Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe (211.223)
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Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe

3) ützt die Koordination in der Jugendpolitik und o- u- u- - und Koordinations stelle und eine interdisziplinäre ereich der Jugendhilfe. Zweck Zuständigkeiten
II. Jugendpolitik
1. Politische Steuerungsgruppe
§ 3
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine aus sechs Mitgli dern bestehende politische Steuerungsgruppe. Sie setzt sich z samm en aus: a) den Vorstehenden des Erziehungsdepartementes und des D partementes des Innern; b) je einer Vertretung des Stadtrates Schaffhausen und des G meinderates Neuhausen am Rhei nfall; c) zwei Vertretungen aus weiteren Gemeinderäten.
2 Die politische S teuerungsgruppe steht unter dem Vorsitz der Vor- steherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
§ 4
1 Die politische Steuerungsgruppe stellt im Bereich der Jugendpol tik die Vernetzung zwischen d er Jugendkommission und den Ex kutivorganen des Kantons und der Gemeinden sicher.
2 Sie erteilt der Jugendkommission Aufträge und weist deren B richte und Anträge mit einer Empfehlung an die zuständigen Ex kutivorgane zur Beratung, Beschlussfassung und Um setzung wei- ter.
2. Kantonale Jugendkommission
§ 5
1 Die politische Steuerungsgruppe wählt auf Amtsdauer eine aus höchstens 13 Mitgliedern bestehende kantonale Jugendkommiss on. Sie setzt sich zusammen aus: a) aktiv in der Jugendar beit tätigen Fachpersonen aus den Berei- chen Familie, Schule, Freizeit und Kultur; b) einer Vertretung des Departements des Innern;
2) c) mindestens einer Vertretung des Erziehungsdepartements und einer Vertretung der Schaffhauser Polizei. 2)
2 Die kanto nale Jugendkommission steht in der Regel unter dem Vorsitz des Erziehungsdepartements. Sie konstituiert sich selbst. Wahl und Konstituierung Aufgaben Wahl und Konstituierung
tet i- onen i- - und Koordinationsstelle Jugendhilfe - und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
4) uppe Jugendhilfe. Aufgaben Entschädigung Aufgaben
2. Interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe
§ 9
1 Eine vom Erziehungsdepartement eingesetzte Interdisziplinäre Fachgruppe unterstützt in schwierigen Fällen der Jugendhilfe, in besondere bei komplexen Zuständigkeitsfragen, eine einfache, fal bezogene Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfe.
2 Sie steht Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Fac personen, die mit Kindern oder Jugendlichen konfrontiert sind, bei welchen eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung nötig oder sinnvoll erscheint, beratend zur Verfügung.
3 Die Zusammensetzung der Fachgruppe und weitere Einzelheiten regelt ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft.

§ 10 Die Entschädigung der Mitglieder der Interdisziplinären Fachgruppe

Jugendhilfe regelt der Regierungsrat in einem Reglement. IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Die Verordnung über die Förderung der Zusammenarbeit in der

Jugendhilfe vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Am tsblatt 2007, S. 1923.
2) Fassung gemäss RRB vom 9. März 2010, in Kraft getreten am
1. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 372).
3) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft g e treten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
4) Fassung gemäss RRB vo m 13. Februar 2024, in Kraft getreten am
1. März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11). Aufgaben Entschädigung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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