Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Sozialhilfe  -  und Präventionsverordnung (SPV)  Vom 28. August 2002 (Stand 1. März 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 10, 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1  bis  und 4, 19b Abs. 1, 19c Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19d Abs. 1, 19e Abs. 1, 20 Abs. 2, 24, 27 Abs. 1 lit. d, 31 Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 3  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 lit. d, 41b, 47 Abs. 3  bis  , 51 Abs. 4 und 5 sowie § 63 des Gesetzes über die öffentliche  Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe  -  und Präventionsgesetz, SPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. März 2001
                            1  )  und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-  rates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26.  März 1985  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkungs - und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen
                            (§ 2 SPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitwirkungs  -  und Meldepflicht umfasst  sowohl  die  persönlichen  als  auch  die  wirtschaftlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sozialbehörde  hat  Personen,  die  Leistungen  nach  dem  SPG  geltend  machen,  beziehen  oder  erhalten  haben,  auf  ihre  Verpflichtung  zur  wahrheitsgetreuen  umfas-  senden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur so-  fortigen Meldung v  on Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind  auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit  Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die  persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterla-  gen  vorzulegen  über  Einkünfte,  Vermögen,  Forderungen,  Schulden,  Unterhaltsver-  pflichtungen, V  ersicherungs  -  , Wohn  -  und Gesundheitskosten sowie über weitere wirt-  schaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  die  erforderlichen  Unterlagen  und  Auskünfte  nicht  innert  einer  gesetzten  Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Per-  son  die  für  den  Vollzug  erforderlichen  Auskünfte  und  Unterlagen  direkt  einholen.  §  23 Abs.  2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspfle-  gegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  1  )  bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)
                            1  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz  von 5 % zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forderungen  auf  Rückzahlung  unrechtmässig  bezogener  Leistungen  können  unter  Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Ver-  ordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * SKOS - Richtlinien
                            1  Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe er-  lassenen Richtlinien (SKOS  -  Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung  gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im  SPG bezieh  ungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sozialhilfe
§ 3 Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG)
                            1  Die  Existenzsicherung  gewährleistet  Ernährung,  Kleidung,  Obdach  und  medizini-  sche Grundversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das soziale  Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial  -  und Ar-  beitsleben nach den individuellen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)
                            1  Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die  eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Best-  immungen über den Unterstützungswohnsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus fa-  milienrechtlicher  Unterhalts  -  und  Verwandtenunterstützungspflicht,  Ansprüche  aus  Sozial  -  und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG)
                            1  Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei  Erkrankung, Unfall und  plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situati-  onsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordina-  tion mit dem Kostenträger zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder  Aufenthaltsort  und  gewährt  die  notwendige  Hilfe.  Bei  fehlendem  Unterstützungs-  wohnsitz oder bei  Gewährung von  Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde  umge-  hend den Kantonalen So  zialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz  -  oder Aufenthaltsgemeinde  verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kon-  takt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständig-  keitsfrage dem Kant  onalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die  erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kantonale  Sozialdienst  kann  in  besonderen  Fällen  Personen  ohne  Unterstüt-  zungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG)
                            1  Im  Zusammenhang  mit  der  Gewährung von Sozialhilfe  ist  festzustellen,  ob unter-  halts  -  oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informie-  ren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhält-  lich,  hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts  -  und Verwandtenunterstützungsansprü-  che im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Persönliche Hilfe (§ 8 SPG) *
                            1  Persönliche  Hilfe  bezweckt  die Behebung  einer  persönlichen  Notlage,  beugt  einer  Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe  bedarf,  kann  um  diese  bei  der  zuständigen  Gemeinde  nachsuchen.  Die  persönliche  Hilfe ist  unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Persönliche  Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nach-  suchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vor-  behalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um  materielle Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Materielle Hilfe (§ 9 SPG); Gesuch und Gegenstand
                            1  Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Der Kantonale Sozial-  dienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehe-  paaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 2 SPG liegen insbesondere vor, wenn  die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkon-  forme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fal-  len insbesondere  Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erbringt die Gemeinde als Folge einer nicht zweckkonformen Verwendung der ma-  teriellen Hilfe Mehrleistungen, können diese unter Beachtung der Existenzsicherung  im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung mit künftigen Leistungen  verrechnet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kostengutsprache
                            1  Kostengutsprachen  sind,  sofern  die  Voraussetzungen  zur  Gewährung  materieller  Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten  und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch  eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung  zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Ge-  such um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist,  spätestens  innert  60  Tagen  seit  Behandlungsbeginn  oder  Eintritt  einzureichen.  §  14  Abs. 2 S  PG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne  Kostengutsprache  oder  bei  verspäteter  Gesuchstellung  besteht  keine  Pflicht  zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt an-  bringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuch-  stellende Person oder Dritte dafür aufkommen. §  7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Gel-  tendmachung der Ko  stenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevoll-  mächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen,  dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bemessung; Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS - Richtlinien
                            (§ 10 SPG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gelten folgende Ausnahmen von den SKOS  -  Richtlinien:  *  a)  Die Finanzierung der Kosten von  Urlaubs  -  oder Erholungsaufenthalten erfolgt  in der Regel über Fonds und Stiftungen.  b)  *  Die in den SKOS  -  Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung  kommt nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheits-  bedingt  zwingend  erforderlich  ist,  werden  die  Betriebskosten  in  Abzug  ge-  bracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Ver-  fügung  gestelltes  Motorfahrze  ug  gilt  als  Naturalleistung,  die  ohne  Vorliegen  der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe
                            1  Einkünfte  sind  alle  geldwerten  Leistungen,  insbesondere  Einkommen  inklusive
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche,
                            Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Naturalleistungen oder  andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu  decken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wert-  papiere,  Wertgegenstände,  Grundeigentum,  Liegenschaften  und  allgemein  andere  Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, so-  wie  realisierbare  Vers  icherungs  -  und  Vorsorgeansprüche.  Leistungen  aus  Genugtu-  ung  und  Integritätsentschädigung  gelten  nur  soweit  als  Vermögen,  als  sie  die  in  Art.  11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters  -  , Hin-  terlassenen  -  und  Invalidenversicheru  ng  (ELG)  vom  6.  Oktober  2006  1  )  enthaltenen  Vermögensfreigrenzen überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.  –  , maximal aber Fr. 4'500.  –  pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs.  3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Personen in gleicher Wohn - und Lebensgemeinschaft; eheähnliche
                            Beziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, wer-  den die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise ange-  rechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen ehe-  ähnlic  hen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel  ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemes-  sen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn  a)  *  seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder  b)  ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder  c)  auf  Grund  anderer  konkreter  Umstände  eine  enge  und  dauerhafte  Beziehung  anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung für die Haushaltsführung *
                            1  Ist  eine  in  Wohn  -  und  Lebensgemeinschaft  lebende  unterstützte  Person  in  der  Lage,  den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu  führen, wird ihr ein Betrag als Haushaltsentschädigung  –  ungeachtet einer effektiven  Auszahlung  –  als eigene Mittel angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet  sich nach den SKOS  -  Richtlinien. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finan-  zielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und die erwartete Arbeitsleis-  tung z  u berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehre-  ren  Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person  im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
§ 15 Folgen der Missachtung (§ 13b SPG) *
                            1  Bei der  erstmaligen  Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu be-  achten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Existenzsicherung  liegt  bei  70  %  des  Grundbedarfs  gemäss  SKOS  -  Richtli-  nien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Nicht - Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben (§ 13a SPG); Obliga-
                            torische Krankenpflegeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Richtprämie gemäss § 4 Abs. 1 der  Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz  über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016  1  )  gilt als Richtwert für  die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung kann die Sozialhilfebehörde dem Ver-  sicherer die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt vergüten.  Der  den  Richtwert  übersteigende  Betrag  kann  mit  laufenden  Leistungen  verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b * Wohnungsmietzins
                            1  Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmen-  den Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest. Diese berücksichtigen die Grösse  des Haushalts und orientieren sich am ortsüblichen günstigen Mietzins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinien sind periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  837.211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Therapieeinrichtungen (§ 15 SPG); Kostengutspracheverfahren
                            1  Das Gesuch um Kostengutsprache erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Beur-  teilung der Kostenübernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforder-  lichen  Angaben  über  die  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  samt  den  dazu gehörigen U  nterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemein-  den hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind insbesondere die Stellungnahmen der in § 14 Abs. 4 SPG genann-  ten Fachstellen beizulegen, die sich nebst anderem zur Therapiebedürftigkeit und zur  Therapiebereitschaft  der  gesuchstellenden  Person  äussern  sowie  sich  mit  der  Frage  der geeigne  ten Therapieeinrichtung auseinander setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wichtige Gründe, die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen  vermögen,  liegen  vor,  wenn  der  Eintritt  aus  medizinischen  oder  sozialen  Gründen  nicht länger aufgeschoben werden konnte. Die Anerkennung wichtiger Gründe führt  zur rückwirke  nden Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Eintritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  vom  Kanton  mittels  Leistungsvereinbarungen  anerkannten  Institutionen  der  Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 4 SPG.
