Verordnung über den Schutz vor Störfällen (814.012)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)

    (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (Stand am 8. März 2024)
    ¹ SR 814.01 ² SR 814.20 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
    ² Sie gilt für:
    a.⁴
    Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
    b.⁵
    Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012⁶ der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
    c.⁷
    Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2 a ;
    d. Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 1983⁸ über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 1985⁹ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
    e. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 1970¹⁰ über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden;
    f.¹¹
    Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019¹², welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
    ²bis Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
    a. einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
    b. aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.¹³
    ³ Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:¹⁴
    a.¹⁵
    Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
    b.¹⁶
    Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
    c. Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden;
    d.¹⁷
    Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.¹⁸
    ⁴ Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.¹⁹
    ⁵ Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.²⁰
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ⁶ SR 814.912
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ⁸ [ AS 1983 678 . AS 1992 341 Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 ( SR 741.272 ).
    ⁹ [ AS 1985 620 ; 1989 2482 ; 1994 3006 ; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11, 4866 ; 1997 422 Ziff. II; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6; 1999 751 Ziff. II; 2002 419, 1183 . AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 ( SR 741.621 ).
    ¹⁰ [ AS 1971 1957 , 1977 768 , 1983 486 , 1987 1454 , 1990 1356 ]. Heute: die V vom 2. März 2010 ( SR 747.224.141 ).
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2205 ).
    ¹² SR 746.11
    ¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2205 ).
    ¹⁸ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2783 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 2 Begriffe
    ¹ Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
    ² …²¹
    ³ Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.²²
    ⁴ Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:²³
    a. ausserhalb des Betriebsareals;
    b. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
    c.²⁴
    ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
    ⁵ Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
    ²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).

    2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

    Art. 3 Sicherheitsmassnahmen ²⁵
    ¹ Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.²⁶
    ² Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
    ³ Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2–2.5 zu berücksichtigen.²⁷
    ²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 4 ²⁸
    ²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
    ¹ Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
    a. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
    b.²⁹
    eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
    c.³⁰
    die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012³¹;
    d. die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
    e. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
    f. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
    ² Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
    a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
    b. Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
    c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
    d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
    ³ Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
    a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
    b. Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
    c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
    d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.³²
    ⁴ …³³
    ⁵ Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.³⁴
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ).
    ³¹ SR 814.912
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 749 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    ³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
    ¹ Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
    ² Insbesondere prüft sie:
    a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
    b. bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
    c.³⁵
    bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
    ³ Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
    a. bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
    b. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
    c.³⁶
    bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
    ³bis Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.³⁷
    ⁴ Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.³⁸
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
    ¹ Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.³⁹
    ² Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
    a.⁴⁰
    schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
    b. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
    ¹ Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
    ² Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
    Art. 8 a ⁴¹ Änderung der Verhältnisse
    ¹ Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
    ² Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
    a. die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
    b. anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist,
    2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
    ⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 8 b ⁴² Kontrollen
    ¹ Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
    ² Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
    ⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 9 und 10 ⁴³
    ⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )

    3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen

    Art. 11
    ¹ Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
    ² Er muss insbesondere:
    a. Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
    b. unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
    c. entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
    ³ Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
    a. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
    b. Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
    c. eine Auswertung des Störfalls.
    ⁴ Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

    3 a . Abschnitt: Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten ⁴⁴

    ⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
    Art. 11 a ⁴⁵ … ⁴⁶
    ¹ Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.⁴⁷
    ² Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
    ³ Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
    ⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    ⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
    ⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).

    4. Abschnitt: ⁴⁸ Aufgaben der Kantone

    ⁴⁸ Ursprünglich: vor Art. 11 a .
    Art. 12 Meldestelle
    ¹ Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
    ² Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.⁴⁹
    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    Art. 13 ⁵⁰ Information und Alarmierung
    ¹ Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
    a. die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
    b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11 a Absatz 2.
    ² Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
    ³ Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
    Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
    Art. 15 ⁵¹ Koordination der Kontrollen
    Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 16 Information des BAFU ⁵²
    ¹ Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.⁵³
    ² Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
    ³ Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
    ⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).

