Verordnung zum Hundegesetz (393.411)
CH - AG

Verordnung zum Hundegesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) Vom 7. März 2012 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 – 4, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 1 ) , Art. 78 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 2 ) und die Art. 16 Abs. 5 und 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 3 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeiten

1 Zuständige kantonale Behörde ist der kantonale Veterinärdienst. Er vollzieht die dem Kanton durch das HuG übertragenen Aufgaben.
2 Er ist zuständig, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, um Kampagnen und Pro- jekte gemäss § 3 Abs. 2 HuG finanziell zu unterstützen.
3 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Bestimmungen gemäss § 5 Abs. 3 HuG. Er publiziert diese im amtlichen Publikationsorgan.

§ 2 Meldung des Veterinärdienstes

1 Der kantonale Veterinärdienst meldet der Wohnsitzgemeinde der Hundehaltenden verfügte Massnahmen gemäss den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 HuG.
1 ) SAR 393.400
2 ) SR 455.1
3 ) SR 916.401

§ 3 Meldung der Gemeinden

1 Die Gemeinde meldet dem kantonalen Veterinärdienst a) den Wegzug von Personen, gegen die Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2 HuG verfügt wurden, b) eingegangene Meldungen von ausserkantonal verfügten Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren.
2 ... *
3 Stellt die Gemeinde das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne kantonale Berechtigung fest, erstattet sie dem kantonalen Veterinärdienst Mel- dung.
4 Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Gemeinden und deren Polizeiorgane.

§ 4 Registrierung

1 Melde - und Registrierungsstelle im Sinne der TSV für im Kanton Aargau gehaltene Hunde ist die Hundedatenbank Amicus 1 ) 2 ) mit Sitz in Bern.
2 Polizeiorgane und amtliche Tierärztinnen und Tierärzte haben mittels automatisier- tem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 1 genannten Melde - und Re- gistrierungsstelle.
3 ... *

2. Pflichten der Hundehaltenden

§ 5 Hundehaltende; Meldungen an die Gemeinde

1 Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende. Sie haben die in § 7 Abs. 1 HuG normierten Sachverhalte innert zehn Tagen an die Wohnsitzgemeinde zu melden.
2 ... *

§ 6 Aufsicht und Verantwortung

1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
2 Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mit- teln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift.
1 ) Basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Identitas AG (Betreiberin der neuen Hundeda- tenbank) und der ANIS AG (Betreiberin der bisherigen Hundedatenbank) vom 30. September
2015
2 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

§ 7 Beseitigung des Hundekots

1 In Siedlungs - und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.

§ 8 Lärm - und Geruchsbelästigung

1 Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden.

§ 9 Umgang mit bissigen Hunden

1 Bissige Hunde müssen im öffentlich zugänglichen Raum einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen.

§ 10 Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens

1 Es ist verboten, Hunde a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen, b) absichtlich zu reizen.
2 Ausgenommen sind Polizeihunde und in Schutzdienstausbildung oder im Schutz- dienst stehende Hunde.

3. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial;

Halteberechtigung

§ 11 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

1 Als Hunde eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten a) American Staffordshire Terrier, b) Bull Terrier und American Bull Terrier, c) Staffordshire Bull Terrier, d) * Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully, e) Rottweiler.
2 Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt wer- den. *

§ 12 Halteberechtigung; Unterlagen und Angaben

1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Halteberechtigung sind dem kantonalen Vete- rinärdienst folgende Unterlagen rechtzeitig einzureichen: a) Kopie eines amtlichen Personalausweises, b) aktueller Strafregisterauszug, c) Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min- destens Fr. 1 Mio.,
d) Nachweis einer früheren Hundehaltung, e) Bestätigung der ausbildenden Person gemäss § 17 über die Eignung als Halterin oder Halter eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, f) aktuelle Belege über die Finanzierung des Lebensunterhalts.
2 Die gesuchstellende Person hat Auskunft zu geben über a) die Haltebedingungen und die mit der Aufsicht über den Hund hauptsächlich betraute Person, b) laufende Strafuntersuchungen.
3 Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nach- frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

