Interkantonalen Vereinbarung über die Digitalisierung des Gesundheitswesens (800.6)
CH - VS

Interkantonalen Vereinbarung über die Digitalisierung des Gesundheitswesens

Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 11.05.2023 (Stand 01.02.2024) Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, die Repu - blik und der Kanton Genf, die Republik und der Kanton Jura, (nachfol - gend: die Vertragskantone) eingesehen den Artikel 48 der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom
19. Juni 2015 und seine Ausführungsverordnungen; eingesehen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September
2020 und seine Ausführungsverordnungen; eingesehen das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 und seine Ausführungsverordnungen; treffen folgende Vereinbarung:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Koordination der Politik der Vertragskantone im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens zur Unterstützung der kantonalen Gesundheitspolitik.
2 Insbesondere hat sie zum Zweck: a) es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihre gesundheitsbezogenen Daten zu verwalten, namentlich durch die Erfassung und Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten; namentlich durch die Erleichterung ihres Zugangs zu ihren gesund - heitsbezogenen Daten und durch die Begleitung bei diesem Prozess; c) die Qualität und die Sicherheit der Behandlung der Patientinnen und Patienten zu verbessern und dabei ihre personenbezogenen Daten zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) die Zusammenarbeit der Vertragskantone im Bereich der Digitalisie - rung des Gesundheitswesens zu stärken; e) die Entwicklung von gemeinsam definierten und von den Gesundheits - dienstleistern gemeinsam genutzten Instrumenten und Verfahren zu fördern, um die Kontinuität und Koordination der Gesundheitsleistun - gen zu unterstützen und gleichzeitig ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern; f) die nationale Gesetzgebung in Bezug auf das elektronische Patienten - dossier umzusetzen, insbesondere durch die Schaffung einer gemein - samen Stammgemeinschaft der Vertragskantone.
3 Sie regelt: a) die Rahmenbedingungen und Grundsätze der Umsetzung von digita - len Gesundheitsdienstleistungen; b) die Beitrittspflicht der Vertragskantone zur Organisation, die die kantonsübergreifende Stammgemeinschaft verwaltet; c) die Anschlusspflicht bestimmter Gesundheitsdienstleister zur kantons - übergreifenden Stammgemeinschaft; d) den Datenschutz und die Datensicherheit in Zusammenhang mit der Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen; e) die konsequente Verwendung der AHV-Nummer durch die Organisa - tionen und die Gesundheitsdienstleister; f) die Einrichtung einer Beratungskommission für die Digitalisierung des Gesundheitswesens und einer interparlamentarischen Geschäftsprü - fungskommission sowie ihren Handlungsbereich.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Vereinbarung gelten als: a) Digitalisierung des Gesundheitswesens: die integrierte Nutzung im Ge - sundheitsbereich von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Organisation, Unterstützung und Vernetzung aller Verfahren und beteiligten Personen; b) digitale Gesundheitsdienstleistung: gesundheitsbezogene Dienstleis - tung, bei der Informations- und Kommunikationstechnologien verwen - det und personenbezogene Daten verarbeitet werden; c) Organisation: kooperative Einheit oder Struktur, die von zwei oder mehr Vertragskantonen geschaffen wird, um eine digitale Gesund - heitsdienstleistung zu erbringen;
d) kantonsübergreifende Stammgemeinschaft: von den Vertragskantonen gemeinsam gegründete Organisation, deren Auftrag insbesondere dar - in besteht, eine Stammgemeinschaft im Sinne des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier zu verwalten; e) Basisleistung: digitale Gesundheitsdienstleistung, die in einem Bun - desgesetz geregelt und von einer Organisation erbracht wird; f) Zusatzdienst: digitale Gesundheitsdienstleistung, die mit der Nutzung des Elektronischen Patientendossiers zu tun haben kann und die dem Recht am Sitz der Organisation unterstellt ist, die ihn betreibt; g) Nutzerin oder Nutzer: natürliche Person oder Gesundheitsdienstleister, die bzw. der eine digitale Gesundheitsdienstleistung nutzt; h) Gesundheitsdienstleister: Gesundheitsfachpersonen und Gesundheits - institutionen, die nach nationalem oder kantonalem Recht anerkannt sind und Behandlungen im Gesundheitsbereich durchführen oder erschreiben, die Heilmittel oder andere Produkte in Zusammenhang mit einer Behandlung abgeben oder die mittelbar oder unmittelbar all - fällige andere Gesundheitsdienstleistungen erbringen, die ins Patien - tendossier aufgenommen werden; i) Gesundheitsdaten: personenbezogene Daten in Zusammenhang mit der körperlichen oder geistigen Gesundheit einer natürlichen Person, einschliesslich die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, aus denen Informationen über den Gesundheitszustand dieser Person her - vorgehen; j) Metadaten: einem digitalen Dokument beigefügte beschreibende Da - ten, wie der Titel, das Erstellungsdatum, die Autorin oder der Autor; k) Daten der Nutzerin oder des Nutzers: personenbezogene Daten, die unterschiedlicher Natur sein können:
1. persönliche Identifizierungsdaten, wie Name, Vorname, Ge - schlecht, Geburtsdatum,
2. Kontaktdaten, wie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail- Adres - se,
3. Kontodaten, wie Patientenidentifikationsnummer, Nutzername, Passwort,
4. Daten zum Status der Gesundheitsfachpersonen, wie die Ent - scheidungsmechanismen bezüglich der sie betreffenden Berech - tigungen; l) elektronisches Identifikationsmittel: Identifikationsmittel für Einzelper - sonen, das nach der nationalen Gesetzgebung für das elektronische Patientendossier zertifiziert ist und ihnen den Zugang zu digitalen Ge - sundheitsdiensten ermöglicht.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Vereinbarung gilt: a) für die Vertragskantone hinsichtlich ihrer Beziehungen und gemeinsa - men Projekte im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens; b) für die Organisationen als Betreiberinnen digitaler Gesundheitsdienst - leistungen; c) für die Gesundheitsdienstleister im Rahmen der Nutzung der von den Organisationen erbrachten digitalen Gesundheitsdienstleistungen.
2 Nicht geregelt ist darin die für die Gesundheitsdienstleiter geltende Pflicht, ein Patientendossier nach den geltenden kantonalen Regeln zu führen.