    5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

    Art. 17 Datenerhebung des BAFU ⁵⁴
    ¹ Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU⁵⁵ auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
    ² Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
    ³ Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
    ⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 104 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
    ⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
    Art. 18 und 19 ⁵⁶
    ⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    Art. 20 ⁵⁷ Information
    ¹ Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
    a. die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
    b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11 a Absatz 2.
    ² Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
    ⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 21 ⁵⁸
    ⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    Art. 22 Richtlinien
    Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.

    6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 23 ⁵⁹ Vollzug
    ¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
    ² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
    ³ Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁶⁰ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁶¹
    ⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
    ⁶⁰ SR 510.620
    ⁶¹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
    Art. 23 a ⁶² Änderung von Anhängen
    ¹ Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2 a dieser Verordnung anpassen.
    ² Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
    …⁶³
    ⁶³ Die Änderungen können unter AS 1991 748 konsultiert werden.
    Art. 25 ⁶⁴
    ⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )
    Art. 25 a ⁶⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
    ¹ Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
    ² Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    Art. 25 b ⁶⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015
    Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
    ⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    Art. 26 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

    Anhang 1

    Geltungsbereich und Kurzbericht

    Anhang 1.1 ⁶⁷

    ⁶⁷ Fassung gemäass Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ). Die Berichtigung vom 8. März 2024 b etrifft nur den französischen Text ( AS 2024 103 ) .
    (Art. 1 und 5)

    Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

    1 …

    2 Ermittlung der Mengenschwellen

    21 Stoffe oder Zubereitungen

    ¹ Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
    ² Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008⁶⁸ festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
    ³ Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
    ⁶⁸ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1179, ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11.

    22 Sonderabfälle

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005⁶⁹ über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
    a. Gesundheitsgefahren;
    b. physikalische Gefahren;
    c. Umweltgefahren;
    d. andere Gefahren.
    ⁶⁹ SR 814.610

    3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen

    Nr.

    Stoffbezeichnung

    CAS Nr.¹

    MS (kg)²

    1

    Acetylen

    74-86-2

    5 000

    2

    4-Aminodipehnyl und seine Salze³

    500

    3

    Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 %

    20 000

    4

    Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % und nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest

    200 000

    5

    Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze

    1327-53-3

    100

    6

    Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze

    1303-28-2

    1 000

    7

    Benzidin und seine Salze³

    500

    8

    Benzin (Normalbenzin, Superbenzin)

    200 000

    9

    Chlor

    7782-50-5

    200

    10

    Chrom (VI) und seine Salze

    200

    11

    1,2-Dibrom-3-chlorpropan³

    96-12-8

    500

    12

    1,2-Dibromethan³

    106-93-4

    500

    13

    Diethylsulfat³

    64-67-5

    500

    14

    Dimethylcarbamoylchlorid³

    79-44-7

    500

    15

    1,2-Dimethylhydrazin³

    540-73-8

    500

    16

    Ethanol-Kraftstoffe⁴

    200 000

    17

    Heizöl, Dieselöl

    500 000

    18

    Hexamethylphosphortriamid³

    680-31-9

    500

    19

    Hydrazin³

    302-01-2

    500

    20

    Kerosin

    200 000

    21

    Methylisocyanat

    624-83-9

    150

    22

    2-Naphtylamin und seine Salze³

    500

    23

    Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig

    1 000

    24

    4-Nitrodiphenyl³

    92-93-3

    500

    25

    1,3-Propansulton³

    1120-71-4

    500

    26

    Schwefeldichlorid

    10545-99-0

    1 000

    27

    Wasserstoff

    1333-74-0

    5 000

    ¹
    Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System
    ²
    MS(kg) = Mengenschwelle in kg
    ³
    Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten
    Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin

    4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen

    41 Gesundheitsgefahren

    Kriterien

    Werte für Kriterien

    MS¹ = 200 kg

    MS¹ = 2000 kg

    MS¹ = 20 000 kg

    MS¹ = 200 000 kg

    Einstufung/Kennzeichnung²

    H330

    H300³, H310, H331, H370

    H301³, H302³, H311, H 312, H314⁴, H 332, H371

    ¹
    MS = Mengenschwelle
    ²
    Chemikalienverordnung, SR 813.11
    ³
    Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg.
    Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als «Gase unter Druck» (H280/ H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe (H270/H 271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Mengenschwelle von 2000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben.

