleme damit gelöst werden sollen. Er kom mentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen.
2 Zu erläutern sind insbesondere folgende Punkte: a Ausgangslage und Handlungsbedarf, b Darstellung des Vorhabens, c vorgeschlagene oder geprüfte Alternativen, d rechtliche Aspekte, e Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und zu weiteren wichti gen Planungen, f finanzielle Auswirkungen, g personelle und organisatorische Auswirkungen, h Auswirkungen auf die Gemeinden, i Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Vorträge zu Initiativen, Gegenvorschlägen und Volksvorschlägen.

Art. 68

Inhalt bei Ausgabenbeschlüssen
1 Der Vortrag zu einem Ausgabenbeschluss informiert über die Ausgabe und äussert sich insbesondere a zum Vorhaben, b zur Kreditart, c zu den möglichen Alternativen, d zu den massgebenden Rechtsgrundlagen und der Rechtmässigkeit der Ausgabe, e mit einlässlicher Begründung bei gebundenen Ausgaben,
25 151.211 f zum Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und zu weiteren wichtigen Planungen, insbesondere zum Voranschlag und zum Aufgaben- und Finanzplan, g zu Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden, h über allfällig vorgesehene Evaluationen und die damit verbundenen Kosten.
2 Bei wichtigen oder grossen Vorhaben erläutert der Vortrag im Detail die zu er wartenden Auswirkungen.
7 Parlamentarische Instrumente
7.1 Parlamentarische Initiative

Art. 69

Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung
1 Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
2 Die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative kann diese bis zum Beschluss der vorberatenden Kommission über die vorläufige Unter stützung zurückziehen.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er eine parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt.

Art. 70

Vorberatung durch Kommission
1 Die für die Vorberatung der Initiative zuständige Kommission kann den Ent wurf vorgängig durch Sachverständige begutachten lassen.
2 Bei der Vorberatung kann sie Änderungen beantragen oder einen Kommissi onsentwurf ausarbeiten.
3 Die Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren über das Ergebnis ihrer Beratungen durch. Die Vorschriften des Regierungsrats über das Vernehmlas sungsverfahren gelten sinngemäss.
4 Ist das Ratsmitglied, das die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht Mitglied der Kommission, wird es von ihr angehört.

Art. 71

Antragstellung, Beratung im Grossen Rat
1 Gleichzeitig mit der Antragstellung an den Grossen Rat zur parlamentari schen Initiative überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regie rungsrat zur Stellungnahme.
151.211 26
2 Der Antrag wird in einem Vortrag erläutert.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 80 ff.) sowie die Bestimmung bezüglich eines allfälligen Gegenvorschlags (Art. 113) sinnge mäss.
7.2 Parlamentarische Vorstösse

Art. 72

Einreichung, Wandlung, Beratung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen.
2 Sie können angenommen oder abgelehnt werden. Sind sie zum Zeitpunkt der Beratung bereits erfüllt, können sie abgeschrieben werden.
3 Sind sie teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abge stimmt werden.
4 Der Regierungsrat kann beantragen, eine Motion als Postulat zu überweisen. Die Urheberin oder der Urheber einer Motion kann diese in ein Postulat wan deln.
5 Eine Diskussion findet statt, wenn eine Motion oder ein Postulat vom Regie rungsrat oder aus der Mitte des Grossen Rates bestritten wird.
5a Eine Diskussion findet auf Verlangen der Urheberin oder des Urhebers zu dem statt, wenn trotz Nichtbestreitens eine Motion oder ein Postulat abgelehnt worden ist. In diesem Fall gilt diese Abstimmung überdies als aufgehoben. *
6 Am Schluss der Beratung ist über die Überweisung der Motion oder des Pos tulats abzustimmen.

Art. 73

Rückzug
1 Die Urheberin oder der Urheber eines parlamentarischen Vorstosses kann diesen bis vor Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückziehen.
2 Der Rückzug ist der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten vorgängig mitzuteilen.
3 Er kann im Grossen Rat von der Urheberin oder dem Urheber noch kurz be gründet werden.
27 151.211

Art. 74

Dringlicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses
1 Ein parlamentarischer Vorstoss kann für dringlich erklärt werden, wenn er bis spätestens um 16.00 Uhr des ersten Sessionstags eingereicht und die Dring lichkeit begründet wird.
2 Über den Antrag auf dringliche Behandlung entscheidet das Büro des Grossen Rates nach Anhören des Regierungsrates.
3 Wird dem Antrag auf dringliche Behandlung zugestimmt, ist der Vorstoss in derselben oder spätestens in der darauffolgenden Session zu beraten.

Art. 75

Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen
1 Finanzmotionen werden dem Regierungsrat oder der Justizleitung zur Stel lungnahme überwiesen.
2 Sie sind innert zweier Monate zu beantworten.
3 Sie werden durch die Finanz- oder die Justizkommission vorberaten.

Art. 76

Antwortfrist bei Anfragen
1 Anfragen sind in derselben Session zu beantworten, wenn sie bis spätestens um 16.00 Uhr des ersten Sessionstags eingereicht werden.

