Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1 (0.101.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1

vom 4. November 1998 (Stand am 22. Januar 2024) ¹ Neue Fassung unter Berücksichtigung der in der Fussnote zu Art. 117 aufgeführten Änd. ( AS 2019 35 , 2489 , 4281 ; 2020 429 ; 2022 223 , 275 ; 2023 189 , 716 ; 2024 99 ). Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht. Ihre französischen Texte können auf der Internetseite des Gerichtshofs: www.echr.coe.int eingesehen werden.
² SR 0.101 ³ SR 0.101.06 , 0.101.07 , 0.101.09 , 0.101.093
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
a) «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle;
b) «Plenum» den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
c) «Grosse Kammer» die Grosse Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
d) «Sektion» eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und «Sektionspräsident» den Richter, der vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
e) «Kammer» eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und «Kammerpräsident» den Richter, der in einer solchen «Kammer» den Vorsitz führt;
f) «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
g) «Einzelrichterbesetzung» einen Einzelrichter, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention tagt;
h) «Gerichtshof» gleichermassen das Plenum, die Grosse Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee, einen Einzelrichter oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention und Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
i) «Richter ad hoc » jede Person, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Konvention und Artikel 29 dieser Verfahrensordnung als Mitglied der Grossen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
j) «Richter» die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc ;
k) «Referent»⁴ einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
l) «nicht richterlicher Berichterstatter» einen Angehörigen der Kanzlei, der beauftragt ist, die Einzelrichterbesetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 der Konvention zu unterstützen;
m) «Delegierter» einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und «Delegationsleiter» den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
n) «Delegation» ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
o) «Kanzler» je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
p) «Partei» und «Parteien»: – die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien,
– den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
q) «Drittbeteiligter» jede Vertragspartei oder jede betroffene Person oder den Menschenrechtskommissar des Europarats, die beziehungsweise der nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3 der Konvention von dem Recht Gebrauch macht oder der beziehungsweis dem Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
r) «mündliche Verhandlung» und «mündliche Verhandlungen» die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens, einem Antrag einer Partei oder des Ministerkomitees auf Auslegung eines Urteils oder einer Frage in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung einer Verpflichtung, mit welcher der Gerichtshof nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention befasst werden kann, durchgeführt werden;
s) «Ministerkomitee» das Ministerkomitee des Europarats;
t) «früherer Gerichtshof» und «Kommission» den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
⁴ Deutschland, Österreich: Berichterstatter

Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I Die Richter

Art. 2 Berechnung der Amtszeit
(1)  Ist der Sitz im Zeitpunkt der Wahl des Richters frei oder findet die Wahl weniger als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, spätestens aber drei Monate nach der Wahl.
(2)  Findet die Wahl des Richters mehr als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit an dem Tag, an dem der Sitz frei wird.
(3)  Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.
Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
(1)  Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
«Ich schwöre,» – oder «Ich erkläre feierlich,» – «dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.»
(2)  Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 4 Unvereinbarkeit
(1)  Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.
(2)  Ein ehemaliger Richter darf, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof über eine Beschwerde, die vor seinem Ausscheiden aus dem Amt erhoben wurde, nicht vertreten. In Bezug auf danach erhobene Beschwerden darf ein ehemaliger Richter, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vertreten.
Art. 5 Rangordnung
(1)  Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung.
(2)  Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3)  Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4)  Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Art. 6 Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Art. 7 Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen im Amt befindlichen gewählten Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen. Der Richter, gegen den ein solches Verfahren eingeleitet wurde, muss Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens haben und vom Plenum angehört werden. Er hat keinen Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem weiteren Verfahren vor dem Plenum und nimmt weder an den Beratungen noch an der Abstimmung im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens teil.
Art. 7 a Aufhebung der Immunität
1.  Nach Artikel 4 des Sechsten Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates⁵ ist einzig das Plenum befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben. Eine solche Entscheidung muss von der absoluten Mehrheit der im Amt befindlichen gewählten Richter getroffen werden, mit Ausnahme des vom Immunitätsaufhebungsgesuches betroffenen Richters. Der Richter, gegen den ein solches Verfahren eingeleitet wurde, muss Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Immunitätsaufhebungsverfahrens haben und vom Plenum angehört werden. Er hat keinen Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem weiteren Verfahren vor dem Plenum und nimmt weder an den Beratungen noch an der Abstimmung im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens teil.
2.  Auf das Verfahren betreffend die Prüfung einer Frage im Zusammenhang mit der Immunität, welche die Ehegatten und minderjährigen Kinder der Richter nach Artikel 2 des Sechsten Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates und der Immunität, welche die Richter nach Ablauf ihrer Amtszeit nach Artikel 3 des Sechsten Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates geniessen, sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden.
⁵ SR 0 . 192 . 110.36

Kapitel II Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
(1)  Das Plenum wählt seinen Präsidenten und seine beiden Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren; diese Amtszeiten können sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken.
(2)  Ebenso wählt jede Sektion einen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, die sich jedoch nicht über seine Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.
(3)  Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wieder gewählt werden.
(4)  Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(5)  Die in Absatz 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach dem ersten Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben, und die Wahl wird mit den verbleibenden Bewerbern fortgesetzt. Hat kein Bewerber nach dem ersten Wahlgang weniger als fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Nach jedem darauffolgenden Wahlgang scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Verbleiben nur zwei Bewerber und hat keiner von ihnen nach zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, ist der Bewerber gewählt, der nach dem nächsten Wahlgang ohne Berücksichtigung der leeren und ungültigen Wahlzettel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
(6)  Die Regelung nach Absatz 5 gilt auch für die in Absatz 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.
Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1)  Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2)  Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Grossen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3)  An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Art. 9 a Rolle des Präsidiums
(1) a) Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung nach Artikel 5 unmittelbar folgt.
b) Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.
(2)  Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.
(3)  Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder aussergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
(4)  Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.
(5)  Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.
(6)  Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.
(7)  Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.
Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.
Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Kapitel III Die Kanzlei

Art. 15 Wahl des Kanzlers
(1)  Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2)  Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wieder gewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3)  Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Bewerber mindestens fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, ebenfalls aus. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4)  Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
«Ich schwöre,» – oder «Ich erkläre feierlich,» – «dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit grösster Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.»
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1)  Das Plenum wählt ausserdem einen oder mehrere Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2)  Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
(1)  Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.
(2)  Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3)  Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4)  Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Art. 18 Organisation der Kanzlei
(1)  Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2)  Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3)  Die Kanzleibediensteten werden vom Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs eingestellt. Die Ernennung des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler erfolgt nach den Artikeln 15 und 16.
Art. 18 a Nicht richterliche Berichterstatter
(1)  Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von nicht richterlichen Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
(2)  Die nicht richterlichen Berichterstatter werden vom Präsidenten des Gerichtshofs auf Vorschlag des Kanzlers bestimmt. Die Sektionskanzler und Stellvertretenden Sektionskanzler nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung sind von Amts wegen als nicht richterliche Berichterstatter tätig.
Art. 18 b Rechtsgelehrter
Um die Qualität und Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung zu gewährleisten, wird der Gerichtshof von einem Rechtsgelehrten unterstützt. Er gehört der Kanzlei an. Der Rechtsgelehrte erteilt Gutachten und Auskünfte, insbesondere für die Spruchkörper und Mitglieder des Gerichtshofs.

Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
(1)  Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Strassburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmässig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2)  Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschliessen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Art. 20 Sitzungen des Plenums
(1)  Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2)  Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3)  Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1)  Die Grosse Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2)  In dringenden Fällen kann der Präsident die Grosse Kammer und die Kammern auch ausserhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.
Art. 22 Beratungen
(1)  Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2)  Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3)  Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äussern.
Art. 23 Abstimmungen
(1)  Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt, und liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dieser Absatz gilt, soweit diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt.
(2)  Die Entscheidungen und Urteile der Grossen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.
(3)  In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung durchführen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge der Rangordnung.
(4)  Jede Frage, über die abzustimmen ist, wird genau formuliert.
Art. 23 a Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung
Hat der Gerichtshof ausserhalb einer angesetzten Sitzung über eine Verfahrensfrage oder eine andere Frage zu entscheiden, so kann der Präsident anordnen, dass den Richtern die Entscheidung im Entwurf zuzuleiten und für ihre Stellungnahme eine Frist zu setzen ist. Erheben die Richter keine Einwände, so gilt der Vorschlag nach Ablauf der Frist als angenommen.

Kapitel V Zusammensetzung des Gerichtshofs

Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
(1)  Die Grosse Kammer besteht aus 17 Richtern und mindestens drei Ersatzrichtern.
(2) a) Der Grossen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die Sektionspräsidenten an. Ist ein Vizepräsident des Gerichtshofs oder ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Grossen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der betreffenden Sektion vertreten.
b) Der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Artikel 29 oder Artikel 30 benannte Richter ist nach Artikel 26 Absätze 4 und 5 der Konvention von Amts wegen Mitglied der Grossen Kammer.
c) In Rechtssachen, die nach Artikel 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.
d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.
e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Absatz 2 Buchstaben a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Absatz 2 Buchstabe d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.
f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Artikel 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a und e gebildet.
g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Artikel 93 Absatz 1.1 Buchstabe b als Referent bestimmt wird.
(3)  Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Absatz 2 Buchstabe e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.
(4)  Die so bestimmten Richter und Ersatzrichter bleiben für die Prüfung der Rechtssache Mitglieder der Grossen Kammer, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Sie setzen ihre Tätigkeit in einer Rechtssache auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fort, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben. Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren zur Erstattung von Gutachten.
(5) a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Artikel 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus: – dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
– zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
– zwei Richtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den verbleibenden Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden;
– mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
b) Prüft der Ausschuss einen Antrag auf Verweisung, so gehört ihm kein Richter an, der an der Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit der betreffenden Rechtssache teilgenommen hat.
c) Ein Richter, der für eine von einem Antrag auf Verweisung betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein, wenn der Ausschuss diesen Antrag prüft. Ein gewählter Richter, der von der betroffenen Vertragspartei nach Artikel 29 oder 30 benannt worden ist, ist von der Prüfung eines solchen Antrags ebenfalls ausgeschlossen.
d) Ist ein Mitglied des Ausschusses aus einem unter Buchstabe b oder c genannten Grund verhindert, so wird es durch einen Ersatzrichter vertreten, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
e) Wird der Ausschuss gestützt auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention mit einem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens befasst, so wird er nach den Bestimmungen von Artikel 93 dieser Verfahrensordnung zusammengesetzt.
Art. 25 Bildung der Sektionen
(1)  Die in Artikel 25 Buchstabe b der Konvention vorgesehenen Kammern (in dieser Verfahrensordnung als «Sektionen» bezeichnet) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum gebildet, und zwar für drei Jahre, von der Wahl der in Artikel 8 dieser Verfahrensordnung genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet. Es werden mindestens vier Sektionen gebildet.
(2)  Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion. Die Zusammensetzung der Sektionen soll sowohl in geographischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgewogen sein und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen.
(3)  Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger beim Gerichtshof als Mitglied der Sektion ersetzt.
(4)  Wenn es die Umstände erfordern, kann der Präsident des Gerichtshofs ausnahmsweise die Zusammensetzung der Sektionen ändern.
(5)  Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden.
Art. 26 Bildung der Kammern
(1)  Die Kammern mit sieben Richtern, die in Artikel 26 Absatz 1 der Konvention für die Prüfung der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen vorgesehen sind, werden wie folgt aus den Sektionen gebildet:
a) Der Kammer gehören vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des Artikels 28 Absatz 4, letzter Satz, für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter an. Ist der Letztere nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde nach Artikel 51 oder 52 dieser Verfahrensordnung zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer nach Artikel 26 Absatz 4 der Konvention von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, so findet Artikel 29 dieser Verfahrensordnung Anwendung.
b) Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt.
c) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, sind in der betreffenden Rechtssache Ersatzrichter.
(2)  Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Artikel 29 oder 30 benannte gewählte Richter oder Richter ad hoc kann vom Kammerpräsidenten von der Teilnahme an Sitzungen, die der Vorbereitung oder Verfahrensfragen gewidmet sind, befreit werden. Für die Zwecke solcher Sitzungen nimmt der erste Ersatzrichter teil.
(3)  Auch nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Richter in den Rechtssachen tätig, in denen sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben.
Art. 27 Komitees
(1)  Nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.
(2)  Die Komitees werden im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.
(3)  Sektionsmitglieder einschliesslich des Sektionspräsidenten, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können gegebenenfalls berufen werden zu tagen. Sie können ebenfalls verhinderte Mitglieder ersetzen.
(4)  Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.
Art. 27 a Einzelrichterbesetzung
(1)  Nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention wird eine Einzelrichterbesetzung eingeführt. Nach Anhörung des Präsidiums bestimmt der Präsident des Gerichtshofs die Zahl der zu benennenden Einzelrichter und nimmt die Benennungen für eine oder mehrere Vertragsparteien vor.
(2)  Als Einzelrichter tagen ebenfalls:
a) die Sektionspräsidenten, wenn sie ihre Zuständigkeiten nach Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe b und 3 dieser Verfahrensordnung ausüben;
b) die Vizepräsidenten der Sektion, die für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen nach Artikel 39 Absatz 4 dieser Verfahrensordnung bestimmt werden.
(3)  Nach Artikel 26 Absatz 3 der Konvention darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen die Vertragspartei, für die er gewählt worden ist, prüfen. Ferner darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen eine Vertragspartei, deren Staatsangehöriger er ist, prüfen.
(4)  Die Einzelrichter werden für eine Amtszeit von zwölf Monaten benannt. Sie nehmen weiterhin ihre anderen Aufgaben innerhalb der Sektionen wahr, denen sie nach Artikel 25 Absatz 2 angehören.
(5)  Nach Artikel 24 Absatz 2 der Konvention wird jeder Einzelrichter bei seinen Entscheidungen von einem nicht richterlichen Berichterstatter unterstützt.
Art. 28 Verhinderung und Ausstand
(1)  Jeder Richter hat an allen ihm zugeteilten Rechtssachen mitzuwirken, es sei denn, er kann aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe nicht an der Prüfung der Rechtssache teilnehmen.
(2)  Ein Richter darf an der Prüfung einer Rechtssache nicht teilnehmen:
a) wenn er an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat, zum Beispiel wegen einer ehelichen, elterlichen oder sonstigen engen verwandtschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Beziehung oder eines Unterordnungsverhältnisses zu einer der Parteien;
b) wenn er an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozessbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines anderen Gerichts oder einer Untersuchungskommission auf nationaler oder internationaler Ebene oder in anderer Eigenschaft;
c) wenn er als Richter ad hoc oder als ehemaliger gewählter Richter, der nach Artikel 26 Absatz 3 weiter tätig ist, eine politische oder administrative Tätigkeit oder eine mit seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbare berufliche Tätigkeit aufnimmt;
d) wenn er über die Medien, schriftlich, durch öffentliches Handeln oder in anderer Weise in der Öffentlichkeit Ansichten geäussert hat, die objektiv geeignet sind, seine Unparteilichkeit zu beeinträchtigen;
e) wenn aus einem anderen Grund berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
(3)  Jeder Richter, der aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe verhindert ist, an einer bestimmten Rechtssache mitzuwirken, für die er einberufen war, hat dies, wenn diese Rechtssache einem Komitee oder einer Kammer zugewiesen wurde, umgehend dem Sektionspräsidenten mitzuteilen; dieser entscheidet darüber, ob der Richter von der Teilnahme an der Rechtssache freigestellt werden soll. Hat der betroffene Richter oder der Präsident Zweifel, ob einer der in Absatz 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine Vertragspartei nach den Artikeln 29 und 30 angehört.
(4)  Nur die Verfahrensparteien können aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe den Ausstand eines in der betreffenden Rechtssache mitwirkenden Richters verlangen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss umgehend gestellt werden, sobald ein Vorliegen dieser Gründe bekannt ist. Die Kammer entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren in Absatz 3. Die Parteien werden über die Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
(5)  Auf die Rechtssachen, die vor der Grossen Kammer verhandelt werden, sowie auf die Richter, die unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs als Einzelrichter nach Artikel 27 der Konvention oder als Dienst habende Richter nach Artikel 39 dieser Verfahrensordnung mitwirken, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Art. 29 Richter ad hoc
(1) a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Artikel 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.
b) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
c) Ein Richter ad hoc muss die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und muss in der Lage sein, den in Absatz 5 vorgesehenen Erfordernissen in Bezug auf Verfügbarkeit und Anwesenheit zu entsprechen. Ein Richter ad hoc darf während seiner Amtszeit, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.
(2)  Der Kammerpräsident benennt einen anderen gewählten Richter, der als Richter ad hoc an dem Verfahren mitwirkt, wenn:
a) die betroffene Vertragspartei in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht wird, dem Kanzler das in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bezeichnete Verzeichnis nicht unterbreitet hat; oder
b) er der Ansicht ist, dass weniger als drei der im Verzeichnis aufgeführten Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels erfüllen.
(3)  Der Kammerpräsident kann beschliessen, einen Richter ad hoc nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erst dann zu benennen, wenn der Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht wird. Bis zur Entscheidung des Kammerpräsidenten nimmt der erste Ersatzrichter an den Sitzungen teil.
(4)  Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(5)  Richter ad hoc müssen sich zur Verfügung des Gerichtshofs halten und vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 an den Sitzungen der Kammer teilnehmen.
(6)  Auf das Verfahren vor einem Ausschuss der Grossen Kammer betreffend einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gestützt auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sowie auf das Verfahren vor der Grossen Kammer zur Prüfung der vom Ausschuss zugelassenen Anträge sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden.
Art. 30 Interessengemeinschaft
(1)  Haben zwei oder mehr beschwerdeführende oder beschwerdegegnerische Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann der Kammerpräsident sie auffordern, sich untereinander über die Benennung nur eines der für sie gewählten Richter als Richter der Interessengemeinschaft zu verständigen; dieser wird von Amts wegen zum Kammermitglied berufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den Richter der Interessengemeinschaft aus der Zahl der von diesen Parteien vorgeschlagenen Richter durch das Los.
(2)  Der Kammerpräsident kann beschliessen, die betroffenen Vertragsparteien zu einer Benennung nach Absatz 1 erst dann aufzufordern, wenn die Beschwerde den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht worden ist.
(3)  Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft oder über eine damit zusammenhängende Frage, so entscheidet die Kammer, nötigenfalls nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Vertragsparteien.