§ 13 Zuzug in den Kanton; Anerkennung auswärtiger Halteberechtigungen oder

Hundeerziehungskurse und Prüfungen
1 Hundehaltende, die eine Anerkennung gemäss § 15 HuG geltend machen wollen, haben die in anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellten Berechtigungen zum Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder Nachweise absolvierter Hundeerziehungskurse und Prüfungen einzureichen.
2 Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen einfordern oder eine We- sensüberprüfung des Hundes anordnen. *

§ 14 Erteilung der Halteberechtigung

1 Die Halteberechtigung wird auf die hundehaltende Person ausgestellt und gilt nur für einen bestimmten Hund.
2 Gemeldete Tierheime gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV können vermittelbare Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung halten. Sie melden umgehend Zu - und Abgänge solcher Hunde. *
3 Mit der Halteberechtigung erhalten die Hundehaltenden einen Ausweis. Auf Verlan- gen der Polizei, des BAZG und des Veterinärdienstes ist der Ausweis vorzuweisen. *

§ 15 Verweigerung der Erteilung oder Entzug der Halteberechtigung

1 Als Delikte gemäss § 11 Abs. 1 lit. b HuG gelten die Art. 111 – 113, 122, 129,
133 – 135, 140, 180 – 185, 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB) 1 ) , Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 2 ) und die Art. 26 und 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 3 ) . *
1 ) SR 311.0
2 ) SR 812.121
3 ) SR 455

4. Erziehungskurs und Prüfung für Hunde mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial

§ 16 Hundeerziehungskurs; Prüfung

1 Inhalt und Umfang des Erziehungskurses und der Prüfung werden im Ausbildungs - und Prüfungsreglement im Anhang dieser Verordnung geregelt.
2 Die Hundehaltenden eines Junghundes haben mit diesem a) ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besu- chen, b) bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren.
3 Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, sind der Erziehungskurs und die Prüfung innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung zu ab- solvieren.
4 Die Prüfung wird von zwei Personen abgenommen, die über eine Bewilligung ge- mäss § 17 verfügen. Sie melden das Prüfungsresultat dem kantonalen Veterinärdienst. Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
5 Ist das Bestehen der wiederholten Prüfung umstritten, entscheidet der kantonale Ve- terinärdienst. Die Prüfenden haben das Nichtbestehen zu begründen.

§ 17 Ausbildende; Bewilligung; Voraussetzungen

1 Wer Erziehungskurse für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durchführt, be- nötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
2 Die Bewilligung wird auf zehn Jahre befristet erteilt, wenn die gesuchstellende Per- son a) über mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Hundeausbildung ver- fügt, b) nicht wegen Delikten gemäss § 15 verurteilt wurde oder deswegen in einer lau- fenden Strafuntersuchung steht, c) über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

1. Certodog Hundeinstruktorin 1, Certodog Hundeinstruktor 1,

2. Instruktorin oder Instruktor des Brevets für Hundeführer des Kantonal-

verbands Aargauer Kynologen (KVAK),

3. Gruppenleiterin oder Gruppenleiter der Schweizerischen Kynologischen

Gesellschaft (SKG),

4. Wesensrichterin oder Wesensrichter eines der SKG angehörenden Ge-

brauchshunderasseclubs, wenn die Rasse von der Féderation Cynolo- gique International (FCI) anerkannt ist,

5. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten

bei Hunden gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV.

§ 18 Unterlagen und Angaben

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Erziehungskursen für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist schriftlich einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten: a) Konzept zum Erziehungskurs, b) Nachweis der praktischen Tätigkeit, c) aktueller Strafregisterauszug, d) Nachweis der erforderlichen Qualifikation.
2 Die gesuchstellende Person hat über laufende Strafverfahren Auskunft zu geben.
3 Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen oder Angaben einfordern.
4 Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nach- frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

§ 19 Weiterbildung

1 Ausbildende haben sich mindestens vier Tage innerhalb von vier Jahren weiterzu- bilden.

§ 20 Befreiung von der Ausbildungspflicht

1 Ausbildende, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, sind von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Der kantonale Veteri- närdienst kann auf Antrag weitere Personen befreien, wenn eine Ausbildung absol- viert wird, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.

