Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich
                            1 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich (vom 7. November 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 lit. c des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophi schen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Reglement gilt für a.   Bewerberinnen und Bewerb er zu diesem Studiengang, b.   Studierende dieses Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des  Studiengangs,  wobei  der  Studienga ng  administrativ  dem  Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation des Studiengangs , insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den  akademischen  Titel  «Master of  Arts  PHZH  UZH  in  Fachdidaktik Ethik,  Religionen,  Gemeinschaft». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a.   für das Erbringen von Studienlei stungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b.   für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c.   bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur der UZH und d.   bei unredlichem Verhalten und Di sziplinarverstössen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hoheit beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über Fragen, die durch die rechtl ichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und  2  nicht  geregelt  sind,  entscheiden  die  Prorektorin  oder  der  Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Daten bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  PHZH  und  die  UZH  bearbeiten  Personendaten  von  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen, die unter den Geltungsbereic h dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs. 1 sind insb esondere Informat ionen über Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, Leistung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltung sbereich dieses Reglements fallen, ar beiten die PHZH und die UZH zusammen und geben  einander  von  sich  aus  oder auf  Anfrage  Informationen  einschliess- lich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben erforderlich ist. Informations pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegebe n und sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien- relevanten Belange, insbesondere üb er die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule. B. Zulassung Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die PHZH publiziert die Friste n und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung be izulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium rele vanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a.   einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, b.   einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in einem der Fachbereiche Phil osophie oder Sozia lwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Zulassung  sur  dossier  ist  au ch  mit  einem  den  oben  genannten Abschlüssen gleichwertigen schwei zerischen oder ausländischen Ab schluss möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch schule  in  einem  gleichen  oder  glei chartigen  Studiengang  endgültig  abge wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Len kungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung  von  Bewerberin nen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Nichtzulassungsentscheid enth ält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerruf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Eine aufgrund unredlichen Verh altens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatri kulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bereits  ausgestellte  Urkunden  mü ssen  zurückgegeben  werden  bzw. werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Für das Studium werden fach wissenschaftliche Kompeten zen in den Bezugsdisziplinen des Fa chs Ethik, Religionen, Gemeinschaft gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 60 Kredit punkte (ECTS Credits), wobei in jede m der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern die fachwissenschaftliche n Kompetenzen nicht bereits im Rahmen  der  Vorbildung  erworben  wo rden  sind,  werden  Auflagen  bis  zu einem  Umfang  von  je  20  Kreditpunkten  pro  Bereich  Ethik,  Religionen und Gemeinschaft auferlegt. Diese Au flagen werden im Anschluss an den  Zulassungsentscheid  auf  Antrag der  Studiengangsleitung  vom  Len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsausschuss verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen. C. Immatrikulation Immatrikulation und Admini stration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Studierenden  werden  an  de r  PHZH  immatrikuliert  und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden,  die  zum  Studie ngang  zugelassen  sind,  erhalten den  mit  der  Immatrikulation  üblich en Zugang zur Infrastruktur und zu den  für  den  Studiengang  erforderlich en  Leistungen  der  PHZH  und  der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Studiengebühren  richten  si ch  nach  der  Verordnung  über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Änderung persönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - karte  und  der  entsprechenden  amtlic hen  Dokumente  persönlich  zu  mel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Post
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Abweisungsentscheid kann in sbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen: a.   Nichtbezahlung der Seme stergebühr trotz Mahnung, b.   Studienverzicht tr otz Immatrikulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 D. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung  für  den  Erwerb  von  Kreditpunkten  ist  das  Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitslei stung von rund 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individuelles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Alle  Studierenden  erhalten  ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Be stehensvoraussetz ungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  individuelle  Studienprogramm  wird  vom  Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung ve rfügt. Es enthält eine Auflistung a.   der  für  den  Abschluss  des  Studie nprogramms  erforderlichen  Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B, b.   der für den Nachweis der fach wissenschaftlichen Kenntnisse ange rechneten Vorleistungen und c.   der (fachwissenscha ftlichen) Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach sechs Jahren ab Immatrikul ation oder falls Module nicht mehr angeboten  werden  können,  sind  Anpa ssungen  des  indi viduellen  Studien programms zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswisse nschaft und Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  jedem  dieser  Ausbildungsbereic he  ist  die  im  individuellen  Stu dienprogramm  festgehaltene  Anzahl  von  Pflicht-  und  Wahlpflichtmodu- len zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Masterabschluss sind in di esen Ausbildungsbereichen fol gende Leistungen zu erbringen: a.   