§ 17 * Zuständigkeiten
                            1  Zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 Abs. 1 SPG ist das Depar-  tement Gesundheit und Soziales zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales entzieht die Bewilligung, wenn eine oder  mehrere  Bewilligungsvoraussetzungen  gemäss  §  15  Abs.  2  SPG  nicht  mehr  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Liste der anerkannten Thera-  pieeinrichtungen und berät die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für die Anerkennung im Einzelfalls gemäss § 15 Abs. 4 SPG ist das De-  partement Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Unterbringung, Unterstützung und Betreuung; Abweichungen von den Zu-
                            ständigkeiten gemäss § 17a SPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Zuständigkeit des Kantons gemäss § 17a Abs. 1 SPG kann im Einzelfall  ab-  gewichen werden, insbesondere  a)  zur Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichem Aufent-  haltsstatus,  b)  wenn der Aufenthalt in der Gemeinde aus schulischen Gründen angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  der  Zuständigkeit  der  Gemeinde  gemäss  §  17a  Abs.  2  SPG  kann  im  Einzel-  fall  abgewichen werden, insbesondere  a)  wenn der Bund dem Kanton Personen zuweist, die bereits ein Aufenthaltsrecht  haben,  b)  bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton  aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist,  c)  *  bei unbegleiteten minderjährigen vorläufig Aufgenommenen, sofern sie in ge-  eigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b * Aufnahmepflicht
                            1  Die Aufnahmequote wird jeweils jährlich aufgrund der von Statistik Aargau veröf-  fentlichten Daten zur schweizerischen Wohnbevölkerung festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Aufnahmequote  angerechnet werden auch Personen, die gestützt auf § 17a  Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  gemeinsamen  Erfüllung  der  Aufnahmepflicht  durch  mehrere  Gemeinden  können nur die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Personen unter Berück-  sichtigung der §§ 17a Abs. 1 und 17c Abs. 4 angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17c * Zuweisung
                            1  Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Er-  füllung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen  Informationen  erhalten.  Dazu  gehören  insbe-  sondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen  eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate. Bei Vor-  liegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisun-  gen auch in kürzeren Abständen erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Ausnahmefällen,  insbesondere  zur  Unterbringung  von  Familien  oder  auf  aus-  drücklichen  Wunsch  der  Gemeinde,  können  Zuweisungen  auch  über  der  Aufnah-  mequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17d * Kostenpauschale für Ersatzvornahmen
                            1  Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen beträgt Fr. 90.  –  pro Person und Tag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17e * Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläu-
                            fig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die  Verpflegung:  a)  *  für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16.  Altersjahr Fr.  8.50  b)  *  für Kinder bis zum vollendeten 16.  Altersjahr Fr.  8.  –  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber  hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.  –  pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld  von Fr. 60.  –  pro Quartal und Person ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verpflegungsgeld  und  Taschengeld  werden  für  die  Zukunft  und  in  der  Regel  wö-  chentlich ausgerichtet. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegen  Kürzungsgründe  gemäss  Art.  83  des  Asylgesetzes  (AsylG)  vom  26.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  1  )  vor,  darf  Erwachsenen  neben  dem  Entzug  des  Taschengeldes  das  Verpfle-  gungsgeld soweit gekürzt werden, dass mindestens Fr. 7.50 ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unterkunftskosten, Krankheitskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken-  versicherung (KVG) vom 18. März 1994  2  )  und weitere Aufwändungen werden direkt  abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eigene Mittel, insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind gemäss den Bun-  desvorschriften anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17f * Sonderbestimmungen
                            1  Die  Versicherung  gemäss  KVG  wird  vom  Kanton  sichergestellt  (Bewirtschaftung  und Kostenübernahme).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonale Sozialdienst vergütet folgende situationsbedingte Leistungen:  a)  Zahnarztkosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen,  b)  Auslagen für öffentliche  Verkehrsmittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für den Besuch von Beschäftigungsprogrammen,
2. für die vom Kanton angebotenen Deutschkurse,
3. zur Arbeitssuche und bei Erwerbstätigkeit für den Arbeitsweg.
                            1  )  SR  142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Motivationsentschädigung  für Asylsuchende gemäss den folgenden Ansätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums ge-
                            währt. Er beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 300.  –  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Der Einkommensfreibetrag von Lehrlingen sowie von Mittelschülerin-
                            nen und Mittelschülern beträgt Fr. 150.  –  pro Monat, sofern ein Unterstüt-  zungsbudget erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Die Motivationsentschädigung für die Teilnahme an einem Beschäfti-
                            gungsprogramm wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie  beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 150.  –  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * Die Obergrenze der kumulierten Motivationsentschädigungen und Ein-
                            kommensfreibeträge  beträgt  Fr.  400.  –  pro  Unterstützungseinheit  und  Monat.  Sind  Personen  gemäss  Ziffer  2  Teil  der  Unterstützungseinheit,  beträgt die Obergrenze Fr. 500.  –  pro Unterstützungsein  heit und Monat.  d)  *  einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage für vorläufig aufge-  nommene    Ausländerinnen    und    Ausländer    gemäss    den    Ansätzen    der  §§ 20a  –  20c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für weitere situationsbedingte Leistungen ist beim Kantonalen Sozialdienst vorgän-  gig ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Kosten für  a)  vom  zuständigen  Organ  beschlossene  Heimunterbringungen,  soweit  sie  nicht  durch andere Kostenträger übernommen werden,  b)  *  Elternbeiträge  gemäss  § 54 der Verordnung  über die  Einrichtungen  für  Men-  schen  mit  besonderen  Betreuungsbedürfnissen  (Betreuungsverordnung,  BeV)  vom 8. November 2006  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton übernimmt für Personen in kantonalen Unterkünften  a)  *  die Gemeindebeiträge gemäss § 53 BeV,  b)  die Restkosten der stationären Pflege gemäss den Bestimmungen der Pflegege-  setzgebung,  c)  die Kosten der Mütter  -  und Väterberatung gemäss der zwischen dem Kantona-  len  Sozialdienst  und  der  jeweiligen  Trägerschaft  der  Mütter  -  und  Väterbera-  tungsstelle abgeschlossenen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17g * Entschädigung der Gemeinden
                            1  Für die von ihnen betreuten Personen erhalten die Gemeinden folgende Abgeltung  pro Person und Tag:  a)  für die Verpflegung und das Taschengeld die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  b)  für die Kosten für den weiteren Lebensunterhalt Fr. 7.50,  c)  für die Kosten der Unterbringung Fr. 9.  –  ,  d)  für die Betreuungskosten Fr. 5.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  428.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Absatz 1 lit. d wird nicht ausgerichtet für Personen mit  rechts-  kräftig  abgewiesenem  Asylgesuch,  die  sich  seit  über  sieben  Jahren  in  der  Schweiz  aufhalten und vorläufig aufgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17h * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
                            1  Der Kantonale Sozialdienst sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der kantonalen  Unterkünfte. Er erlässt nach Massgabe der untergebrachten Zielgruppen die Hausord-  nungen und ordnet Sanktionen gemäss § 17i an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mittels Leistungsvereinbarung Dritte damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Dritte mit der Durchführung von Personen  -  tragt, müssen diese die Vorschriften über private Sicherheitsdienstleistungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17i * Sanktionen
                            1  Sanktionen  bei  Widerhandlungen  gegen  die  Hausordnung  oder  Anordnungen  im  Einzelfall sind:  a)  Entzug des Taschengelds,  b)  Kürzung des Verpflegungsgelds gemäss § 17e Abs. 5,  c)  Tagesauszahlung der Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 18a * ...
§ 18b * ...
§ 18c * ...