Titel II Das Verfahren

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.
Art. 32 Verfahrensanordnungen
Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.
Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen
(1)  Alle bei der Kanzlei von den Parteien oder Drittbeteiligten im Zusammenhang mit einer Beschwerde eingereichten Unterlagen mit Ausnahme a) derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, oder b) derjenigen, die im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 44 f vorgelegt werden, sind der Öffentlichkeit nach den vom Kanzler bestimmten Regelungen zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
(2)  Der Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen oder Teilen davon kann eingeschränkt werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien oder anderer betroffener Personen es verlangen oder – soweit der Kammerpräsident es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit von Unterlagen die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(3)  Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtliche Unterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.
Art. 34 Gebrauch der Sprachen
(1)  Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
(2)  Wird eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben, so erfolgen, solange diese Beschwerde noch keiner Vertragspartei nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht worden ist, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien. Wird nach Massgabe dieser Verfahrensordnung eine Vertragspartei über eine Beschwerde informiert oder eine Beschwerde ihr zur Kenntnis gebracht, so sind ihr die Beschwerde und alle beigefügten Unterlagen in der Sprache zu übermitteln, in der sie vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei eingereicht wurden.
(3) a) Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in Bezug auf eine mündliche Verhandlung oder nachdem einer Vertragspartei die Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist, erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer Vertragspartei erlaubt.
b) Wird diese Erlaubnis erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers ganz oder teilweise ins Englische oder Französische gedolmetscht beziehungsweise übersetzt werden, soweit dies nach Auffassung des Kammerpräsidenten im Interesse einer ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens ist.
c) Ausnahmsweise kann der Kammerpräsident die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt.
d) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, gilt eine Entscheidung nach diesem Absatz auch für alle späteren Verfahrensabschnitte, einschliesslich derer, die durch Anträge auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer oder durch Anträge auf Auslegung des Urteils oder Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 73, 79 beziehungsweise 80 ausgelöst werden.
(4) a) Die Kommunikation mit einer Vertragspartei, die in der Rechtssache Partei ist, sowie die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen einer solchen Vertragspartei erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann der betreffenden Vertragspartei den Gebrauch einer ihrer Amtssprachen für mündliche und schriftliche Stellungnahmen erlauben.
b) Wird diese Erlaubnis erteilt, so hat die ersuchende Vertragspartei: i) innerhalb einer vom Kammerpräsidenten zu bestimmenden Frist eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs einzureichen. Reicht diese Vertragspartei innerhalb dieser Frist die Übersetzung nicht ein, so kann der Kanzler auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Vorkehrungen für diese Übersetzung treffen;
ii) die Kosten für das Dolmetschen ihrer mündlichen Stellungnahmen ins Englische oder Französische zu tragen. Der Kanzler ist dafür verantwortlich, die notwendigen Vorkehrungen für das Dolmetschen zu treffen.
c) Der Kammerpräsident kann anordnen, dass eine Vertragspartei, die in der Rechtssache Partei ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine englische oder französische Übersetzung oder Zusammenfassung aller oder bestimmter Anlagen zu ihren schriftlichen Stellungnahmen oder anderer einschlägiger Unterlagen oder von Auszügen daraus vorzulegen hat.
d) In Bezug auf die Beteiligung Dritter nach Artikel 44 dieser Verfahrensordnung und den Gebrauch einer Sprache, die nicht eine der Amtssprachen ist, durch Drittbeteiligte sind die Buchstaben a bis c entsprechend anzuwenden.
(5)  Der Kammerpräsident kann die beschwerdegegnerische Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.
(6)  Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung.
(7)  Der dem Gerichtshof nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention und in Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 92 dieser Verfahrensordnung eingereichte Antrag auf Erstattung eines Gutachtens kann in der innerstaatlichen Amtssprache verfasst werden, die im innerstaatlichen Verfahren verwendet wird. Ist die entsprechende Sprache nicht eine Amtssprache des Gerichtshofs, so ist innert einer vom Präsidenten des Gerichtshofs zu bestimmenden Frist eine englische oder französische Übersetzung des Antrags einzureichen.
Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.
Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
(1)  Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter einreichen.
(2)  Sobald der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zugestellt ist, muss der Beschwerdeführer nach Absatz 4 vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(3)  Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung vertreten sein, wenn der Kammerpräsident ihm nicht ausnahmsweise erlaubt, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
(4) a) Der nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt.
b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.
c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Buchstabe a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.
(5) a) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der darum ersucht, seine Interessen selbst vertreten zu dürfen, muss, auch wenn ihm eine Erlaubnis nach Buchstabe b erteilt wird, eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend verstehen.
b) Verfügt der Betreffende nicht über hinreichende Kenntnisse, um sich in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs auszudrücken, so kann ihm der Kammerpräsident nach Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten erlauben.
Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
(1)  Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.
(2)  Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozessbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.
Art. 38 Schriftsätze
(1)  Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Massgabe dieser Verfahrensordnung hierfür bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Missachtung einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(2)  Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei massgebend.
Art. 38 a Prüfung von Verfahrensfragen
Von der Kammer zu entscheidende Verfahrensfragen werden gleichzeitig mit der Prüfung der Rechtssache beraten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
Art. 39 Vorläufige Massnahmen
(1)  Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Massnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.
(2)  Gegebenenfalls ist das Ministerkomitee umgehend über die in einer Rechtssache ergriffenen Massnahmen zu informieren.
(3)  Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter können von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Massnahmen anfordern.
(4)  Der Präsident des Gerichtshofs kann Vizepräsidenten der Sektionen als Dienst habende Richter für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmen.
Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.
Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
Bei der Bestimmung der Reihenfolge, in der die Beschwerden zu behandeln sind, berücksichtigt der Gerichtshof anhand von ihm festgelegter Kriterien die Bedeutung und Dringlichkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Kammer oder ihr Präsident kann jedoch von diesen Kriterien abweichen und eine bestimmte Beschwerde vorrangig behandeln.
Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)
(1)  Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.
(2)  Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.
Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)
(1)  Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention in seinem Register zu streichen.
(2)  Teilt eine beschwerdeführende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.
(3)  Im Fall einer gütlichen Einigung nach Artikel 39 der Konvention wird die Beschwerde durch eine Entscheidung im Register des Gerichtshofs gestrichen. Diese Entscheidung ist nach Artikel 39 Absatz 4 der Konvention dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Umsetzung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird. In den anderen Fällen nach Artikel 37 der Konvention wird die Beschwerde, wenn sie für zulässig erklärt wurde, durch ein Urteil und, wenn sie für unzulässig erklärt wurde, durch eine Entscheidung im Register gestrichen. Wurde die Beschwerde durch ein Urteil im Register gestrichen, so übermittelt der Kammerpräsident dieses, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