Art. 77

Fristenlauf bei parlamentarischen Vorstössen
1 Die Antwortfrist bei parlamentarischen Vorstössen beginnt mit dem letzten Tag der Session oder, für zwischen den Sessionen eingereichte Vorstösse, mit dem letzten Tag der bevorstehenden Session. Die Antworten müssen spätes tens am letzten Tag der Antwortfrist zuhanden des Grossen Rates verabschie det sein.
2 Bei einer Finanzmotion beginnt die Antwortfrist mit der Einreichung der Moti on und endet mit der Verabschiedung der Antwort an die Finanz- oder Justiz kommission.
7.3 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 78

Wortlaut
1 Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vorstosses kann nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.
151.211 28

Art. 79

Gemeinsame Einreichung
1 Wird eine parlamentarische Initiative oder ein parlamentarischer Vorstoss von mehreren Ratsmitgliedern oder Fraktionen gemeinsam eingereicht, ist bei einer allfälligen Beratung für die Begründung eine Sprecherin oder ein Sprecher zu bezeichnen. Diese Person entscheidet über den Rückzug der Initiative oder des Vorstosses oder über die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
8 Verfahren im Grossen Rat
8.1 Sessionsplan und Sessionsprogramm

Art. 80

Planung der Sessionen
1 Das Büro des Grossen Rates plant die Sessionen, insbesondere die Eintei lung in die verschiedenen Beratungskategorien und die Festlegung der Rede zeiten. Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.
2 Die Gegenstände, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen, sind dem Büro des Grossen Rates bis zwei Wochen vor Beginn der Session zu unter breiten.

Art. 81

Änderungen des Sessionsprogramms, gemeinsame Beratung
1 Änderungen des Sessionsprogramms sind bis zum Beschluss über das Ses sionsprogramm möglich. Danach bedürfen sie der Zustimmung des Grossen Rates oder, wenn ein entsprechender gemeinsamer Antrag von Regierungsrat und vorberatender Kommission vorliegt, der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten.
2 Beratungsgegenstände können von der Urheberin oder dem Urheber bis vor Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückgezogen werden.
3 Der Regierungsrat kann Beratungsgegenstände, die er eingebracht hat, nach der Beschlussfassung über das Sessionsprogramm nicht mehr zurückziehen.
4 Geschäfte können gemeinsam beraten werden, wenn ein sachlicher Zusam menhang besteht.

Art. 82

Vorberatung durch eine Kommission
1 Die Beratungsgegenstände werden von einer Kommission vorberaten, mit Ausnahme von a parlamentarischen Vorstössen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor,
29 151.211 b Wahlvorschlägen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor, c Ordnungsanträgen, d Erklärungen des Regierungsrates, e weiteren von der Grossratsgesetzgebung bestimmten Beratungsgegen ständen.
2 Gegenstände können zudem vorberaten werden, wenn der Grosse Rat oder eine Kommission dies beschliesst.
3 Die Zuweisung an eine Kommission erfolgt durch das Büro des Grossen Ra tes.
8.2 Einberufung zur Session

Art. 83

1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident beruft den Grossen Rat spätestens zehn Tage vor Sessionsbeginn ein und lässt den Mitgliedern des Grossen Rates die nötigen Sessionsunterlagen zukommen.
8.3 Anwesenheit der Ratsmitglieder

Art. 84

1 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
2 Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, entschuldi gen sich vorgängig.
3 Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt Abwesenden werden proto kolliert.
8.4 Wortmeldung und Worterteilung

Art. 85

1 Im Grossen Rat kann sprechen, wer von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten das Wort erhält.
2 Wer sprechen will, meldet sich bei der Grossratspräsidentin oder dem Gross ratspräsidenten.
3 Wünscht die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident das Wort, bringt sie oder er dies dem Grossen Rat zur Kenntnis. Während ihrer oder sei ner Wortmeldung führt ein anderes Mitglied des Präsidiums die Beratung.
151.211 30
4 Grundsätzlich spricht niemand mehr als einmal zur gleichen Sache. Zweimal sprechen können die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissio nen, Antragstellerinnen oder Antragsteller, die Urheberin oder der Urheber ei ner parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Regierungsrats. Vorbehalten bleibt die kurze Erwiderung zu einem persönlichen Angriff (Abs. 6).
5 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erteilt das Wort in der Regel in folgender Reihenfolge: a Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission als Vertreterin oder Vertreter der Meinung der Kommissionsmehrheit, b Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit, c allfällige Antragstellerinnen und Antragsteller sowie allfällige Urheberinnen oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats, d allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation, e Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen, f übrige Ratsmitglieder in der Reihenfolge der Anmeldung, g Mitglied des Regierungsrates, h Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission und Antragstelle rin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentarischen Initiati ve, einer Motion oder eines Postulats.
6 Die Reihenfolge wird durchbrochen, wenn ein Ratsmitglied eine kurze Erwide rung zu einem persönlichen Angriff abgeben möchte (persönliche Erklärung).
7 Wer sich vom Gegenstand der Beratung entfernt oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsi denten zur Ordnung gerufen.
8 Bei fortdauernder Beeinträchtigung der parlamentarischen Ordnung entzieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Wort.
8.5 Beratung

