Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene
                            Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen  Maturitätsschule für Erwachsene  vom 4. Dezember 2013 (Stand 1. Februar 2024)  Erlassen von der Aufsichtskommission der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturi  -  tätsschule für Erwachsene.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement legt die Anstellungsbedingungen für die öffentlich-rechtlich  angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thurgauisch-Schaffhauserischen  Maturitätsschule für Erwachsene (TSME) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rektor oder Rektorin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Prorektor oder Prorektorin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leiter oder Leiterin Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ergänzendes Recht
                            1  Enthält dieses Reglement keine Regelung, gelten für den Rektor oder die Rektorin,  den Prorektor oder die Prorektorin sowie den Leiter oder die Leiterin Administration  die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons Thurgau  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrpersonen gelten, soweit dieses Reglement nichts Abweichendes regelt,  sinngemäss:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  § 1 und § 8 - § 11 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der  Lehrpersonen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstel  -  lung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  ausser §  31 bis §  32, §  34, §  37 bis §  40, §  43 bis §  48, §  52 sowie §  55 bis  §  63.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis
                            *  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, einem Prorektor oder  einer Prorektorin und einem Leiter oder einer Leiterin Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  413.141
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anstellung und Personalführung *
                            1  Rektor und Rektorin sowie Prorektor oder Prorektorin werden von der Aufsichts  -  kommission mit schriftlichem Entscheid angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leiter oder Leiterin Administration und Lehrpersonen werden vom Rektor oder  von der Rektorin mit schriftlichem Entscheid angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die allgemeine Personalführung sind zuständig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Aufsichtskommission gegenüber dem Rektor oder der Rektorin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Schullei  -  tung und gegenüber den Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lehrpersonen
                            1  Als Lehrpersonen können angestellt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen von Kantonsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen, welche über eine Ausbildung mit Master oder einen gleichwertigen  Abschluss verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Studentinnen und Studenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskom  -  mission im Einzelfall.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dauer der Anstellung
                            1  Anstellungen können befristet oder unbefristet erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Anstellungsverhältnisse sind für nachfolgende Mitarbeiter und Mitarbei  -  terinnen wie folgt möglich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Lehrpersonen in der Maturitätsausbildung werden für die Dauer von mindes  -  tens einem Semester befristet angestellt. Für den Passerellenkurs erfolgt die  Anstellung für mindestens eine Kursdauer. Ohne Unterbruch können Lehrper  -  sonen längstens für sechs Semester oder die Dauer von drei Passerellenkursen  befristet angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bis zu zwei Jahre befris  -  tet angestellt werden. Eine Befristung ist insbesondere bei zeitlich eingrenzba  -  ren Projekten, zur Überbrückung von ausserordentlichem Arbeitsanfall oder  längerer Absenzen infolge Krankheit oder Unfall vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Weiterführung oder Nichtweiterführung von befristeten Anstellungen wird  der Lehrperson nach Vorliegen der definitiven Klassenzahlen und Fächerführung  schriftlich bis zum 30.  Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis zum 31.  De  -  zember für das Frühlingssemester mitgeteilt, bei Passerellenkursen bis 30.  Juni.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pensum und Beschäftigungsgrad
                            1  Das Pensum der befristet angestellten Lehrpersonen wird vom Rektor oder von der  Rektorin jeweils für ein Semester oder eine Kursdauer festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für unbefristet angestellte Lehrpersonen wird vom Rektor oder der Rektorin eine  Pensenbandbreite festgelegt. Diese ist so festzulegen, dass zwischen dem oberen und  dem unterem Wert nicht mehr als 20% einer vollen Anstellung liegt. Das aktuelle  Pensum wird vom Rektor oder der Rektorin bis 30.  Juni für das Herbstsemester be  -  ziehungsweise bis 31.  Dezember für das Frühlingssemester schriftlich mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der im Anstellungsentscheid  festgelegte Beschäftigungsgrad massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Besoldung
