Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten
1) und § 2 der
2) , sichtsrechtlich u n-
9) Rechtspflege- t- Zweck Anstellungs - voraus - setzungen Anstellung
§ 4
1 Der Akzess bei der Justiz dauert in der Regel mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).
2 Voraussehbare Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Militär- dienst, Zivildienst, Bevölkerungs - und Zivilschutzdienst und dergle chen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.
§ 5
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Auf diese kann ver- zichtet werden, wenn die Akzessistinnen und Akzessisten bereits bei einer anderen Dienststelle des Kantons oder der Stadt Schaf hausen ein juristisches Praktikum absolviert haben.
7)
2 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
§ 6
1 Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbar- ten Dauer.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.
§ 7
1 Der Akzess soll den Akzessistinnen und Akzessisten die praxi bezogene Weiterbildung ermöglichen, wie sie für die Zulassung zur Anwaltsprüfung vorausgesetzt wird.
2 Die Akzessistinnen und Akzessisten nehmen an den Verhandlu gen, Einvernahmen und Beratungen teil und wirken unter der Auf- sicht und Verantwortung ihrer juristischen Vorgesetzten bei der B arbeitung der Geschäfte mit.
3 Erfahrene Akzessistinnen und Akzessisten können bei kürzerer Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschrei- bers als deren Vertretung eingesetzt werden (Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ad hoc); eine separate Entschädigung wird hiefür nicht ausgerichtet.
6) Vorbehalten bleibt die nicht dieser Ver- ordnung unterstehende Anstellung als ausserordentliche Gericht schreiberin bzw. ausserordentlicher Gerichtsschreiber.
4 Die Regelung von Absatz 3 gilt sinngemäss auch für die Akzes- sistinnen und Akzessisten bei den weiteren Rechtspflegebehör- den.
8) Akzessdauer Probezeit Beendigung des Akzesses Tätigkeit
9) – für die ersten drei Monate; – für den vierten bis sechsten Monat; – ab dem siebten Monat.
7) ate ausgerichtet.
343 des Schw ei-
3) . aktikanten ohne abgeschlossenes Master - – pro Monat und kann bei – pro Monat erhöht werden. Eine 13. Monatsrate Besoldung Anwendbares Recht Kurzpraktikant - innen und Kurz - praktikanten
4 Nicht nach dieser Verordnung richtet sich die Beschäftigung von in der Regel durch Hochschulen vermittelten Volontärinnen und Vo- lontären.
§ 10
1 Das Reglement des Obergerichtes betreffend die Akzessisten vom 28. September 1934 wird aufgehoben.
2 Die bestehenden Anstellungsverhältnisse richten sich nach den abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
3 Die Verordnung des Obergerichts zum Dekret betreffend das A waltswesen (RAV) vom 23. August 2002
4) wird wie folgt geändert: Titel Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (A waltsverordnung, RAV)
§ 1 Abs. 2 lit. d und lit. e
2 Dem Gesuch sind beizulegen: d) ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studi- ums i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA. e) ein Ausweis über ein einjähriges juristisches Praktikum in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Das Praktikum muss mindestens zur Hälfte im Kanton Schaffhausen absolviert werden und auf die Rechtspflege- und Anwaltstätigkeit aus- gerichtet sein. Massgebend ist die Nettodauer ohne Berüc sichtigung von Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Un- fall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevö kerungs - und Zivilschutzdienst und dergleichen. Die prakt sche Tätigkeit in einem Teilpensum wird anteilsmässig an- gerechnet.
§ 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Inkrafttreten
att 2008, S. 1981.
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