Art. 86

Beratung, Redezeit
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten, wobei insbesondere für Eintretens- und Detailberatungen unterschiedliche Be ratungsformen möglich sind: a freie Debatte (Kategorie I), b organisierte Debatte (Kategorie II), c reduzierte Debatte (Kategorie III),
31 151.211 d schriftliches Verfahren (Kategorie IV).
2 Das Büro des Grossen Rates kann eine andere Beratungsform vorsehen und teilt dies dem Rat frühzeitig mit. Es kann auch Redezeiten verlängern oder ver kürzen.
3 Jedes Ratsmitglied kann mit Ordnungsantrag die freie Debatte beantragen. Der Antrag muss spätestens zu Beginn der Beratung eingereicht werden.

Art. 87

Freie Debatte
1 Bei der freien Debatte steht das Recht zur Wortmeldung allen Ratsmitgliedern zu.
2 Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mit glied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
3 Im Übrigen beträgt die Redezeit a fünf Minuten für die Sprecherin oder den Sprecher der Fraktionen, die An tragstellerinnen und Antragsteller, Urheberinnen oder Urheber einer parla mentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats, die allfällige Sprecherin oder den allfälligen Sprecher der Deputation, b drei Minuten für jene, die sich darauf beschränken, einen bereits gestell ten Antrag zu unterstützen, die übrigen Ratsmitglieder und das zweite Vo tum zum gleichen Gegenstand der Berichterstatterin oder des Berichter statters der Kommission sowie der Urheberin oder des Urhebers einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats.
4 Bei Rückzug eines parlamentarischen Vorstosses beträgt die Redezeit zur all fälligen Begründung drei Minuten.

Art. 88

Organisierte Debatte
1 Bei der organisierten Debatte sind die Gesamtredezeit und die Anzahl der Sprechenden beschränkt.
2 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden bei a der Eintretensdebatte, b der Beratung eines Berichts, c Gegenständen, die durch eine Kommission vorberaten worden sind.
3 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident teilt die Gesamtredezeit angemessen auf die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Kommissi on, die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Urheberin oder den Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie auf die Deputation und die Fraktionen und das Mitglied des Regierungsrates auf.
151.211 32
4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.

Art. 89

Reduzierte Debatte
1 Bei der reduzierten Debatte steht nicht allen Ratsmitgliedern das Recht zur Wortmeldung zu.
2 Die reduzierte Debatte kann insbesondere bei der Beratung von Richtlinien motionen durchgeführt werden.
3 Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mit glied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
4 Im Übrigen beträgt die Redezeit zwei Minuten und das Recht zur Wortmel dung steht folgenden Personen zu: a Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit, b Antragstellerin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentari schen Initiative, einer Motion oder eines Postulats, c allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation, d Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen, e fraktionslose Ratsmitglieder.

Art. 90

Schriftliches Verfahren
1 Interpellationen und Anfragen unterliegen einem schriftlichen Verfahren.
2 Interpellationen werden zusammen mit der Antwort den Sessionsunterlagen beigelegt und im Tagblatt veröffentlicht.
3 Anfragen werden den Ratsmitgliedern zusammen mit der Antwort verteilt und im Tagblatt veröffentlicht.
8.6 Anträge

Art. 91

Ordnungsantrag
1 Die Ratsmitglieder können jederzeit einen Ordnungsantrag stellen.
2 Ordnungsanträge sind in der Regel sofort zu behandeln.
3 Sie können sich auf alle Themen beziehen, die das Verfahren oder die Ord nung im Ratssaal betreffen.
33 151.211
4 Wird Schluss der Beratung verlangt und dieser Antrag angenommen, erhalten nur noch Ratsmitglieder das Wort, die schon vor diesem Beschluss um Worter teilung ersucht haben.

Art. 92

Antragsrecht
1 Die Ratsmitglieder können zu einem hängigen Geschäft Anträge stellen, ins besondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Abänderungs- oder Rückkom mensanträge.
2 Anträge sind bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratpräsidenten ein zureichen.
3 Sie sind in der Regel vor der Beratung des betreffenden Geschäfts einzurei chen. Rückkommensanträge sind bis vor der Abstimmung zulässig.
4 Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind schriftlich einzurei chen.
5 Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die nicht im Entwurf für die erste Lesung enthalten sind, müssen in der Regel bei der ersten Lesung ge stellt werden.