§ 19 Zahlungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den  Zahlungsverkehr  gelten  die  Bundesvorschriften; die  zuständige kantonale  Stelle ist der Kantonale Sozialdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Ausreisepflichtige Personen; Nothilfe
                            1  Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gemäss Asylrecht, de-  nen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, erhalten lediglich die für ein menschenwürdi-  ges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural  -  und Sachleistungen (Nahrung,  Kleidung,  Ob  dach,  medizinische Notversorgung),  sofern  sie nicht in der  Lage  sind,  anderweitig für sich zu sorgen, und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Voraussetzungen und Umfang
                            1  Voraussetzungen für die Ausrichtung der Natural  -  und Sachleistungen gemäss §  19a  sind  das  Vorliegen  eines  ausdrücklichen  Gesuchs  sowie  die  Identifizierung  der  ge-  suchstellenden Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Dak-  tyloskopie. Hi  evon kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfä-  hig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19c * Verfahren
                            1  Das Nothilfegesuch ist schriftlich beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Gesuch bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle ein-  gereicht,  so  verweist  diese  die  gesuchstellende  Person  an  den  Kantonalen  Sozial-  dienst. Für nicht durch den Kantonalen Sozialdienst ausgerichtete Nothilfe leistet der  Kanton keine  Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt sich heraus, dass eine Person gemäss § 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG)  vom 26. Juni 1998  1  )  einem andern Kanton zugewiesen ist oder für den Vollzug der  Wegweisung ein anderer Kanton für zuständig erklärt worden ist, verweist der Kan-  tonale Sozialdienst die gesuchstellende Person an die Sozialbehörden des betreffen-  den Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19d * Zuständigkeit
                            1  Der  Kantonale  Sozialdienst  veranlasst  die  Ausrichtung der  Natural  -  und Sachleis-  tungen gemäss § 19a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  trägt  dabei  den  besonderen  Bedürfnissen  von  Minderjährigen,  die  sich  ohne  gleichzeitige Anwesenheit einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge  im  Kanton  aufhalten,  angemessen  Rechnung.  Von  diesem  Grundsatz  kann  abgewi-  chen werden, wenn vo  n der Billigung des Aufenthalts in der Schweiz durch die Inha-  berin  oder  den  Inhaber  der  elterlichen  Sorge  ausgegangen  werden  kann  oder  wenn  berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonale  Sozialdienst  sorgt  insbesondere  für  die  Gewährung  der  medizini-  schen  Notversorgung  und  veranlasst  die  Zuweisung  in  die  geeignete  medizinische  Einrichtung. Er prüft den Abschluss einer Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19e * Zusammenarbeit, Datenerhebung
                            1  Der Kantonale Sozialdienst, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau  (MIKA)  und  die  Kantonspolizei  arbeiten  eng  zusammen  und  informieren  einander  gegenseitig rechtzeitig über die für den Vollzug der Wegweisung und der Gewährung  der Nothilfe not  wendigen Sachverhalte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonale Sozialdienst, das MIKA und die Polizei sind befugt, die für die Er-  hebungen des Bundesamtes für Migration notwendigen Daten zu erheben und dorthin  weiterzuleiten. Sie können gestützt auf die Daten Auswertungen zum Zweck der Pla-  nung und Prüfun  g ihrer Tätigkeiten vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19f * Observation; Anordnung (§ 19c SPG)
                            1  Die Anordnung einer Observation erfolgt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hält die im betroffenen Einzelfall  vorliegenden konkreten Anhaltspunkte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19c Abs. 1 lit. a SPG fest und führt aus, ob die Voraussetzung gemäss § 19c Abs. 1
                            lit. b SPG im konkreten Einzelfall erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19g * Eignung der durchführenden Person (§ 19c SPG)
                            1  Die für die Durchführung der Observation zuständige Person ist geeignet, wenn sie  a)  die persönlichen und fachlichen Anforderungen gemäss Absatz 2 und 3 erfüllt,  oder  b)  über die Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gemäss  Art. 7a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-  rechts (ATSV) vom 11. September 2002  1  )  zur Durchführung von Observatio-  nen verfügt und Absatz 4 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn  a)  im Privatauszug der durchführenden Person gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes  über   das   Strafregister  -  Informationssystem   VOSTRA   (Strafregistergesetz,  StReG)  vom  17.  Juni  2016  2  )  kein  Delikt  aufgeführt  ist,  das  einen  Bezug  zur  Tätigkeit  (Durchführung  der  Observation)  erkennen  lässt;  die  durchführende  Person weist dies mit Vorlage des Privatauszugs nach, und  b)  gegen die durchführende Person keine hängigen Strafverfahren und keine hän-  gigen  oder  in  den  letzten  zehn  Jahren  abgeschlossenen  Zivilverfahren  wegen  einer  Persönlichkeitsverletzung  gemäss  den  Art.  28  –  28b  des  schweizerischen  Zivilgesetzbuchs vom 10. Deze  mber 1907  3  )  vorliegen, die einen Bezug zur Tä-  tigkeit  (Durchführung  der  Observation)  erkennen  lassen  und  die  Gewähr  für  eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchti-  gen können; die durchführende Person legt eine entsprechende schriftliche  Er-  klärung vor, und  c)  gegen die durchführende Person keine Verlustscheine bestehen; die durchfüh-  rende  Person  weist  dies  mit  Registerauszügen  des  Betreibungs  -  und  Kon-  kursamts aller Wohnorte der letzten zehn Jahre nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  830.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachlichen Anforderungen sind mit Vorlage des entsprechenden Nachweises er-  füllt, wenn die durchführende Person in Kenntnis über die Observationsbestimmun-  gen des kantonalen Sozialhilferechts ist und  a)  eine polizeiliche Ausbildung oder eine andere gleichwertige Observationsaus  -  oder  -  weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dabei auch die für die rechts-  konforme  Durchführung  der  Observation  erforderlichen  Rechtskenntnisse  er-  worben hat, und  b)  in  den  letzten  fünf  Jahren  mindestens  zwölf  sozialversicherungsrechtliche  und/oder sozialhilferechtliche Observationen durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung gemäss Absatz 1 lit. b ist in Kenntnis  über die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts. Zudem bestä-  tigt die Inhaberin oder der Inhaber, dass bezüglich der eigenen Bewilligung kein Ver-  fahren  gemäss Art. 7e ATSV (Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungs-  entzug) hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sozialbehörde stellt sicher, dass die durchführende Person die Anforderungen  in  persönlicher  und  fachlicher  Hinsicht  erfüllt.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  dass  sie  geeignete Dritte mit der Observation beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19h * Ort der Observation (§ 19c SPG)
                            1  Als allgemein zugänglicher Ort gilt  öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei  dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere  a)  das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster  einsehbaren Räume,  b)  unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die  üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19i * Mittel der Observation (§ 19c SPG)
                            1  Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natür-  liche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine  Nachtsichtgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natür-  liche  menschliche  Hörvermögen  erweitern,  namentlich  keine  Wanzen,  Richtmikro-  fone und Tonverstärkungsgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tonaufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwer-  tet  werden;  sind  diese  Aufzeichnungen  in  Bildaufzeichnungen  enthalten,  sind  die  Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz von Fluggeräten wie zum Beispiel Drohnen ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19j * Verlängerung der Observationsdauer (§ 19c SPG)
                            1  Soll die Observationsdauer verlängert werden, reicht die Gemeinde beim Kantona-  len Sozialdienst ein Gesuch ein mit Antrag auf Genehmigung der Verlängerung samt  a)  Angaben zu der von der Observation betroffenen Person,  b)  erfolgter  schriftlicher Anordnung gemäss § 19f Abs. 1,  c)  Angaben zu der durchführenden Person der bereits erfolgten und der künftigen  Observation sowie der Eignung der Person,  d)  Angaben zum Ort der bereits erfolgten Observation,  e)  Angaben zu den bereits eingesetzten Mitteln der Observation,  f)  Angabe der Anzahl Verlängerungstage und  g)  Begründung, weshalb die Observation zu verlängern ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vollständige Gesuch hat spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der 30  -  tägigen  Observationsdauer beim Kantonalen Sozialdienst einzutreffen. Auf verspätet oder un-  vollständig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonale Sozialdienst genehmigt die Verlängerung, wenn die bereits erfolgte  und die künftige Observation die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die Be-  gründung gemäss Absatz 1 lit. g die Verlängerung rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann weniger als die beantragten Verlängerungstage genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19k * Mitteilung an betroffene Person (§ 19c SPG)
                            1  Die Mitteilung an die betroffene Person gemäss § 19c Abs. 7 SPG erfolgt innerhalb  von 30 Tagen nach Abschluss der durchgeführten Observation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19l * Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials (§ 19d SPG)
                            1  Sind im Observationsmaterial Personendaten unbeteiligter Dritter erfasst, sind diese  zu löschen oder zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Observationsmaterial  ist  innerhalb  von  100  Tagen  nach  Rechtskraft  des  Ent-  scheids (§ 19c Abs. 6 SPG) beziehungsweise nach Versand der schriftlichen Mittei-  lung (§ 19c Abs. 7 SPG) zu löschen, soweit es nicht weiterhin für ein Verwaltungs  -  ,  Straf  -  oder Zi  vilverfahren benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19m * Berichterstattung (§ 19e SPG)
                            1  Die  schriftliche  Berichterstattung  erfolgt  jährlich  und  ist  jeweils  elektronisch  bis  zum  31.  März  des  Folgejahres  einzureichen.  Der  Kantonale  Sozialdienst  stellt  den  Gemeinden ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält folgende Angaben:  a)  Anzahl der angeordneten Observationen,  b)  Anzahl der durchgeführten Observationen,  c)  Grund,  eingesetzte  Mittel,  Dauer  und  allfällige  Verlängerung  jeder  durchge-  führten  Observation  sowie  die  dabei  gemachten  Feststellungen  und  die  ge-  troffenen Konsequenzen für die Sozialhilfeleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für jede durchgeführte Observation Name der Dritten, sofern diese von der Ge-  meinde für die Durchführung beauftragt wurden,  e)  erhobene  Rechtsmittel  gegen  die  Observation,  Stand  und,  sofern  bereits  be-  kannt, Ausgang des Verfahrens und  f)  für jede durchgeführte Observation die Kosten der Observation sowie die Ein-  sparungen  bei  den  Sozialhilfeleistungen,  welche  die  Gemeinde  aufgrund  der  Observation erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rückerstattung
§ 20 Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS - Richtlinien
                            (§§ 20 und 21 SPG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Ver-  mögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Vermögensfreibetrag  von   Fr.   5'000.  –  für   eine  Person,  jedoch   höchstens  Fr.  15'000.  –  für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs.  3 ist zu gewähren. Bei  Leistungen  aus  Genugtuung  und  Integritätsentschädigungen  ist  eine  Rückerstattung  nur soweit zuläs  sig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfrei-  grenzen überschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstat-  tung herangezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Rückerstattung aus Einkommen gelten folgende Ausnahmen und Präzisie-  rungen:  *  a)  *  Als monatliche Rückerstattung aus Einkommen ist höchstens die Hälfte der er-  mittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenba-  ren Bedarf einzufordern. Der anrechenbare Bedarf berechnet sich auf der Basis  des doppelten Grundbedarfs für  den Lebensunterhalt, der effektiven Wohnkos-  ten und der medizinischen Grundversorgung. Er wird erweitert um die Ausla-  gen   für   Steuern,   Versicherungen,   Unterhaltsbeiträge,   Krankheitskosten,  Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslage  n nach ef-  fektivem Aufwand.  b)  *  Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begren-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu  den  rückerstattungspflichtigen  Leistungen  und  Personen  gelten  folgende  Aus-  nahmen und Präzisierungen:  *  a)  *  Die zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum  vollendeten  25.  Altersjahr  ausgerichteten  Leistungen  unterliegen  nicht  der  Rückerstattungspflicht.  b)  *  Neben den Leistungen zur Förderung der  beruflichen und sozialen Integration  sind zusätzlich Einarbeitungszuschüsse sowie die für eine Arbeitsleistung aus-  gerichtete  Sozialhilfe  und  allfällig  damit  verbundene  Sozialversicherungsbei-  träge von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.  c)  *  Leistungen zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversiche-  rung, die zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wur-  den, sowie Leistungen, die aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Ge-  sundheitsversorgung  der  materie  llen  Grundsicherung  geleistet  wurden,  unter-  liegen der Rückerstattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Ver-  einbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Massnahmen der sozialen Prävention
4.1. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 20a * Einkommensfreibetrag
                            1  Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein  Einkommensfreibetrag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei  einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.  –  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20b * Integrationszulage
                            1  Unterstützte  Personen,  die  sich  besonders  um  ihre  soziale  und/oder  berufliche  In-  tegration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person na-  mentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an  Arbeits  -  und  Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligen-  arbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer  Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200.  –  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20c * Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibe-
                            träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Obergrenze  der  kumulierten  Integrationszulagen  und  Einkommensfreibeträge  beträgt Fr. 550.  –  pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss § 20a  Abs.  3 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 650.  –  pro Unterstüt-  zungseinhei  t und Monat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ... *
§ 21a * ...
