Besondere Bauverordnung I
                            1 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 (vom 6. Mai 1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 des Planungs- und Baug esetzes (PBG) vom 7. Sep tember 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin sichtlich der konstruktiven, techni schen und hygienis chen Beschaffen heit von Bauten, Anlagen, Aussta ttungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften de s Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Be sondere Bauverordnung II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sowie die Vorschriften über den Brandschut z und die Ausführung von Bauarbei ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachgerechtheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech nik möglich ist und aufgrund ausrei chender Erfahrungen oder Unter suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien  und  Empfehlungen  staatlicher  Stellen  und  anerkannter Fachverbände werden bei der Be urteilung mit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Normalien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord nungsbestimmungen  befolgt  oder  al s  Richtlinien  und  Normalien  im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Verordnungsbestimmungen  gel ten  jene,  die  für  verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, di e für beachtlich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiterverweisungen in Richtlin ien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma lien  werden  im  baurechtlichen  En tscheid  kurz  begründet;  sieht  der Anhang  eine  Orientier ungspflicht  vor,  wird der  bezeichneten  Amts stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Private Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht, dass  ein  Projekt  den  massgebenden  Be stimmungen  entspricht,  nach  den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriftsgemäss be trieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis der  Prüfung  darzulegen  und  ist  der  Baubewilligungsbehörde  elektronisch über die Plattform gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestätigung  ist  mit  einer  qualif izierten  elektronischen  Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste im Bereich der elektronisc hen Signatur und anderer Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen digitaler Zertifikate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und erteilt, gelten die in Ziff. 3.2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann- ten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anfo rderungen betreffen, als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird eine Ausnahmebew illigung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 PBG bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprucht  oder  wird  aus  wichtigen  Gründen  von  beachtlich  erklärten Richtlinien, Normalien und Em pfehlungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wo  die  private  Kontrolle  gilt,  ist  die  zuständige  Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet. B. Erteilung der Befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Befugnis zur privaten Kont rolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mita rbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfält igkeit oder bei Wegfall der Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Erteilung  der  Befu gnis  setzt  in  der  Regel  den  Besuch  eines Einführungskurses voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur  Deckung  des  Aufwandes  für  Administration,  Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudi rektion pro Fachbereich eine Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme- und eine Jahr esgebühr. Werden die Ge bühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis ve rweigert oder die erteilte Befugnis entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 A. Geltungs- bereich und Grundsatz I. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme des  Gesuchstellers  in  eine  Liste erteilt,  die  ständig  nachgeführt  wird und in die jedermann bei den ka ntonalen und den kommunalen Bewil ligungsbehörden Einblick nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag der Kommisssion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern  nötig,  überprüft  die  Kommi ssion  Gesuchsteller  auf  ihre fachtechnische  Eignung;  sie  kann damit  im  Einve rständnis  mit  der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            48 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont rolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein den,  Berufsverbänden  und  gewerbli chen  Fachverbänden  angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission. II. Teil: Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Belüftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn a.   hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht; b.   die Arbeit nicht an einem fest en Sitz- oder Standort, überwiegend in  Kontakt  mit  Publikum  und  in einem  Raum  mit  den  folgenden Mindestflächen verrichtet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei vorwiegendem Aufe nthalt des Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in allen anderen Fällen; c.   ein Verbot wegen besonderer örtl icher Verhältnisse (z. B. Fussgän gerpassagen)  oder  be sonderer  Zweckbe stimmung  (z. B.  Theater) sinnwidrig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrüstungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wohnungen müssen ausser Wohnund Schlafräumen eigene Räume  mit  den  üblichen  sanitären Einrichtungen  enthalten;  Wohn küchen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Appartements und Einz immerwohnungen können unter Be rücksichtigung der Be dürfnisse Erleichterung en gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Wohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) II. Gemein schafts- unterkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Gemeinschaftsunterkün fte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a.   Kochgelegenheiten  mit  Wasseranschluss,  sofern  keine  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsverpflegung abgegeben wird, b.   nach  Geschlechtern  getrennte Waschgelegenheiten  und  Abort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen, c.   Aufenthaltsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderen Verhältnissen könn en Erleichterung en gestattet werden. B. Arbeitsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a.   künstliche  Belüftungen  oder  Kl imaanlagen,  sofern  sonst  polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - widrige hygienische oder klimat ische Bedingungen oder unzumut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bare Geruchsbildungen entstünden, b.   Abortanlagen, c.   zweckmässige  Waschgelegenheiten mit  fliessendem  kaltem  und warmem Wasser und überdies Dusche n, sofern die Arbeit mit gros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser  Hitze  verbunden  ist  oder  st arke  Beschmutzung  oder  Verun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reinigung  mit  schädlichen  oder übelriechenden  Stoffen  mit  sich bringt. C. Bauten und Anlagen mit Publikums- verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für  Bauten  und  Anlagen  mit Publikumsverkehr,  wie  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läden  und  Sportanlagen,  sind  für  da s  Publikum  nach  Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinrei chender Zahl, Grösse und Art bereit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Gastwirtschaftsbetrieben  sind ab  50  Plätzen  nach  Geschlech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern getrennte Aborta nlagen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Bezug neuerste llter Wohn- und Arbeitsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten dürfen erst bezogen we rden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 III. Teil: Abschirmung vor äu ssern und innern Einflüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbezug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            