Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule (410.414)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule (410.414)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule
ldung der Lehrpersonen
8)
6) elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
8)
8) timmt: - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei tern; ische Bereiche zu gewinnen; enen. - Gegenstand Zweck der Weiterbildung
II. Rechte und Pflichten
§ 3
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflic tet.
2 Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungskonzept festgehal- ten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 T ge innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit ver- schiedener Weiterbildungsarten wird von der Schulleitung fes legt.
3 Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre Weiterbildung im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich.
§ 4
1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor (Art. 65 Abs . 2 Schulgesetz).
2 Die Schulleitung kann Weiterbildung für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer- gruppen anordnen.
§ 5
1 Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien zu absolvieren.
2 Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul- leitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 10 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. III. Angebote
§ 6 Im Wesentlichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:
a) individuelle Weiterbildung; b) fachschaftsinterne Weiterbi ldung; c) schulinterne Vortragsreihe (SCHIVRE); d) schulinterne Lehrerweiterbi ldung (SCHILW); e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem); f) Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 und 8. Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Unterrichtsfreie Zeit Weiterbildungs - arten
rbeitswelt und Kultur; syndroms. s-
6) ezug des Urlaubs nach -, Unterbringungs - und Reisekosten gehen zu Las- n- Kostenbeteiligung Zielsetzung Antragstellung und Dauer Angeordnete Weiterbildung
§ 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,
bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
§ 11
1 Vorbehältlich den Bestimmungen über den Weiterbil dungsurlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W chenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten Weiter- bildungsinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule rel vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursge ld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kosten- betei ligung verlangt werden); b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi teln 2. Klasse; c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80 % der ausgewiesenen Kosten, j edoch max. Fr. 100. -- pro Tag.
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden.
3 Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran- staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren Weiterbildungsveran- staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.
§ 12 7)
VI. Schlussbestimmungen
§ 13 Die §§ 14 - 17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der
Verordnung betref fend die Entschädigungen im Erziehungswesen vom 30. Januar 1990
4) werden aufgehoben.
§ 14
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Bewilligung Entschädigun - gen Aufhebung bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
Amtsblatt 2005, S. 1448).