    42 Physikalische Gefahren

    Kriterien

    Werte für Kriterien

    MS¹ = 200 kg

    MS¹ = 2000 kg

    MS¹ = 20 000 kg

    MS¹ = 50 000 kg

    Einstufung/Kennzeichnung²

    H200³, H201³, H202³, H203³, H240, H241

    H220, H221, H224, H225, H226, H242, H250, H251, H252, H260, H261, H270, H271, H272

    H222⁴, H223⁴,
    H228

    ¹
    MS = Mengenschwelle
    ²
    Chemikalienverordnung, SR 813.11
    ³
    Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff.
    Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren.

    43 Umweltgefahren

    Kriterien

    Werte für Kriterien

    MS¹ = 200 kg

    MS¹ = 2000 kg

    MS¹ = 20 000 kg

    MS¹ = 200 000 kg

    Einstufung/Kennzeichnung²

    H400, H410

    H411

    ¹
    MS = Mengenschwelle
    ²
    Chemikalienverordnung, SR 813.11

    44 Andere Gefahren

    Kriterien

    Werte für Kriterien

    MS¹ = 200 kg

    MS¹ = 2000 kg

    MS¹ = 20 000 kg

    MS¹ = 200 000 kg

    Einstufung/Kennzeichnung²

    EUH032

    EUH014, EUH029, EUH031

    ¹
    MS = Mengenschwelle
    ²
    Chemikalienverordnung, SR 813.11

    5 Hochaktive Stoffe (HAS)

    Kriterien¹

    Werte für Kriterien

    MS² = 20 kg

    a. Inhalations-Arbeits-platzgrenzwerte in der Luft³

    < 10 μg/m³

    b. Effekt-Dosis (ED50)⁴

    ≤ 10 mg

    c. CMR-Stoffe mit Störfallpotential

    Kategorie 1A und 1B

    ¹
    Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr.
    Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zubereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der «Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)».
    Nicht in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
    ²
    MS = Mengenschwelle
    ³
    MAK, TLV, OEL, IOEL, etc.
    Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg. Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stoffes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers.

    Anhang 1.2 ⁷⁰

    ⁷⁰ Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Nov. 1999 ( AS 1999 2783 ).

    Anhang 1.2a ⁷¹

    ⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
    (Art. 1)

    Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen

    1 Streckenabschnitte

    Der Störfallverordnung unterstellt sind die Streckenabschnitte zwischen den folgenden Betriebspunkten (ohne Streckenabschnitte auf ausländischem Hoheitsgebiet). Die Betriebspunkte beruhen auf dem Geobasisdatenidentifikator 98.1 nach der Verordnung vom 21. Mai 2008⁷² über Geoinformation (GeoIV).

    Kilometrierungslinie

    von Betriebs- punkt

    bis Betriebspunkt

    Gebräuchlicher Name der Kilometrierungslinie auf der die Betriebspunkte liegen

    100

    LS

    STDG

    Lausanne – Simplon Tunnel I – Iselle

    109

    BRTU

    STDG(109)

    Simplon Tunnel II

    131

    PDS

    MTH

    Les Paluds – St-Gingolph (Frontière)

    150

    LS

    SJ

    Lausanne – Genève-Aéroport

    151

    SJ

    LPFR

    Genève St-Jean – La Plaine-Frontière

    152

    SJ

    GEPB

    St-Jean – Genève-Eaux-Vives – Annemasse

    154

    FUBI

    JON

    Furet – Jonction

    160

    RENO

    LTSE

    Renens VD Ouest – Lausanne-Triage sect.