33 Der Schutz gegen schädlichen od er lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und seinen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schallschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wer den  durch  die  Gemeindebehörde  im baurechtlichen  Verfahren  voll zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfindlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keitsstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Solange  die  Empfindlichkeit sstufen  den  Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung no ch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde behörde bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sa nierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anla gen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, di e Bestimmung von Empfindlichkeits stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugn is, allenfalls unt er Genehmigungs vorbehalten oder anderen sicher nden Bedingungen, Gemeinden über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  für  den  Vollzug  der  Lärmschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 weitere  für Grundeigentümer oder a ndere Betroffene ver bindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän digkeitsbereich liegt, von der Ge meindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  kann  im  Projektgenehmigungsverfahren  an stelle der Baudirektion beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            NISSG bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen mit Schall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Tiefbauamt vollzieht das Bundesgesetz vom 16. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah lung und Schall (NISSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 bei Veranstaltungen mit Schall. Die Baudirek tion kann den Vollzug einvernehmlich Städten und Gemeinden übertra gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verfahren richtet sich nach dem NISSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundes gesetz über den Schutz vor Gefähr dungen durch nichtionisier ende Strahlung und Schall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 sowie dem Ver waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Energienutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            59 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszufüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen. Wärmedämm vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese gelten für a.   Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden, b.   Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser, soweit di ese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, c.   lüftungstechnische Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Baubewilligungsbehörde  ka nn  Erleichterungen  von  den Bestimmungen  der  Wärmedämmvorsc hriften  über  den  winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 °C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen der Wärmed ämmvorschriften über den som
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merlichen Wärmeschutz gelten nicht für a.   Bauten und Anlagen, die für höch stens drei Jahre bewilligt werden, b.   Bauvorhaben,  für  die  mit  eine m  anerkannten  Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch da s Abweichen von diesen Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            60 B. Abweichun gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            30 Andere  Vorkehren  sind  zulässig,  wenn  mit  einer  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechten  Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen  wird,  dass  kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Einbezug des Umweltschutz rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            75 Der Schutz vor Luftverunreinigungen und nichtionisieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Strahlung, einschliesslich Licht, bei der Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und seinen Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen. Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Anlagen  mit  Auswirkungen  auf  die Lufthygiene  bezüglich  ihrer  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einstimmung  mit  den  Vo rschriften  über  die  Luftr einhaltung  richtet  sich nach Ziff. 4.1–4.3 des Anhangs der BVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Die für die Bewilligung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige Stelle ist auch zustä ndig für die Kontrolle der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 A. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Städte Winterthur und Zürich führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1–4.3 des Anhangs der BVV eigene Fachstellen. Sie werden für die Be willigungs- und Kontrolltätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und Winterthur dem kantonalen Vollzug en tspricht. Es erlässt die erforder lichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luftverunreini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Die für die Kontrolle einer Anlage zuständige Behörde ist auch für die Behandlung von Mel dungen über Luftverunreinigungen, die durch diese Anlage verursacht werden, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtionisie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rende Strahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom 23. De zember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 im Rah men der Richt- und Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfah rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das AWEL ist die kantonale Fachst elle für nichtionisierende Strah lung. Ihm obliegen insbesondere a.   die fachliche Bera tung der Gemeinden, b.   die Kontrolle der Betriebsdate n von Sendeanlagen für Mobilfunk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Städte Zürich und Winterthur bezeichnen eigene Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Licht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige Lichtemissionen ve rmieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden von der Gemeinde behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das AWEL stellt den Gemeinde n Vollzugsgrundlagen zur Verfü gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Radon
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon. Es a.   sorgt für die Durchführung von  Radonmessungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 Abs. 1–3 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 , b.   ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 ist zuständig bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 unter stehen. Das AWEL unterstützt das AWI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 beim Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radon messungen und der Sa nierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Vollzug  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor nicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ionisierender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zuständig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) IV. Teil: Abschrankungen Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            30 Zugängliche  überhöhte  Stellen, wie  Terrassen,  Balkone, Laubengänge, brüstungslos e Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und  Zugänge  oder  Zufahrten  zu  Hofunterkellerungen,  sind  so  zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht. V. Teil: Technische Ausrüstungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Feuerungen  sind  alle  Anlagen, mit  denen  feste,  flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beseitigung  verbrannt  werden;  als  so lche  gelten  auch  stationäre  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grossfeuerungsanlagen  sind  Feue rungen  mit  einer  Feuerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wärmeleistung von mehr als 1000 kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Betriebs- kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Feuerungen werden