§ 21b * ...
4.2. Elternschaftsbeihilfe
§ 22 Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)
                            1  Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  18 % des Reinvermögens sind zusätzlich als halbjährliche Einkünfte hinzuzurech-  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Es wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt.  Bei  einer  Vollzeitbeschäftigung  beträgt  dieser  für  den  zur  Hauptsache  betreuenden  Elternteil Fr. 150.  –  pro Monat und für den anderen Elternteil Fr. 300.  –  pro Monat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gilt die Hälfte der  jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durch-  wegs die Hälfte des Ansatzes des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf  ab  dem  dr  itten  Kind.  Junge  Erwachsene  zwischen  dem  19.  und  dem  25.  Altersjahr  werden in der Bemessung berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern  gemäss § 9 Abs. 3 lit. a des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  (KVGG) vom 15. Dezemb  er 2015  1  )  anzunehmen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a, d und f ELG sind als Zu-  schlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berück-  sichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die zu erwartenden Einkommenssteuern sind als Zuschlag bei der Berechnung des  Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu  berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Grenzbetrag  für  das  Vermögen  ist überschritten,  wenn  steuerbares  Vermögen  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  837.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verfahren (§ 28 SPG)
                            1  Dem Gesuch um Elternschaftsbeihilfe sind insbesondere beizulegen:  a)  Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften ab Geburt während der Bezugs-  dauer;  b)  die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung;  c)  Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsbe-  rechtigten;  d)  Angaben über die Betreuungssituation des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Härtefall (§ 28 SPG)
                            1  Als  Härtefall,  der  eine  Verlängerung  der  Leistungen  bis  zu  maximal  24  Monaten  auslöst, gelten:  a)  Mehrlingsgeburten.  b)  Geburtsgebrechen  gemäss  der  IV  -  Gesetzgebung,  welche  Anspruch  auf  IV  -  Leistungen nach sich ziehen. Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch  beizulegen.  c)  Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu  gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchs-  berechtigten  erfordern.  Der  notwendige  Mehrbetreuungsumfang  muss  ein  er-  hebliches Ausmass haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesuchstellung  knüpft  an  Leistungen  während  der  ersten  6  Lebensmonate  an  und hat vor Ablauf dieser Zeitspanne zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Härtefallsituation ist zu begründen. In den Fällen von Absatz 1 lit. b und c ist  ein fachärztliches Zeugnis  einzureichen, im Fall von Absatz 1 lit.  b jedoch nur, wenn  keine IV  -  Bestätigung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Information (§ 29 SPG)
                            1  Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden das für die generelle und indivi-  duelle Information zweckdienliche Informationsmaterial zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Inkassohilfe
§ 25a * Notwendige Fachkenntnisse (§ 31 SPG)
                            1  Fachkenntnisse gemäss § 31 Abs. 2  bis  und 2  ter  lit. a SPG liegen namentlich vor, wenn  die Inkassohilfe leistende Person  a)  eine Aus  -  oder Weiterbildung im Bereich Inkassohilfe absolviert hat oder be-  rufsbegleitend absolviert, oder  b)  seit mindestens zwei Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenpro-  zent im Bereich Inkassohilfe tätig ist, oder  c)  über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Erforderliche Mittel für Kostenbeteiligung und Kostentragung
                            (§ 31 SPG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  erforderlichen Mittel  gemäss  §  31  Abs.  3  lit.  b und  Abs. 3  bis  SPG  liegen  vor,  wenn die Grenzbeträge gemäss § 27 überschritten werden in Bezug auf  *  a)  das Reinvermögen,  b)  die Einkünfte um 20 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Grenzbeträge  gemäss  §  27  sind  sinngemäss  auf  alle  unterhaltsberechtigten  Personen anwendbar. Im Übrigen gilt Absatz 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenbeteiligung gemäss § 31 Abs. 3 lit. b SPG beträgt Fr. 800.  –  für das ganze  Jahr. Ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Kostenbe-  teiligung angemessen reduziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 27 Anspruchsberechtigung; Grenzbeträge (§ 33 SPG) *
                            1  Die Grenzbeträge gemäss Absatz 1  bis  beruhen auf dem Landesindex der Konsumen-  tenpreise  des  Bundesamtes  für  Statistik  (Basis  Dezember  2015  =  100,0  Punkte).  Massgebend für eine Änderung der Grenzbeträge ist der September  -  Index. Die Ände-  rung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs, wenn zwischen dem September  -  Index des  laufenden  Jahres  und  dem  für  die  letzte  Grenzbetragsänderung  massgebenden  Sep-  tember  -  Index ein Un  terschied von mindestens 1 % besteht. Das Departement Gesund-  heit  und  Soziales  teilt  den  Gemeinden  jeweils  die  massgebenden  Grenzbeträge  mit.  1  )  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die  aktuellen  Grenzbeträge  sind  im  Handbuch  Soziales  einsehbar  unter  https://www.ag.ch/alimentenbevorschussung/anspruchsvoraussetzungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei der Berechnung der Grenzbeträge ist von folgenden Referenzbeträgen auszu-  gehen (Indexstand September 2018 von 101,9 Punkten; Basis Dezember 2015 = 100,0  Punkte):  *  a)  Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, alleinstehenden Elternteil:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Reinvermögen: Fr. 34'500. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
                            rechtigte Kind,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 38'300. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
                            jedes unterhaltsberechtigte Kind.  b)  Beim  nicht  unterhaltsbeitragspflichtigen,  verheirateten  oder  in  einer  stabilen  eheähnlichen  Beziehung  gemäss  §  12  Abs.  2  lebenden  Elternteil  und  seinem  Eheteil beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Reinvermögen: Fr. 69'000. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
                            rechtigte Kind, Fr. 6'900.  –  für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise  der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut  steht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 53'500. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
                            jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'100.  –  für jedes Kind des Eheteils  beziehungsweise  der  Partnerin  oder  des  Partners,  wenn  es  unter  deren  oder dessen Obhut steht, oder bei g  eleisteten Unterhaltszahlungen.  c)  Beim  nicht  unterhaltsbeitragspflichtigen,  in  Wohn  -  und  Wirtschaftsgemein-  schaft lebenden Elternteil:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Reinvermögen: Fr. 34'500. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
                            rechtigte Kind,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 30'300. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
                            jedes unterhaltsberechtigte Kind.  d)  Beim minderjährigen Kind, wenn es nicht im Haushalt des obhutsberechtigten  Elternteils wohnt, sowie beim volljährigen Kind, wenn es nicht bei einem El-  ternteil wohnt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Reinvermögen: Fr. 13'800. – ,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 15'100. – .