(4)  Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee.
(5)  Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so kann der Gerichtshof die Wiedereintragung in das Register beschliessen, wenn er dies wegen aussergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.
Art. 44 Beteiligung Dritter
(1) a) Wird eine nach Artikel 33 oder 34 der Konvention erhobene Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht, so übermittelt der Kanzler gleichzeitig eine Kopie der Beschwerde jeder anderen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt. Ebenso unterrichtet er diese Vertragsparteien über eine Entscheidung, in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
b) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach der Übermittlung oder Unterrichtung nach Buchstabe a schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
(2)  Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, so hat er dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich anzuzeigen. Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer teilzunehmen, so hat er dies dem Kanzler spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
Ist der Menschenrechtskommissar verhindert, selbst an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen, so benennt er die Person oder Personen aus seinem Büro, die er als Vertreter benannt hat. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist zulässig.
(3) a) Ist eine Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht worden, so kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege, wie in Artikel 36 Absatz 2 der Konvention vorgesehen, jede Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen schriftlich nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Anträge auf Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme sind spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, einzureichen. Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer sind spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, einzureichen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
(4) a) In Rechtssachen, die von der Grossen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer beschlossen hat, die Rechtssache nach Artikel 72 Absatz 1 an die Grosse Kammer abzugeben, oder dass der Ausschuss der Grossen Kammer nach Artikel 73 Absatz 2 beschlossen hat, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer anzunehmen.
b) Die in diesem Artikel bestimmten Fristen können vom Kammerpräsidenten ausnahmsweise verlängert werden, wenn hinreichende Gründe angeführt werden.
(5)  Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschliessen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beschränken, soweit er dies für angebracht hält.
(6)  Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen abgefasst sein. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschliesslich der Fristen, schriftlich oder gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung darauf erwidern.
(7)  Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden. Der Präsident der Grossen Kammer bestimmt die Fristen für die Drittbeteiligten.
Art. 44 a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Massnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.
Art. 44 b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Massnahmen treffen, die er für angebracht hält.
Art. 44 c Fehlende Mitwirkung
(1)  Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.
(2)  Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.
Art. 44 d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
(1)  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn er der Meinung ist, dass das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verfahrensordnung bestellt wurden, dies rechtfertigt, bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person keine Parteien mehr vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen darf. Dieser Ausschlussentscheid kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer getroffen werden.
(2)  Der Ausschlussentscheid ist zu begründen und wird auf Antrag einer Kammer getroffen, nachdem die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über den Entscheid in Kenntnis zu setzen.
(3)  Auf begründeten Antrag der nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person kann der Präsident des Gerichtshofs, nachdem er allenfalls die in Absatz 2 genannte Kammer sowie jede betroffene Regierung und jeden betroffenen Anwaltsverband angehört hat, die entzogenen Vertretungsrechte wiederherstellen. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.
Art. 44 e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.
Art. 44 f Umgang mit hochsensiblen Dokumenten
1.  a) In diesem Artikel umfasst «Dokument» jede Information oder jeden Träger in physischer oder elektronischer Form und jegliches Element davon. «Partei» und «Parteien» bezeichnet:
i) jede Vertragspartei;
ii) den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft.
b) In diesem Artikel bezeichnet «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der gemäss Absatz 4 für die Prüfung eines nach diesem Artikel gestellten Antrags zusammengesetzt ist.
2.  Ist eine Vertragspartei in irgendeinem Stadium des Verfahrens der Auffassung, dass die Weitergabe eines bestimmten Dokumentes an eine Partei oder an die Öffentlichkeit ihre nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine solche Weitergabe eines seiner ebenso zwingenden Interessen beeinträchtigen würde, muss die Weitergabe dieses Dokumentes untersagt werden, wenn es die betroffene Partei beantragt, und diese hat das Recht, die Frage nach Massgabe dieses Artikels entscheiden zu lassen. Es ist nicht erforderlich, das betreffende Dokument gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen.
3.  Dies gilt auch, wenn eine Person, die gestützt auf Artikel A1 des Anhangs (betreffend Beweisaufnahme) zur Einreichung eines Dokumentes aufgefordert wurde, dies verweigert hat oder auf eine Partei verwiesen hat mit der Begründung, dass die Weitergabe deren Interessen beeinträchtigen würde.
4.  Der auf Absatz 2 gestützte Antrag einer Partei wird dem Komitee zugeteilt, das aus Richtern zusammengesetzt ist, die nicht Mitglieder der Kammer sind, welche über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Rechtssache entscheidet; das Komitee kann alle Massnahmen bezeichnen, die es als notwendig erachtet, um der Kammer das notwendige Material für die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache nach Absatz 7 zu liefern und die Durchführung dieser Massnahmen zu erleichtern.
5.  Ist eine Partei der Auffassung, dass die Weitergabe eines Dokumentes ihre Interessen beeinträchtigen würde, ergreift sie in Verbindung mit der Kammer oder dem Komitee und gegebenenfalls mit jeder anderen Partei und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 38 der Konvention und Artikel 44 a dieser Verfahrensordnung alle Massnahmen, die geeignet sind, um innerhalb einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es kann sich dabei namentlich um folgende Massnahmen (einzeln oder in Kombination) handeln:
a) den Antrag nach Absatz 2 ändern oder präzisieren;
b) der Kammer oder dem Komitee die Frage der Relevanz der angeforderten Dokumente zum Entscheid unterbreiten;
c) eine Einigung über die Bedingungen erzielen, unter welchen Unterstützung angeboten werden kann, namentlich durch die Übermittlung von Zusammenfassungen oder bearbeiteten Fassungen, die Auferlegung von Weitergabebeschränkungen, die Durchführung eines Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder eines Ex-Parte-Verfahrens oder die Anwendung von anderen Schutzmassnahmen; oder
d) eine Einigung über die praktischen und verfahrensrechtlichen Garantien finden, die für die Aufbewahrung und Einsichtnahme des Dokumentes in der Kanzlei gelten sollen.
6.  Sind alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden, um die Frage einvernehmlich zu klären, und ist die betroffene Partei der Auffassung, dass es keine geeigneten Mittel und Bedingungen gibt, um das Dokument ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen einzureichen oder weiterzugeben, teilt sie dies der Kammer oder dem Komitee unter Angabe der genauen Gründe, die sie zu dieser Auffassung veranlasst haben, mit, sofern nicht schon die genaue Angabe dieser Gründe an sich diese Interessen beeinträchtigen kann.
7.  Danach, und nur wenn die Kammer befindet, dass das fragliche Dokument für die Prüfung der Rechtssache wesentlich ist:
a) kann die Kammer in Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und soweit sie dies als im Interesse der Rechtspflege liegend beurteilt, das Dokument in einer von der betroffenen Partei gutgeheissenen Form berücksichtigen, sofern sie in dessen Besitz ist. Dabei muss die Kammer den Umstand beachten, dass die Gegenpartei keine Möglichkeit hatte, sich zu diesem Dokument zu äussern. Wenn die Kammer ihr Urteil fällt oder ihre Entscheidung trifft, hat sie die Sensibilität der so geprüften Dokumente gebührend zu berücksichtigen;
b) kann die Kammer ausserhalb dieser Umstände die ihr angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