Art. 93

Rückweisung von Anträgen
1 Anträge, die sich nicht direkt auf ein hängiges Geschäft beziehen, werden von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zurückgewiesen.
8.7 Eintreten und Detailberatung

Art. 94

1 Der Grosse Rat beschliesst zunächst, ob er ein Geschäft beraten will (Eintre tensdebatte).
2 Tritt er auf das Geschäft nicht ein, wird es abgeschrieben.
3 Tritt er auf das Geschäft ein, folgt die Detailberatung artikelweise. Der Grosse Rat kann beschliessen, das Geschäft abschnittsweise oder in seiner Gesamt heit zu beraten.
4 Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.
151.211 34
8.8 Rückweisung eines Geschäfts, Änderung des Gegenstands, Rückkommen

Art. 95

Rückweisung eines Geschäfts
1 Der Grosse Rat kann nach dem Eintretensbeschluss oder während der De tailberatung das Geschäft oder einzelne seiner Abschnitte oder Artikel an den Regierungsrat oder an ein Ratsorgan zurückweisen.
2 Rückweisungsanträge geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt wer den soll und in welchem Sinn.
3 Parlamentarische Vorstösse können nicht zurückgewiesen werden.

Art. 96

Änderung eines Gegenstands
1 Änderungsanträge geben an, inwiefern Änderungen, Streichungen oder Er gänzungen vorgenommen werden sollen.

Art. 97

Rückkommen
1 Bis zur Gesamt- oder Schlussabstimmung kann mit einem Ordnungsantrag Rückkommen auf bestimmte Artikel, Abschnitte oder Teile eines Geschäfts ver langt werden.
2 Der Rückkommensantrag und ein allfälliger Gegenantrag können kurz be gründet werden. Der Grosse Rat beschliesst ohne weitere Diskussion.
3 Wird der Rückkommensantrag angenommen, wird nochmals über den betref fenden Artikel, Abschnitt oder Teil des Geschäfts beraten.
4 Auf einen Eintretensbeschluss ist kein Rückkommen möglich.
8.9 Beratung und Beschlussfassung bei Erlassen

Art. 98

Zweite Lesung
1 Ein Verzicht auf die zweite Lesung eines Gesetzes ist vor Aufnahme von des sen Detailberatung zu beschliessen.
2 Die zweite Lesung ist trotzdem durchzuführen, wenn der Grosse Rat dies bis vor der Schlussabstimmung beschliesst.
35 151.211

Art. 99

Gesamt- und Schlussabstimmung
1 Berät der Grosse Rat eine Vorlage in zwei Lesungen, findet nach der ersten Lesung eine Gesamtabstimmung statt. Die Vorlage geht unabhängig vom Ab stimmungsergebnis zur Vorbereitung der zweiten Lesung an die Kommission zurück.
2 Findet nur eine Lesung statt, erfolgt nach dieser die Schlussabstimmung. Stimmt der Grosse Rat der Vorlage zu, ist sie gültig zustande gekommen. Lehnt er sie ab, fällt die Vorlage dahin, und die dazugehörigen parlamentari schen Vorstösse werden als erledigt abgeschrieben.
3 Nach der zweiten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Die Rechtsfol gen entsprechen denjenigen gemäss Absatz 2.
8.10 Abstimmungsverfahren

Art. 100

Einleitung
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Rederechte und -zeiten aus geschöpft worden sind.
2 Vor der Abstimmung gibt sie oder er eine kurze Übersicht über die vorhande nen Anträge und unterbreitet dem Grossen Rat Vorschläge zum Abstimmungs verfahren.
3 Der Grosse Rat beschliesst umgehend über allfällige Einwände.

Art. 101

Durchführung
1 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
2 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entwe der auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen, wobei jedes Ratsmitglied nur einem Antrag zustimmen darf.
3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, sind die Anträge einzeln zur Ab stimmung zu bringen.
4 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. Sie gelten als genehmigt.

Art. 102

Eventualabstimmung
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, sind diese auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden kön nen.
151.211 36
2 Dabei ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz (Unterabänderungs anträge) schrittweise zu jenen mit einer grösseren Differenz (Änderungsanträ ge) und schliesslich bis zu denjenigen mit der grössten Differenz (Hauptanträ ge) aufgestiegen werden kann.
3 Kann keine klare Reihenfolge bestimmt werden, werden mit Eventualabstim mung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge des Re gierungsrates und dann die Anträge der Kommissionsminderheiten gegenein ander ausgemehrt. Das Ergebnis aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
8.11 Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll

Art. 103

Stimmabgabe
1 Das elektronische Abstimmungssystem erfasst bei jeder Abstimmung die ab gegebenen Stimmen automatisch (Ja, Nein, Enthaltungen).
2 Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis wer den im Ratssaal angezeigt und in Form einer Namensliste veröffentlicht.
3 Ist das elektronische Abstimmungssystem defekt, erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder auf Antrag von 40 Ratsmitgliedern unter Namensaufruf.
4 Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim. Das Abstim mungsergebnis wird nicht veröffentlicht.
5 Die Ratsmitglieder stimmen an ihrem Platz.

Art. 104

Stimmabgabe durch Aufstehen
1 Bei Stimmabgabe durch Aufstehen steht zunächst auf, wer einem Antrag zu stimmt, danach, wer den Antrag ablehnt, und daraufhin, wer sich der Stimme enthält.
2 Ist die Zustimmung offensichtlich, kann auf die Ermittlung ablehnender oder enthaltender Stimmen verzichtet werden.
3 Die Stimmenzahlen sind in jedem Fall genau zu ermitteln bei a Gesamt- und Schlussabstimmungen, b Abstimmungen, für deren Annahme eine qualifizierte Mehrheit der Rats mitglieder erforderlich ist.
37 151.211

Art. 105

Stimmabgabe durch Namensaufruf
1 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in al phabetischer Reihenfolge ihrer Namen auf die Abstimmungsfrage mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
2 Es zählt jeweils nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des eige nen Namens abgegeben wird.