Art. 4 Zusammenarbeit und Sprachen

1 Die Vertragskantone verpflichten sich dazu, ihr Handeln miteinander abzu - stimmen. Sie streben eine gemeinsame Entwicklung ihrer Politik und ihrer Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens und nach Möglichkeit die Bündelung ihrer Ressourcen zu diesem Zweck an.
2 Es muss gewährleistet sein, dass Informationen und Dienstleistungen, die an die Öffentlichkeit und die Stammgemeinschaft gerichtet sind, in den Amtssprachen jedes Vertragskantons vorliegen, der sich an einer Organisa - tion beteiligt.

Art. 5 Information

1 Die Vertragskantone informieren auf angemessene und koordinierte Weise die Bevölkerung, die Gesundheitsdienstleister, Akteurinnen und Akteure so - wie Sozialpartner und sonstige interessierte Kreise über die gemeinsam ent - wickelten politischen Massnahmen und Vorhaben im Bereich der Digitalisie - rung des Gesundheitswesens.
2 Die Vertragskantone beziehen die Interessen der Patientinnen und Patien - ten bei an die Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen ein.

Art. 6 Strategische Steuerung

1 Die Vertragskantone legen die strategische Ausrichtung der Politik und der Vorhaben in Bezug auf gemeinsam entwickelte digitale Gesundheitsdienst - leistungen fest.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten, der Gesundheitsdienstleister, der Akteurinnen und Akteure und der Sozialpart - ner und ziehen sie bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung der di - gitalen Gesundheitsdienstleistungen hinzu.
3 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die organisatorischen Fragen und Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Vereinbarung durch gemein - sam verabschiedete Reglemente.

Art. 7 Umsetzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen

1 Die Regierungen von zwei oder mehr Vertragskantonen können eine oder mehrere Organisation(en) schaffen, die in ihrem Auftrag für die Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen zuständig ist bzw. sind. In diesem Rahmen kann ihr Auftrag insbesondere darin bestehen: a) die ihnen gemäss nationaler Gesetzgebung übertragenen Aufgaben bei der Bereitstellung der Basisleistungen zu erfüllen; b) die Umsetzung, den Betrieb, die Verwaltung und die Aufrechterhaltung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen zu koordinieren und zu die - sem Zweck Verträge mit den notwendigen Technikanbietern einzuge - hen; c) mit den Nutzerinnen und Nutzern die zur Verwendung digitaler Ge - sundheitsdienstleistungen notwendigen Vereinbarungen abzuschlies - sen; d) alle sonstigen Massnahmen zu ergreifen, um die ihnen von den Ver - tragskantonen im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorliegenden Vereinbarung, organisieren sich die Organisationen eigen - ständig. Sie erlassen die für ihre Tätigkeit und den internen Betrieb notwen - digen Regeln.
3 Bei der direkten oder indirekten Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben halten sich die Organisationen strikt an die im Kanton ihres Sitzes anwend - baren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich des Daten - schutzes und der Transparenz.
4 Solange keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht, gewährleisten die Kantone den Patientinnen und Patienten die Freiwilligkeit der Schaffung und Nutzung des Elektronischen Patientendossiers. Auch die Beteiligung an Zusatzdiensten ist für Patientinnen und Patienten freiwillig.