Kapitel II Die Einleitung des Verfahrens

Art. 45 Unterschriften
(1)  Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.
(2)  Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.
(3)  Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:
a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe⁶ und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;
beizufügen sind
g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
⁶ Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
(1)  Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde hat alle in den einschlägigen Abschnitten des Beschwerdeformulars verlangten Auskünfte mit folgenden Angaben zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des Beschwerdeführers und, sofern es sich beim Beschwerdeführer um eine juristische Person handelt, den vollständigen Namen, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, die amtliche Registernummer (sofern vorhanden) und ihre offizielle Adresse;
b) gegebenenfalls den Namen, die Adresse, die Telefon- und Telefaxnummern und die E-Mail-Adresse seines Vertreters;
c) wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter hat, das Datum und die Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht; die Originalunterschrift des Vertreters, mit der er seine Bereitschaft bestätigt, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, ist ebenfalls in diesem Feld anzubringen; der Gerichtshof kann eine Kopie der Unterschriften oder anderer in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien gültiger Vollmachten annehmen, wenn zwingende Gründe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorgebracht und das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Formular mit den Originalunterschriften innerhalb einer angemessenen Frist dem Gerichtshof übermittelt werden;
d) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
e) eine gedrängte und verständliche Darstellung des Sachverhalts;
f) eine gedrängte und verständliche Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung; und
g) eine gedrängte und verständliche Darstellung, in der die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer bestätigt wird.
(2) a) Alle in Absatz 1 Buchstaben e–g bezeichneten Informationen sind im einschlägigen Abschnitt des Beschwerdeformulars derart ausreichend aufzuführen, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen.
b) Der Beschwerdeführer kann diese Informationen jedoch ergänzen, indem er dem Beschwerdeformular ein Schriftstück von höchstens zwanzig Seiten beifügt und zusätzliche Angaben zum Sachverhalt und zu den geltend gemachten Verletzungen der Konvention mit Begründung macht.
(3.1)  Das Beschwerdeformular ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; beizufügen sind:
a) Kopien der Unterlagen in Bezug auf die gerügten gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen oder Massnahmen;
b) Kopien der Unterlagen und Entscheidungen, die belegen, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die in Artikel 35 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebene Frist beachtet hat;
c) gegebenenfalls Kopien der Unterlagen in Bezug auf andere internationale Untersuchungs- oder Schlichtungsverfahren;
d) sofern es sich beim Beschwerdeführer wie nach Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen um eine juristische Person handelt, ein oder mehrere Dokumente, die belegen, dass die Person, die die Beschwerde einreicht, zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist oder eine entsprechende Vollmacht innehat.
(3.2)  Die zur Unterstützung der Beschwerde eingereichten Unterlagen müssen in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnis aufgeführt und eindeutig zu identifizieren sein.
(4)  Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Letzterer kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.
(5.1)  Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 führt dazu, dass die Beschwerde vom Gericht nicht geprüft wird, es sei denn:
a) der Beschwerdeführer hat eine angemessene Erklärung für die Nichteinhaltung vorgetragen;
b) die Beschwerde betrifft einen Antrag, eine vorläufige Massnahme zu ergreifen;
c) der Gerichtshof entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers anders.
(5.2)  Der Gerichtshof kann einen Beschwerdeführer jederzeit ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist zweckdienliche Informationen oder Unterlagen in einer für angemessen erachteten Form und Weise beizubringen.
(6) a) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht; als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.
b) Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.
(7)  Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Kapitel III Die Referenten

