Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten (520.200)
Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten (520.200)
Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten
über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten * (VEBF) vom 21.03.2012 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Artikel 62 und 96 des Bundesgesetzes über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG); eingesehen das Gesetz über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 16. Ju - ni 2010; eingesehen der Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); eingesehen die Artikel 32, 33, 39 und 54 des Ausführungsgesetzes zur Bun - desgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG); eingesehen die Artikel 43 und 49 der Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 26. Januar 2011 (VAGZSG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, * verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung begründet einen kantonalen Spezialfonds für den Bezug von Ersatzbeiträgen, die durch den Kanton im Fall von nicht rea - lisierten Schutzplätzen einkassiert werden, in Anwendung der diesbezügli - chen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und zum Erhalt der fi - nanziellen Beiträge im Fall einer Aufhebung von Schutzräumen des Zivil - schutzes.
2 Dieser Fonds ist auch dazu bestimmt, die Fonds der Gemeinden aufzuneh - men, die aus den Ersatzbeiträgen bestehen, die von diesen bis zum 31. De - zember 2011 eingezogen wurden, gemäss den im Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz festgelegten Modalitäten. *
Art. 2 Zielsetzungen des Fonds
1 Der vorliegende Fonds verfolgt insbesondere folgende Ziele: a) den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Zonen mit einer ungenü - genden Anzahl an Schutzplätzen; b) die Ausrüstung und die Modernisierung der öffentlichen Schutzräume; c) * die Deckung der Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume, wel - che die vom Bund gewährte Subvention überschreiten; d) * die Finanzierung der Kosten für die Umnutzung der Schutzanlagen; e) die Modernisierung der privaten Schutzräume; f) * ... g) die Finanzierung anderer Zivilschutzmassnahmen im Rahmen der eid - genössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Organisation
Art. 3 Verwaltung
1 Die Verwaltung des Fonds wird der Dienststelle für zivile Sicherheit und Mi - litär anvertraut (nachstehend: die Dienststelle).
Art. 4 Kompetenzen
1 Unter Vorbehalt der Artikel 29 und folgende des Gesetzes über die Ge - schäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompeten - zen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen ist die Dienst - stelle für die Verwaltung des Fonds zuständig. Sie muss insbesondere: * a) dem Staatsrat den Voranschlag des Fonds vorschlagen; b) die Angelegenheiten in Bezug auf den Walliser Zivilschutz erledigen; c) die Angelegenheiten in Bezug auf die Spezialfonds der Ersatzbeiträge des kommunalen Zivilschutzes erledigen; d) * die Anfragen um Finanzhilfe zu den im Bundesrecht und kantonalen Recht über den Zivilschutz vorgesehenen Bedingungen beantworten und die diesbezüglichen Auszahlungen sicherstellen; e) dem Staatsrat die Anpassung der Verwaltungsgebühren vorschlagen, damit die Inkasso- und Verwaltungskosten des vorliegenden Fonds gedeckt werden können.
Art. 5 Kontrollorgan
1 Die Kontrolle des Fonds wird durch das kantonale Finanzinspektorat gewährleistet.
Art. 6 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Ziviljahr.
3 Finanzierungsmittel
Art. 7 Finanzierungsmittel
1 Die Finanzierungsmittel des Fonds setzen sich wie folgt zusammen: a) die einkassierten Ersatzbeiträge, falls Schutzplätze nicht realisiert wer - den; a bis ) * die Gemeindefonds, die sich aus den von ihnen bis zum 31. Dezember
2011 eingenommenen Ersatzbeiträgen zusammensetzen; b) der gesetzeskonform berechnete Ertrag der Interventionen zu Gunsten der Allgemeinheit; c) eventuelle Subventionen des Bundes;
d) Vergütungszins des Fonds und Verzugszinsen; e) erhobene Verwaltungsgebühren und Verwaltungsbussen.
Art. 8 Vergütungszins und Verzugszins
1 Der Zinssatz des Vergütungszinses des Fonds wird auf der Grundlage des mittleren Zinssatzes der staatlichen Anlagen festgelegt.
2 Der von der kantonalen Finanzverwaltung angewandte Verzugszinssatz ist analog anwendbar.
3 Der Verzugszins läuft ab dem 30. Tag nach Erhalt der Rechnung.
Art. 9 Kosten
1 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden findet für die in Ausführung dieser Verord - nung getroffenen Entscheide Anwendung.
2 Die erhobenen Kosten werden dem Fonds gutgeschrieben.
Art. 10 Verantwortliches Organ für die Erhebung
1 Die Dienstelle, über ihr kantonales Amt für Zivilschutz, ist beauftragt, die geschuldeten Ersatzbeiträge im Falle von nicht realisierten Schutzplätzen zu erheben.
2 Wenn der geschuldete Betrag nicht fristgerecht bezahlt wird, setzt die fak - turierende Dienststelle das Verfahren mit Zahlungsaufforderung und Mah - nung fort. Das weitere Vorgehen ist in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren festgelegt.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Dienststelle kann beim Staatsrat innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die Entscheide des Staatsrats kann beim Kantonsgericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde einge - reicht werden.
3 Ausserdem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 anwendbar.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Die Ersatzbeiträge werden ab dem 1. Januar 2012 vom Staat in Rechnung gestellt.
2 Die Gemeinden verrechnen die Ersatzbeiträge ab dem 31. Dezember 2011 nicht mehr.
3 Die von den Gemeinden verrechneten Ersatzbeiträge aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides müssen nach Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung dem kantonalen Fonds überwiesen werden.
4 Die Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen sowie die mit der Erreichung der Zielsetzungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis e ver - bundenen Kosten werden in erster Linie von den zurzeit bestehenden Fonds für Ersatzbeiträge der Gemeinden übernommen; der kantonale Spezialfonds kommt erst zum Zug, wenn der kommunale Fonds ausgeschöpft ist.
Art. 13 Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz über den Zivilschutz rückwir - kend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.03.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2012
20.03.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, f) aufgehoben RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, a bis ) eingefügt RO/AGS 2024-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.03.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 13/2012 Erlasstitel 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033 Ingress 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033