Art. 8 Finanzierung

1 Vorbehaltlich der Genehmigung der kantonalen Budgets und der Finanzie - rung durch Dritte finanzieren die Vertragskantone die Umsetzung der Politik und der Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens im Sinne der vorliegenden Vereinbarung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzierungsmodalitäten der vorliegenden Vereinbarung durch gemeinsam verabschiedete Regle - mente.
3 Für eine finanzielle Beteiligung der Gesundheitsdienstleister, die auf sei - nem Gebiet von den betreffenden politischen Massnahmen und Vorhaben profitieren, ist nach vorhergehender Absprache und Vorankündigung der je - weilige Vertragskanton zuständig.
4 Von den Patientinnen und Patienten wird für den Zugang zu digitalen Ge - sundheitsdienstleistungen keine finanzielle Beteiligung gefordert.

Art. 9 Kantonsübergreifende Stammgemeinschaft

1 Die Vertragskantone gründen eine kantonsübergreifende Stammgemein - schaft.
2 Die Kantonsregierungen regeln die Betriebsregeln der kantonsübergreifen - den Stammgemeinschaft in einem gemeinsam verabschiedeten Durchfüh - rungsreglement der vorliegenden Vereinbarung.
3 Alle Kantone, die der vorliegenden Vereinbarung beitreten, sind verpflich - tet, der Organisation beizutreten, die die kantonsübergreifende Stammge - meinschaft verwaltet, und ihre Betriebsregeln einzuhalten.
4 Die auf dem Gebiet der Vertragskantone ansässigen Gesundheitsdienst - leister im Sinne von Artikel 2, die im Sinne des KVG in der kantonalen Pla - nung anerkannt sind oder über ein Dienstleistungsmandat eines Vertrags - kantons verfügen, sind verpflichtet, sich der kantonsübergreifenden Stamm - gemeinschaft anzuschliessen.

Art. 10 Elektronisches Identifikationsmittel

1 Vorbehaltlich der einschlägigen geltenden nationalen Gesetzgebung be - stimmt jeder Vertragskanton auf seinem Gebiet frei über die zur Verfügung gestellten elektronischen Identifikationsmittel.
2 Datenschutz und Transparenz

Art. 11 Vorbehalt bezüglich der Basisleistungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten unbeschadet der bun - desrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen in der Bun - desgesetzgebung bezüglich des Elektronischen Patientendossiers.

Art. 12 Datenverarbeitung

1 Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken: a) Erstellen, Aktualisieren und Löschen des Nutzerkontos; b) Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer; c) Zugang der Nutzerinnen und Nutzer; d) Verwaltung und Teilen von Gesundheitsdaten und -dokumenten; e) Verwaltung der Datenzugriffe; f) Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung; g) Erstellen von Statistiken und Durchführung von Forschung; h) Erfüllen der Zwecke a bis g unter Einhaltung des Datenschutzes.
2 Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Organisationen be - rechtigt, die Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die Gesundheitsdaten, die Me - tadaten und die Daten zum Status als Gesundheitsfachperson, wie in Artikel
2 definiert, zu verarbeiten. Sie werden in dem Masse verarbeitet, wie es zur Erfüllung der durch diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben absolut not - wendig ist.
3 Diese Daten werden vertraulich behandelt, wobei die Normen des Berufs - geheimnisses und/oder des Amtsgeheimnisses eingehalten werden.
4 Die Nutzerinnen und Nutzer sind berechtigt, die sie betreffenden Daten zu verarbeiten.
5 Die Gesundheitsdienstleister sind berechtigt, die Daten der Patientinnen und Patienten zu verarbeiten, die sie behandelt haben oder die sie behan - deln.

Art. 13 Zustimmung des Patienten

1 Für die Nutzung eines Zusatzdienstes ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten erforderlich.
2 Die Patientin oder der Patient kann nur dann rechtsgültig zustimmen, wenn sie/er seinen Willen frei ausdrücken kann und ordnungsgemäss darüber in - formiert wurde, wie die Daten verarbeitet werden und welche Folgen dies hat.
3 Die Patientinnen und Patienten können eine Vertrauensperson bestimmen.
4 Die Patientin oder der Patient kann seine Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückziehen.

