Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Bachelor of Medi... (431.1.13)
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Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Bachelor of Medicine (BMed) an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25

Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Bachelor of Medicine (BMed) an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25 vom 05.03.2024 (Fassung in Kraft getreten am 05.03.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG); in Erwägung: Am 22. Februar 2024 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz aufgrund der Feststellung, dass die Aufnahmekapazitäten erneut bei Weitem über - schritten wurden und Umteilungen an andere Universitäten nicht ausreichten, ihre Empfehlung an die Universitätskantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Freiburg, Tessin und Zürich und an den ETH-Rat erneuert, einen Eignungs - test für das Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Chiropraktik durchzuführen. Die Durchführung des Eignungstests in Freiburg gewährleistet den Studieren - den, dass sie ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen können, weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an einer der deutschsprachigen Universitäten fortsetzt, die den Eignungstest eingeführt haben. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 5. Februar
2024 zur Durchführung eines Eignungstests unter diesen Umständen positiv Stellung genommen. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor of Medicine (BMed) mit dem Verfahren eines Eignungstests geregelt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Für das akademische Jahr 2024/25 wurde die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Humanmedizin auf 125 Plätze festgesetzt.

Art. 3 Anmeldung zum Humanmedizinstudium

1 Die Anmeldung zum Humanmedizinstudium muss innerhalb der festgeleg - ten Anmeldefrist bei swissuniversities erfolgen.

Art. 4 Eignungstest

1 Wer sich zum Studium der Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studi - um dient.

Art. 5 Organisation und Durchführung

1 swissuniversities wird mit der Organisation und Durchführung des Eig - nungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.

Art. 6 Kostenbeteiligung

1 Studienanwärterinnen und - anwärter müssen sich mit 300 Franken an den Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen.
2 Wer diesen Betrag nicht bis spätestens 21. Mai 2024 bei swissuniversities einbezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die Anmeldung gilt als zurückgezogen.

Art. 7 Datum des Eignungstests

1 Gemäss Entscheid der Schweizerischen Hochschulkonferenz wird der Eig - nungstest für das akademische Jahr 2024/25 am 5. Juli 2024 durchgeführt.

Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests

1 Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergeb - nis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versucht, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfs - mittel und das Bearbeiten eines Testabschnitts ausserhalb der dafür zugestan - denen Zeit.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlich - keiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4 Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienan - wärterinnen und - anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben. Studienanwärterinnen und - anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Rektorat der Universität einen Entscheid verlangen, gegen den Beschwerde eingereicht werden kann.

Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und - orte

1 swissuniversities teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu.
2 swissuniversities verteilt die Studienanwärterinnen und - anwärter mit einem ausreichenden Testergebnis auf die Universitäten, die am Verfahren des Eig - nungstests beteiligt sind. Die Aufnahmekapazitäten werden bei der Vertei - lung berücksichtigt.
3 Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht swissuniversities nach Mög - lichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und - anwärter. swissuniver - sities berücksichtigt dabei den Wohnsitz, das Testergebnis sowie in Ausnah - mefällen die persönlichen Verhältnisse der Studienanwärterinnen und - an - wärter.
4 Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.

Art. 10 Abgewiesene Studienanwärterinnen und - anwärter

1 Studienanwärterinnen und - anwärter, die aufgrund ihres Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für das Medizinstudi - um anmelden und den Test wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt.
2 Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eig - nungstests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird so umge - rechnet, dass es der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massge - bend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

Art. 11 Zulassungsentscheid

1 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienan - wärterinnen und - anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung.
2 Zudem eröffnet sie den Entscheid über die Zulassung den Studienanwärte - rinnen und - anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und durch Umteilung einen Studienplatz an der Universität Freiburg zugeteilt erhalten.

Art. 12 Bestätigung des Studienplatzes

1 Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung innert 10 Tagen nach Er - halt des Zulassungsentscheids bestätigen.
2 Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder frei verfügbar. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Studienanwärterinnen und - an - wärtern der gleichen Testserie zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhal - ten haben.
3 Das Zuteilungsverfahren gilt 10 Tage vor Vorlesungsbeginn als abgeschlos - sen.

Art. 13 Universitätswechsel, Studiengangwechsel

1 Studierende der Humanmedizin von anderen Universitäten, die aufgrund des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zum Studiengang der Humanmedizin zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vor - handen sind.
2 Studierende, die von Zahnmedizin zu Humanmedizin wechseln möchten, können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, wenn ihr Testergeb - nis zum Zeitpunkt des Ablegens des Tests zur Zulassung in Humanmedizin berechtigt hätte. Zusätzlich müssen sie die übrigen Zulassungsvoraussetzun - gen erfüllen, und es müssen freie Studienplätze vorhanden sein.
3 Studierende, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium in Zahn-, Veterinärmedizin oder Chiropraktik (MMed) ein Studium in Human - medizin absolvieren möchten, können zugelassen werden, sofern sie die übri - gen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind.
4 Studierende der Humanmedizin von anderen Universitäten, die ohne Absol - vierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, und Studierende anderer Studienrichtungen können zum Studium der Humanmedizin zugelas - sen werden, sofern sie das Verfahren gemäss den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung durchlaufen haben, die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind.

Art. 14 Vorbehaltene Bestimmungen

1 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandi - daten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.

Art. 15 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Uni - versität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.03.2024 Erlass Grunderlass 05.03.2024 2024_022 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.03.2024 05.03.2024 2024_022
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