Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» (539r)
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Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft»

Nr. 539r Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» vom 27. März 2024 (Stand 1. April 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 29 Absatz 3 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut) vom
13. Dezember 2023
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:

§ 1

Gegenstand und Zweck
1 Das Universitäre Forschungszentrum Gesundheit und Gesellschaft (nachfolgend: UFZ Gesundheit und Gesellschaft) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Uni
- versität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut
2 ).
2 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche Forschung an der Universität im Themenbereich Gesundheit zu vernetzen und zu koor
- dinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft sowie zur Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.

§ 2

Aufgaben
1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat in seinem Themenbereich (vgl. § 1 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben: a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-010
2 Nr. 539r b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen), c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausser
- halb der Universität.
2 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
3 Dem UFZ kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut
3 ) zuge
- ordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.

§ 3

Mitglieder
1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft besteht aus den in seinem Themenbereich täti
- gen Instituten und Zentren der Universität Luzern mit ihren jeweiligen Mitgliedern, so
- weit diese als Professorinnen oder Professoren an der Universität angestellt sind.
2 An der Universität angestellte Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglied ei
- nes dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft angehörenden Instituts oder Zentrums sind, werden von der Zentrumsleitung (vgl. § 7) auf Antrag als Mitglieder aufgenommen, wenn sie in ihren Forschungs- und Lehrtätigkeiten einen Schwerpunkt im Themenbe
- reich des UFZ aufweisen.
3 Die Zentrumsleitung kann wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Lehr- und For schungsbeauftragte der Universität zu den Sitzungen des UFZ einladen und zur Erfül
- lung der Aufgaben des UFZ beiziehen.

§ 4

Austritt
1 Mitglieder können jederzeit aus dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft austreten, so
- fern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des UFZ (z.B. für laufende Forschungsprojekte) vereinbar ist.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität erfolgt automatisch der Austritt aus dem UFZ.

§ 5

Organe
1 Die Organe des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 539r
3

§ 6

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mit
- glied des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind.
2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit
- glieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mit
- glieder erfordern.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
- heit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberu
- fen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einbe
- rufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ.

§ 7

Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis sechs Personen, die von der Erweiterten Uni
- versitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehö
- ren verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut
4 ). Eines dieser Mit
- glieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.
2 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung be
- trägt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 8

Finanzen und Personal
1 Dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (vgl.

§ 29 Abs. 4 Universitätsstatut

5 ). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
2 Das UFZ verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vorsitzenden der Zentrumslei
- tung unterstellt ist.
4 SRL Nr.
539c
5 SRL Nr.
539c
4 Nr. 539r
3 Die Mitglieder des UFZ arbeiten im Rahmen ihrer Anstellungen an der Universität Lu
- zern für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.
Nr. 539r
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.04.2024 Erstfassung G 2024-010
6 Nr. 539r Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-010
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