Art. 105a

* Externe Stimmabgabe bei Krisen *
1 Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, die externe Stimmabgabe zu zulassen (Art. 77a GRG), informieren die Parlamentsdienste die Ratsmitglieder darüber.
2 Ratsmitglieder, die infolge der Krise auf diese Weise abstimmen möchten, in formieren das Grossratspräsidium spätestens am Vortag des Sitzungstags. *
3 Die extern abgegebenen Stimmen werden gleichzeitig mit der im Rat laufen den Abstimmung erfasst. Eine Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben kann.

Art. 105b

* Zirkulationsverfahren bei Krisen *
1 Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, über ein Geschäft im Zirkula tionsverfahren abzustimmen (Art. 77b GRG), informieren die Parlamentsdiens te die Ratsmitglieder darüber und über den Ablauf des Zirkulationsverfahrens.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident a führt die Abstimmung im Zirkulationsverfahren durch, b wird von den Parlamentsdiensten unterstützt.
3 Die Abstimmung im Zirkulationsverfahren wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme nicht abgeben kann.
4 Die Parlamentsdienste informieren über das Abstimmungsergebnis.

Art. 106

Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident stimmt nicht mit, aus genommen bei Wahlen.
2 Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Bei geheimer Ab stimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag des vorberatenden Ratsorgans als angenommen.
3 Ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Ratsmitglieder erforder lich, stimmt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident mit.
151.211 38

Art. 107

Feststellung des Abstimmungsergebnisses
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident gibt das Abstimmungs ergebnis bekannt. Es ist im Beschlussprotokoll festzuhalten.

Art. 108

Beschlussprotokoll
1 Der Grosse Rat führt ein Beschlussprotokoll. Dieses umfasst a den Namen des präsidierenden Ratsmitglieds, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder, b die behandelten und die zurückgezogenen Beratungsgegenstände mit den Anträgen und den vollständigen Beschlüssen, c die eingereichten parlamentarischen Initiativen und Vorstösse.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident genehmigt das Proto koll und legt es an der nächsten Sitzung des Grossen Rates zur Einsicht auf.
3 Allfällige Berichtigungsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Gross ratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten einzureichen. Der Grosse Rat entscheidet über Berichtigungsbegehren. Auf dem Weg der Berichtigung kön nen keine Beschlüsse des Grossen Rates abgeändert werden.
8.12 Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren *

Art. 108a

*
1 Sitzungen der Ratsorgane erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.
2 Ausnahmsweise kann eine Sitzung eines Ratsorgans ohne physische Prä senz der Ratsmitglieder, d.h. virtuell, erfolgen, sofern a das Büro des Grossen Rates abschliessend beschliesst, für einen be stimmten Zeitraum virtuelle Sitzungen von Ratsorganen grundsätzlich zu zulassen, b ein Ratsorgan mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder für sich eine solche Sitzung beschliesst, c sich Geschäfte für eine virtuelle Beschlussfassung eignen, d ausschliesslich mit der vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatik plattform gearbeitet wird und e die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer gewährleisten, dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz auch in ihrer sonstigen Umge bung (Räumlichkeiten usw.) gewahrt bleibt.
39 151.211
3 Ausnahmsweise kann ein Ratsorgan beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern a die Beschlussfassung dringlich ist, b sich ein Geschäft für eine solche Beschlussfassung eignet, c die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.
4 Das Büro des Grossen Rates kann Präzisierungen dieser Vorgaben vorneh men.
9 Wahlen durch den Grossen Rat

Art. 109

Zeitpunkt der Wahlen
1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt: a die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Grossen Rat nötig ist, b die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, c die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident, d die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates, e die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.
2 Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.
3 Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest der Amtsdauer statt.

Art. 110

Weitere Verfahrensbestimmungen
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler teilen für jeden schriftlich durch geführten Wahlgang die Wahlzettel aus und stellen die Zahl der ausgeteilten Wahlzettel fest.
2 Nach dem Einsammeln der Wahlzettel halten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Wahlzettel fest und ermitteln das Ergebnis.
3 Werden Personen gewählt, die von Gesetzes wegen nicht gleichzeitig dersel ben Behörde angehören dürfen, entscheidet die grössere Stimmenzahl.
10 Besondere Beratungsgegenstände

Art. 111

Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat
1 Die Justizkommission bestätigt den Eingang von Petitionen und Eingaben an den Grossen Rat oder leitet diese an die zuständige Behörde weiter, wenn der Grosse Rat dafür nicht zuständig ist.
151.211 40
2 Beziehen sich Petitionen auf einen Gegenstand, der im Grossen Rat traktan diert ist, werden sie dem Grossen Rat vor der Beratung des Traktandums zur Kenntnis gebracht. Die Prüfung dieser Petitionen kann zu einem späteren Zeit punkt erfolgen.
3 Petitionen, deren Ziel der Grosse Rat mit einem parlamentarischen Vorstoss oder einer parlamentarischen Initiative nicht erreichen kann oder die offensicht lich abwegig oder undurchführbar sind, können von der zuständigen Kommissi on direkt beantwortet werden.
4 Petitionen werden spätestens innerhalb eines Jahres beantwortet.
5 Die Justizkommission informiert den Grossen Rat über die Art der Erledigung im Rahmen ihrer Berichterstattung.