kurz na ch ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Durchführung  der  Feue rungskontrolle  ist  die  eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sische Berufsprüfung als Feuerung skontrolleur erforderlich. Die Bau- direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Feuerungen  werden  überdies  vom  Kaminfeger  bei  jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen betriebener  Heizkessel  eingebaut, der  eine  Absicherungstemperatur unter 110 °C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt diese Anforderung, wenn dies tech nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technische Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, darf die Vorlauftemperatur bei de r massgebenden Auslegetemperatur höchstens  50 °C,  bei  Fussbodenheizun gen  höchstens  35 °C  betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systeme  für  Spezialbauten  wie  Gewächshäuser,  die  nachgewiesener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massen eine höhere Vorlau ftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst tätig zu regeln. Werden Räume üb erwiegend mittels träger Flächenhei zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist mindestens eine Refere nzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumentie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            50 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn stoffe müssen mindestens mit eine m Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brauch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            warmwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht übersteigen,  ausser  wenn  höhere  We rte  aus  betrieblichen  Gründen unerlässlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Neubau  oder  beim  vollstän digen  Ersatz  einer  Anlage  zur Versorgung von Wohnbauten mit Br auchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisc h erwärmt werden, wenn es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 a.   während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b.   zu  einem  wesentlichen  Anteil  mittels  erneuerbarer  Energie  oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Grundlage für die Über prüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führ t die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet  einen  Gebäudekataster  (Emissions-  und  Wärmever brauchskataster).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Grundeigentümer haben  auf  Verlangen  die  erforderlichen Angaben  abzugeben.  Zur  Ermittl ung  des  Wärmever brauchs  können auch die Eintragungen im Hauskont rollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmun gen herangezog en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Klima-,  Belüftungs-  und  Bele uchtungsanlagen  sind  so  zu erstellen und zu unterhalten, dass ba urechtlich einwandfreie Verhält nisse herrschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Anfor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lüftungstechnische  Anlagen  mi t  Aussen-  und  Fortluft  sind  mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrad nach dem St and der Technik aufweist. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgrup pen mit wesentlich abweichenden Nutzungen  oder  Betriebszeiten  sind mit  Einrichtungen  auszurüsten, die einen getrennten Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einfache  Abluftanlagen  von  be heizten  Räumen  sind  mit  einer Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - volumenstrom  mehr  als  1000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h  und  die  Betriebsdauer  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Luftgeschwindigkeiten  in  Lü ftungs-  und  Klim aanlagen  von Bauten  sind  nach  dem  jeweiligen Stand  der  Technik  zu  wählen.  Sie dürfen in Apparaten, bezogen au f die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len folgende Werte nicht überschreiten: bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h   3 m/s, bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h   4 m/s, bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h   5 m/s, bis     10 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h   6 m/s, über  10 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /h   7 m/s. Grössere  Luftgeschwindigkeiten sind  zulässig,  wenn  mit  einer  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechten  Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen  wird,  dass  kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resbetriebsstunden und wenn sie we gen einzelner rä umlicher Hinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 B. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen können periodische Kontrollen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abwärme- nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung  sowie  au s  gewerblichen  und  indus triellen  Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies tec hnisch und betrieblich möglich und wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neuerungen und Umbauten der Kältee rzeugung  mehr  als  zwei  Giga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver- fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Beförderungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Als Beförderungsanlagen gelt en alle ortsgebundenen För dereinrichtungen, bei denen ein Förd ermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren F ührungen bewegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind: a. Bauaufzüge für den Materi altransport auf Bauplätzen, b. Schiffshebewerke, c. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten, d. Materialförderanlagen  und  sons tige  Vorrichtungen  zur  Beschi ckung von Behältern, Maschi nen, Öfen und dergleichen, e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 automatische oder zentral gest euerte Produktionseinrichtungen, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 kombinierte Tran sportsysteme, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Hubarbeitsbühnen, i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Hochregallager mit Regalförderzeugen, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Aussen- und Innenbefa hreinrichtungen, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 heb-  und  versenkbare  Podien  für ausschliesslich  szenische  Ver- wendung in Bühnenbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Erstellung,  den  Ersatz  oder  den  Umbau  einer Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen: a.   Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen deten technischen Vorschriften, No rmen oder Spezifikationen ver bindlich aufführt. b.   Nach  Abschluss  der  Arbeiten  ist  eine  Kopie  der  Konformitäts erklärung oder eine Be stätigung einzureichen , welche die einwand freie Ausführung gemäss der Er klärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist. c.   Die Anlage darf erst in Be trieb genommen werden, wenn zusätz lich die Einhaltung de r übrigen Bauvorschr iften überprüft worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anlagen  werden  periodisch, mindestens  alle  fünf  Jahre,  in anlagetechnischer  und  baurechtlich er  Hinsicht  kontrolliert.  