Art. 48 Staatenbeschwerden
(1)  Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.
(2)  Der oder die Referenten legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Art. 49 Individualbeschwerden
(1)  Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.
(2)  Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als Referenten prüfen soll.
(3)  Im Rahmen seiner Prüfung:
a) kann der Referent die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;
b) entscheidet der Referent, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann;
c) legt der Referent die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Grossen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten.

Kapitel IV Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
(1)  Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.
(2)  Die für die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 42 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.
(3)  Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beschwerdegegnerische Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der beschwerdeführenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich erwidern.
(4)  Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer oder ihr Präsident beschliessen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.
(5)  Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschliesst.
(6)  Der Kammerpräsident hört die Parteien an, bevor er das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren bestimmt.

Individualbeschwerden

Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
(1)  Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.
(2)  Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 26 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.
(3)  Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
Art. 52 a Einzelrichterverfahren
(1)  Nach Artikel 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
(2)  Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Absatz 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
(1)  Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(2)  Ist das Komitee in Anbetracht der nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b eingegangenen Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention zu prüfen ist, so fällt es durch einstimmigen Beschluss ein Urteil, das seine Entscheidung über die Zulässigkeit sowie gegebenenfalls über eine gerechte Entschädigung umfasst.
(3)  Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
(4)  Entscheidungen und Urteile nach Artikel 28 Absatz 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Artikel 52 a Absatz 2 getroffen worden sind.
(5)  Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.
(6)  Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
(7)  Die Artikel 42 Absatz 1 und 79–81 finden auf Verfahren vor einem Komitee entsprechend Anwendung.
Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
(1)  Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung der Kammer kann die Beschwerde insgesamt oder teilweise betreffen.
(2)  Andernfalls kann die Kammer oder der Sektionspräsident:
a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält;
b) der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde oder einen Teil der Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern;
c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
(3)  Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.
(4)  Absatz 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Artikel 39 Absatz 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.
(5)  Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
Art. 54 a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit
(1)  Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschliessen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äussern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend.
(2)  Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst.
(3)  Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.
Art. 56 Entscheidung der Kammer
(1)  In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.
(2)  Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Artikel 43 Absatz 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.
Art. 57 Sprache der Entscheidung
Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.

Kapitel V Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Art. 58 Staatenbeschwerden
(1)  Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.
(2)  Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschliesst. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.
Art. 59 Individualbeschwerden
(1)  Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.
(2)  Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt.
(3)  Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist.
(4)  Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
(1)  Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.
(2)  Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.
(3)  Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
(4)  Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.
Art. 61 Piloturteilsverfahren
(1)  Der Gerichtshof kann beschliessen, ein Piloturteilsverfahren durchzuführen, und ein Piloturteil fällen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der einer vor dem Gerichtshof erhobenen Beschwerde zugrunde liegt, ergibt, dass in der betroffenen Vertragspartei ein strukturelles oder systembedingtes Problem oder ein vergleichbarer sonstiger Missstand besteht, das beziehungsweise der zu entsprechenden weiteren Beschwerden Anlass gegeben hat oder zu geben geeignet ist.
(2) a) Bevor der Gerichtshof beschliesst, ein Piloturteilsverfahren durchzuführen, fordert er die Parteien auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der zu prüfenden Beschwerde ein solches Problem oder ein solcher Missstand in der betroffenen Vertragspartei zugrunde liegt und ob die Beschwerde sich für dieses Verfahren eignet.
b) Der Gerichtshof kann die Durchführung eines Piloturteilsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder beider Parteien beschliessen.
c) Beschwerden, bei denen die Durchführung eines Piloturteilsverfahrens beschlossen wurde, werden nach Artikel 41 vorrangig behandelt.
(3)  Der Gerichtshof bezeichnet in seinem Piloturteil die Art des von ihm festgestellten strukturellen oder systembedingten Problems oder sonstigen Missstands sowie die Art der Abhilfemassnahmen, welche die betroffene Vertragspartei aufgrund des Urteilsdispositivs auf innerstaatlicher Ebene zu treffen hat.
(4)  Der Gerichtshof kann im Dispositiv seines Piloturteils für die Ergreifung der in Absatz 3 erwähnten Massnahmen eine bestimmte Frist setzen, wobei er der Art der geforderten Massnahmen und der Geschwindigkeit, mit der dem festgestellten Problem auf innerstaatlicher Ebene abgeholfen werden kann, Rechnung trägt.
(5)  Wenn der Gerichtshof ein Piloturteil fällt, kann er die Frage der gerechten Entschädigung ganz oder teilweise offenhalten, bis die beschwerdegegnerische Vertragspartei die im Urteil bezeichneten individuellen und allgemeinen Massnahmen getroffen hat.
(6) a) Der Gerichtshof kann die Prüfung aller vergleichbaren Beschwerden gegebenenfalls zurückstellen, bis die im Dispositiv des Piloturteils bezeichneten Abhilfemassnahmen getroffen worden sind.
b) Die betroffenen Beschwerdeführer werden in geeigneter Form von der Zurückstellung unterrichtet. Sie werden gegebenenfalls von jeder neuen Entwicklung unterrichtet, die ihre Rechtssache betrifft.
c) Der Gerichtshof kann eine zurückgestellte Beschwerde jederzeit prüfen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten ist.
(7)  Erzielen die Parteien einer Pilotrechtssache eine gütliche Einigung, so muss diese eine Erklärung der beschwerdegegnerischen Vertragspartei über die Durchführung der im Urteil bezeichneten allgemeinen Massnahmen und der Abhilfemassnahmen, die den anderen tatsächlichen oder möglichen Beschwerdeführern zu gewähren sind, umfassen.
(8)  Befolgt die betroffene Vertragspartei nicht das Dispositiv des Piloturteils, so nimmt der Gerichtshof, wenn er nicht anders entscheidet, die Prüfung der nach Absatz 6 zurückgestellten Beschwerden wieder auf.
(9)  Das Ministerkomitee, die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Generalsekretär des Europarats und der Menschenrechtskommissar des Europarats werden jedes Mal unterrichtet, wenn ein Piloturteil oder ein anderes Urteil ergeht, in dem der Gerichtshof auf das Bestehen eines strukturellen oder systembedingten Problems in einer Vertragspartei hinweist.
(10)  Über den Beschluss, eine Beschwerde im Wege des Piloturteilsverfahrens zu behandeln, den Erlass und die Umsetzung eines Piloturteils sowie den Abschluss des Verfahrens wird auf der Website des Gerichtshofs informiert.
Art. 62 Gütliche Einigung
(1)  Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Massnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.
(2)  Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäusserte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.
(3)  Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.
(4)  Auf das Verfahren nach Artikel 54a sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Art. 62 a Einseitige Erklärung
(1) a) Lehnt ein Beschwerdeführer die nach Artikel 62 vorgeschlagene Regelung für eine gütliche Einigung ab, so kann die betroffene Vertragspartei beim Gerichtshof beantragen, die Beschwerde nach Artikel 37 Absatz 1 der Konvention im Register zu streichen.
b) Einem solchen Antrag ist eine Erklärung beizufügen, in der klar anerkannt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Konventionsverletzung vorliegt, und in der gleichzeitig zugesichert wird, dass angemessene Wiedergutmachung geleistet und gegebenenfalls notwendige Abhilfemassnahmen getroffen werden.
c) Eine Erklärung nach Buchstabe b muss in einem öffentlichen und kontradiktorischen Verfahren abgegeben werden, das gesondert von dem Verfahren über eine gütliche Einigung und unter Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention sowie Artikel 62 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung durchgeführt wird.
(2)  Wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann ein Antrag nebst Erklärung beim Gerichtshof auch eingereicht werden, ohne dass zuvor versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen.
(3)  Ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Erklärung eine hinreichende Grundlage für die Feststellung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde durch den Gerichtshof erfordert, so kann er die Beschwerde ganz oder teilweise im Register streichen, auch wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Beschwerde wünscht.
(4)  Dieser Artikel ist auf das Verfahren nach Artikel 54 a entsprechend anzuwenden.