Art. 112

Initiative, Volksvorschlag
1 Ist eine Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder ein Volks vorschlag zustande gekommen, beschliesst der Grosse Rat über die Gültigkeit und im Falle der Gültigkeit allenfalls über eine Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung.

Art. 113

Initiative mit Gegenvorschlag
1 Ein Gegenvorschlag des Grossen Rates kann diesem aus der Ratsmitte, von Seiten einer Kommission oder des Regierungsrats vorgelegt werden.
2 Der Grosse Rat berät zuerst den Gegenvorschlag.
3 Danach beschliesst er über die Initiative a bei Verfassungsinitiativen, ob er den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung empfehlen will, b bei den übrigen Initiativen, ob er die Initiative annehmen oder sie den Stimmberechtigten zur Ablehnung empfehlen will.
4 Wenn der Grosse Rat die Ablehnung der Initiative beschliesst, befindet er an schliessend noch darüber, ob er den Stimmberechtigten empfehlen will, den Gegenvorschlag anzunehmen.

Art. 114

Eventualanträge
1 Eventualanträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung müssen spätestens am Ende der Detailberatung gestellt werden.
2 Wird ein Eventualantrag eingereicht, erfolgt die Detailberatung im Anschluss an die Detailberatung des Hauptantrags.
41 151.211

Art. 115

Behördenreferendum
1 Der Antrag, eine Vorlage, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, der obligatorischen zu unterstellen oder einen Sachbeschluss der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen, kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
2 Der Grosse Rat berät zunächst über die Vorlage oder den Sachbeschluss. Anschliessend stimmt er über den Antrag auf Unterstellung unter die Volksab stimmung und allenfalls über eine Abstimmungsempfehlung ab.

Art. 116

Standesinitiative und Kantonsreferendum
1 Über die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums beim Bund befindet der Grosse Rat.
2 Die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums kann durch eine Motion, eine parlamentarische Initiative oder einen Antrag des Re gierungsrates zu einem Grossratsbeschluss verlangt werden.
3 Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommissi on der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesver sammlung ausarbeitet. Sie ist in der Form eines Vorentwurfs eines Erlasses einzureichen und zu begründen.

Art. 117

Vernehmlassungen an Bundesbehörden
1 Der Grosse Rat kann zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundes behörden Stellung nehmen.
2 Die Stellungnahme kann durch eine Motion oder eine parlamentarische Initia tive erfolgen.
3 Die Motion ist dringlich zu behandeln und in derselben Session zu beraten, wenn die Vernehmlassungsfrist sonst verpasst würde.
4 In dringenden Fällen kann der Grosse Rat ohne Vorberatung durch eine Kom mission über die Stellungnahme befinden. Reicht die Zeit auch dafür nicht aus, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates eine Kommission mit dem Verfassen einer Stellungnahme beauftragen. Die Kommission orientiert den Grossen Rat über die Stellungnahme.
5 Die Ratsmitglieder werden regelmässig über die Vernehmlassungsverfahren des Bundes informiert.
151.211 42
11 Finanzen des Grossen Rates
11.1 Ausgabenbefugnisse

Art. 118

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt: a neue einmalige Ausgaben ab 500 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben ab 100 000 Franken, c gebundene, einmalige Ausgaben ab 1 000 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben ab 200 000 Franken.

Art. 119

Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt: a neue einmalige Ausgaben von 100 000 bis 500 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben von 50 000 bis 100 000 Franken, c gebundene, einmalige Ausgaben von 200 000 bis 1 000 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben von 100 000 bis 200 000 Franken.

Art. 120

Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt im Rahmen der Be sonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt: a neue einmalige Ausgaben unter 100 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben unter 50 000 Franken, c gebundene, einmalige Ausgaben unter 200 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben unter 100 000 Franken.
11.2 Finanzinstrumente

Art. 121

Besondere Rechnung des Grossen Rates
1 Die Besondere Rechnung des Grossen Rates besteht aus einer Finanzbuch haltung und einer Anlagenbuchhaltung.
2 Die Führung der Besonderen Rechnung wird durch Leistungsvereinbarung zwischen dem Grossen Rat und der Staatskanzlei festgelegt.
3 Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, gilt sinngemäss die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
43 151.211

Art. 122

Voranschlag und Jahresrechnung
1 Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Voranschlags und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Grossen Rates.