5. Hundetaxe

§ 21 Grundsatz; Höhe *

1 Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu ent- richten. *
2 Die Hundetaxe beträgt pro Jahr Fr. 120. – . Sie wird im Monat Mai mit Stichtag

30. April erhoben. *

3 ... *
4 *
5 ... *

§ 22 Befreiung

1 Von der Hundetaxe befreit sind Hundehaltende von im Einsatz stehenden a) * Katastrophen - und Flächensuchhunden eines durch die Internationale Rettungs- hunde Organisation (IRO) zertifizierten Vereins, a bis ) * Lawinenhunden der Alpinen Rettung Schweiz (ARS), b) Blindenführhunden,
c) * Assistenzhunden, d) Schweisshunden, e) * Diensthunden, die in der Armee, beim BAZG oder bei der Polizei eingesetzt werden, f) * Herdenschutzhunden, die durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gefördert werden (offizielle Herdenschutzhunde), g) * weiteren Herdengebrauchshunden (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde), die von direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben ein- gesetzt werden, h) * Hunden, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbil- dung sind.
2 Die Hundehaltenden gemäss Absatz 1 reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies für a) * Katastrophen - und Flächensuchhunde eines durch die IRO zertifizierten Ver- eins sowie Lawinenhunde der ARS: Nachweis der Einsatzverpflichtung, b) * Blindenführhunde: Nachweis einer von der Invalidenversicherung (IV) aner- kannten Blindenführhundeschule, c) * Assistenzhunde: Nachweis der Ausbildung durch eine Organisation, die Mit- glied der Assistance Dogs International ist, und Nachweis einer Kostengutspra- che für den Hund durch die IV, d) * Schweisshunde: Nachweis der bestandenen Prüfung und Bescheinigung der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund, e) * Diensthunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle, f) * offizielle Herdenschutzhunde: entsprechende Registrierung in Amicus, g) * weitere Herdengebrauchshunde: Nachweis von Direktzahlungen an den Betrieb sowie einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsprüfung beim Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Herdengebrauchshunden (Swiss Sheep Dog Society) oder bei der landwirtschaft lichen Beratungszentrale Agridea, h) * Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbil- dung stehen: Bestätigung der zuständigen Stelle.

§ 23 Abgabe an den Kanton

1 Die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe beträgt Fr. 20. – pro Hund. *
2 Die Gemeinden teilen dem kantonalen Veterinärdienst per 30. September die Anzahl taxpflichtiger Hunde mit. Gestützt darauf wird im November die Abgabe erhoben.

6. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 24 Übergangsrecht

1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspoten- zial seit zwei Jahren ohne Beanstandung hält, ist von der Ausbildungspflicht gemäss

§ 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Die Haltung ist unbeanstandet, wenn keine Massnah-

men zum Schut z von Menschen und Tieren oder zur Verbesserung der Tierhaltung verfügt wurden.
2 Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial im Zeitpunkt des Inkrafttretens gehalten, kann der kantonale Veterinärdienst die Fristen gemäss § 16 Abs. 2 und 3 verlängern, wenn der Einzelfall dies gebietet.
3 In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt a) die Hundetaxe Fr. 115. – , b) die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe Fr. 15. – .

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Aarau, 7. März 2012 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.02.2014 01.05.2014 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 11 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 15 Abs. 1 geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 21 Abs. 2 geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. a

bis ) eingefügt 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/2 - 03

19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2014/2 - 03

25.06.2014 01.09.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/4 - 08

09.12.2015 01.05.2016 § 21 Abs. 2 geändert 2016/2 - 09

09.12.2015 01.05.2016 § 23 Abs. 1 geändert 2016/2 - 09

20.12.2023 01.03.2024 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 11 Abs. 2 eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 2 geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 3 geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Titel geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 2 geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 5 aufgehoben 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. e) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. d) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2024/01 - 07

20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2024/01 - 07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01 - 07

§ 4 Abs. 3 19.02.2014 01.05.2014 aufgehoben 2014/2 - 03

§ 5 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01 - 07

§ 11 Abs. 1, lit. d) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 11 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 13 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 14 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 14 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 15 Abs. 1 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 21 20.12.2023 01.03.2024 Titel geändert 2024/01 - 07

§ 21 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 21 Abs. 2 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 21 Abs. 2 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 09

§ 21 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 21 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01 - 07

§ 21 Abs. 4 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01 - 07

§ 21 Abs. 5 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 22 Abs. 1, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. a

bis ) 19.02.2014 01.05.2014 eingefügt 2014/2 - 03

§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. e) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. f) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. g) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 1, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 22 Abs. 2, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. b) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 22 Abs. 2, lit. c) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2 - 03