Kapitel VI Die Mündliche Verhandlung

Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
(1)  Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
(2)  Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(3)  Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.
Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
(1)  Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.
(2)  Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
Art. 65 Nichterscheinen
Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.
Art. 66–69
Aufgehoben
Art. 70 Verhandlungsprotokoll
(1)  Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält:
a) die Zusammensetzung der Kammer;
b) die Liste der erschienenen Personen;
c) den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
d) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.
(2)  Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.
(3)  Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.
(4)  Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Kapitel VII Das Verfahren vor der Grossen Kammer

Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
(1)  Auf das Verfahren vor der Grossen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2)  Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Grossen Kammer auch vom Präsidenten der Grossen Kammer ausgeübt werden.
Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
(1)  Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 4 widerspricht.
(2)  Kann die Entscheidung einer der Kammer vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so gibt die Kammer diese Sache an die Grosse Kammer ab, wenn nicht eine Partei nach Absatz 4 widerspricht.
(3)  Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.
(4)  Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.
Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
(1)  Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Grosse Kammer rechtfertigt.
(2)  Ein nach Artikel 24 Absatz 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer prüft den Antrag ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.
(3)  Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer durch Urteil.

Kapitel VIII Die Urteile

Art. 74 Inhalt des Urteils
(1)  Urteile nach den Artikeln 28, 42 und 44 der Konvention enthalten:
a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
c) die Bezeichnung der Parteien;
d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
e) die Darstellung des Prozessverlaufs;
f) den Sachverhalt;
g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
h) die Entscheidungsgründe;
i) das Dispositiv⁷;
j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung massgebend ist.
(2)  Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.
⁷ Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
(1)  Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Artikel 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.
(2)  Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(3)  Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschliessen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.
(4)  Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register.
Art. 76 Sprache des Urteils
Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Urteile der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1)  Das Urteil wird vom Kammer- oder Komiteepräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2)  Das Urteil einer Kammer kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Wenn das Urteil nicht in öffentlicher Sitzung verkündet wird und im Fall der Urteile der Komitees gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.
(3)  Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
Art. 78
Aufgehoben
Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
(1)  Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.
(2)  Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Dispositivs, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.
(3)  Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4)  Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)  Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
(2)  Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.
(3)  Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4)  Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Kapitel IX Gutachten nach Art. 47, 48 und 49 der Konvention

Art. 82
Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten, die vom Ministerkomitee beantragt werden, wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Art. 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben:
a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;
b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Art. 84
(1)  Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Unterlagen.
(2)  Er teilt den Vertragsparteien mit, dass sie zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen können.
Art. 85
(1)  Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.
(2)  Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.
Art. 86
Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Art. 87
(1)  Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Grosse Kammer gebildet.
(2)  Ist die Grosse Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.
Art. 88
(1)  Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
(1B)  Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
(2)  Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
Art. 89
Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der Grossen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Artikel 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.
Art. 90
Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Kapitel X Gutachten nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention

