Organisationsverordnung der Baudirektion
                            1 BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7 Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV) (vom 6. Juli 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwal tung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Baudirektion  gliedert  sich in  folgende  Verwaltungsein heiten: a.   Generalsekretariat (GS) b.   Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Hochbauamt (HBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Tiefbauamt (TBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Immobilienamt (IMA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Amt für Raumentwicklung (ARE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Amt für Landschaft und Natur (ALN) c.   Human Resources (HR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für di e Führung, Steuerung und Aufgaben erfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umset zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, legt die Legislaturziele und die or dentliche Aufgaben- und Finanzpla nung der Direktion fest, genehmig t Planungen sowie Anträge der Ver waltungseinheiten und beaufsichtigt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  führt  als  direkt  Unterstellte  die  Generalsekretärin oder den Generalsekretä r, die Leiterinnen ode r Leiter der Ämter und des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz. B. Generalsekretariat Gliederung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Generalsekretariat  ist  die  allgemeine  Stabsstelle  der Direktion  und  gliedert  sich  in  die  Abteilungen  Stab,  Finanzen  und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nikation (BDkom) sowie Proj ekte und Informatik (P+I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen  und  unterstützt  und  begl eitet  die  Ämter  sowie  das  HR  in deren Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es koordiniert insbesondere di e direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zielle Planung und Rec hnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltve rträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information un d Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Part
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nern, trägt die IT-Gesamtverantwor tung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltu ngseinheiten Ausnahmen gelten, ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wickelt und betreibt strategische In strumente für das Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es führt zudem eine Liste de r Ausschlüsse im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b der Interkantonalen Verei nbarung über das öffent liche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . General sekretärin oder Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich,  leitet  das  Gene ralsekretariat  und  koordiniert  die direktionsinterne sowie die direkt ionsübergreifende Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  vertritt  die  Direkti onsvorsteherin  oder  den  Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher innerhalb der Direkt ion und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwal tungseinheiten weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er führt als Direktunter stellte die Abte ilungsleiterinnen und  Abteilungsleiter  des  Generalsekretariats  und  ihre  oder  seine Assistenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7 C. Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiese nen Aufgaben, erledigen Aufträge der Direktionsvorstehe rin oder des Direktions vorstehers, erarbeiten sie betreffende Regierungs- und Direkt ionsgeschäfte, führen ihre finan zielle Planung, Rechn ungslegung und Steuerung im Rahmen der über geordneten Vorgaben. D. Human Resources (HR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, Personalentwicklung sowie das Pers onalcontrolling. Insbesondere gehö ren zu seinen Aufgaben die Beratu ng und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-P rozessen, die Entwicklung und Um setzung der HR-Strategie in der Direktion, da s betriebliche Gesund heitsmanagement  sowie  das  Unters tützen  der  Verw altungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis  Lohnklasse  23  zuständig  für  pe rsonalrechtliche  Entscheide  ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bl eiben Entscheide, die gemäss Per sonalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zwingend  einen  Entscheid  de r  Direktion  erfordern.  Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Dire ktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterinnen und Leiter der Ve rwaltungseinheiten fällen per sonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs selpositionen informiert die Leiter in oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit  vorgängig  die Direktionsvorsteherin  oder  den Direktionsvorsteher. E. Gemeinsame Bestimmungen fü r die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leiter der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Leiterinnen  und  Leiter  de r  Verwaltungseinheiten  tra gen  die  Verantwortung  für  die  F ührung,  Steuerung  und  Aufgaben erfüllung ihrer Ve rwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie a.   setzen die internen und übergeordneten Ziele um, b.   legen die Ziele der Ve rwaltungseinheit fest, c.   regeln die organisa torischen Belange, d.   nehmen die finanzie lle Führung und Qualit ätssicherung wahr, e.   stellen  die  Geschä ftskontrolle  und  Nachvoll ziehbarkeit  des  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungshandelns in der Ve rwaltungseinheit sicher, f.    informieren die Direktionsvors teherin oder den Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - her über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heblichen organisatorischen, pe rsonellen oder finanziellen Auswir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungen, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertr etung oder andere Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Organisations regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leiterinnen und Leiter de r Verwaltungseinheiten regeln schriftlich a.   ihre Stellvertretung in Abspra che mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, b.   die  Ausgabenkompetenzen,  die  Delegation  von  Aufgaben  und  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteherin oder dem Direkti onsvorsteher zur Kenntnis, c.   die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsberechtigungen und Rechnung sführenden mit Unterschriftenmus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern und Angabe der deta illierten Berech tigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterle itung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an di e Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Geschäftsleitung der Direkt ion setzt sich aus der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteherin  oder  dem  Direktio nsvorsteher,  der  Generalsekretä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung a.   unterstützt  und  berät  die  Direkt ionsvorsteherin oder  den  Direk tionsvorsteher in Fragen der Fü hrung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b.   erarbeitet die normati ven und strategischen Vorgaben in den Quer schnittaufgaben, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sorgt für den Informationsaustau sch innerhalb der Direktion und koordiniert ämterübergreif ende Schlüsselprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  finden  regelm ässig  Sitzungen  und  Klausurtagungen  der  Ge schäftsleitung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rapporte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Direktionsvorste herin  oder  der  Direktionsvorsteher führt mit Mitgliedern der Geschäfts leitung periodisc h Rapporte (Jour- Fixe) durch. In diesen werden insb esondere folgende Inhalte themati siert: a.   