Fachdidaktik: 32 Kreditpunkte, b.   Erziehungswissenscha ft: 18 Kreditpunkte, c.   Berufspraxis: 10 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdidaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der Ausbildungsbereich Fachdida ktik gliedert sich in die Themenbereiche  «Fachdidaktisch e Grundlagen» und «Fachdidaktische Forschung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen ist Voraussetzung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der  Ausbildungsbereich  Erzieh ungswissenschaft  gliedert  sich in  die  Themenbereiche  «Allgemeine Erziehungswissenschaft»  und  «Me thoden der empirisc hen Sozialforschung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Berufspraxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Der  Ausbildungsbereich  Berufs praxis  umfasst  Hospitationen, ein schulisches Praktikum und ein Praktikum auf der Tertiärstufe. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das  Pflichtmodul  Masterarbeit  wird  an  der  PHZH  erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist eine wissen schaftliche, selb stständig zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Masterarbeit  wird  durch  ei ne  am  Studiengang  Fachdidaktik Ethik, Religionen, Ge meinschaft beteiligte Dozentin oder einen Do
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zenten der PHZH oder der UZH betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlagenen Masterarbeitstheme n und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Frist  für  das  Verfassen  der  Ma sterarbeit  beträg t  zwölf  Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Masterarbeit wird benotet. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Ist  ein  Pflichtmodul definitiv  nicht  best anden  oder  kann  ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und erfolgt die endgültige  Abweisung  vom  Studienga ng  durch  die  Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH. E. Module, Leistungsnac hweise und Kreditpunkte Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhängende Einheiten (Module) gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen  mindestens  einen  Leistungsnachweis.  Die  Vergabe  von  Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Für  jedes  Modul  ist  eine  fristgerechte  Buchung  bzw.  Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  bei  der  das  Modul durchführenden  Hochschule  erforderlich.  Die Modulbuchung bzw. -anmel dung  ist  gleichzeitig  die  Anmeldung  zum Leistungsnachweis. Formen von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Leistungsnachweise  bestehen  in sbesondere  aus  schriftlichen oder  mündlichen  Prüfungen,  Referaten, Unterrichtseinheiten  in  der berufspraktischen  Ausbildung,  schrif tlichen  Übungen  oder  schriftlichen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis  auf  der  Notenskala
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  6  mit  einer  genügenden  Note oder  mit  «bestanden»  be wertet  worden  ist.  No ten  unter  4  sind  ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde ein Modul erfolgreich abso lviert, werden für das gleiche oder  ein  inhaltlich  ähnliches  Modul keine  weiteren  Kreditpunkte  ange rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Moduls
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Ein  nicht  bestandenes  Pflich t-  oder  Wahlpflichtmodul  kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  ein  Wahlpflichtmodul  des  in dividuellen  Studienprogramms  defi nitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Eine ungenügende Masterarbe it kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  besteht  entweder  aus  einer  Überarbeitung  der als  ungenügend  benoteten  Masterarbe it  oder  aus  dem  Verfassen  einer neuen  Masterarbeit  zu  ei nem  neuen  Thema  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Über  die  Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Lenkungsausschuss  legt  auf  An trag  der  Betreuungsperson  die Frist für die Überarbeitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unverschulde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter Hinderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH  ein  unverschuldeter  Verhinderung sgrund  ein,  ist  ein  schriftliches Abmeldegesuch  einzureichen.  Entspr echende  Gesuche  sind  an  die  Ab teilungsleitung  Master  Fachdidaktik zu  richten.  Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinisc he Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt  ein  Verhinderungsfall  unmi ttelbar  vor  oder  während  einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsauf sicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Mel dung mit Begründung und Beleg de s Verhinderungsg rundes bei der Abteilungsleitung  Master  Fachdidakt ik  nachzureichen.  Werden  medizi nische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Abteilungsleitung  Master  Fach didaktik  entscheidet  über  die Anerkennung  des  Verhinderungsgrundes  als  unverschuldeter  Verhinde rungsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Nichterschei nen oder Nicht einreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgründe  sowie  bei  Nichte rscheinen  an  einer  Prüfung  oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  die  Prüfung  oder  Teilprüfung  aus  einer  schriftlichen  Arbeit und wird diese nicht fristgerecht ein gereicht, wird diese mit «nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» bewertet. Leistungs übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Studierenden  können  jederz eit  über  eine  Web-Applika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  der  PHZH  einen  Leistungsüberb lick  einsehen,  der  eine  Aufstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  über  die  bis  zu  diesem  Ze itpunkt  erworbenen  Kreditpunkte  und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestande nen Leistungen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige  Unstimmigkeiten  bezüglich  der  semesterweise  neu  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesenen  Leistungen  sind  dem  Prorektorat  Ausbildung  der  PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntni snahme schriftlich anzuzeigen. Informations zugang und Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen sind an diejenige Ho chschule  zu  richte n,  die  das  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende Modul durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle übrigen Informationszugangs gesuche sind an die PHZH zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Sicherstellung  der  Geheimha ltung  von  Prüfungsfragen  können die  Herausgabe  der  Prüfungsunterlagen  und  die  Herstellung  von  Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule. Anrechnung von Kredit punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen  im  Umfang  von  höchs tens  30  Kreditpunkten  können  für den Masterabschluss ange rechnet werden falls a.   die  Studienleistungen äquivalent  sind  zu  Inha lten  des  i ndividuellen Studienprogramms, b.   die  vorgängig  erbrachten  Studie nleistungen  bei  der  Anmeldung  zum Studiengang ausgewiesen wurden und c.   es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen  Antrag  der  Studierende n.  