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den Jahreseinkünften gehört das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der  folgenden Beträge:  *  a)  *  zuzüglich Familienzulagen,  b)  *  zuzüglich Leistungen von privaten und öffentlich  -  rechtlichen Versicherungen  des  Elternteils,  seines  Eheteils  beziehungsweise  seiner  Partnerin  oder  seinem  Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes,  c)  *  zuzüglich Vermögenserträge,  d)  *  zuzüglich erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderun-  terhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird,  e)  *  abzüglich Berufsauslagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  abzüglich Ausgaben für die ausgewiesene und notwendige familienergänzende  Kinderbetreuung  unter  Anrechnung  der  Unterstützungsbeiträge  gemäss  dem  Gesetz  über  die  familienergänzende  Kinderbetreuung  (Kinderbetreuungsge-  setz, KiBeG) vom 12. Januar 2016  1  )  ,  g)  *  abzüglich Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums. Bei ei-  ner Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 300.  –  pro Monat,  h)  *  abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge sowie Prämien der  obligato-  rischen Krankenpflegeversicherung des Elternteils, seines Eheteils beziehungs-  weise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen  gemäss  SPG,  freiwillige  Zuwendungen  Dritter,  Stipendien,  Prämienverbilligungen  und Ergänzungsleistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist  das  Kind in  einem  Heim,  einer  Anstalt oder  einer  Pflegefamilie  untergebracht,  erfolgt  die  Bevorschussung  innerhalb  der  in  den  Absätzen  1  und  1  bis  festgelegten  Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der er-  forderlichen Nebenauslagen notwendig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf volljährige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die im Haushalt des nicht  unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils leben, finden die Absätze 1 und 1  bis  lit. a, b  oder c Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Höhe der Bevorschussung (§ 35 SPG)
                            1  Übersteigen  die  Jahreseinkünfte  zuzüglich  die  aus  einem  Rechtstitel  zu  bevor-  schussenden Unterhaltsbeiträge den gemäss § 27 Abs. 1  dieser Verordnung massge-  benden Grenzbetrag, so entspricht die Bevorschussung der Differenz zwischen dem  Grenzbetrag und den Jahreseinkünften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten für die Teilbevorschussung die §§ 32  –  38 SPG sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verfahren (§ 36 SPG)
                            1  Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemes-  sung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftli-  chen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale So-  zialdienst stellt  den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.  Dem Gesuch sind zwingend beizulegen:  a)  der  Rechtstitel  mit  einer  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  der  zuständigen  Stelle;  b)  *  ...  c)  eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;  d)  Unterlagen über die Einkommens  -  und Vermögensverhältnisse;  e)  die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  815.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche  Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Über-  gang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevor-  schussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Auszahlung  der  Bevorschussung  erfolgt  an  die  gesetzliche  Vertretung  bezie-  hungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aus-  zahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf  Bevorschussung zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Weitere Massnahmen der sozialen Prävention
§ 30 Beschäftigungsprogramme (§ 41 SPG)
                            1  Die  Finanzierung  der  Teilnahme  an  einem  Beschäftigungsprogramm  setzt  voraus,  dass es die Lebensqualität durch eine geordnete Tagesstruktur verbessert und ein er-  wünschtes soziales Verhalten unterstützt. Soweit möglich ist eine erneute berufliche  Einglieder  ung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Einarbeitungszuschüsse; Dauer und Höhe, Modalitäten (§ 41b SPG)
                            1  Einarbeitungszuschüsse werden für längstens sechs Monate ausgerichtet, in begrün-  deten Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einarbeitungszuschüsse  betragen  für  den 1.  und 2.  Monat  maximal  60  %,  für  den 3. und 4. Monat maximal 40 %  und ab dem 5. Monat maximal 20 % des Brutto-  lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ist durch die Sozialhilfe beziehende Person  zusammen mit einer Bestätigung des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnis-  ses bei der Gemeinde einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einarbeitungszuschüsse werden an Arbeitgebende ausbezahlt. Diese entrichten den  Arbeitnehmenden von Anfang an einen branchen  -  und marktüblichen Lohn. Einarbei-  tungszuschüsse werden nur für unbefristet abgeschlossene Arbeitsverträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Behörden
§ 31 Auskunft und Aktenherausgabe (§ 46 SPG)
                            1  Mit  der  Auskunftserteilung  im Rahmen  der  Amtshilfe  können  die  entsprechenden  Unterlagen in Kopie herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a * Kanton; Aufgaben der Gemeinden (§ 42 Abs. 3 SPG)
                            1  Der  Kantonale Sozialdienst übernimmt im Auftrag und auf Gesuch einer Gemeinde  a)  die  Prüfung  und  Geltendmachung  von  Ansprüchen  aus  Verwandtenunterstüt-  zungspflicht gemäss § 7 SPG,  b)  die  Prüfung  und  Geltendmachung  von  Rückerstattungsforderungen  gemäss  §§  20 und 21 SPG,  c)  *  im  Rahmen  des  Aussendiensts  die  Sachverhaltsabklärung  vor  Ort bei  Sozial-  hilfe beziehenden oder gesuchstellenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonale Sozialdienst übernimmt diese Tätigkeiten nach Massgabe seiner Res-  sourcen. Er kann über den Zeitpunkt der Übernahme bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonale Sozialdienst schliesst mit der Gemeinde, welche einen entsprechen-  den Auftrag erteilt, eine Leistungsvereinbarung gegen kostendeckende Entschädigung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kostentragung und Kostenteilung
§ 32 Definitionen (§ 47 SPG) *
                            1  Als Fall gemäss § 47 Abs.  3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall)  gilt die Ausrich-  tung  von  Leistungen  gemäss  §  47  Abs.  1 lit.  a, b  und  e  SPG  an  eine  Person bezie-  hungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres  ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der die-  selben  Leistungen  betreffenden  Einnahmen,  insbesondere  Rückerstattungen,  Rück-  zahlungen oder  Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistun-  gen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Unterstützungseinheit gelten Einzelpersonen, Ehepaare sowie Familien im glei-  chen Haushalt.  In Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss Absatz 1  sind Eltern und deren fremdplatzierte minderjährige Kinder einer Unterstützungsein-  heit gleic  hgestellt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde lie-  gen. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit ei-  genem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn  -  und Lebensgemeinschaft so-  wie Einzelpersonen im  Haushalt einer Unterstützungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren *
                            1  Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spä-  testens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von  diesem zur Verfügung gestellten Formular.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde meldet  nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs.  4 SPG um-  gehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozi-  aldienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonale  Sozialdienst  überprüft  die  Angaben  und  verifiziert  sie  gegebenen-  falls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzie-  rungsanteil der  einzelnen  Gemeinden  und  stellt  ihnen  diesen  in  Rechnung.  Er  leitet  die  eingegangenen  Zahlungen,  abzüglich  des  Anteils  für  den  Vollzugsaufwand  ge-  mäss § 47 Abs. 6  SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs.  3  SPG weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kostentragung durch den Kanton; Verfahren (§ 51 SPG)
                            1  Für Flüchtlinge gelten die §§ 47 Abs. 2 und 51 Abs. 5 SPG sinngemäss, solange der  Bund dem Kanton  Abgeltungen leistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde stellt dem Kantonalen Sozialdienst für Flüchtlinge sowie für die vom  Kanton gemäss § 51 Abs. 1 lit. b, c und d SPG voll zu vergütenden Sozialhilfekosten  innert drei Monaten nach Quartalsende Rechnung. Massgebend für die Zuordnung der  erbracht  en Leistungen zu einem Quartal ist deren Fälligkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  In Fällen, in denen der Anspruch auf Kostenersatz noch nicht feststeht, beginnt die  Verwirkungsfrist  gemäss  Absatz  2  erst  mit  Vorliegen  eines  vollstreckbaren  Ent-  scheids  zu  laufen.  Dies  gilt  insbesondere  bei  ungeklärtem  Unterstützungswohnsitz  oder ungeklär  tem aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  In Fällen, in denen eine sozialhilfebeziehende Person gemäss Absatz 2 eine Rech-  nung erst nach Eintritt der Fälligkeit bei der Gemeinde einreicht, ist das Zahlungsda-  tum der Gemeinde massgebend für die Zuordnung der erbrachten Leistung zu einem  Quartal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ... *
7. Weitere Bestimmungen
§ 36 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
                            (§ 54 SPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betriebsbeiträge des Kantons an ambulante private Institutionen der Sozialhilfe und  der sozialen Prävention erfolgen subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können gewährt werden, wenn  a)  ein öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind,  b)  *  ...  c)  die Finanzierung unter Einbezug von Ansprüchen gegenüber Dritten anderwei-  tig nicht gesichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jährlich wiederkehrende Beiträge ist mit dem Departement Gesundheit und So-  ziales ein Leistungsvertrag abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * ...
§ 38 * ...
8. Rechtsschutz
§ 39 Zuständigkeiten
                            1  Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über  a)  Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2  SPG;  b)  Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG;  c)  *  Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem  Kantonalen  Sozialdienst  im  Bereich  der  kostenintensiven  Sozialhilfefälle  ge-  mäss § 47 Abs. 3 SPG;  d)  *  Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss §  53  SPG;  e)  Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes;  f)  Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.  g)  *  Streitigkeiten   zwischen   Kanton   und   Gemeinde   im   Vollzugsbereich   der  §§  17a  –  17i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Beschwerdeinstanz
                            1  Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Mitteilungspflicht (§ 58 SPG) *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verwaltungsgericht und der  Regierungsrat übermitteln dem  Departement  Ge-  sundheit  und  Soziales  und  dem  Kantonalen  Sozialdienst  je  eine  Ausfertigung  ihrer  Entscheide, die gestützt auf die Bestimmungen des SPG und der SPV ergehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 41 * ...
§ 41a * ...
§ 41b * Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer  Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch  wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote  verpflichtet is  t. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41c * ...
