Kantonale Opferhilfeverordnung
                            1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (vom 30. April 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 7 a Abs. 2 und 8 Abs. 3 des Einfüh rungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 des Gewalt
                            schutzgesetzes (GSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beschliesst: A. Kantonale Opferhilfestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Die Direktion der Justiz und de s Innern führt die Kantonale Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Die Kantonale Opferhilfestel le hat folgende Aufgaben: a.   Sie beurteilt Gesuche um finanzie lle Leistungen, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind. b.   Sie vertritt den Kanton in Besc hwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend machung von Regr essansprüchen gegen Dri tte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter so wie gegen die Versicherer. c.   Sie richtet den in den Leistung svereinbarungen festgelegten Kos tenanteil  und  allfällige Teilzahlungen  aus  und  sorgt  für  eine  einheit liche und koordinierte Tätigk eit der Beratungsstellen. d.   Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi sation im Kanton, e.   Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots. B. Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera tungsstellen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilf everordnung (KOHV) Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: a.   ein Angebot, das einem ausgew iesenen Bedarf entspricht, b.   ein Angebot, eine Organisation, Öf fnungszeiten und einen Standort, die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten, c.    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene Ausbildung und entspr echende Berufserfahrungen verfügen, d.   ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung, e.   eine  wirtschaftliche  und  zweckmä ssige  Organisation  und  eine  Grösse, mit  der  die  Aufgaben  in  fachlicher  und  betriebswirtschaftlicher  Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht bestmöglich erfüllt werden können, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 fehlende Gewi nnorientierung. b. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfestelle schriftlich eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lauf der Anerkennungsfrist bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September einzureichen. c. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens vier Jahre. Die Aner kennung kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden. d. Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Beratungsstelle  teilt  der  Kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opferhilfestelle  spä- testens sechs Monate vor Ablauf de r Leistungsvereinba rung mit, wenn sie auf die Anerkennung verzichten will. e. Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Regierungsrat widerr uft die Anerkennung, wenn a.   die Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemess ener Frist behoben wird oder b.   die Beratungsstelle eine schw ere Pflichtverletzung begeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine schwere Pflichtve rletzung liegt insbes ondere vor, wenn die Kostenanteile  zweckwidrig  verwende t  werden  oder  we nn  die  Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziellen Ansprüche bei der Ka ntonalen Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie sind Beratungsstellen für ge fährdete Personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 GSG. a. Voraus- setzungen a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soforthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer fina nzielle Sofort hilfe bis höchstens Fr. 1000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soforthilfe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die  Ausgaben  für  die  finanzielle  Hi lfe  an  Opfer  und  die  Übersetzungs kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Direktion  der  Justiz  und des  Innern  und  die  Beratungs stelle schliessen Leistungsvereinbar ungen für längstens vier Jahre ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt keine Vereinbarung zustande , legt die Dire ktion diesLeis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Leistungsvereinba rung  legt  Art  und Umfang  der  Leis- tungen der Beratungsstelle un d die Qualitätsvorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leistungen  können  auf  die  H ilfe  für  bestimmte  Opfergruppen, wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs delikten, beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Leistungsvereinbarung we rden insbesondere festgelegt: a.   die Leistungen und deren Mengen, b.   die Qualität der Leistungen, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen, d.   die Regelung der Rückerstattungen, e.   die Berichters tattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der  Kostenanteil  wird  leistu ngsbezogen  und  unter  Anrech nung von Eigenleistungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  berechnet  sich  nach  Art  und  Um fang  der  Leistungen  und  ihrem Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm werten für alle Beratungsstellen ei nheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Anrechnung  von  Eigenleist ungen  wird  berücksichtigt,  dass die Beratungsstelle in angemesse nem Umfang Reserven bilden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Beratungsstelle  führt  eine  ordnungsgemässe  Buchhal tung. Sie befolgt bei der Rechnungs legung die Grundsätze der Trans parenz und der Vergleichbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 abschluss des Vorjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  erstattet der  Kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opferhilfestelle  jährlich  Bericht  über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilf everordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrolliere n und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qu alitätsvorgaben zu überprüfen. Die  Beratungsstelle  gewährt  ihr  dazu Einblick  in  die  Bücher  und  Belege und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte. Rückerstattung von Teil zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beratungsstelle erstatte t Teilzahlungen zurück, wenn die Voraussetzungen für deren Au srichtung nicht vorhanden waren oder sie für sachfremde Zwec ke verwendet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erbringt  sie  die  vereinbarten  Le istungen  nicht  oder  nur  teilweise, muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten anteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Opferhilfestelle  den  Kostenanteil  kür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen oder verweigern. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beratungsstellen unterste hen der Aufsicht der Kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Opferhilfestelle so rgt dafür, dass die Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur Gewährleistung ei nes gesetzmäs sigen und einheitlichen Vollzugs, zur Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Übrigen  sind  die  Beratungsstellen  in  ihrer  Tätigkeit  fachlich selbstständig. C. Schutzunterkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Kantonale  Sozialamt  vollzieh t  die  diesbezüglichen  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und persönliche Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angebote,  die  sich  ausschliessl ich  an  Kinder  und  Jugendliche  rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            5 Eine Anerkennung als Schutz unterkunft setzt neben den in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass a.   interkantonal anerkannte St andards eingehalten werden, b.   die strategische Leitung und di e operative Tätigkeit getrennt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            5 Die  Subvention  wird  pro  Tag und  Zimmer  ausgerichtet.  Ihre Höhe richtet sich nach den Kosten , die für den Betrieb einer Schutz unterkunft unabhängig von der Auslastung anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Sicherheitsdirektion  und  di e  Schutzunterkünfte  schlies sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt  keine  Vereinbarung  zusta nde,  legt  die  Direktion  die  Leis tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            5 Die Aufsicht rich tet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 c EG OHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 222 ; Begründung siehe ABl 2013-05-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 341 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 79, 59 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 79, 59 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2024.