Art. 14 Technische und organisatorische Massnahmen

1 Daten gemäss Definition in Artikel 2 sind vor jeglicher unbefugter Verarbei - tung durch organisatorische und technische Massnahmen geschützt, die den internationalen Normen, den Qualitätsstandards und dem technischen Fortschritt entsprechen, insbesondere vor den Risiken von Fälschung, Zer - störung, Diebstahl, Verlust, Kopieren und anderem unbefugtem Verarbeiten.
2 Diese Daten, insbesondere ihre Sicherheitskopien und die Daten, die Tä - tigkeiten zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer betreffen, werden ausschliesslich in der Schweiz gespeichert und verarbeitet.
3 Die Organisation plant technische und organisatorische Massnahmen für den Fall der Fälschung, der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts, des Kopierens oder anderen unbefugten Verarbeitens. Sie sieht Melde-, Scha - densbegrenzungs- und forensische Verfahren vor.
4 Zumindest meldet die Organisation der für den Datenschutz zuständigen Behörde so schnell wie möglich die Fälle, in denen gegen die Datensicher - heit verstossen wird und die wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Persön - lichkeit oder die Grundrechte der betreffenden Person darstellen. Die Mel - dung muss mindestens die Art des Verstosses gegen die Datensicherheit, seine Folgen und die ergriffenen oder geplanten Massnahmen umfassen.
5 Die Verarbeitung der Daten kann fremdvergeben werden, sofern die Orga - nisation und der Unterauftragnehmer einen Vertrag abschliessen, der insbe - sondere das gleiche Schutzniveau vorsieht wie das der Organisation ge - mäss der vorliegenden Vereinbarung und den anderen einschlägigen an - wendbaren Gesetzestexten vorgeschriebene.
6 Die Organisation überprüft die technischen und organisatorischen Aspekte periodisch, insbesondere unter dem Blickwinkel der Sicherheit und des Schutzes der Daten.
7 Die für den Datenschutz zuständigen Behörden können unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben jederzeit Prüfungen durchführen.
8 Die Organisation sorgt für Sensibilisierung für Risiken und vorbildliche Ver - fahren im Bereich der Informatiksicherheit, der Information und des Schut - zes personenbezogener Daten und bietet solche Sensibilisierungen an.

Art. 15 Datenübermittlung zwischen den Kantonen und den Organisa -

tionen
1 Die für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Vertragskantone und die Organisationen übermitteln einander auf begründeten Antrag die Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga - ben notwendig sind.
2 Sie sind berechtigt, unaufgefordert oder auf Antrag Daten zum Status als Gesundheitsfachperson gemäss Artikel 2 auszutauschen, die zur sicheren Nutzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen notwendig sind.

Art. 16 Rückverfolgbarkeit der Daten

1 Die technischen und organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 14 müssen die automatische Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung, insbe - sondere des Erstellens, der Veränderung und des Zugriffs auf diese Daten, ermöglichen.

Art. 17 Verwendung der Daten zu statistischen und Forschungszwe -

cken
1 Vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 und den anderen re - levanten Bundesgesetzen sind die für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Vertragskantone, öffentliche Organisationen und Forschungs - einrichtungen sowie für öffentliche Aufgaben beauftragte private For - schungseinrichtungen berechtigt, die Daten in Zusammenhang mit den Ba - sisleistungen und den Zusatzdiensten zu statistischen und Forschungszwe - cken zu verwenden.
2 Die Organisationen sind berechtigt, die notwendigen Daten zu diesem Zweck zu übermitteln.

Art. 18 Beraterin oder Berater für Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Organisation bestimmt eine Beraterin oder einen Berater für Daten - schutz und Datensicherheit, deren bzw. dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Daten - sicherheit umzusetzen und zu überprüfen sowie im Bereich der digitalen Ge - sundheitsdienstleistungen Vorbeugeund Korrekturmassnahmen zu ergrei - fen.

Art. 19 Konsequente Verwendung der AHV-Nummer

1 Um die Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer zu erleichtern und aus Si - cherheitsgründen sind die Organisationen und die Gesundheitsdienstleiter befugt, unter strikter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung konsequent die AHVNummer derjenigen Personen zu verwenden, die: a) die Nutzung einer Basisleistung oder eines Zusatzdienstes beanspru - chen; b) in einem Vertragskanton medizinisch versorgt werden.