Die  An lageneigentümer haben auf Verlange n zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Hochbauamt  führt  eine  Li ste  der  wichtigsten  Normen  und Richtlinien,  die  den  Stand  der  Tec hnik  wiedergeben. Sie  wird  in  der Regel einmal jährlich nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Anpassung bestehender Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen bei den periodischen Kontrollen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Hauskontrollheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Die  Kontrollen  gemäss  dieser  Verordnung  werden  im Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können. VI. Teil: Behindert engerechtes Bauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäfts häuser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  behindertengere chte  Bauen  richte t  sich  nach  dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschriften sowie nach den Bestim mungen des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtlinien und Normalien ge mäss Anhang 2.5 sind zu beach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, insbesondere auch fü r das Innere der Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            56 VII. Teil: Besondere Bestimmungen Küchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen 4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien- häusern müssen die Küch en hinsichtlich Belich tung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen. Räume für Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Einstellräume  für  Motorfahrz euge  sind  so  zu  belüften, dass keine schädlichen Abgaskon zentrationen entstehen können; nöti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kehricht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Anlagen  für  die  Kehrichtabf uhr  sind  so  zu  situieren  und auszuführen, dass Geruchseinwir kungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstell-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vorräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hausrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Einstellgel egenheiten für Vorrä te und Hausrat müssen pro  Wohnung  eine  Grundflä che  von  wenigstens  8  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aufweisen;  für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr als sechs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschossen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsge schoss mehr als  fünf  anrechenbare  Geschosse  au fweisen,  sind  je  nach  der  vorge sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zu gänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschl ossenen Zustand müssen wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 cm und die Türbreite mind estens 80 cm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen bare  Geschosse  auf,  sind  diese  mit mindestens  zwei  Aufzügen  zu  er schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastwirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            räume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräum e in Betrieben, die dem  Gastwirtschaftsgesetz  untersteh en,  sind  mit  einer  künstlichen Belüftung auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erleichterungen  sind  in  begründete n  Fällen  zulässig.  Es  dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            automation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neubauten der Gebäudekatego rien III–XII mit mindes tens 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Energiebezugsfläche sind mi t Einrichtungen zur Gebäude- automation auszurüsten, die fol gende Überwachungsfunktionen aufwei sen: a.   Erfassung der Energieverbrauchsd aten getrennt nach Hauptenergie träger, b.   Ermittlung der Energieeffizien z-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen, c.    Ermittlung der Energieeffizienz-K ennzahlen von Anlagen zur Wärme rückgewinnung oder Abwärmenutzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) d.   Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft, e.   Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der Raumtemperatur an den erforder lichen Stellen und der Aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - temperatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perioden für mindestens folg ende Zeiträume ermöglichen: a.   Jahr, b.   Monat oder Woche und c.    für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb der Nutzungszeit. VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Verbrauchs abhängige Heiz- und Warmwasser kosten- abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dauert die Miete in der Rege l mehr als ein Jahr, gelten als Nutzeinheit: a.   Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung, b.   Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alterssiedlungen  mit  einem  üb erwiegenden  Ante il  an  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 B. Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            79 Von der Ausrüstungs- und Ab rechnungspflicht des Heiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 3 EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, a.   deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, b.   die den Minergie-Standard einhalten, c.   die mit einem Luftheizsystem beheizt werden, d.   wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nismässigen Kosten führen würde. C. Individuelle Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Sind Gebäude und Gebäudegr uppen mit den messtechni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Einrichtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des Energiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 auszurüsten, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mindestens 60% de r Wärmekosten dem einz elnen Nutzer entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 A. Installations- pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baudirektion kann Ausnah men von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verh ältnisse dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warm- wasserkosten  gemäss  den  Bestimm ungen  über  den  Mietvertrag  im Schweizerischen Obligationenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klimaanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anlagen,  mit  denen  die  Ra umlufttemperatur  herabge setzt oder mit denen ausschliesslic h oder zusammen mit der Raumluft temperatur die Raumluftfe uchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Klimaanlagen für die Aufrechterha ltung des Komforts sind in be stehenden Bauten so zu erstellen, dass a.   der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung einschliess lich Kühlung, Befeuchtung, Ent feuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht überschrei tet, b.   die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte erzeugung nach dem Stand der Tec hnik ausgelegt sind sowie die Pla nung und der Betrieb einer Befeuc htung nach dem Stand der Tech nik erfolgen oder c.   eine Photovoltaikanlage zur Eigen stromerzeugung installiert wird, deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beleuchtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 müssen die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der Technik eingehalten werden. Au sgenommen sind Wohnnutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatz- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Heizung gilt als Zu satzheizung, wenn die Haupt heizung nicht den ganzen Le istungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfe ste elektrische Widerstandshei zungen als Notheizungen insbes ondere bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  handbeschickten  Holzheizun gen  sind  ortsfeste  elektrische Widerstandsheizungen  als  Notheiz ungen  bis  zu  einer  Leistung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% des Leistungsbedarfs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Elektro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b Abs. 3 EnerG ausgenommen sind:
                            a.   zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) b.   dezentrale elektrisch e Widerstandsheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für Nasszellen und WC-Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 3 kW haben oder deren elektr isch beheizte Fläche kleiner als 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   für die Beheizung einzelner Ar beitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in Gebäuden mit einer Photovol taikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, al s für Heizung und Warmwasser benö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt wird, c.   elektrische Widerstands heizungen in Kirchen, d.   elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Heizsystems technisch nicht mö glich, wirtschaftlich nicht zumut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beheizte Freiluftbäder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            44 Als  Freiluftbäder  gelten  Wasserbecken  mit  einem  Inhalt von mehr als 8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Heizungen im Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt  werden  bei  Anlässen  v on  kurzer  Dauer,  insbesondere  bei Marktständen,  Gewerbea usstellungen,  Festanlä ssen  und  Sportveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen  im  Freien  kann  für  de n  Betrieb  mit  nicht  erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn a.   die  Sicherheit  von  Personen,  Ti eren  und  Sachen  oder  der  Schutz von  technischen  Einrichtungen den  Betrieb  einer  Heizung  im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert, b.   bauliche Massnahmen (z. B. Über dachungen) und betriebliche Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen (z. B. Schneeräumungen) ni cht ausführbar oder unverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nismässig sind und c.   die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Regelung ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deckung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmebedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie rung in Neubauten sind folgende Grenzwerte massgebend: Gebäudekategorie: Grenzwert: I Wohnen MFH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 II Wohnen EFH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 III Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 IV Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 V Verkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VI Restaurants
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VII Versammlungslokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VIII Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 IX Industrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 X Lager
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 XI Sportbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 XII Hallenbäder keine Anforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den Gebäudekategorien VI un d XI wird der Bedarf für Warm wasser bei der Berechnung des gewic hteten Energieb edarfs nicht be rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebä udekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grenzwerte gemäss Abs. 1 müss en bei Erweiterungen von beste henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche a.   weniger als 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt oder b.   höchstens 20% der Energiebezug sfläche des bestehenden Gebäude teiles und nicht mehr als 1000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Ko mbinationen von Standardlösungen festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um fang nicht eingerechnet werden mu ss, wenn die dafür benötigte Elek trizität mit einer Photov oltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenstrom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzeugung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c EnerG muss mindestens eine Le istung von 10 Watt pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Energie bezugsfläche aufweisen. Für Photov oltaikanlagen wird eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An lagen nicht älter al s acht Jahre sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von der Anforderung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn di e neu geschaffene Energiebezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fläche a.   weniger als 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt oder b.   höchstens 20% der Energiebezug sfläche des bestehenden Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teiles und nicht mehr als 1000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Elektrizität aus Wärmekraftkoppl ungsanlagen kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfü llung der Anforderungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf die Eigenstromerzeugung gemä ss Abs. 1 kann verzichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn der Gren zwert gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a um 20% unterschritten wird. Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Fällen zulässig: a.   für die Abdeckung von Spitzenlast en im Umfang von höchstens 10% des jährlichen Gesamtwärmebedarfs, b.   bei wärmegeführ ten Wärmekraftkopplungsanlagen. B. Bestehende Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beurteilung der Lebens zykluskosten erfolgt durch einen Vergleich der Jahr eskosten eines mit foss ilen Brennstoffen betrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgung mit erneuerbaren Energi en und einer Luft/Wasser-Wärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pumpe oder einer Erdsonden-Wärmepum pe, sofern diese Systeme ver- fügbar, zulässig und te chnisch möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jahreskosten der Wärmeerzeu gungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuität der Investitionskoste n. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln: a.   Die Abschreibung richtet sich na ch der paritätischen Lebensdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tabelle. b.   Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Elektrizitätskommission pu blizierte Durchschnittsstrompreis für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils. c.   Für die Kosten von Heizöl, Erdg as und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik. d.   Für die Teuerung gilt der La ndesindex der Konsumentenpreise. e.   Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b–d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre. f.    Als Diskontsatz gilt der Refere nzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom 9. Ma i 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . A. Ausnahmen bei Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lebenszyklus- kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 g.   Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärme erzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2Ab gabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewil ligung und dem Höchstsatz gemäss dem CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2Gesetz vom 23. De- zember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baudirektion publiziert die nach Abs. 2 zu verwendenden Werte und stellt eine Re chenhilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anteil nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erneuerbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass a.   die fachgerechte Umsetzung eine r Standardlösung gewährleistet ist, b.   die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder c.   die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anforderungen müssen mit Ma ssnahmen am Standort erfüllt werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a EnerG verwen det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Von den Anforderungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 4 EnerG befreit sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° C erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Proz esswärmeverteil netzes vom Heizungsverteil netz nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Wärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2Emissionen aus fossilen Br ennstoffen erzeugt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Zertifikate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §
                            11 a EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Die Zertifikate können im Ja hr der Ausstellung oder in den beiden Folgejahren angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Die Bezugsvere inbarung regelt insbesondere a.   die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrags, b.   die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie, c.   die Zustimmung zur Lieferung de r für den Vollzug erforderlichen Daten an Dritte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anforderun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zertifikate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) d.   die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten, e.   die Einstellung der Brennstoffliefe rung, falls die erforderlichen Zer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tifikate nicht vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gasnetz betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Der Gasnetzbetreiber a.   beschafft die erforderli chen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug, b.   gilt im Fall von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a Abs. 2 lit. a EnerG als Energielieferant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Energie lieferant