    161

    LTF

    LONA

    Lausanne-Triage F – Lonay A (bif)

    162

    LTP

    LONB

    Lausanne-Triage P1 – Lonay B

    164

    LECR

    DENA

    Lécheires – Denges A

    166

    RENO

    LT

    Renens VD Ouest – Lausanne-Triage Est

    169

    LTSE

    BY

    Lausanne-Triage sect. – Bussigny

    170

    LTE

    LTS

    Lausanne-Triage (Est – Sud)

    200

    RENO

    DAIB

    Renens VD Ouest – Vallorbe

    206

    RENO

    BYE(206)

    Renens VD Ouest – Bussigny Est

    210

    DAIB

    BI

    Daillens – Biel/Bienne

    260

    ZOLN

    BIAE

    Zollikofen Nord – Biel/Bienne Aebistr.

    265

    BIMA

    BIO

    Biel Mett Abzweigung – Biel/Bienne Ost

    266

    MAD

    BIRW

    Madretsch – Biel/Bienne RB West

    290

    WKD

    THEG

    Bern Wylerfeld – Thun

    291

    LGUS

    WKD

    Löchligut – Wankdorf

    299

    THAB

    THSC

    Thun Abzweigung – Thun GB – Thun Schadau

    300

    SPNI

    BRLO

    Spiez – Kandersteg – Brig

    302

    MGTN

    MGTN(302)

    Zweiter Mittalgrabentunnel

    310

    THEG

    SPNI

    Thun – Spiez – Interlaken Ost

    330

    WENE

    STGE

    Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (Ost)

    331

    FERD

    STGE(331)

    Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (West)

    332

    FRS

    FRNP

    Frutigen – Frutigen Nordportal (Ost)

    400

    LGUT

    RTRW

    Löchligut – Wanzwil – Rothrist West

    410

    OL

    BI

    Olten – Solothurn – Biel/Bienne

    450

    OLS

    LGUS

    Olten Süd – Bern

    451

    ABO

    RTR(451)

    Aarburg-Oftringen – Rothrist Gleis 1

    453

    BFG

    RTR(453)

    Rothrist Ost – Rothrist Gleis 4

    455

    UHDB

    AESP

    Unterhalden BE – Aespli

    456

    OHBD

    AESP

    Oberhard BE – Aespli

    457

    OHBD

    MAT

    Hardfeld (Spw) – Mattstetten

    459

    RUTT

    LGUT(459)

    Rütti – Löchligut

    500

    MU

    RBG

    Basel SBB – Olten – Luzern

    510

    BSFR

    BSW

    Mulhouse-Ville – Basel SBB

    511

    BSO

    BSNK

    Basel SBB – Basel GB – Basel RB

    514

    BSW

    BSO

    SNCF Verbindungslinie

    518

    8519315

    BAD

    Müllheim (Baden) – Basel Bad Bhf

    520

    GELN

    BAD

    Gellert – Basel Bad DB

    521

    BSNK

    MU

    Umfahrung Süd: Basel SBB RB I – Muttenz

    522

    GELN

    BSNK

    Umfahrung Nord: Gellert – Pratteln

    523

    BAD

    BSKE

    Basel Bad RB – Kleinhünigen Hafen

    525

    BSNK

    BSAU

    Basel SBB RB – Basel Auhafen

    531

    OLN

    OLO

    Olten Verbindungslinie

    540

    OL

    WOES

    Olten – Wöschnau

    594

    RYSP

    POZZ

    GBT West

    595

    RYSP

    GIDI

    GBT Ost

    600

    IMW

    CHIE

    Immensee – Bellinzona – Chiasso

    601

    RYAB

    ERNA(601)

    Rynächt – Erstfeld Nord Gleis links

    604

    BRUA

    SKN(604)

    Brunnen – Sisikon (Gleis links)

    605

    SK

    GRUO(605)

    Sisikon – Gruonbach (Gleis links)

    606

    ALSA

    ALME(606)

    Al Sasso – Al Motto (binario sinistro)

    607

    MCEN

    RIBN(607)

    Mt. Ceneri – Rivera (binario destro)

    608

    MASN

    LGN(608)

