Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft»
                            Nr. 539r Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» vom 27. März 2024 (Stand 1. April 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 29 Absatz 3 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Universitäre Forschungszentrum Gesundheit und Gesellschaft (nachfolgend: UFZ Gesundheit und Gesellschaft) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche Forschung an der Universität im Themenbereich Gesundheit zu vernetzen und zu koor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft sowie zur Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat in seinem Themenbereich (vgl. § 1 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben: a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 539r b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen), c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem UFZ kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft besteht aus den in seinem Themenbereich täti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Instituten und Zentren der Universität Luzern mit ihren jeweiligen Mitgliedern, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weit diese als Professorinnen oder Professoren an der Universität angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An der Universität angestellte Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglied ei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nes dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft angehörenden Instituts oder Zentrums sind, werden von der Zentrumsleitung (vgl. § 7) auf Antrag als Mitglieder aufgenommen, wenn sie in ihren Forschungs- und Lehrtätigkeiten einen Schwerpunkt im Themenbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich des UFZ aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zentrumsleitung kann wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Lehr- und For schungsbeauftragte der Universität zu den Sitzungen des UFZ einladen und zur Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Aufgaben des UFZ beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder können jederzeit aus dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft austreten, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des UFZ (z.B. für laufende Forschungsprojekte) vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität erfolgt automatisch der Austritt aus dem UFZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 539r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Mitgliederversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Zentrumsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis sechs Personen, die von der Erweiterten Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ). Eines dieser Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Finanzen und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 4 Universitätsstatut
                            5 ). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das UFZ verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vorsitzenden der Zentrumslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 539r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des UFZ arbeiten im Rahmen ihrer Anstellungen an der Universität Lu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zern für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 539r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2024 Erstfassung G 2024-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 539r Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-010