Art. 20 Durchführungsreglemente

1 Für jeden Zusatzdienst stellen die betreffenden Regierungen der Vertrags - kantone in einem Durchführungsreglement der folgenden Vereinbarung klar: a) welche Daten verarbeitet, ausgetauscht, anonymisiert und aufbewahrt werden; b) welches die Aufbewahrungsdauer ist; c) welche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.
2 Diese Durchführungsreglemente werden den für den Datenschutz zustän - digen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt.
3 Kommissionen

Art. 21 Beratungskommission für die Digitalisierung des Gesundheits -

wesens
1 Die Vertragskantone setzen eine Beratungskommission für die Digitalisie - rung des Gesundheitswesens (nachfolgend: die Beratungskommission) ein, deren Aufgabe es ist: a) Stellungnahmen und Empfehlungen über politische Massnahmen und gemeinsame Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesund - heitswesens an die für das Gesundheitswesen verantwortlichen De - partemente der Vertragskantone abzugeben; b) die Organisationen bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen; c) die Organisationen in Datenschutzfragen zu beraten; d) Vormeinungen zu allen Fragen zu äussern, die ihr vorgelegt werden.
2 Die Beratungskommission besteht aus Mitgliedern aus den Bereichen Ethik, Sozialwissenschaften, Informationstechnologie, Recht und Gesund - heit sowie aus Patientinnen- und Patientenvertreterinnen und -vertretern und Gesundheitsdienstleistern. Jeder Vertragskanton ernennt drei Mitglieder. Die Vertragskantone stimmen sich untereinander ab, um zu gewährleisten, dass alle vorgenannten Bereiche vertreten sind.
3 Die für das Gesundheitswesen verantwortlichen Departemente der Ver - tragskantone benennen die Mitglieder der Beratungskommission für eine Amtszeit von fünf Jahren, die zweimal verlängert werden kann.
4 Die für das Gesundheitswesen verantwortlichen Departemente der Ver - tragskantone erlassen die Regeln für die Arbeitsweise der Beratungskom - mission.

Art. 22 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Kommission ein, die für die Geschäftsprüfung verantwortlich ist (nachfolgend: die interparla - mentarische Kommission).
2 Die interparlamentarische Kommission besteht aus drei Abgeordneten je Kanton, die von den Parlamenten nach ihren für die Bestellung von Kommis - sionen anwendbaren Verfahren bestimmt werden.
3 Die interparlamentarische Kommission hat Zugriff auf alle zur Erfüllung ih - rer Aufgabe notwendigen Dokumente, mit Ausnahme von Dokumenten, die sensible im Sinne der nationalen Gesetzgebung Daten beinhalten.
4 Die interparlamentarische Kommission verfasst einen jährlichen Evaluati - onsbericht, der folgende Themen behandelt: a) die gemeinsamen strategischen Ziele der Vertragskantone im Sinne der vorliegenden Vereinbarung sowie ihre Umsetzung; b) die mehrjährige Finanzplanung; c) das Budget und die Abschlüsse der Organisationen; d) die Evaluation der von den Organisationen erzielten Ergebnisse.
5 Wenn ein Vorhaben nicht von allen Kantonen, die die vorliegende Verein - barung unterzeichnen, mitgetragen wird, tagen nur die von den betreffenden Kantonen bestimmten Abgeordneten.
6 Weiterhin sind die Bestimmungen des vierten Kapitels des Vertrags vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbei - tung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) anwendbar.
4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Anwendungsbestimmungen

1 Die Regierungen der Vertragskantone erlassen die zur Umsetzung der vor - liegenden Vereinbarung notwendigen Bestimmungen in Form eines gemein - sam verabschiedeten Durchführungsreglements.

Art. 24 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen

1 Die Vertragskantone verpflichten sich, die bei der Umsetzung der vorlie - genden Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten auf dem Wege der Schlichtung beizulegen.
2 Sollte die Schlichtung scheitern, können die Vertragskantone in Anwen - dung von Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Klage beim Bundesgericht einreichen.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragskantone sie ratifiziert haben.
2 Vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen aller Vertragskantone steht sie anderen Kantonen zum Beitritt offen. Sie tritt in Kraft, sobald ihre Parla - mente sie in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der betreffenden Kantone ratifiziert haben.

Art. 26 Änderung

1 Änderungen der vorliegenden Vereinbarung erfordern die Genehmigung al - ler Vertragskantone.

Art. 27 Kündigung

1 Jeder Vertragskanton kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Vertragskantone bleiben die finanziellen Verpflichtungen des austretenden Vertragskantons geschuldet.
3 Die vorliegende Vereinbarung bleibt so lange zwischen den Kantonen, die sie nicht kündigen, in Kraft, wie ihre Zahl mindestens zwei beträgt.

Art. 28 Dauer

1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2023 01.02.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.05.2023 01.02.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-029
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