Art. 123

Nachkredite, Kreditüberschreitungen oder -übertragungen
1 Wird der Saldo des Voranschlags der Besonderen Rechnung des Grossen Rates voraussichtlich den beschlossenen Betrag übersteigen, beantragt die Geschäftsleitung des Büros dem Grossen Rat einen Nachkredit.
2 Die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates kann Überschreitungen des Saldos des Voranschlags bis zu einem Betrag von unter 100 000 Franken bewilligen. Der Grosse Rat genehmigt bewilligte Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.
3 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 56 FLG durch die Geschäftsleitung des Büros mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.
11.3 Entschädigung der Ratsmitglieder

Art. 124

Sitzungsgelder
1 Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates, der Ratsorgane oder von deren Abordnungen und der Fraktionen ein Sitzungsgeld.
2 Das Sitzungsgeld beträgt für die erste Sitzung an einem Tag 230 Franken und für jede weitere Sitzung 100 Franken.
3 Es können höchstens vier Sitzungen pro Tag entschädigt werden.

Art. 125

Jahrespauschale für fraktionslose Ratsmitglieder
1 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine zusätzliche Jahrespauschale von 3 500 Franken.

Art. 126

Entschädigung für Sonderfunktionen
1 Für die Ausübung einer Sonderfunktion erhalten die nachstehenden Ratsmit glieder pro Jahr folgende Entschädigung: a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident 10 000 Franken, b die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident 5 000 Franken, c die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident 3 500 Franken, d die übrigen Mitglieder des Büros 2 500 Franken,
151.211 44 e die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen 5 000 Franken, f die übrigen Mitglieder von Finanz-, Geschäftsprüfungs- und Justizkom mission 4 000 Franken, g die übrigen Mitglieder ständiger Kommissionen 3 000 Franken, h die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen 2 500 Franken,
2 Doppeltes Sitzungsgeld erhält, wer die Sitzung des Grossen Rates oder eines Ratsorgans leitet.

Art. 127

Entschädigung für Sonderaufgaben
1 Für die Erfüllung einer Sonderaufgabe, namentlich Untersuchung von Einzel fragen oder Prüfung umfangreicher Akten, kann die Geschäftsleitung des Bü ros des Grossen Rates Ratsmitgliedern eine Sonderentschädigung gewähren. Sie legt auch die Höhe der Entschädigung fest. Dabei orientiert sie sich am Arbeitsaufwand.

Art. 128

Spesenentschädigung
1 Die Ratsmitglieder erhalten zur Deckung der entsprechenden, mit dem parla mentarischen Mandat zusammenhängenden Kosten eine Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung und einen Beitrag an ihre Infrastrukturausla gen, namentlich für Informatik- oder Sekretariatsaufwand.
2 Die Reiseentschädigung beträgt 70 Rappen pro Strassenkilometer Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und zurück, für jedes Ratsmitglied zumindest
750 Franken pro Jahr.
3 Eine Mahlzeitenentschädigung wird entrichtet, wenn an einem Tag eine Sit zung vor und eine nach dem Mittag stattfindet. Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 24 Franken.
4 Die Geschäftsleitung des Büros kann einem Ratsmitglied auf Antrag hin eine Übernachtungsentschädigung gewähren, die sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen richtet.
5 Der Beitrag an die Infrastrukturauslagen beträgt 5 000 Franken pro Jahr.

Art. 129

Überprüfung der Entschädigungen
1 Die Entschädigungen werden einmal pro Legislatur überprüft.
45 151.211

Art. 130

Besondere Entschädigungen
1 Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Veranstaltungen, zu denen sie auf grund ihrer Funktion eingeladen sind, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates bis zu zwei Sitzungsgelder und eine Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung gewähren.
2 Für die Mitglieder des Präsidiums des Grossen Rates reicht eine entspre chende Mitteilung an die Staatskanzlei.
3 Die Geschäftsleitung des Büros kann für besondere Fälle zusätzliche Ent schädigungen gewähren.
11.4 Beiträge an das Sekretariat der Deputation und die Sekretariate der Fraktionen

Art. 131

1 Der Beitrag an das Sekretariat der Deputation beträgt 7 500 Franken pro Jahr.
2 Die Fraktionen erhalten folgende Beiträge: a Grundbeitrag pro Jahr: 24 000 Franken, b Beitrag pro Mitglied pro Jahr: 3 500 Franken.
12 Dienstleistungen für den Grossen Rat
12.1 Parlamentsdienste

Art. 132

1 Die Amtsdauer der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates beträgt vier Jahre. Sie stimmt mit der Legislatur überein.
2 Die Anstellung des Personals der Parlamentsdienste erfolgt durch die Gene ralsekretärin oder den Generalsekretär.
3 Bei der Anstellung der Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre sind die Präsidien der ständigen Kommissionen anzuhören.
151.211 46
4 Die Festlegung der Gehaltsstufen richtet sich nach der Personalgesetzge bung. Zuständig für die Festlegung des Anfangsgehalts und der Gewährung von Gehaltsstufen für das Personal der Parlamentsdienste ist die Generalse kretärin oder der Generalsekretär. Abweichungen beim Anfangsgehalt von den in Anhang II der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) festgelegten Werten erfordern die Zustimmung des Personalamts.
12.2 Staatskanzlei

