Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164.11)
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164.11)
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E- GovG) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 14. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) vom 10. September
2020
2 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeiten
§ 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt fest:
a. * welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online- Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt;
b. * ...
c. * ...
d. * welche elektronischen Identitäten vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2 Der Regierungsrat genehmigt den Abschluss von Vereinbarungen mit Einwohnergemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform. *
§ 2 * Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei ist verantwortlich für:
a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;
1) SGS 100
2) SGS 164 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform;
c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;
d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Ser - vice-Plattform;
e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E- GovG
3 )
.
2 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben:
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behör - dengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Be - hördengängen auf übergeordneter Ebene.
3 Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service- Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.
§ 3 Zentrale Informatik
1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen ICT-Services, welche die Grundlage für den Betrieb der Online-Service-Plattform bilden. *
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
4 )
.
§ 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG
5 ) zuhanden des Regierungsrats.
3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E- GovG
6 )
.
§ 5 Behörden
1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifi - sche Informatiklösung abgewickelt werden. *
3) SGS 164
4) SGS 140.51
5) SGS 164 § 4 Abs. 1
6) SGS 164 § 4 Abs. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
2. ... *
§ 6 * ...
§ 7 * ...
§ 8 * ...
3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation *
§ 9 Elektronischer Datenaustausch
1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der an - erkannten Plattformen genutzt werden muss.
2 Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elek - tronisch kommunizieren können. *
§ 9a * Elektronische Rechnungsstellung
1 Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.
b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnun - gen pro Jahr zu.
2 Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismäs - sigem Aufwand verbunden ist.
3 Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertrags - parteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.
§ 10 Elektronische Formulare *
1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme ei - ner Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
4 Online-Service-Plattform *
§ 11 Dauer der Datenspeicherung
1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;
b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelun - gen;
c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nut - zungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.
2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai
2006 über die Archivierung
7 )
.
§ 12 Protokollierung
1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Ser - vice-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden In - formationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.
5 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *
§ 13 * Eröffnung eines BL-Kontos
1 Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2 Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient.
3 Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertre - tung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmäch - tigten Person.
4 Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.
5 Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
§ 14 * Authentisierung
1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisie - ren.
7) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
2 Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedli - che Vertrauensstufen.
§ 15 * Daten im BL-Konto
1 Im BL-Konto werden Benutzerstammdaten, Protokoll- und Geschäftsdaten gemäss Anhang gespeichert.
2 Für die eindeutige Zuweisung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers zu einer Leistung oder einem Behördengang können im BL-Konto ausserdem Zugangs - daten gemäss Anhang gespeichert werden, sofern Benutzerinnen und Benut - zer dem zustimmen.
§ 16 * Nutzung der Daten im BL-Konto
1 Die im BL-Konto gespeicherten Daten werden verwendet für:
a. die Bereitstellung des BL-Kontos;
b. den Zugang für die Benutzerinnen und Benutzer zu den über die Online- Service-Plattform angebotenen Leistungen;
c. die Abwicklung der über die Online-Service-Plattform angebotenen Leis - tungen;
d. die Leistung von Unterstützung (Support) im Bedarfsfall;
e. die Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform und der darüber angebotenen Leistungen.
§ 17 * Auflösung des Nutzungsvertrags
1 Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespei - cherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung infor - miert.
3 Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Ver - nichtung zu informieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116
29.08.2023 10.09.2023 Titel 3 geändert GS 2023.059
29.08.2023 10.09.2023 § 9a eingefügt GS 2023.059
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 2 totalrevidiert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 2. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 6 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 7 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 8 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Titel geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 4 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 5 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 14 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 15 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 16 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 17 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 3 eingefügt GS 2024.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116
§ 1 Abs. 1, lit. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, lit. b. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, lit. c. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, lit. d. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 1 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 2 12.03.2024 14.03.2024 totalrevidiert GS 2024.013
§ 3 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 5 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
Titel 2. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 6 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 7 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 8 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
Titel 3 29.08.2023 10.09.2023 geändert GS 2023.059
§ 9 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 9a 29.08.2023 10.09.2023 eingefügt GS 2023.059
§ 10 12.03.2024 14.03.2024 Titel geändert GS 2024.013
§ 10 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
Titel 4 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, lit. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, lit. b. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, lit. c. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Titel 5 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 13 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 14 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 15 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 16 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 17 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Anhang 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Anhang 3 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
1/1 Anhang 1: Anerkannte Zustellplattformen gemäss § 4 E - Government -Gesetz (Stand 1. Januar 2022) Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage IncaMail Post AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.
§ 1 Vo E-Gov G und
§ 4 E -GovG
PrivaSphere Secure Messaging PrivaSphere AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.
§ 1 Vo E-Gov G und
§ 4 E -GovG
1/1 Anhang 2: Anerkannte elektronische Identitäten gemäss
§ 11 Abs. 2 E -Government -Gesetz
(Stand 1 4. März 2024 Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage SwissID SwissSign AG Identifikation und Authentisierung im BL - Konto § § 13 und 14 Vo E - Gov G i. V. m. § 11 Abs. 2 E - GovG
Anhang 3: Daten im BL -Konto gemäss § 15 Vo E -GovG (Stand 14. März 2024 Kategorie Daten Beschrieb Benutzers tammda- ten Vorname (n) Daten, die von der Anbieterin bzw. vom Anbieter der elektroni- schen Identität dem Kanton au- tomatisch übermittelt werden , wenn sich die Benutzerin zbw. der Benutzer im BL-Konto an- meldet. Name Geschlecht Geburtsdatum E - Mail - Adresse Mobile Telefonnummer Verknüpfte elektronische Identität Vertrauensstufe der elekt- ronischen Identität Interne Identifikation (BL - ID) Technische Daten Zusatzinformationen zu Benut- zerin bzw. Benutzer zur Auf- rechterhaltung der Systemfähig- keit (z. B. letztes Login, Status aktiv/inaktiv) Protokolldaten Technische Protokolldaten Protokolldaten im Zusammen- hang mit dem Besuch des BL - Kontos resp. der OSP Fachliche Protokolldaten Protokolldaten im Zusammen- hang mit dem Bezug von Leis- Geschäftsdaten Mitteilungen und Doku- mente aus Leistungsbezug bzw. Behördengang Persönliche Mitteilungen Stellvertretungsregelungen
Zugangsdaten Zusätzliche Identifikations- merkmale, die BL -Konto mit spezifischer Leistung oder Behördengang ver- binden Pro angeschlossene Leistung bzw. Behördengang; Bsp. ‒ AHVN13; Versichertennum- mer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Al- ters - und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ‒ Pers on - ID in E - Tax BL Zustimmung der Benut- zer/innen zur Verknüpfung der Daten (Consent) Pro angeschlossene Leistung bzw. Behördengang