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  1  )  mit Ausnahme der §§ 42 bis 59;  b)  die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe  und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfür-  sorgegesetz) vom 26. Juni 1947  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Änderung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
                            1  Die  Verordnung  über  die  Gebühren  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheits  -  und  Zivil-  schutzwesens vom 10. Juni 1991  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 29; Bd. 12 S. 16, 157; Bd. 13 S. 426; Bd. 14 S. 91, 219, 539, 662; 1996 S. 51,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73; 1998 S. 367; 2000 S. 30, 314, 2002 S. 7 (SAR  851.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 3 S. 536, Bd. 5 S. 332; Bd. 6 S. 315. 697; Bd. 7 S. 401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 13 S. 514; 1995 S. 34; 1996 S. 381; 1997 S. 70; 1998 S. 147; 1999 S.  381, 2002  S.  70 (SAR  301.151  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 in Kraft.  Aarau, 28. August 2002  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach  Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21b eingefügt 2004 S. 79
04.08.2004 01.09.2004 § 19b eingefügt 2004 S. 104
04.08.2004 01.09.2004 § 19c eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19d eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19e eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 41a eingefügt 2004 S. 106
13.10.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 1 geändert 2004 S. 287
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Titel geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 4, lit. c) geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 5
                            bis  eingefügt  2004 S. 340
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 7 geändert 2004 S. 340
10.08.2005 01.09.2005 § 17 totalrevidiert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 36 Abs. 3 geändert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 40 Abs. 2 geändert 2005 S. 448
08.11.2006 01.01.2007 § 37 totalrevidiert 2006 S. 215
22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 3 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
                            quater  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                22.11.2006 01.01.2007 § 21a aufgehoben 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 306
07.05.2008 01.07.2008 Ingress geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 10 Abs. 5, lit. e) eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2008 S. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 5 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18a eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18b eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18c totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19a totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19b Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19c Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19e Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 34 Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2008 S. 137
21.05.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Titel geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 470
26.09.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 86
26.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 22 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 1 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 1 geändert 2011/3 - 28
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 2 geändert 2011/3 - 28
25.05.2011 01.07.2011 Ingress geändert 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 4 geändert 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 30a eingefügt 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 31a eingefügt 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 36 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 37 aufgehoben 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 38 aufgehoben 2011/3 - 36
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2011 01.01.2012 § 18c Abs. 4 geändert 2011/6 - 28
16.11.2011 01.01.2012 § 31a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2011/6 - 28
30.05.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 4 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 21b Abs. 1 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 6 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 4 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert 2012/6 - 07
29.08.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2012/6 - 12
29.08.2012 01.01.2013 § 39a eingefügt 2012/6 - 12
29.08.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 geändert 2012/6 - 12
04.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17b eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17c eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17d eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17e eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17f eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17g eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17h eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17i eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18 aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18a aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18b aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18c aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 39 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 41b eingefügt 2015/6 - 23
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 3 geändert 2015/6 - 31
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2
                            bis  aufgehoben  2016/7  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. b) geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. d) aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. e) aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 6 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Titel geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20 Abs. 3 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20a eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20b eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20c eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 21 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 21b aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 41c eingefügt 2016/7 - 25
23.11.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert 2016/7 - 50
23.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/7  -  50
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2017 31.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 11 Abs. 4 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Titel geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 3 eingefügt 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Titel geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 4 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 5 aufgehoben 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 34 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. d) geändert 2017/9 - 08
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Titel geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 14 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15b eingefügt 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 3 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 7 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 08.04.2018 § 34 Abs. 3, lit. b) geändert 2017/9 - 19
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 3. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9 - 26
16.01.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2019/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                16.01.2019 01.03.2019 § 17a Abs. 2, lit. c) eingefügt 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17b Abs. 1 geändert 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17c Abs. 3 geändert 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17d Abs. 1 geändert 2019/1 - 06
22.01.2020 01.03.2020 § 8 Abs. 3
                            bis  aufgehoben  2020/1  -  12
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 4, lit. b) geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 5, lit. a) geändert 2021/12 - 16
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 20c Abs. 1 geändert 2021/07 - 09
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 07
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/10 - 07
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.07.2022 § 26 Abs. 3 aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. e) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. f) eingefügt 2022/12 - 10
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. g) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. h) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 5 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 6 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.07.2022 § 35 aufgehoben 2022/12 - 10
22.06.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 5 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Titel geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2022/13  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 5 eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 30a Abs. 6 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 3 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022/13  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                15.02.2023 01.05.2023 § 2a Abs. 1 geändert 2023/04 - 06
15.02.2023 01.05.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023/04  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19f eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19g eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19h eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19i eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19j eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19k eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19l eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19m eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 25a eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Titel geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 41a aufgehoben 2023/10 - 14
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01 - 12
24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2024/01 - 12
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  07.05.2008  01.07.2008  geändert  2008 S. 137  Ingress  25.05.2011  01.07.2011  geändert  2011/3  -  36  Ingress  04.11.2015  01.01.2016  geändert  2015/6  -  23  Ingress  18.10.2023  01.01.2024  geändert  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 21.05.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 470
§ 2a 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 2a Abs. 1 15.02.2023 01.05.2023 geändert 2023/04 - 06
§ 4 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 7 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 19
§ 7 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 7 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 8 Abs. 3
                            bis  16.01.2019  01.03.2019  eingefügt  2019/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3
                            bis  22.01.2020  01.03.2020  aufgehoben  2020/1  -  12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 1 13.10.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 287
§ 10 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 2
                            bis  22.11.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2
                            bis  19.10.2016  01.01.2017  aufgehoben  2016/7  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 10 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 5, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5, lit. d) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5, lit. e) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 10 Abs. 5, lit. e) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 11 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 11 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 12 Abs. 2, lit. a) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 13 19.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 14 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 15 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 2 23.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 50
§ 15 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 15a 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 19
§ 15b 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 19
§ 17 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 447
§ 17a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17a Abs. 2, lit. c) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 06
§ 17b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17b Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17c Abs. 3 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17d 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17d Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17e 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17e Abs. 1, lit. a) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
§ 17e Abs. 1, lit. a) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01 - 12
§ 17e Abs. 1, lit. b) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
§ 17e Abs. 1, lit. b) 16.02.2022 01.05.2022 geändert 2022/10 - 07
§ 17e Abs. 1, lit. b) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01 - 12
§ 17e Abs. 1, lit. c) 16.02.2022 01.05.2022 aufgehoben 2022/10 - 07
§ 17f 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17f Abs. 2, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c) 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17f Abs. 2, lit. c), 1. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 1. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 3. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 4, lit. b) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17f Abs. 5, lit. a) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17g 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17h 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17i 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 18 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18 Abs. 1, lit. b) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2
07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18 Abs. 5 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18a 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18a 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18b 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18b 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18c 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 18c 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18c Abs. 4 16.11.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 28
§ 19 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19a 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 19b 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 104
§ 19b Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19c 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19c Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19d 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28
§ 19e Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19e Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28
§ 19f 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19g 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19h 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19i 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19j 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19k 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19l 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19m 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 20 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 20 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 20 Abs. 2
                            bis  22.06.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/13  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 20 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 3, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 3, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 20 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. c) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20b 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20c Abs. 1 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 21 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 21 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 21 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1
                            bis  22.11.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1
                            ter  22.11.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1
                            quater  22.11.2006  01.01.2007  eingefügt  2006 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21 Abs. 4 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21a 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 21b 26.05.2004 01.07.2004 eingefügt 2004 S. 79
§ 21b 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 21b Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 22 Abs. 1