Art. 133

1 Die Staatskanzlei erfüllt für den Grossen Rat, seine Organe und die Parla mentsdienste namentlich folgende Aufgaben: a Mitwirkung bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen, b Protokollierung der Beratungen und der Beschlussfassung des Grossen Rates sowie Redaktion des Tagblatts, c Übersetzungsdienste, d Organisation der Simultandolmetschung im Grossen Rat, e Unterstützung bei der Kommunikation, f Veröffentlichung von Informationen in elektronischer Form, insbesondere im Internet, g Finanz- und Rechnungswesen, h Informatik, i k Raumverwaltung und Weibeldienste.
2
3 Nach Vorliegen der Ergebnisse der Grossratswahlen nimmt die Staatskanzlei eine Vorprüfung in Bezug auf mögliche Unvereinbarkeiten vor und stellt dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag, eine gewählte Person aufzufordern, sich zu entscheiden, welche Wahl sie annehmen oder welches Amt sie antreten will.
12.3 Redaktionskommission
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber präsidiert die Redaktionskom a dem Grossen Rat, b der Staatskanzlei und der Stelle für die begleitende Rechtsetzung,
1) BSG 153.011.1
47 151.211 c den obersten kantonalen Gerichtsbehörden und d der Universität.
2 Sie kann beiziehen a die Präsidentin oder den Präsidenten der vorberatenden Kommission, b Personen aus der antragstellenden Direktion oder der Staatskanzlei, c aussenstehende Sachverständige.
3 Sie ordnet die Kommissionsarbeit selbständig.

Art. 135

Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung von Erlassvorlagen
1 Die Redaktionskommission überprüft a die Verfassungs- oder Gesetzesvorlagen des Regierungsrats oder eines Ratsorgans, bevor diese dem Grossen Rat unterbreitet werden, b das Ergebnis der ersten Lesung und die gemeinsamen Anträge der vor beratenden Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung, c auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission Dekretsvorla gen.
2 Der Grosse Rat kann vor oder nach der Schlussabstimmung beschliessen, die Vorlage erneut der Redaktionskommission vorzulegen.

Art. 136

Entschädigung der Mitglieder
1 Die Mitglieder der Redaktionskommission erhalten dieselben Sitzungsgelder wie Ratsmitglieder.
13 Schlussbestimmungen

Art. 137

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 1. Februar 2011 über die Besondere Rechnung der kantona len Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD) 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 138

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 9. Mai 1989 (GO) wird auf gehoben (BSG 151.211.1).

Art. 139

Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) in Kraft.
1) BSG 620.03
151.211 48 Bern, 4. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer
49 151.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.06.2013 01.06.2014 Erlass Erstfassung 13-87 29.11.2021 01.06.2022

Art. 17 Abs. 1, g

geändert 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 17 Abs. 1, h

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 24 Abs. 1, c1

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 24 Abs. 1, c2

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 33a

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 33b

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 105a

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 105b

eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022 Titel 8.12 eingefügt 22-042 29.11.2021 01.06.2022

Art. 108a

eingefügt 22-042 07.03.2022 01.06.2022

Art. 16 Abs. 1, a

geändert 22-026 07.03.2022 01.06.2022

Art. 16 Abs. 1, e

geändert 22-026 07.03.2022 01.06.2022

Art. 16 Abs. 1a

eingefügt 22-026 07.03.2022 01.06.2022

Art. 36 Abs. 3a

eingefügt 22-026 07.03.2022 01.06.2022

Art. 72 Abs. 5a

eingefügt 22-026 04.09.2023 01.04.2024

Art. 24 Abs. 1, c3

eingefügt 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 27 Abs. 4a

eingefügt 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 33a

Titel geändert 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 33a Abs. 1

geändert 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 36 Abs. 2a

eingefügt 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 105a

Titel geändert 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 105a Abs. 2

geändert 24-012 04.09.2023 01.04.2024

Art. 105b

Titel geändert 24-012
151.211 50 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.06.2013 01.06.2014 Erstfassung 13-87

Art. 16 Abs. 1, a

07.03.2022 01.06.2022 geändert 22-026

Art. 16 Abs. 1, e

07.03.2022 01.06.2022 geändert 22-026

Art. 16 Abs. 1a

07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026

Art. 17 Abs. 1, g

29.11.2021 01.06.2022 geändert 22-042

Art. 17 Abs. 1, h

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 24 Abs. 1, c1

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 24 Abs. 1, c2

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 24 Abs. 1, c3

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012

Art. 27 Abs. 4a

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012

Art. 33a

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 33a

04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012

Art. 33a Abs. 1

04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-012

Art. 33b

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 36 Abs. 2a

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012

Art. 36 Abs. 3a

07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026

Art. 72 Abs. 5a

07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026

Art. 105a

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 105a

04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012

Art. 105a Abs. 2

04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-012

Art. 105b

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 105b

04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012 Titel 8.12 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042

Art. 108a

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
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