Die  Studierenden  sind  verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf erfolgt ei ne  Anpassung  des  indi viduellen  Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  in  diesem  Studiengang  erworbenen  Kreditpunkte  sind bis  sechs  Jahre  nach  Erwerb  für  da s  Masterdiplom  gültig  und  damit anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  begründeten  Fällen  kann  die Gültigkeit  der  Kreditpunkte  durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden  im  Rahmen  des  Masterstudiengangs  geschaffen  werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen mög lich. F. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Titel «Master of Arts PHZH  UZH  in  Fachdidaktik Ethik,  Religionen,  Gemeinschaft»  wi rd  verliehen,  wenn  alle  erforder lichen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde  ein  Mastertitel  aufgrund unredlichen  Verhaltens  erteilt, wird  dieser  durch  die  PHZH  und  die  PhF  UZH  entzogen.  Bereits  aus gestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Notenausweis (Datenabschr ift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Notenausweis  werden  die  Ergebnisse  sämtlicher  für  den  Master abschluss  angerechneten  Module  sowi e  die  Lehranteile der  beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfa ngmässig in Kreditpunkten aufge führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Notenausweis  wird  in  deutscher  und  englischer  Sprache  aus gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der Absol ventin oder des Absolventen, b.   den  akademischen  Titel:  «Master  of  Arts  PHZH  UZH  in  Fach didaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft», c.   die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, e.   die Unterschrift der Rektor in oder des Rektors der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  wird  in  deutscher  Sprache  ausgestellt,  auf  Ge such wird mit der Urkunde eine en glische Übersetzung ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Zu  jedem  Diplom  wird  ein Diplomzusatz  (Diploma  Supple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment)  ausgestellt.  Der  Di plomzusatz  ist  eine  st andardisierte  Erläuterung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Diplomzusatz  wird  in  deutscher  und  englischer  Sprache  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 29 ; Begründung siehe ABl 2023-12-01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen Für das Studium werden fachwissen schaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fa chs Ethik, Religionen, Gemeinschaft im Umfang von  mindestens  60  Kreditpunkten  (ECT S  Credits)  vorausgesetzt,  wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindes tens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind. A.  Bereich Ethik Vorausgesetzte  fachwissenschaftliche Kompetenzen  im  Bereich  Ethik sind Grundkenntnisse in der Logi k und Argumentationstheorie, der Praktischen Philosophie und der Ge schichte der Philosophie im Um fang von mindestens 20 Kreditpunkten , die z. B. in den folgenden Modu- len des Philosophischen Seminars der UZH erworben werden können: – Einführung in die formale Logik 1 (6 Kreditpunkte) – Einführung in die praktische Philosophie (6 Kreditpunkte) – Einführung in die Geschichte der Philosophie (6 Kreditpunkte) B.  Bereich Religionen Vorausgesetzte  fachwissenschaftlic he  Kompetenzen  im  Bereich  Reli gionen sind Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Erforschung von Religion im Umfa ng von mindestens 20 Kreditpunkten, die z. B. in Modulen der Theologischen Fakultät der UZH zu den folgenden The men erworben werden können: – Historische und vergleichende Re ligionswissenschaft (6 Kredit punkte) – Sozialwissenschaftlich orientiert e Religionswissenschaft (6 Kredit punkte) – Systematisch-theoretische Religi onswissenschaft (6 Kreditpunkte) C.  Bereich Gemeinschaft Vorausgesetzte fachwissenschaftlic he  Kompetenzen  im  Bereich  Ge meinschaft  sind  Grundkenntnisse  im Umfang  von  insgesamt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Kreditpunkten  in  den  Themengebieten  Beziehung  und  Sexualität, Partizipation und Politische Bildung , Integrität und Gesundheit sowie Zusammenleben und Konflikte. Die entsprechenden Grundkenntnisse können insbesondere in Modulen de r folgenden Institute der UZH er worben werden: – Psychologisches Institut – Soziologisches Institut – Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft – Institut für Politikwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH – Institut für Kommunikationswi ssenschaft und Medienforschung – Asien-Orient-Institut – Institut für Erzi ehungswissenschaft Die Auswahl geeigneter Module erfolgt in Absprache mit der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammkoordination der be treffenden Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.5 Anhang B: Curricul um (90 Kreditpunkte) Ausbildungs bereich Modul- Nr. Modulbezeichnung ECTS FDE 100 Fachdidaktische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachdidaktik FDE 200 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 210 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 220 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 230 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 300 Grundlagen und Bildungsanliegen des Fachs ERG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 310 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Ethik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 320 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Religionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 330 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 340 Fachdidaktische Kernanliegen des Fachs ERG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 350 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Ethik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 360 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Religionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 370 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 400 Mentorierte Forschungsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 410 Fachdidaktisches Forschungsseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berufspraktische Ausbildung FDE 700 Hospitationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDE 710 Schulisches Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FDE 720 Praktikum auf tertiärer Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erziehungs- wissenschaft FDE 800 Allgemeine Erziehungswissenschaft (Wahlpflichtbereich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 FDE 810 Methoden der empirischen Sozialforschung (Wahlpflichtbereich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Masterarbeit FDE 900 Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30