Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (614.72)
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Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden

Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) Vom 6. März 2007 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November
2006 1 ) , Artikel 30a-34d der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom

27. Mai 1981 2 ) und Artikel 16-18 der eidgenössischen Tierseuchenverord -

nung vom 27. Juni 1995 3 ) beschliesst:

§ 1 Vollzug, Aufsicht

1 Der Veterinärdienst vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine andere Stelle bestimmt ist. Er stellt insbesondere die erforderlichen Haltebewilli - gungen für Hunde aus und kann allgemeinverbindliche Weisungen erlas - sen. Er übermittelt den Oberämtern die für den Vollzug gemäss Absatz 2 notwendigen Daten und Unterlagen.
2 Die Oberämter verordnen im Einzelfall die Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung durch Hunde zu schützen. Sie übermitteln dem Veterinärdienst die Daten und Unterlagen jener Halter oder Halterinnen und deren Hunde, gegen die sie gestützt auf das Hundegesetz Massnahmen angeordnet haben.
3 Beide Stellen können die Polizeiorgane zur Hilfeleistung beiziehen.
4 Die Einwohnergemeinden ziehen die Abgaben ein und führen die Be - zugslisten.
5 Die Aufsicht obliegt dem Departement.

§ 2 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 4 ) und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 5 ) , soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdienstes kann beim Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

§ 3 Haltebewilligung

1 Hunde der folgenden Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nur mit Bewilli - gung erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden: a) Bullterrier;
1) BGS 614.71 .
2) SR 455.1 .
3) SR 916.401 .
4) BGS 125.12 .
5) BGS 124.11 . GS 102, 72
1
b) Staffordshire Bull Terrier; c) American Staffordshire Terrier; d) American Pit Bull Terrier; e) Rottweiler; f) Dobermann; g) Dogo Argentino; h) Fila Brasileiro. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
2 Hunde gemäss Absatz 1, die ohne Bewilligung gehalten werden, werden durch den Veterinärdienst bis zum Vorliegen eines Entscheides auf Kosten des Halters oder der Halterin vorsorglich entzogen.
3 Erfüllt der Halter oder die Halterin die Voraussetzungen gemäss § 4 Ab - satz 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 1 ) nicht, wird durch den Veterinärdienst a) die Bewilligung verweigert oder entzogen und b) der Hund entzogen, bis der Halter oder die Halterin die Vorausset - zungen erfüllt. Kann er sie nicht erfüllen, wird der Hund weiterplat - ziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.
4 Bei Halterwechsel ist die Bewilligung neu einzuholen.

§ 4 Leinenpflicht

1 Generelle Leinenpflicht herrscht a) für alle Hunde

1. * im Wald vom 1. April bis 31. Juli;

2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten

öffentlichen Raum; b) für einzelne Hunde,

1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden

können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;

2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verord -

net.

§ 5 Bezugsliste

1 Die Einwohnergemeinden erfassen in der Bezugsliste a) Name, Adresse des Halters oder der Halterin; b) die Rasse oder den Rassetyp des Hundes; c) die Nummer des Kontrollzeichens; d) die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung; e) züchterische Aktivitäten gemäss Angaben des Halters oder der Hal - terin; f) das Vorliegen der Bewilligung des Veterinärdienstes, wenn der Hund nur mit Bewilligung gehalten werden darf.
2 Anlässlich des Einzuges der Abgaben überprüfen sie die korrekte Kenn - zeichnung des Hundes anhand des von der Datenbank ausgestellten Hun - deausweises.
1) BGS 614.71 .
2
3 Sie haben dem Veterinärdienst eine Kopie der vollständig ausgefüllten Bezugsliste bis zum 30. Juni in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 6 Übergangsbestimmungen

1 Halter und Halterinnen, die einen Hund gemäss § 3 Absatz 1 bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben, erhalten die Be - willigung zum Halten auf Zusehen, sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt werden soll, er - bracht werden kann.

§ 7 Aufhebung bzw. Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider - spruch stehenden Vorschriften ausser Kraft. Insbesondere wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Sep - tember 1983 1 ) aufgehoben.
2 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 2 ) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Ein - spruchsrecht des Kantonsrates. Die Referendumsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2007.
1) BGS 614.72 .
2) BGS 614.71 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.09.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1, a),

1.

geändert GS 2017, 46
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1, a),

1.

26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 46

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