    Massagno – Lugano (binario destro)

    630

    GIUS

    CDO

    Giubiasco – Locarno

    631

    CDO

    PINC

    Cadenazzo – Pino confine

    638

    BASM

    CHSM

    Balerna SM – Chiasso Smistamento

    639

    CHIE

    CHSM

    Monte Olimpino II – Chiasso Smistamento

    640

    BG

    RU

    Brugg – Rupperswil

    641

    RUO

    RU(641)

    Rupperswil Ost – Rupperswil Gleis rechts

    647

    BG

    HDKN

    Brugg – Hendschiken Nord

    648

    BGS

    BGN

    Brugg Süd – Brugg Nord (VL)

    649

    AA

    WOET(649)

    Aarau – Wöschnau Tunnel alt

    650

    KLWW

    WOES

    Killwangen West – Lenzburg – Däniken Ost

    653

    GEXO

    IMW

    Gexi Ost – Rotkreuz – Immensee West

    691

    RBL

    KLWW

    RBL Kopf Zürich – Killwangen West

    692

    RBLZ

    RBLD

    RBL Nord

    693

    RBLD

    RBLE

    RBL Mitte

    698

    KLWW

    HBLO(698)

    Killwangen West -411- Heitersbergl. Ost

    699

    SDO

    EFG(699)

    Neuer Bözbergtunnel

    700

    BG

    PRO

    Brugg – Pratteln Ost

    701

    EGL

    STSO

    Eglisau – Koblenz – Stein Säckingen Ost

    703

    ZSEO

    GMT

    ZH Oerlikon Nord – Wettingen – Gruemet

    704

    WUER

    KLWW

    Würenlos – Killwangen West (RBL)

    706

    ZSEO

    OPS

    Zürich Seebach – Glattbrugg Süd

    710

    ZASO

    BG

    Zürich HB – Brugg AG

    711

    ZASN

    ZASS

    ZH Hardbrücke – Kollermühle

    715

    ZASO

    HRD

    Zürich Altstetten Ost – Zürich Hard

    718

    ZAU

    ZASS

    ZH Aussersihl – ZH Altstetten Süd

    720

    ZAU

    ZB

    ZH Langstrasse – Thalwil – Ziegelbrücke

    721

    TW

    TWS(721)

    Thalwil – Thalwil Süd

    722

    ZAU

    NIDS

    ZH Langstrasse – Nidelbad – Litti

    723

    NIDS

    TWNO

    Nidelbad Süd – Thalwil Nord

    725

    NIDB

    NIDO

    Nidelbad – Nidelbad Ost

    751

    HUER

    WNO

    ZH Langstr. – Wallisellen – Winterthur

    752

    ZOEN

    HUER

    Zürich Oerlikon Nord – Hürlistein (Abzw)

    757

    KL

    DORF

    Kloten – Dorfnest (Überwerfung)

    760

    ZHDB

    BUE

    Zürich Hardbrücke – Bülach

    762

    NH

    SH

    Winterthur Nord – Schaffhausen RB Ost

    763

    BAD

    8519316

    Basel Bad Bhf – Waldshut – Schaffhausen

    764

    SH

    EULG

    Schaffhausen – Singen – Konstanz

    770

    BUE

    NH

    Bülach – Eglisau – Neuhausen

    824

    RH

    KGHR

    Romanshorn – Konstanz

    830

    WIL

    WF

    Wil – Weinfelden

    840

    WF

    RH

    Winterthur Nord – Romanshorn

    850

    GSS

    WNO

    St.Gallen – Winterthur Nord

    880

    TRUE

    HAG

    Sargans Ost – St.Gallen

    881

    SASL

    TRUE

    Sargans Schl. West – Schleife – Trübbach

    890

    SASO

    ZB

    Sargans Ost – Ziegelbrücke

    900

    SASO

    CHW

    Sargans Ost – Chur West (Gleisende)

    ⁷² SR 510.620

    2 Güterverkehrsanlagen

    Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen:
    – Basel SBB RB (BSRB)
    – Zürich RB Limmattal (RBL)
    – Lausanne-Triage (LT)
    – Chiasso Smistamento (CHSM)
    – Genève-La-Praille

    Anhang 1.3 ⁷³

    ⁷³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    (Art. 1)

    Kriterien bei Rohrleitungsanlagen

    ¹ Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
    a. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder
    b. der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
    ² Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).