§ 22 Abs. 2, lit. c) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. d) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. e) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. f) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. g) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 22 Abs. 2, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01 - 07

§ 23 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 08

§ 23 Abs. 1 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 09

Anhang 1 Ausbildungs- und Prüfungsreglement

1. Hundeerziehungskurs für Hunde mit erhöhtem Gefährdungs-

potenzial

1.1 Kursumfang

Der Hundeerziehungskurs für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspot enzial umfasst einen Theorieteil von drei Stunden und mi ndestens zehn praktische Übungslektionen zu 50 Minuten, die an verschiedenen Tagen abgehalten werden.

1.2 Kursgelände

Der Hundeerziehungskurs ist auf eine m geeigneten Hundetrainingsplatz durchzuführen.

1.3 Teilnahmevoraussetzungen

Damit der Theorieteil absolviert werden kann, muss die hundehaltende Person bereits den Sachkundenachweis gemäss Art. 68 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 erworben haben. Um zu den praktischen Übungslektionen zugelassen zu werden, muss der Sachkundenachweis gemäss Art. 68 Abs. 2 TSchV erbracht worden sein und der Hund muss mindestens s echs Monate alt sein.

1.4 Inhalt des Theorieteils

Der Theorieteil umfasst folgende Themen: - rassespezifische Merkmale und Ausdruckverhalten, - Erkennen von Anzeichen von Aggression, - Richtiges Verhalten in potenziellen Konfliktsituationen.

1.5 Inhalt der praktischen Übungslektionen

Die praktischen Übungslektione n beinhalten Folgendes: - Lobwort antrainieren, - Blickkontakt halten, - kontrolliertes Verhalten an der Leine,
1 Anhang zur Verordnung zum Hundege setz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012 (SAR 393.411)
- Leinenführigkeit links und rechts, - Sitz, Platz, Warten und Fuss, - Rückrufkommando, - «Aus»- Kommando, - Abbruchsignal, - Kommando auf Distanz (Sitz, Platz und Warten), - Anbringen eines Maulkorbs und Trag en desselben in der Bewegung, - Begegnung/Kreuzung an der Le ine mit anderen Hunden, - Früherkennung des Ausdrucksverhaltens des Hundes beobachten und deuten lernen.

2. Prüfung

2.1 Prüfungsvoraussetzungen

Um zur Prüfung für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial zugelassen zu werden, muss der Hund mindest ens 18 Monate alt sein.

2.2 Prüfungsinhalt

Die Prüfung umfasst folgende Übungen:

1. Aussteigen lassen des Hundes aus dem Auto,

2. Überqueren einer Strasse,

3. Grundkommando Sitz, Platz, Warten und Fuss,

4. Abrufbarkeit des Hundes unter Ablenkung,

5. Kreuzen eines Passanten mit Kinderwagen,

6. Anbringen eines Notfallmaulkorbs am Modellhund und Anbringen eines

Gittermaulkorbs am eigenen Hund,

7. Kreuzen eines anderen Hundes,

8. Handling (Zeigen der Ohren, Zähne, Pfoten; Kontrollieren der Chip- und/oder

Tätowierungsnummer),

9. Manipulationen am Hund (zum Beispiel Pfote verbinden),

10. Beisshemmung,

11. Kreuzen eines Joggers oder Fahrradfahrers,

12. Sozialkompetenz im Publikumsverkehr.

2.3 Prüfungsbewertung

Um die Prüfung zu bestehen, müssen 9 von 12 Übungen bestanden werden. Davon müssen alle Übungen im Bereich Sozialkom petenz (Übungen 4, 5, 7, 11 und 12) erfolgreich absolviert werden.
Zur Beurteilung, ob eine Übung bestanden wu rde, sind die Vorgaben zum Brevet für Hundeführer Kanton Aargau des Kantona lverbands Aargauer Kynologen (KVAK), Stand 2012, anwendbar.

2.4 Prüfungsabbruch

Zeigt sich ein Hund aggressiv oder stellt er eine Gefährdung für sich oder sein Umfeld dar, weil er durch die Halterin oder den Halter nicht kontrolliert werden kann, wird die Prüfung abgebrochen.
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