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Der Energielieferant a.   schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte für den Vollzug, b.   bezahlt die Vollzugskosten, c.   sorgt für die Einstellung der Bre nnstofflieferung, falls die erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Zertifikate nicht vorliegen, d.   lässt seine Tätigkeit jährlich dur ch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Register führende Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Die registerführende Stelle a.   stellt sicher, dass die gelieferte n Mengen der zulä ssigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen, b.   meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und der Baudirektion, c.   bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der gelieferten Mengen der zulässig en Brennstoffe pro Gemeinde, d.   lässt ihre Tätigkeit jährlich du rch eine unabhängig e Stelle prüfen und teilt das Er gebnis der Baudirektion mit, e.   kann die Vollzugskosten dem Ener gielieferanten in Rechnung stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bewilligungs behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Die Bewillig ungsbehörde a.   erfasst jede erteilte Bewillig ung und lässt die Bezugsverpflichtung im Grundbuch anmerken, b.   prüft die jährlichen Meldung en des Energielieferanten, c.   verfügt die Aufhebung von Bezu gsvereinbarungen, falls die erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Zertifikat e nicht vorliegen, d.   kann die Vollzugskosten dem Ener gielieferanten in Rechnung stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Härtefall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Ein Aufschub gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 b Abs. 1 EnerG wird gewährt für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforder lichen Zusatzinvestitionen mit Fremdka pital oder durch Dritte zu markt üblichen Bedingungen nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gross-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Die aufgrund einer Verbrauchs analyse zu re alisierenden Massnahmen sind für Grossverbrauch er zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlich en betrieblichen Nachteilen ver bunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Verbrauchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zielen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross verbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein satzes und die absehbare technisc he und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von der Einhaltung der Vorgaben in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45 und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung wei tere Befreiungen aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baudirektion kann die Verei nbarung aufheben, wenn die Ver brauchsziele nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusamm enschliessen. Sie  organisieren  sich  selber  und regeln  die  Aufnahme  und  den  Aus schluss von Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            optimierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung befreit sind Betriebsstätten a.   mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200 000 kWh pro Jahr, b.   für die eine Zielvereinbarung al s Grossverbraucher abgeschlossen wurde oder c.    für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU- Modell).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überpr üfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektro- und Gebäudeauto mationsanlagen. Besteh t Optimierungsbedarf, werden die Anlagen neu eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten. Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zumutbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Betreiber bewahren den Beri cht zur Betriebsoptimierung wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend zehn Jahren auf. Vollzug und Übergangs- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            79 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            309 ff. PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 PBG und die Übergangsbestimmungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            353 ff. PBG sind sinngemäss anwendbar. IX. Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die nachstehenden Verord nungen werden aufgehoben: a.   Übergangsbestimmungen  für  Mi ndestflächen  für  Küchen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 303 PBG vom 21. Juni 1978,
                            b.   Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967, c.   Verordnung über die Feuerung sabgase vom 12. April 1972, d.   Verordnung  betreffend  Beleucht ungs-,  Heiz-  und  Kocheinrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ungen  mit  Verwendung  von  Petr oleum-Essenzen  und  Petroleum unter Druck vom 6. April 1905, e.   Verordnung  über  den  feuerpolize ilichen  Schutz  im  Betrieb  von Grossladengeschäften vom 17. März 1930, f.    Verordnung  über  die  Unterbri ngung  von  Motorfahrzeugen  und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung ) vom 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Die  nachstehenden  Verordnungen  werden  wie  folgt  geän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Diese Verordnung tritt auf de n gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauveror dnung II in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2005 ( OS 60, 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember  2004  der  Bewilligungs- und  Kontrollpflicht  der  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion  unterstanden,  werden  nach  Durchführung  und  Abschluss der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006 den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 ( OS 79, 74 ) Solange  gemäss  den  Übergangsbestimmungen  zur  Änderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver- fahren  in  Papierform  durchgeführt wird,  bleibt  für  dieses  Verfahren  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in der vor Inkrafttreten der Änderu ng geltenden Fassung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Anhang zur Besonderen Bauverordnung I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Als Verordnungsbestimmungen gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Wärmedämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Wärmedämmvorschrifte n der Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.0 Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Feuerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsanlagen mit Prozesstempe raturen über 110 °C, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Empfehlungen des Bundesamte s für Umwelt, Emissionsmes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung bei Feuerungen für Öl , Gas und Holz, Ausgabe 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Ausgabe 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Richtlinie SWKI VA103-01 Lü ftungsanlagen für Parkhäuser (Mittel- und Grossgaragen ) mit folgender Ergänzung: a.   Fahrzeugeinstellräume, die ni chtgewerblichen Zwecken die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt werden kann, beheizt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Norm SIA 491 : 2013, Vermeid ung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (Norm SN 586 491)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Norm SIA 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung und Anford erungen, Ausgabe 2017, mit folgender Ergänzung: a. Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen  nachgewiesen  wird,  dass  die  Vorgabe an die spezifische Leistung p L eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Behinderten- und betagtengerechtes Bauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Empfehlung Wohnungsbau hindern isfrei – anpassbar, Schwei zerische Fachstelle für behind ertengerechtes Bauen, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abfallentsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau abfällen  bei  Neubau-,  Umba u-  und  Abbrucharbeiten  (Norm SN 509 430)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Richtlinie  des  Kantons  Züri ch,  Behandlungsregel  für  ver schmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung, Ausgabe Februar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Abwasserentsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Empfehlung SIA 431, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997, Entwässe rung von Bau stellen (Norm SN 509 431)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Norm  VSA/suissetec,  Anlage n  für  die  Liegenschaftsentwäs serung – Planung und Ausführ ung, Ausgabe 2012 (Norm SN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            592 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, Ausgabe 2002, mit Update 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Richtlinie des Bundesamtes fü r Umwelt, Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft), Ausgabe 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Erdbebenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Normen SIA 260–267, Tragwerksnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Norm SIA 269/8, Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Private Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Der  privaten  Kontrolle  werden  hinsichtlich  Projekt  und  Ausführung unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 (im Fachbereich Schutz vor Lärm) a. die  Bestimmungen  über  di e  Abschirmung  von  Gebäu den gegen äusseren und inneren Lärm (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–14), b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 die  Bestimmungen  über  den  Lärm  von  Luft/Wasser- Wärmepumpen (Art. 7 Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 (im Fachbereich Wärmedämmung) a. die Bestimmungen über de n Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15, 16 Abs. 1 lit. a, 18 und die entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), b. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs von  Neubauten  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a  sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a  EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und  die  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mit Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche, c. die Bestimmungen über di e Eigenstromerzeugung bei Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c EnerG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 (im Fachbereich Heizungsanlagen) a. die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19,  21 und Anhang Ziff. 2.22, 2.23 , 2.25) (ohne Vorhaben, die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit des Staates unterstehen), b. die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erwärmung (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 a, 23–26, 30 a, 41 a), c. die Bestimmungen über de n Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15, 16 Abs. 1 lit. b, 18 und die entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 die Bestimmungen über die Installationspflicht von Mess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geräten zur Erfassung des i ndividuellen Wärmeverbrauchs (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42–43 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), e. die  Bestimmungen  über  ortsfe ste  elektrische  Widerstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heizungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b EnerG), beheizte Freiluft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwimmbäder (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 3 und 4 EnerG), Hei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen im Freien (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 a sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 und 2 EnerG) und Elektrizitätserzeugungsanlagen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 b EnerG), f. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a EnerG und die entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern  die  Zielerreichung  ausschliesslich  mittels  heizungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - technischer Massnahmen erfolg t; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Fachbereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 die  Bestimmungen  über  den  Lärm  von  Luft/Wasser- Wärmepumpen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  und  Anhang  6 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ), sofern sie mittels einfacher Massnahmen gemäss Formular der Fachstelle Lä rmschutz eingehalten werden können, h. die Bestimmungen übe r Wärmeerzeuger (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 c–47 g sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 EnerG), i. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c EnerG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 (im Fachbereich Klima- und Belüftungsanlagen) a. die Bestimmungen über Klima- und Belüftungsanlagen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29, 30, 37, 41 a, 45 sowie Anhang Ziff. 2.31), b. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15, 16 Abs. 1 lit. c, 18 und die entspre chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), c. die Bestimmungen über di e Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a EnerG und die entspre chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels lüftungs technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erfo rderlich, gilt die Bestäti gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent sprechenden Fachbereiche, d. die Bestimmungen über Ab luftanlagen von Wirtschafts küchen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 sowie Anhang Ziff. 2.25), e. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c EnerG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 (im Fachbereich Be leuchtungsanlagen) a. die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1 und 45 a sowie Anhang Ziff. 2.33), b. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c EnerG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 (im Fachbereich I ndustrieabwasser und Industrieabfall) a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 die Bestimmungen über Be handlung und Ableitung von Industrieabwasser (Art. 7 und 12 Gewässerschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , Art. 6 und 7 Gewässerschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sowie Anhang Ziff. 2.4 BVV), b. die Bestimmungen über En tstehung, Lagerung und Ent sorgung von Abfällen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ff. Umweltschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 sowie Anhang Ziff. 5.5 BVV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 (im Fachbereich Löschwasserr ückhaltung und Güterumschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plätze) a. die  Bestimmungen  über die  Löschwasserrückhaltung (Art.  16  Gewässerschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sowie  Anhang Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 BVV), b. die  Bestimmungen  über  Absicherung  von  Güterum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagplätzen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Gewässerschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie Anhang Ziff. 2.4 BVV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 (im Fachbereich Lager- und Betriebsanlage n sowie Gebinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lager) a. die Bestimmungen über La ger- und Betriebsanlagen so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie Gebindelager mi t wassergefährdende n Flüssigkeiten (Art. 22 ff. Gewässerschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 sowie Anhang Ziff. 2.5 BVV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 (im Fachbereich Liegenschaftsen twässerung bei Industrie und Gewerbe) a. die  Bestimmungen  über  Liege nschaftsentwässerung  bei Industrie  und  Gewerbe  (Art .  