Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 21. Oktober 2010 (Stand 31. Oktober 2011) Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
1 und Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom
21. Oktober 2009
2 sowie gestützt auf Art. 6 Bst. i des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994
3 als Beschluss:
4
Art. 1 Berechnungsgrundlage
1 Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.
Art. 2 Beitragsansätze
a) für arbeitgebende Personen
1 Die Beitragsansätze für arbeitgebende Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 5 000.– 5.00 ab 5 000.– 4.00 ab 7 500.– 2.75 ab 10 000.– 2.25 ab 25 000.– 2.00 ab 35 000.– 1.75 ab 100 000.– 1.25 ab 300 000.– 0.90 ab 1 000 000.– 0.80
1 SR 831.10 .
2 SR 831.143.41 .
3 sGS 350.1 .
4 Im Amtsblatt veröffentlicht am 13. Dezember 2010, ABl 2010, 3879 f.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2011.
2 Der Ansatz wird um 0,12 Prozent herabgesetzt, wenn die arbeitgebende Person die Daten elektronisch in dem von der Ausgleichskasse vorgegebenen Format lie - fert.
3 Bei Beitragsnachbelastungen nach der Verarbeitung der Jahresabrechnung wird der gleiche Ansatz wie jener bei der Verarbeitung der Jahresabrechnung angewen - det.
Art. 3 * b) für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Perso -
nen
1 Die Beitragsansätze für selbständigerwerbende Personen und für arbeitneh - mende Personen ohne beitragspflichtige arbeitgebende Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 2 500.– 5.00 ab 2 500.– 4.00 ab 5 000.– 2.25 ab 10 000.– 1.50
Art. 4 c) für nichterwerbstätige Personen
1 Die Beitragsansätze für nicht erwerbstätige Personen betragen: Beitragssumme in Franken Ansatz in Prozent bis unter 1 500.– 5.00 ab 1 500.– 4.50 ab 2 500.– 3.00
Art. 5 d) Erhöhung
1 Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden, wenn: a) das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Be - treibungen Anlass gibt; b) die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verur - sacht.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Ausgleichskasse über die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen an die kantonale Aus - gleichskasse vom 21. Dezember 1984
5 wird aufgehoben.
5 nGS 20–11 (sGS 351.13).
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–13 21.10.2010 01.01.2011
Art. 3 geändert 47-13 31.10.2011 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–13
31.10.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47-13
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