    Anhang 1.4 ⁷⁴

    ⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3505 ).
    (Art. 1 Abs. 2bis)

    Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können

    Deutscher Name

    Nom français

    Nome italiano

    English name

    Bemerkungen

    Östliche Pferdeenzephalomyelitis

    Virus de l’encéphalite équine de l’Est

    Virus dell’encefalite equina dell’Est

    Eastern equine encephalitis virus

    Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Hepatitis B Virus

    Virus de l’hépatite B

    Virus dell’epatite B

    Hepatitis B virus

    Hepatitis C Virus

    Virus de l’hépatite C

    Virus dell’epatite C

    Hepatitis C virus

    Hepatitis D Virus

    Virus de l’hépatite D

    Virus dell’epatite D

    Hepatitis D virus

    Hepatitis E Virus

    Virus de l’hépatite E

    Virus dell’epatite E

    Hepatitis E virus

    Hepatitis G Virus

    Virus de l’hépatite G

    Virus dell’epatite G

    Hepatitis G virus

    Humane Immundefizienz‑Virus

    Virus de l’immunodéficience humaine

    Virus dell’immunodeficienza umana

    Human immunodeficiency virus

    Gelbfieber-Virus

    Virus de la fièvre jaune

    Virus della febbre gialla

    Yellow fever virus

    Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Trypanosomen

    Trypanosoma

    Trypanosoma

    Trypanosoma

    Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Plasmodien

    Plasmodium

    Plasmodium

    Plasmodium

    Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Humanes T-lymphotropes Virus 1 und 2

    Virus T-lymphotropique humain 1 et 2

    Virus T-linfotropico dell’uomo 1 e 2

    Human T-lymphotropic virus 1 and 2

    Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)

    Virus de la méningo-encéphalite à tiques, (VMET)

    Virus meningoencefalite da zecche (FSME)

    Tick-borne encephalitis virus (TBE)

    Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

    Encéphalopathie spongiforme bovine (ESB)

    Encefalopatia spongiforme bovina (BSE)

    Bovine spongiform encephalopathy (BSE)

    Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE)

    Encéphalopathies spongiformes transmissibles (EST)

    Encefalopatie spongiformi trasmissibili (TSE)

    Transmissible spongiform encephalopathies (TSEs)

    Louping ill Virus

    Louping ill Virus

    Louping ill Virus

    Louping ill Virus

    Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird

    Anhang 2 ⁷⁵

    ⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).

    Treffen von Sicherheitsmassnahmen

    Anhang 2.1

    (Art. 3)

    Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen

    Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
    a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
    b. die Organisation festlegen;
    c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
    d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
    e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
    f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
    g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
    h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
    i. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.

    Anhang 2.2

    (Art. 3)

    Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

    Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
    a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden;
    b. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
    c. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
    d. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
    e. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
    f. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
    g. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen;
    h. genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen;
    i. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
    j. den Zutritt zum Betrieb regeln;
    k. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

    Anhang 2.3

    (Art. 3)

    Massnahmen für Betriebe mit Organismen

    Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
    a. gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen;
    b. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
    c. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
    d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
    e. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
    f. Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen;
    g. das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;
    h. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
    i. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

    Anhang 2.4

    (Art. 3)

    Massnahmen für Verkehrswege

    Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
    a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
    b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
    c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
    d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;
    e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen;
    f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;
    g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

    Anhang 2.5

    (Art. 3)

    Massnahmen für Rohrleitungsanlagen

    Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
    a. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
    b. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.