                            1  Die Einreihung der Besoldung des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder  Prorektorin und des Leiters oder der Leiterin Administration richtet sich in Anleh  -  nung   an   die   Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    nach   den   Einreihungsgrundsätzen   für   das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Zuordnungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rektor oder Rektorin  Lohnklasse 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Prorektor oder Prorektorin  Lohnklasse 23–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leiter oder Leiterin Administration  Lohnklasse 15–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss und  der Berufserfahrung gemäss Tabelle im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das übrige Personal gelten die Grundsätze für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Qualifikation und Besoldungsanpassung Lehrpersonen
                            1  Die Qualifikation der Lehrpersonen erfolgt durch regelmässige Standortbestim  -  mungen gemäss §  49ff. RSV BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson  das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungs  -  erhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem  Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Be  -  soldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Anhörungsverfahren
                            1  Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen nach  der schriftlichen Eröffnung das Gespräch mit dem Präsidenten oder der Präsidentin  der Aufsichtskommission verlangen und ein schriftlich begründetes Begehren einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein von der Aufsichtskommission zu bestellender Ausschuss prüft das Begehren.  Der Ausschuss kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung sowie ausnahms  -  weise aussenstehende Fachpersonen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausschuss der Aufsichtskommission erlässt eine schriftliche Empfehlung zu  Handen des Rektors oder der Rektorin. Die Empfehlung wird der Lehrperson mitge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Spezielle Leistungen
                            1  Die Aufsichtskommission kann die Ausrichtung von speziellen Leistungen für das  Personal festlegen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Bezug dieser speziellen Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtsschutz
                            1  Gegen personalrechtliche Entscheide des Rektors oder der Rektorin steht der Re  -  kurs bei der Aufsichtskommission offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personalrechtliche Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs bei der  Rekurskommission   der   Thurgauisch-Schaffhauserischen   Maturitätsschule   für   Er  -  wachsene angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  04.12.2013  01.02.2014  Erstfassung  4/2014  Ingress  24.05.2019  01.08.2019  geändert  29/2019  Ingress  25.11.2020  01.02.2021  geändert  5/2021  Ingress  20.11.2023  01.02.2024  geändert  10/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 2 Abs. 2 25.11.2020 01.02.2021 geändert 5/2021
§ 2 Abs. 2, 1. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 2 Abs. 2, 2. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 2 Abs. 2, 2. 25.11.2020 01.02.2021 geändert 5/2021
§ 2 bis 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 3 24.05.2019 01.08.2019 Titel geändert 29/2019
§ 3 Abs. 3 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 4 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 1 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 2, 1. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 5 Abs. 2, 2. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 5 Abs. 2 bis
                            24.05.2019  01.08.2019  eingefügt  29/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 24.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 29/2019
§ 6 Abs. 1 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 6 Abs. 1 bis
                            24.05.2019  01.08.2019  eingefügt  29/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 7a 25.11.2020 01.02.2021 eingefügt 5/2021
§ 7b 25.11.2020 01.02.2021 eingefügt 5/2021
§ 7c 20.11.2023 01.02.2024 eingefügt 10/2024
§ 9 24.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 29/2019
                            Anhang  Ansätze Besoldungen ab 1. Februar 2014  Lohnbasis ist der Jahreslohn an Mittelschulen im Kanton Thurgau, maximale Lohn-  stufe und maximale Lohnposition. Der Ansatz für eine Lektion erfolgt auf der Basis  von 24 Lektionen pro Woche und 40 Schulwochen. Die Lohnzahlungen erfolgen  monatlich (pro Jahr 12 Auszahlungen).  Berufserfahrung / Ausbildungsabschluss  Ansatz  Hauptlehrpersonen mit mindestens 9 Dienstjahren  Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss  (Alter ab 40 Jahren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %  Hauptlehrpersonen mit weniger als 9 Dienstjahren  Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss  (Alter 30–39 Jahre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 %  Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss  (Alter bis 29 Jahre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 %  Studierende in Ausbildung ab 7. Semester  70 %  Studierende in Ausbildung bis 6. Semester  60 %  Der Rektor entscheidet über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss § 4 Ab-  satz 1 Ziffer 2 des Personalreglementes.