7  Gewässerschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und Anhang Ziff. 2.1 und 2.2 BVV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 (Fachbereich  Entsorgung  beim Bauen  auf  belasteten  Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - orten) a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 die Bestimmungen über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie über di e Behandlung und Verwertung bestimmter Abfälle (Art. 30 ff. Bundesgesetz vom 7. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 1983 über den Umweltschutz, USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , Art. 9, Art. 16–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie Art. 52 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Freisetzung sverordnung vom 10. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 Abfallgesetz vom 25. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994), b. die Bestimmungen über Erst ellung und Änderungen von Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten (Art. 3, 5 und 24 Altlasten-Verordnu ng vom 26. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 Abs. 1 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie Anhang Ziff. 1.7 Bauverfahrensver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung vom 3. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 (Fachbereich Rück- und Umba u von Bauten und Anlagen) a. die Bestimmungen über die Ermittlung, Vermeidung und Entsorgung von Bauabfälle n aus dem Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen (Art. 30 ff. USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , Art. 9, Art. 16–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs. 2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.211 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 700.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 700.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 730.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 221.213.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 641.71 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 730.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 814.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 814.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 814.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 814.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 814.501 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 814.600 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 814.610 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 SR 814.680 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 SR 814.71 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 SR 814.710 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 SR 814.711 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 SR 814.911 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 SR 943.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Text siehe OS 48, 193 und 194.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch RRB vom 6. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 (OS 49, 553). Bisherige §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 werden §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (OS 49, 557). Bi sher VIII. Teil, §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42–44.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (OS 49, 596).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (OS 49, 596).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Aufgehoben  durch  RRB  vom  24.  Februar  1988  (OS  50,  352).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung  gemäss  RRB  vom  7.  November  1990  (OS  51,  285).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Aufgehoben  durch  RRB  vom  23.  Februar  1994  (OS  52,  646).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt  durch  RRB  vom  6.  Dezember  1995  (OS  53,  307).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (O S 54, 81). In Kraf t seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 54, 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 54, 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 54, 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 ( OS 55, 108 ). In Kraft seit 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Eingefügt  durch  RRB  vom  12.  Dezember  2001  ( OS  57,  119 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung  gemäss  RRB  vom  12.  Dezember  2001  ( OS  57,  119 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Aufgehoben durch RRB vo m 12. Dezember 2001 ( OS 57, 119 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Aufgehoben durch RRB vom 27. März 2002 ( OS 57, 159 ). In Kraft seit 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 ( OS 59, 177 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingefügt  durch  RRB  vom  30.  März  2005  ( OS  60,  132 ).  In  Kraft  seit  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung  gemäss  RRB  vom  30.  März  2005  ( OS  60,  132 ).  In  Kraft  seit  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 2005 ( OS 60, 132 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 450 ; ABl 2007, 1999 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Eingefügt  durch  RRB  vom  31.  März  2009 ( OS  64,  129 ; ABl  2009,  552 ).  In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 ( OS 64, 129 ; ABl 2009, 552 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2009 ( OS 64, 129 ; ABl 2009, 552 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Eingefügt durch RRB vo m 6. September 2011 ( OS 66, 806 ; ABl 2011, 2495 ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 ( OS 66, 806 ; ABl 2011, 2495 ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Aufgehoben durch RRB vom 6. September 2011 ( OS 66, 806 ; ABl 2011, 2495 ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2012 ( OS 68, 183 ; ABl 2012, 733 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 ( OS 68, 183 ; ABl 2012, 733 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 ( OS 68, 192 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 2013 ( OS 68, 192 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 236 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 ( OS 69, 352 ; ABl 2014-06-20 ). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2014 ( OS 70, 1 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2014 ( OS 70, 1 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 ( OS 73, 185 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 ( OS 73, 185 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2019 ( OS 74, 500 ; ABl 2019-07-19 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 ( OS 74, 500 ; ABl 2019-07-19 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Aufgehoben durch RRB vom 10. Juli 2019 ( OS 74, 500 ; ABl 2019-07-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Fassung gemäss RRB vom 2. September 2020 ( OS 75, 463 ; ABl 2020-09-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Eingefügt durch RRB vom 14. Juli 2021 ( OS 77, 369 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 ( OS 77, 369 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juli 2021 ( OS 77, 369 ; ABl 2021-07-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Nummerierung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 ( OS 77, 369 ; ABl 2021-07-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2022 ( OS 77, 378 ; ABl 2022-06-10 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Fassung gemäss RRB vom 8. Juni 2022 ( OS 77, 378 ; ABl 2022-06-10 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juni 2022 ( OS 77, 378 ; ABl 2022-06-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 550 ; ABl 2023-12-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 ( OS 79, 74 ; ABl 2024-02-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2024.