Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
                            1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 25. Juni 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Beratung und Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Nicht gewinnorientierte privat e Organisationen oder Ein richtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straf traten (Opferhilfegesetz, OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterste llung und ihren Betrieb regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann Beratungsstellen anerkennen, wenn a.   sie dafür Gewähr bieten, dass ih re Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt, b.   ihr Angebot einem Bedarf entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann weitere Anforderungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gem äss Opferhilfegesetz Kostenanteile in voller Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion setzt die Kostenanteile unabhängig von ihrer Höhe im Einzelnen fest und sc hliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteilen ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gege ben, wird diese entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung ver pflichtet und bleibt dafür verant wortlich, wenn sie mit andere n Stellen zusammenarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch neh men  will,  an  eine  andere  anerkannte  Beratungsstelle  verweisen,  wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistun g verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die mate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rielle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie geben anderen anerkannten Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsstellen auf Anfrage darüber Auskunft, ob eine Person materielle Hilfe erhalten hat. Zusammen arbeit mit Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständige  Direktion  kann zur  Erfüllung  weiterer  von den anerkannten Beratung sstellen nicht gewähr leisteter Hilfeleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen. Schutz unterkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterkünften für gewalt betroffene Menschen. b. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann Organ isationen, die Schutzunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte betreiben, anerkennen, wenn a.   ihre Tätigkeit wirtschaftlich und zweckmässig sowie die Qualität der Beratung, Betreuung und Unterb ringung gewähr leistet ist, b.   ihr Angebot einem Bedarf entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann weitere Anforderungen festlegen. c. Kosten tragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann den anerkannten Organisationen Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventionen zur Senkung des Bereitstel lungsrisikos bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten ausrichten. Bei der Festsetzung der Höhe der Subventionen wird die Le istungsabgeltung nach Art. 13 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 OHG berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion legt die Subventionen unabhängig von ihrer Höhe im Einzelnen fest und schliesst dazu Leistungsvereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen ab. d. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Schutzunterkünfte  der  an erkannten  Organisationen  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordneten Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht der zuständigen Direktion. B. Finanzielle Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Kantonale Opferhilfestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Opferhilfestelle setzt auf Ge such des Opfers einer Straftat oder seiner Angehörigen die Höhe der fina nziellen Leistungen im Sinne des Opferhilfegesetzes fest und richtet diese aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  erlässt  eine Verordnung  übe r  Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Opferhilfestelle entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfa hrens und ihrer ei genen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erford erlichen Informationen und Unter lagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriff auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Staatsanwaltschaften und Ju gendanwaltschaften gewähren der Opferhilfestelle direkten elektr onischen Zugriff auf Daten, ein schliesslich Personendaten und be sonderer Personenda ten, von hängi gen und abgeschlossenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten wesentliche Auf schlüsse für ein hängiges Op ferhilfeverfahren geben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass a.   der  Zugriff  der  Opferhilfestelle auf  die  für  ihre  Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und b.   der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschuss und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hi lfe oder können die Folgen der Straftat nicht kurz fristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt  werden,  entscheidet  die Opferhilfestelle  in nert  vier  Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusse s. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuer statten. Auf die Rück forderung wird verzichtet, wenn di ese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Opferhilfestelle kann auf die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittel belehrung wird der gesuc hstellenden Person angeze igt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich ei kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            13 und 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Täterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Täter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhil festelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden dadurch schützenswerte Interessen des Opfers verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefähr det, kann die kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale Opferhilfestelle auf di e Geltendmachung verzichten. C. Rechtsmittel Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Opfer kann gegen den Ents cheid der kantonalen Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfestelle  über  Entschädigung  und Genugtuung  sowie  über  die  Sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfe und die Übernahme weiterer Kost en innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschw erde an das Sozialversicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht erheben. D. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            11 Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Bestimmungen über die Beschwerde an das Sozialver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherungsgericht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz  bei  Einstellung  oder  Nichtanhandnahme  von  Strafuntersuchun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            402 StPO) finden auch auf Rech tsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses  Gesetz  untersteht  de r Volksabstimmung. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 225.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 312.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Text siehe OS 53, 225.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 583 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver wendeten  Personendaten  vom  27. Oktober  2014  ( OS  71,  163 ; ABl  2013-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch G vom 20. März 2023 ( OS 79, 56 ; ABl 2022-05-06 ). In Kraft seit 1. April 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 seit 1. April 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch G vom 20. März 2023 ( OS 79, 56 ; ABl 2022-05-06 ). In Kraft seit 1. April 2024.