Erteilen von Führungs-, Planung s- und Steuerungsaufgaben sowie weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher, b.   Berichterstattung über die Verw altungseinheit anhand von Füh rungskennzahlen  des  Controllings  (Budget,  Rechnung,  Jahres bericht, Personalcontrolling usw.), c.   Projektkoordination und Abstim mung bei Querschnittaufgaben, d.   Orientierung über wich tige Projekte (Projektcontrolling der Direk tion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Persona langelegen heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Traktandenliste und begleitende Un terlagen werden den Teilneh menden  vom  Geschäftsleitungsmitgli ed  möglichst  frühzeitig,  spätes tens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Ver waltungseinheit erstellt ein Protokoll der wich tigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kadertreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Direktionsvorsteherin oder periodisch ein Kadertreffen zur Orient ierung über aktuelle Ereignisse, Führungs-  und  Fachthemen  und  zur  Koordination  und  Vernetzung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Verwaltungseinheiten  beschliessen  über  neue  und gebundene  Ausgaben  so wie  über  Vergaben  an Dritte  bis  zu  den  im Anhang genannten Beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorstehe rin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Weiterdelegation der Kompet enzen innerhalb des Natur- und Heimatschutzfonds  und  des  Denkma lpflegefonds  erfolgt  durch  das Generalsekretariat. Budgetdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Verantwortung  für  die  Budgetdeckung  liegt  bei  der jeweiligen Verwaltungseinheit. Form der Ausgaben bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Ausgaben werden ab Fr. 50 000 mittels begründeter Verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung bewilligt. Bis Fr . 50 000 genügt die Freiga be des Rechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person. Entscheide im Vergabe verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            11 Die für das Geschäft verantw ortlichen Verwaltungseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Anhang I selbstständig. Sie erlasse n die entsprechenden Verfügungen. Verträge zur Umsetzung von Vergabe entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  für  das  Geschäft  zustän digen  Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verträge sind mit Doppeluntersc hrift zu unterzeichnen. Ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verträge können mit einer qualifi zierten elektronischen Signatur gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  el ektronische  Signat ur  vom  18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Kommunikation und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Direktion stellt den Mita rbeitenden Informationen von allgemeinem Inte resse insbesondere über da s Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Be schlüsse der Gesc häftsleitung der Baudirektion werden die Mi tarbeitenden informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Zu Sachverhalten von grundsätz licher Bedeutung oder gros ser politischer Tragweit e äussert sich gegenüber Medien die Direktions vorsteherin oder der Dire ktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten und de ren Mitarbeitende äussern sich gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Auf gabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medien schaffende werden durch die BDkom koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Medienmitteilungen  werden  durch  die  BDkom  verfasst. Sie  werden  über  die  Kommunikati onsabteilung  des Regierungsrates verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Medienkonferenzen zu Themen de r Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Di rektionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt du rch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Äusseres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erscheinungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Logo, Bezeichnung der Verwal tungseinheit, Briefkopf und Schriftbild  sind  für  die  ganze  Dire ktion  einheitlich  und  entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Treten  Mitarbeitende  der  Direkt ion  in  der  Öffentlichkeit  auf, haben Inhalt und Ersche inung ihres Auftritts der Bedeutung der An gelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keitsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Verwaltungseinheiten si nd dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes so wie des Öffentlic hkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft ein Gesuch um Informat ionszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbere ich mehrere Verwaltung seinheiten der Direk tion, ist es dem Generals ekretariat zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Generalsekretariat entscheide t über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 gefasst wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2012 Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 307 ; Begründung siehe ABl 2012-08-03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 943.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 ( OS 71, 63 ; ABl 2015-12-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 ( OS 71, 63 ; ABl 2015-12-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 ( OS 75, 558 ; ABl 2020-11-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 ( OS 75, 558 ; ABl 2020-11-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 seit 1. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Vfg. vom 12. Januar 2024 ( OS 79, 45 ; ABl 2024-01-26 ). In Kraft seit 1. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 BDOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.7 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übersicht Ausgabenkompetenzen Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenzen bis Fr. bis Fr. Bereich einmalig wiederkehr end einmalig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederkehrend jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährlich Neue oder gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben     –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 zulasten eines der im Anhang 1 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (nach oben aufgeführten Konten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbegrenzt) Gebundene Ausgaben, sofern sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 aufgrund einer der im Anhang 2 (nach oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (nach oben FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführten Bestimmungen unbegrenzt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbegrenzt) bewilligt werden Miet-, Baurechts- und Pachtverträge –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000 (nur IMA) Beitragszusicherungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Investitionsbeiträgen Beitragszusicherungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. kommunale Wasserbauprojekte Vergabe von Aufträgen an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000 Vergabe von Aufträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mio. im Zusammenhang mit Bauten des Kantons Prozesse führen und Vergleiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. abschliessen bis zu einem Streitwert von Übertragung nicht mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. benötigter Vermögenswerte des Verwalt ungsvermögens in das Finanzvermögen sowie deren Veräusserung Übertragung nicht mehr benötigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Immobilien des Verwaltungs- vermögens in das Finanzvermögen (nur IMA) Abschluss und Vollzug von ding-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. lichen Rechten (nur IMA)