Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen ⁴
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1 ⁵
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 ⁷ Grundsatz
Art. 3 ⁸ Kostenübernahme
Art. 3 a ⁹
Art. 3 b ¹⁰ Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen
2 a . Abschnitt: Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen ¹²
Art. 3 c ¹³
Art. 3 d ¹⁶
3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
4. Abschnitt: ²⁷ Pharmazeutische Leistungen
Art. 4 a
5. Abschnitt: ²⁹ Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen
Art. 4 b
2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim ⁵⁴
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 7 a ⁶⁸ Beiträge
Art. 7 b ⁷¹ Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
Art. 8 ⁷³ Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung
Art. 8 a ⁷⁶ Bedarfsermittlung
Art. 8 b ⁷⁸ Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
Art. 8 c ⁷⁹ Kontrollverfahren
Art. 9 ⁸¹ Abrechnung
Art. 9 a ⁸²
3 a . Abschnitt: ⁸³ Ernährungsberatung
Art. 9 b ⁸⁴
3 b . Abschnitt: ⁹¹ Diabetesberatung
Art. 9 c
4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10 ⁹⁴ Grundsatz
Art. 11 Voraussetzungen
5. Abschnitt: ⁹⁸ Neuropsychologie
Art. 11 a
6. Abschnitt: ¹⁰⁰ Psychologische Psychotherapie
Art. 11 b
7. Abschnitt: ¹⁰³ Podologie
Art. 11 c
3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12 ¹⁰⁴ Grundsatz
Art. 12 a ¹⁰⁶ Prophylaktische Impfungen
Massnahme | Voraussetzung | |
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| Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2023» (Impfplan 2023¹⁰⁷)¹⁰⁸ des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). | |
| Gemäss Impfplan 2023 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. | |
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| Gemäss Impfplan 2023. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. | |
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| Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2023. Als Impfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion gemäss Impfplan 2023, jedoch nur für Kinder bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie für Personen ab 65 Jahren. Als ergänzende Impfung für Personen ab 65 Jahren gemäss den «Ergänzenden Impfempfehlungen gegen Pneumokokken ab dem Alter von 65 Jahren des BAG und der EKIF vom 30. Oktober 2023¹¹²». | |
| Als ergänzende Impfung gemäss den «Ergänzenden Impfempfehlungen zum Schutz vor invasiven Meningokokken-Erkrankungen des BAG und der EKIF vom 6. November 2023¹¹⁴». Als Impfung bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2023. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. | |
| Mit BCG-Impfstoff gemäss | |
| Gemäss Impfplan 2023. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. | |
| Basis- und Nachholimpfungen gemäss Impfplan 2023. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. | |
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| Gemäss Impfplan 2023. Bei folgenden Personen:
Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. | |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss Impfplan 2023. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. | |
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Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. | |
| Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss Impfplan 2023. | |
| Für Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko gemäss «Analyserahmen und Empfehlungen zur Impfung gegen Affenpocken» des BAG und der EKIF vom 1. September 2022¹²². Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Die Kostenübernahme ist in Evaluation bis zum 31. Dezember 2024. | |
| Gemäss den «Empfehlungen des BAG und der EKIF zur Impfung gegen Rotaviren vom 6. November 2023¹²⁴». |
Art. 12 b ¹²⁷ Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Massnahme | Voraussetzung |
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| Bei Neugeborenen (3 Dosen). |
| Während des ersten Lebensjahres. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014)¹²⁹. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)¹³¹. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Artikel 12d Buchstabe f. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen. Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem «Referenzdokument Familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko des BAG vom 2. November 2023¹³³». |
| Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. |
| Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von Respiratory Syncytial Virus (RSV)-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) (Update 2016)»¹³⁶ der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Pädiatrischen Infektiologie-Gruppe der Schweiz (PIGS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP), der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN). Bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 2021¹³⁷) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016¹³⁸). Bei Kindern mit hämodynamisch signifikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016¹³⁹). |
| Bei immundefizienten Personen mit höchster Priorität für die passive Immunisierungstherapie gemäss «Position paper on the use of monoclonal antibodies against SARS-CoV-2 as passive immunisation treatments in severely immunocompromised persons in Switzerland», Version vom 26. April 2022¹⁴¹, sowie bei Personen mit Sichelzellanämie. Die Kosten werden nur für Antikörperpräparate übernommen, die für die betreffenden Indikationen über die nötige Zulassung verfügen. |
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Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) vom 31. Oktober 2023».
Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
Art. 12 c ¹⁴⁴ Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes
Massnahme | Voraussetzung |
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| Gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Checklisten Vorsorgeuntersuchungen, 4. Auflage, 2011¹⁴⁶. Die Kostenübernahme erfolgt für höchstens acht Untersuchungen. |
Art. 12 d ¹⁴⁷ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen
Massnahme | Voraussetzung |
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| Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)» des BAG vom 18. Mai 2015¹⁴⁹. |
| Bei familiärem Kolonkarzinom (im |
| Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). |
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| Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der |
| Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von
Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können. |
| Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben. |
Art. 12 e ¹⁶⁰ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung
Massnahme | Voraussetzung |
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| Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich (insbesondere Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms, Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath) im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ausgenommen von der Kostenübernahme ist der Nachweis des Humanen Papilloma Virus beim Cervix-Screening. |
| Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 1999¹⁶⁴ über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. |
| Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, |
4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Massnahme | Voraussetzung |
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| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. |
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| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Durchführung gemäss den «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019)¹⁶⁸. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012¹⁶⁹, entspricht. |
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. |
| Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ß‑HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren. Nach einer Aufklärung nach Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018¹⁷¹ über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), der Zustimmung nach Artikel 5 GUMG und der Gewährung der übrigen Selbstbestimmungsrechte nach den Artikeln 7 und 8 GUMG. Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012¹⁷², entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt. Ermittlung des Risikos und Indikationsstellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 14. März 2018¹⁷⁴ der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetomaternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik. Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Artikeln 6, 21 und 22 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere nach den Artikeln 5 und 25 GUMG sowie unter Gewährung der weiteren Selbstbestimmungsrechte nach den Artikeln 7 und 8 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Febr. 2017¹⁷⁵), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. |
| Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft. |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) |
| Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, |
| Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.¹⁷⁶ |