    Anhang 3 ⁷⁶

    ⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )

    Anhang 4

    Risikoermittlung

    Anhang 4.1 ⁷⁷

    ⁷⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
    (Art. 6)

    Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

    1 Grundsätze

    ¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
    ² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
    ³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
    ⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

    2 Grunddaten

    21 Betrieb und Umgebung

    – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen,
    – Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.),
    – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,
    – Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.

    22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit

    – Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),
    – maximale Menge,
    – Ortsangabe,
    – Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.

    23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit

    – Baustruktur,
    – Verfahren und Prozesse,
    – Lagerhaltung,
    – Anlieferung und Abtransport,
    – Ver- und Entsorgung,
    – Anlagenspezifische Störfälle.

    24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit

    – Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
    – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
    – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
    – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

    3 Analyse pro Untersuchungseinheit

    31 Methoden

    – Beschreibung der verwendeten Methoden.

    32 Gefahrenpotentiale

    – Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

    33 Wesentliche Störfallszenarien

    331 Freisetzungsvorgänge
    – mögliche Ursachen,
    – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
    332 Wirkung der Freisetzung
    – Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
    333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
    – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

    4 Schlussfolgerungen

    – Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

    5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

    – Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
    – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
    – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

    Anhang 4.2 ⁷⁸

    ⁷⁸ Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2783 ), Anhang 5 Ziff. 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 ( AS 2012 2777 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 ).
    (Art. 6)

    Betriebe mit Organismen

    1 Grundsätze

    ¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
    ² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
    ³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.
    ⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

    2 Grunddaten

    21 Betrieb und Umgebung

    – Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen,
    – Charakterisierung des Betriebs,
    – Namen der verantwortlichen Personen,
    – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

    22 Tätigkeiten mit Organismen

    – Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012⁷⁹, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit,
    – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,
    – Kulturvolumina,
    * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
    ⁷⁹ SR 814.912

    23 Anlagen

    – Beschreibung der Teile der Anlagen,
    * Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.

    24 Abfälle, Abwasser und Abluft

    – Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben,
    – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.

    25 Sicherheitsmassnahmen

    – Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung,
    – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung,
    – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
    – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

    3 Analyse

    31 Methoden

    – Beschreibung der verwendeten Methoden.

    32 Gefahrenpotentiale

    – Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

    33 Wesentliche Störfallszenarien

    – mögliche Ursachen für Störfälle,
    – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
    – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

    4 Schlussfolgerungen

    – Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

    5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

    – Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
    – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
    – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

    Anhang 4.3

    (Art. 6)

    Verkehrswege

    1 Grundsätze

    ¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
    ² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
    ³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
    ⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

    2 Grunddaten

    21 Verkehrsweg und Umgebung

    – Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,
    – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs,
    – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
    – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

    22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen

    – Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr,
    – Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr,
    – Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.

    23 Sicherheitsmassnahmen

    – berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
    – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
    – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
    – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

    3 Analyse

    31 Methoden

    – Beschreibung der verwendeten Methoden,
    – Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.

    32 Gefahrenpotentiale

    – Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

    33 Wesentliche Störfallszenarien

    – mögliche Ursachen für Störfälle,
    – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
    – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

    4 Schlussfolgerungen

    – Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

    5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

    – Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
    – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
    – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

    Anhang 4.4 ⁸⁰

    ⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 749 ).
    (Art. 6)

    Rohrleitungsanlagen

    1 Grundsätze

    ¹ Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
    ² In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
    ³ Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
    ⁴ Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

    2 Grunddaten

    21 Rohrleitungsanlage und Umgebung

    – Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan,
    – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage,
    – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
    – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

    22 Sicherheitsmassnahmen

    – Regeln der Technik,
    – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
    – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
    – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

    3 Analyse

    31 Methoden

    – Beschreibung der verwendeten Methoden.

    32 Gefahrenpotentiale

    – Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

    33 Wesentliche Störfallszenarien

    – mögliche Ursachen für Störfälle,
    – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
    – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
    – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.

    4 Schlussfolgerungen

    – Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.

    5 Zusammenfassung der Risikoermittlung

    – Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
    – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
    – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
    – Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.
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