Art. 91 Allgemeines
In den Verfahren betreffend die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens der von den Vertragsparteien nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 16 der Konvention bezeichneten Gerichte wendet der Gerichtshof neben den Bestimmungen dieses Protokolls folgende Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens
(1)  Nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention können bestimmte Gerichte der Vertragsparteien dieses Protokolls den Gerichtshof um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten ersuchen. Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind beim Kanzler einzureichen.
(2.1)  Der Antrag ist zu begründen; dabei ist Folgendes anzugeben:
a) der Gegenstand der innerstaatlichen Rechtssache sowie die massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände;
b) die massgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
c) die massgeblichen Fragen zur Konvention, insbesondere die betroffenen Rechte und Freiheiten;
d) falls dies erheblich ist, eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien des innerstaatlichen Verfahrens zur Frage; und
e) falls dies möglich und sachdienlich ist, eine Darstellung des um Erstattung eines Gutachtens ersuchenden Gerichts, in der es seine eigene Auffassung betreffend die Frage einschliesslich allfälliger eigener Analysen zur Frage darlegt.
(2.2)  Das ersuchende Gericht unterbreitet alle einschlägigen Unterlagen zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der anhängigen Rechtssache.
(2.3)  Zieht das ersuchende Gericht seinen Antrag zurück, so teilt es dies dem Kanzler mit. Bei Erhalt der entsprechenden Mitteilung schliesst der Gerichtshof das Verfahren ab.
Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
(1.1)  Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wird durch einen Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer geprüft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
b) einem Richter, der nach Artikel 91 und entsprechend Artikel 49 als Referent bestimmt wird;
c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
d) dem Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, oder gegebenenfalls einem Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
e) mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
(1.2)  Ein Richter, der im Ausschuss mitwirkt, wirkt weiterhin mit, wenn er an der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens teilgenommen hat und nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den er zur Mitwirkung im Ausschuss benannt worden ist, noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist.
(2)  Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind nach Artikel 41 vorrangig zu behandeln.
(3)  Der Ausschuss der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn er der Auffassung ist, dass er die Anforderungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 erfüllt.
(4)  Die Ablehnung des Ausschusses, einen Antrag anzunehmen, wird begründet.
(5)  Die Ablehnung oder Annahme des Antrags durch den Ausschuss wird dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, mitgeteilt.
Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
(1)  Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Artikel 93 an, so wird nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.
(2)  Der Präsident der Grossen Kammer kann das ersuchende Gericht auffordern, dem Gerichtshof alle weiteren Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Gegenstand des Antrags oder die Auffassung des betreffenden Gerichts zur im Antrag aufgeworfenen Frage näher zu bestimmen.
(3)  Der Präsident der Grossen Kammer kann die Parteien des innerstaatlichen Verfahrens auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(4)  Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.
(5)  Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Artikel 59 Absatz 3 und 71 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
(6)  Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Artikel 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.
(7)  Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
(7B)  Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
(8)  Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
(9)  Das Gutachten wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, eine beglaubigte Kopie.
(10)  Eine Kopie des Gutachtens wird ebenfalls den Drittbeteiligten übermittelt, die am Verfahren nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention und Artikel 44 dieser Verfahrensordnung beteiligt waren.
Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
(1)  Hat der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und Artikel 93 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, wird die von dieser Partei aufgeworfene Frage der Kostenerstattung nicht vom Gerichtshof entschieden, sondern gemäss dem Recht und der Praxis der Hohen Vertragspartei geregelt, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht.
(2)  Die Bestimmungen des Kapitels XII gelten entsprechend, wenn der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und 94 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert hat, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, und die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Kapitel XI Die Verfahren nach Art. 46 Abs. 3, 4 und 5 der Konvention

Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 3 der Konvention

Art. 96 (bisheriger Art. 91)
Anträge auf Auslegung nach Artikel 46 Absatz 3 der Konvention sind beim Kanzler einzureichen. Der Antrag muss die Art und den Ursprung der Auslegungsfrage, welche die Umsetzung des im Antrag genannten Urteils behindert hat, vollständig und genau bezeichnen; beizufügen sind:
a) gegebenenfalls Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils;
b) eine Kopie des in Artikel 46 Absatz 3 der Konvention genannten Beschlusses;
c) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben.
Art. 97 (bisheriger Art. 92)
(1)  Der Antrag auf Auslegung wird von der Grossen Kammer, der Kammer oder dem Komitee, welche beziehungsweise welches das betreffende Urteil gefällt hat, geprüft.
(2)  Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Grosse Kammer oder Kammer oder das ursprüngliche Komitee zusammenzusetzen, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Grosse Kammer, die Kammer oder das Komitee durch das Los.
Art. 98 (bisheriger Art. 93)
Die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegungsfrage, mit der das Ministerkomitee ihn befasst hat, ist endgültig. Die Richter dürfen eine persönliche Meinung hierzu nicht abgeben. Kopien der Entscheidung werden dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien sowie jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarats, zugeleitet.

Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 und 5 der Konvention

Art. 99 (bisheriger Art. 94)
Wird der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Absatz 1 der Konvention nachgekommen ist, so wendet er ausser den Artikeln 31 Buchstabe b und 46 Absätze 4 und 5 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Art. 100 (bisheriger Art. 95)
Anträge nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention sind zu begründen und beim Kanzler einzureichen. Beizufügen sind:
a) das betreffende Urteil;
b)
Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils, gegebenenfalls einschliesslich schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Parteien und Mitteilungen in diesem Verfahren;
c)
Kopien der Mahnung, die der beschwerdegegnerischen Vertragspartei oder den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien zugegangen sind, und des in Artikel 46 Absatz 4 der Konvention genannten Beschlusses;
d)
Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben;
e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Art. 101 (bisheriger Art. 96)
Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e gebildet.
Art. 102 (bisheriger Art. 97)
Der Präsident der Grossen Kammer teilt dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien mit, dass sie zu der vorgelegten Frage schriftlich Stellung nehmen können.
Art. 103 (bisheriger Art. 98)
(1)  Der Präsident der Grossen Kammer bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.
(2)  Die Grosse Kammer kann beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Art. 104 (bisheriger Art. 99)
Die Grosse Kammer entscheidet durch Urteil. Kopien des Urteils werden dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien sowie jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarats, zugeleitet.

Kapitel XI a Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten

Art. 10 4 a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs
Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Artikel 52 a Absatz 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Artikel 52 a Absatz 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.
Art. 10 4 b Richtungsweisende Rechtssachen
Darüber hinaus kennzeichnet der Kanzler in geeigneter Weise die Urteile, Entscheidungen und Gutachten die gemäss dem Präsidium in Verbindung mit richtungsweisenden Rechtssachen stehen.

Kapitel XII Prozesskostenhilfe ⁸

⁸ Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
Art. 105 (bisheriger Art. 100)
(1)  Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.
(2)  Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Grossen Kammer weiter.
Art. 106 (bisheriger Art. 101)
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt:
a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Art. 107 (bisheriger Art. 102)
(1)  Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.
(2)  Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen.
(3)  Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.
Art. 108 (bisheriger Art. 103)
(1)  Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.
(2)  Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.
Art. 109 (bisheriger Art. 104)
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler:
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Art. 110 (bisheriger Art. 105)
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Titel III Übergangsbestimmungen

Art. 111 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission (bisheriger Art. 106)
(1)  In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
(2)  In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.
(3)  Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
(4)  Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2–5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(5)  In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.
Art. 112 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer (bisheriger Art. 107)
(1)  Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.
(2)  Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
(3)  Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
(4)  Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
Art. 113 Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bisheriger Art. 108)
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2–5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
Art. 114 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (bisheriger Art. 109)
(1)  Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
(2)  Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
(3)  Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
a) der Sektionspräsident
sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören;
b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
(4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Titel IV Schlussbestimmungen

Art. 115 Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 110)
Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.
Art. 116 Änderung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 111)
(1)  Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.
(2)  Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112 ⁹ )
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
⁹ Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22 . Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14 . Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1 . Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27 a und 52 a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93 , 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Feb. 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44 d sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 30. Mai 2022 angenommene Änd. an Art. 8 Abs. 5 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2022 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 4 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. März 2023 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 2 und 3 Bst. b ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 23. Juni 2023 angenommenen Änd. von Art. 7 und 7 a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 25. Sept. 2023 angenommenen Änd. von Art. 33 Abs. 1 und 44 f sind am  30. Okt. 2023 in Kraft getreten. Die am 15. Dez. 2023 angenommenen Änd. an Art. 28 und die am 18. Jan. 2024 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 22. Jan. 2024 in Kraft getreten.
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