Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen (410.305)
CH - SH

Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen

2) Organisation Finanzierung
II. Aufgaben
§ 3
1 Der kantonale schulische Sozialdienst arbeitet mit den zuständi- gen Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen sowie ren Fachstellen respektive Fachpersonen, insbesondere der Abtei- lung Schulische Abklärung und Beratung des Erziehungsdeparte- ments und dem kantonalen Kinder - und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
2 Er koordiniert seine Arbeit mit diesen und vermit telt sie bei Bedarf an die Ratsuchenden.
3 Er bietet insbesondere die Dienstleistungen gemäss den §§ 4 an.
§ 4
1 Bei der Abklärung und Umsetzung von durch die zuständ le angeordneten Sonderschulmassnahmen steht der kantonale schulische Sozialdienst in folgenden Situationen beratend, vermit- telnd und ausführend zur Verfügung: a) Ausserkantonale Platzierungen; b) Fälle mit hohem Bedarf an Begleitung.
2 Insbesondere kommen ihm dabei folgende Aufgaben zu: a) Beratung, Vorbereitung, Betreuung und Begleitung der Erzie- hungsberechtigten und des Schülers bzw. der Schülerin; b) Beratung und Vorbereitung aller Beteiligten auf die Rückkehr ins Elternhaus bzw. in die Regelklas se oder auf den Einstieg in eine Berufsausbildung nach Beendigung der Sonderschulung.
§ 5
1 Zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezoge- nen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen führt der kantonale schulische Sozialdienst eine Anlauf - und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
2 Näheres regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe vom 4. Dezember 2007.
§ 6
1 Der kantonale schulische Sozialdienst führt eine Vermittlungs und Koordinationsstelle für die Frühe Förderung gemäss den kan- tonalen Leitlinien.
2 Sie entwickelt und begleitet bei Bedarf familienunterstützende und -ergänzende Angebote und Projekte. Zusammenar- beit und Ver- mittlung Begleitung bei Abklärung und Umsetzung von Sonderschul- massnahmen in speziellen Fäl- len Führung einer Anlauf - und Ko- ordinationsstelle Jugendhilfe Vermittlungs - und Koordinati- onsstelle Frühe Förderung
- und Familienberatungsstelle des Kantons berät und schulische Sozialdienst Schulen, Erzie- - und Schulfragen; Be- eschluss der Kindes - und Er- schuli- Mandatsführung richtet sich nach Art. ber 2012.
1) und in die kantonale Ge- Jugend - und Familienbera- tung Beratung und Mandatsführung bei Kindes- schutzmass- nahmen Inkrafttreten
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S. 957.
2) Fassung gemäss RRB vom 13. Februar 2024 , in Kraft getreten am
1. März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11).
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