                            bis  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1
                            ter  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 22 Abs. 2 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 22 Abs. 2
                            bis  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2
                            ter  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 26 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 26 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 1
                            bis  18.10.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 26 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 3 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 27 Abs. 1 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. a), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. a), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. b), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. c), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. c), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. d) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 27 Abs. 1, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. d), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. d), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1
                            bis  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 27 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 3 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 3 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4 25.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 36
§ 27 Abs. 4 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. e) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. f) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. g) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. h) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4
                            bis  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/12  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 5 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 6 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 27 Abs. 6 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 29 Abs. 1, lit. b) 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 29 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 29 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 30 Abs. 2 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 30a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 36
§ 30a Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 30a Abs. 4 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 30a Abs. 6 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 30a Abs. 7 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 31a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 36
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a Abs. 1, lit. c) 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 28
§ 32 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 32 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 32 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 32 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 33 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 33 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 5 21.06.2017 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 08
§ 34 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 34 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 34 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 2
                            bis  18.10.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2
                            ter  18.10.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 3, lit. b) 18.10.2017 08.04.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 35 24.11.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 340
§ 35 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 35 Abs. 4, lit. c) 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 35 Abs. 5
                            bis  24.11.2004  01.01.2005  eingefügt  2004 S. 340
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 7 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 36 Abs. 2, lit. b) 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 36 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 447
§ 37 08.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 215
§ 37 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 38 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 39 Abs. 1, lit. c) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 39 Abs. 1, lit. d) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 39 Abs. 1, lit. g) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 39 Abs. 1, lit. g) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 23
§ 39 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 12
§ 39 Abs. 3 26.09.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 86
§ 39a 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 12
§ 40 21.05.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 470
§ 40 Abs. 1 21.05.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 470
§ 40 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 448
§ 40 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 12
§ 41 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 41a 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 106
§ 41a 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 41b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 41c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 41c 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
                            Anhang 1  23.11.2016  01.01.2017  Name und Inhalt geän-  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/7  -  50  Anhang 1  22.06.2022  01.01.2023  Name und Inhalt geän-  2022/13  -  01  Anhang 1  15.02.2023  01.05.2023  Name und Inhalt geän-  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023/04  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.  Allgemeiner Teil  A.1.  Bedeutung und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind  Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der  Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinien bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und  Rechtsgleichheit. Sie werden durch die kantonale bzw. kommunale  Gesetzgebung und die Rechtsprechung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fällt die Unterstützung  von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen ohne  Flüchtlingseigenschaften sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer.  a)  Bedeutung  Die SKOS-Richtlinien sind das Ergebnis einer breit abgestützten  Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure der Sozialhilfe aus Kantonen,  Gemeinden und privater Träger. Sie haben im Laufe der Jahre in Praxis und  Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021  Unterstützung im Migrationsbereich    Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,  Merkblatt SKOS  2019    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS  2014  Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonen    SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2018    SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2016    SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2014  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.2.  Ziele der Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote  bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe ermöglicht die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen  und politischen Leben und garantiert damit die Voraussetzungen für ein  menschenwürdiges Dasein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sozialhilfe ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit und trägt wesentlich  dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und  den sozialen Frieden zu sichern.  a)  Verfassungsrechtliche Grundlagen  Aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Garantien (insbesondere dem  Schutz der Menschenwürde dem Diskriminierungsverbot und der  persönlichen Freiheit) erschliesst sich, dass existenzsichernde Leistungen  nicht bloss das nackte Überleben, sondern darüber hinaus eine minimale  Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angebote zur beruflichen und sozialen Integration  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren  Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6  BV). Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur  Selbsthilfe.  Die Sozialhilfe bietet aber auch Hilfestellungen, um individuelle Notlagen zu  bewältigen und deren strukturelle Ursachen zu kompensieren. Wo die  individuellen Ressourcen zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage  fehlen, werden kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen  und sozialen Integration bereitgestellt.  Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem  Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den  Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen.  Bei der Bewältigung von individuellen und strukturell verursachten Notlagen  stösst die Sozialhilfe an Grenzen. Es ist deshalb Aufgabe der Sozial- und  Gesellschaftspolitik, tragfähige Grundlagen zur Vermeidung und  Verminderung von individueller und struktureller Not zu schaffen.  SKOS-Beratungsforum  Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Kostenentwicklung der Sozialhilfeleistungen, Grundlagen  SKOS  2021    Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen,  Grundlagen SKOS  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.3.  Prinzipien der Sozialhilfe  Menschenwürde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person darf um ihr Menschsein willen vom Gemeinwesen ihre  Existenzsicherung verlangen. Unterstützte Personen dürfen nicht zu  Objekten staatlichen Handelns degradiert werden.  Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person sich nicht selbst  helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält.  Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der  Sozialhilfe.  Individualisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfeleistungen werden jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und  der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie entsprechen sowohl  den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf der betroffenen Person.  Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als jene  ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen  Verhältnissen leben.  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert, andere Bemühungen um  soziale und/oder berufliche Integration mit einer IZU.  Professionalität und Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Unterstützte Personen werden professionell beraten und begleitet. Die mit  der Ausrichtung von Sozialhilfe betrauten Personen benötigen dazu  fachspezifische Kompetenzen und genügend Ressourcen.  Koordination mit Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sozialhilfe ist eine Verbundaufgabe und wird in Koordination mit anderen  Leistungszweigen des Sozialsystems erbracht. Ergänzt und gestärkt wird die  Sozialhilfe durch das Einbinden privater Strukturen und Ressourcen (Familie,  Nachbarschaft, Vereine, Freiwilligenarbeit).  a)  Subsidiarität  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren  Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6  BV (101.1)). Jeder und jede hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um  eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Namentlich sind Einkommen,  Vermögen, freiwillige Zuwendungen und die eigene Arbeitskraft zu  verwerten sowie Ansprüchen gegenüber Dritten geltend zu machen.  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen zur beruflichen Integration verzichtet wird, weil keine realistische  Aussicht auf eine nachhaltige berufliche Integration besteht.  c)  Bedarfsdeckung  Mit Sozialhilfe wird ein aktueller Bedarf gedeckt. Aktuell bedeutet, dass  Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für  die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit.  Grundsätzlich besteht kein Anspruch, dass Schulden von der Sozialhilfe  übernommen werden (C.1).  Die Orientierung am Bedarf bedeutet, dass jeweils das sozialhilferechtliche  Existenzminimum massgebend ist (A.2).  Unterstützte Personen sollen durch wirtschaftliche Leistungen materiell  nicht bessergestellt werden als jene, die in bescheidenen wirtschaftlichen  Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Siehe  auch: Schwelleneffekte (C.2).  Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind  materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar.  d)  Ursachenunabhängigkeit  Für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht entscheidend, welche Ursachen  zu einer Notlage geführt haben. Relevant ist nur der Umstand, ob jemand in  eine Notlage geraten ist, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden  kann. Ein zentraler Grund für diese Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in deren  Bedeutung als unterstes Netz zur Sicherung eines sozialhilferechtlichen  Existenzminimums. Vorbehalten bleiben die Anwendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Professionalität und Qualität  Sozialhilfe orientiert sich an einem positiven Menschenbild und an den  Ressourcen der unterstützten Personen. Im Fokus steht die Maxime von  angemessenem Fördern und Fordern. Dies setzt voraus, dass die Hilfe von  Fachpersonen, namentlich der sozialen Arbeit, ausgerichtet wird und  unterstützte Personen bedarfsgerecht beraten und begleitet werden.  Um die Anforderungen an einen professionellen Sozialdienst erfüllen zu  können, ist den Vollzugsorganen ein ausreichender Ermessensspielraum  zuzugestehen und sie müssen mit ausreichend personellen, finanziellen und  strukturellen Ressourcen ausgestattet werden.  g)  Koordination mit Dritten  Einen Beitrag zur Koordination der Sozialhilfe mit Dritten leisten die Arbeiten  der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Dieser kommt bei der  Arbeits- und der Bildungsintegration von Sozialhilfebeziehenden eine  wichtige Rolle zu. Unter dem Begriff IIZ wird die Zusammenarbeit von  verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und der  Bildung verstanden. IIZ wird in den Kantonen in unterschiedlicher  Ausprägung interpretiert.  IIZ umfasst Modelle der formalen und informalen Kooperation in Bezug auf  Strategien, operative Prozesse, Koordination von Angeboten und  Zusammenarbeit auf Einzelfallebene.  Wichtig für die Arbeit auf der Einzelfallebene sind geklärte Abläufe und  Zuständigkeiten, ein regelmässiger Austausch und ein gemeinsames  Verständnis der unterschiedlichen Systemlogiken. Hierzu gehört auch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021  Subsidiarität    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/21    Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?  Praxisbeispiel ZESO  2/20  Bedarfsdeckung    Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,  Praxisbeispiel ZESO  2/17    Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?,  Praxisbeispiel ZESO  2/07  Leistung und Gegenleistung    Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS  2015  Koordination mit Dritten    Webseite Nationales IIZ Steuerungsgremium, www.iiz.ch    Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?,  Praxisbeispiel ZESO  3/19    Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK  2018    Änderung bei der IV-Rentenbemessung, Merkblatt SKOS  2018    Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.4.  Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze  A.4.1.  Unterstützte Personen  Rechts- und Handlungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre  zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein.  Rechte im Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auf  Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung,  Prüfung der Anträge, Akteneinsicht, Erlass und Begründung des Entscheides,  Rechtsmittel sowie das Recht, sich im Verfahren vertreten zu lassen.  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Sozialhilfe bezieht hat ein Recht auf Schutz der persönlichen Daten.  Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen  beschafft, bearbeitet und bekanntgegeben werden.  Mitwirkungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer Sozialhilfe beantragt und bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet.  Auskunfts- und Meldepflicht  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss schriftlich bestätigt  werden.  Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und  Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit  dienen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geltendmachung von Drittansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Senkung von überhöhten Fixkosten  a)  Sozialhilfe als Teilgebiet des Verwaltungsrechts  Unterstützte Personen stehen in einem engen Rechtsverhältnis zum  Sozialhilfeorgan. Dieses Verhältnis wie auch die damit verbundenen Rechte  und Pflichten gründen insbesondere im Verwaltungsrecht. Neben diesem  sind die spezifischen Regeln des kantonalen Sozialhilferechts zu beachten.  Die SKOS-Richtlinien beschränken sich auf die zentralen Rechte und  Pflichten.  b)  Vertretung im Verfahren  Das Recht zur Vertretung beschränkt sich in der Sozialhilfe insb. auf das  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung notwendig sind. Dazu gehören Informationen und Unterlagen  zu eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu den Haushalts-  und Familienverhältnissen sowie zu Verpflichtungen der materiellen  Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice).  Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst  in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer  Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln.  Das kantonale Recht regelt, inwiefern auch Dritten (z.B. Arbeitgeber oder  Vermieter) gegenüber den Sozialdiensten eine Auskunfts- und Meldepflicht  zukommt.  d)  Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit  Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den  Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell  selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf  (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente,  Versicherungsleistungen).  Wenn Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und  im konkreten Fall als zumutbar erscheinen, besteht eine Mitwirkungspflicht.  Die Umsetzung der Massnahme kann als Pflicht auferlegt werden (F.1).  Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den  persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der  zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einer von  den Sozialhilfeorganen anerkannten Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweisverfahren, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf einen  begründeten Entscheid.  Das Recht, sich gegenüber einem Sozialdienst vertreten zu lassen, gilt im  Bereich der Sozialhilfe nur beschränkt. Ein Sozialdienst darf in der Regel  verlangen, dass eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts  resp. deren Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für  erstmalige Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische  Gespräche zur Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen  Erscheinen ist aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte  Person wegen Alter oder Krankheit stark beeinträchtigt ist. Gesundheitliche  Einschränkungen sind zu belegen.  SKOS-Beratungsforum  Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Rechte beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021    Pflichten beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021    Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020  Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.4.2.  Sozialhilfeorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sozialhilfeorgane gestalten ihre Prozesse so, dass die grundrechtlichen  Verfahrensgarantien gewährleistet sind.  Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide  dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden.  Verhältnismässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein. Sie müssen  geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein, um die  Ziele der Sozialhilfe zu erreichen.  Ausübung des Ermessens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Vollzug der Sozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen  Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind  pflichtgemäss auszuschöpfen.  Rechts- und Handlungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sozialhilfeorgane haben bei der Beschaffung, Bearbeitung und Bekanntgabe  von Personendaten die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.  a)  Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung  Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern  oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines  vollständigen Gesuchs um materielle Hilfe auch nicht verzögern, sondern sie  haben dem Gesuch rechtzeitig nachzukommen. Bei offensichtlicher  wirtschaftlicher Notlage muss die Hilfe sofort erfolgen.  b)  Verhältnismässigkeit  Entscheide und Auflagen der Sozialhilfe sind dann verhältnismässig, wenn  sie ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um Ziele der  Sozialhilfe zu erreichen, und wenn im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit  gegeben ist. Konkret bedeuten diese Begriffe folgendes:    Geeignetheit: Der Entscheid oder die Auflage vermag das angestrebte  Ziel zu verwirklichen.    Erforderlichkeit: Der Entscheid oder die Auflage ist das mildeste  verfügbare Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies sowohl in  sachlicher, zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht.    Zumutbarkeit: Beim Entscheid oder der Auflage besteht ein vernünftiges  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rechts- und Handlungsfähigkeit  Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und  Handlungsfähigkeit durch die Unterstützung nicht eingeschränkt wird. Dies  bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane diese Fähigkeiten nicht  einschränken dürfen.  Einerseits bedeutet dies, dass unterstützte Personen nicht mit Auflagen  dazu verpflichtet werden dürfen, ein bestehendes Mietverhältnis oder eine  Versicherung zu kündigen. In diesen Beispielfällen haben sich Auflagen  darauf zu beschränken, eine günstigere Wohnung oder eine günstigere  Versicherung zu suchen.  Andererseits wird das Sozialhilfeorgan auch daran gehindert, seinerseits  Rechte und Pflichten in Namen von unterstützten Personen zu begründen.  Dies ist nur beim Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht zulässig. Bei  Vollmachten ist darauf zu achten, dass diese nur dann gültig sind, wenn sie  von den unterstützten Personen in voller Kenntnis des betreffenden  Rahmens erteilt wurden. Vollmachten sind abhängig von den konkreten  Bedürfnissen des Einzelfalls einzuholen.  e)  Rechtliches Gehör und Akteneinsicht  Die Sozialhilfeorgane eröffnen nach Massgabe des kantonalen Rechts  einschneidende Entscheide schriftlich und unter Angabe der Rechtsmittel.  Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen  sind zu begründen. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die  Tragweite der Verfügung beurteilt und diese allenfalls, in voller Kenntnis der  Umstände, an die Einsprache- resp. Beschwerdeinstanz weitergezogen  werden kann. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erfüllung von Rückerstattungsvoraussetzungen, geltend gemacht  werden muss.  Die absolute Verjährung betrifft die Frist, innert welcher eine  Leistungsschuld (z.B. Rückerstattungspflicht) nicht mehr eingefordert  werden kann.    Verjährungsfristen des Strafrechts  : Beim Vorliegen von strafbaren  Handlungen können sich die Fristen im Bereich der Sozialhilfe verlängern.  Dadurch soll verhindert werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung  erfolgt und ein unrechtmässiger Bezug festgestellt wird, aber wegen  Fristablauf keine Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistung  mehr besteht. Damit sich die Fristen im Sozialhilfegesetz (SHG)  verlängern, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen  Sozialhilferecht.  g)  Mediation  Mit Einverständnis der unterstützten Person kann das Sozialhilfeorgan ein  Verfahren vor Erlass des definitiven Entscheids sistieren oder auf das  Beschreiten eines Rechtswegs verzichten, um durch Mediation auf eine  einvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Es empfiehlt sich dazu der  Beizug unabhängiger und anerkannter Fachpersonen.  Dieses Vorgehen kann sowohl im Interesse des Sozialhilfeorgans wie auch  der unterstützten Personen liegen, wenn die Akzeptanz von Entscheiden  gesteigert und Beschwerdeverfahren vermieden werden können.  Klare Rahmenbedingungen des Sozialhilfeorgans sind Voraussetzung dieser  mediativen Arbeit. Insbesondere ist festzuhalten, dass:    bei Ergebnislosigkeit dieser Form der Konsensfindung das sistierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren  Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung    Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,  Praxisbeispiel ZESO  2/17  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.5.  Hilfe in Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert allen Menschen mit Aufenthalt in  der Schweiz, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, die Mittel für ein  menschenwürdiges Dasein. Dieser Anspruch darf nicht eingeschränkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen ohne Recht auf Verbleib in der Schweiz haben keinen Anspruch  auf Sozialhilfe. Gelangen sie in der Schweiz in eine Notlage, haben Sie  Anspruch auf Hilfe in Notlagen in folgendem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wenn eine Rückreise möglich und zumutbar ist, beschränkt sich der  Anspruch auf Notfallhilfe, namentlich die Rückreisekosten und  Essensgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Solange eine Rückreise nicht möglich oder zumutbar ist, besteht ein  Anspruch auf Nahrung, Obdach, Kleidung und medizinische  Grundversorgung  a)  Garantie der Bundesverfassung  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützung für Personen ohne Bleiberecht  Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht unabhängig vom  aufenthaltsrechtlichen Status, die blosse Anwesenheit in der Schweiz reicht  aus, um im Falle einer Notlage und unter Berücksichtigung der Subsidiarität  einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen begründen zu können.  Für Personen des Asylbereichs und andere Personen ohne Bleiberecht und  ohne Anspruch auf Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe wird die Hilfe in Notlagen  regelmässig unter der Bezeichnung «Nothilfe» erbracht.  Die Zuständigkeit zur Unterstützung von ausländischen Personen ohne  Bleiberecht in der Schweiz ist in Art. 21 ZUG geregelt.  c)  Höhe der Hilfe in Notlagen  Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst die Hilfe in Notlagen  «einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe  unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und  medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können, wobei sich diese  minimale individuelle Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt»  (BGE 142 V 513 (517) E5.1). Zum Kerngehalt gehören auch notwendige SIL,  die nötig sind, um z.B. die medizinische Grundversorgung wahrnehmen zu  können (z.B. Verkehrsauslagen, Spezialernährung).  Gestützt auf die geltende Rechtsprechung haben die Kantone detailliertere  Regelungen der Hilfe in Notlage erlassen. Zudem hat die Konferenz der  kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) Empfehlungen  zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Migrationsrecht    Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,  Merkblatt SKOS 2019    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014  Höhe der Hilfe in Notlage / Nothilfe    Tabelle der Unterstützungsleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,  Übersicht  SODK  2019    Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, Empfehlungen  SODK  (Nothilfeempfehlungen)  2012  Kantonales Sanktionsrecht    Keine Einstellung der Nothilfe wegen Arbeitsverweigerung, BGE   142  I  1  Notfallhilfe    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Touristen und Durchreisenden, Merkblatt  SKOS  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  Persönliche Hilfe  B.1.  Zweck der persönlichen Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen  durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken.  a)  Bedeutung der persönlichen Hilfe  Sozialhilfe hat die Existenz von unterstützten Personen zu sichern und ihre  soziale und berufliche Integration zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen,  bedarf es in der Regel mehr als materieller Sozialhilfe. Persönliche Hilfe soll  diese Lücke füllen und Notlagen verhindern oder überwinden. Persönliche  Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein Anspruch auf  wirtschaftliche Unterstützung besteht (B.2).  Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich verankert und gilt damit auch in  jenen Kantonen, welche in ihrem Sozialhilferecht keine persönliche Hilfe  vorsehen. Gemäss Art. 12 BV haben Personen in einer Notlage und zur  Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein Anspruch «auf Hilfe und  Betreuung», soweit sie sich nicht selber helfen können (Art. 12 BV).  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.2.  Anspruchsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch auf persönliche Hilfe haben Personen, die eine belastende  Lebenslage nicht selbstständig zu bewältigen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person  gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Ein  Sozialhilfeorgan bietet sie von sich aus an, wenn ein Bedarf erkennbar ist.  a)  Voraussetzung der belastenden Lebenslage  Nicht jede Schwierigkeit der Lebensführung verschafft einen Anspruch auf  persönliche Hilfe. Mit Blick auf die Prinzipien der Sozialhilfe (A.3) ist  vorausgesetzt, dass sich Personen mit einer belastenden Lebenslage  konfrontiert sehen, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme  vorhandener Hilfe Dritter nicht zu bewältigen vermögen.  Die Lebenslage muss nicht unbedingt wegen fehlender Finanzen belastend  sein. Insbesondere kann ein Anspruch auf persönliche Hilfe auch dann  bestehen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. Dies  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.3.  Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Persönliche Hilfe umfasst eine auf die individuelle Lebenslage  zugeschnittene Beratung und Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Persönliche Hilfe kann in der Vermittlung von spezifischen Angeboten  bestehen oder von den Sozialhilfeorganen selber erbracht werden.  a)  Beratung, Begleitung und Vermittlung  Die persönliche Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt und kann neben  Gesprächen auch Schreibhilfen, Unterstützung bei Arbeits- und  Wohnungssuche, administrative Korrespondenz mit Sozialversicherungen  bis hin zu aufwändigen Abklärungen umfassen.  b)  Freiwillige Einkommensverwaltung  Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige  Einkommensverwaltung durch Sozialdienste. Diese Form der Hilfe ist  Sozialhilfeorganen dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zunehmend gehen diese Spezialstellen dazu über, insbesondere die  zeitintensive und fachliches Know-how erfordernde Langzeitberatung  personenbezogen und verursachergerecht in Rechnung zu stellen.  Schuldensanierungen und damit verbundene Lohnverwaltungen dauern  mehrere Jahre und erfordern ein stetiges Stabilisieren der Situation der  betroffenen Personen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die  betroffenen Personen, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem  Einkommen zu decken vermögen, in der Regel nicht über die liquiden Mittel  verfügen, um die Beratungs- und Sanierungsleistung der  Schuldenberatungsstelle zu bezahlen, da sie laufend von den Gläubigern  bedrängt werden oder bereits Pfändungsverfügungen erhalten haben.  Es wird empfohlen, die Beratungsleistungen derjenigen  Schuldenberatungsstellen zu finanzieren, die dem Verband  Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen sind und sich  den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichten.  SKOS-Beratungsforum  Persönliche Hilfe  Schulden    Schulden und Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Materielle Grundsicherung  C.1.  Zweck der materiellen Grundsicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und  menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales  Existenzminimum). Sie umfasst folgende Positionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  anrechenbare Wohnkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  medizinische Grundversorgung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  grundversorgende situationsbedingte Leistungen (grundversorgende SIL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Integrationszulagen (IZU); und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einkommensfreibeträge (EFB)  a)  Bestandteile der materiellen Grundsicherung  Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt  notwendigen Ausgabenpositionen. Abweichungen von dieser Regelung sind  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung  Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende  Positionen:    AHV-Mindestbeiträge   gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und  unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der  Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG)  übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für  bedürftige Personen.    Steuern:   Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder  laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig  unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken. Bei  nur vorübergehend Unterstützten ist zumindest um eine Stundung, u.U.  verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und  Auszahlung  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021    Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020  Schulden    Schulden und Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021    Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel  ZESO  4/19    Muss eine Schuldneranweisung akzeptiert werden?, Praxisbeispiel  ZESO  2/08    Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?,  Praxisbeispiel ZESO  2/07    Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO  1/06  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.2.  Anspruchsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat, wer nicht oder nicht  rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung aus eigenen  Mitteln und Ansprüchen zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der materiellen Grundsicherung ergibt sich aus der Anzahl  Personen einer Unterstützungseinheit, die zusammen in einem Haushalt  lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um Schwelleneffekte zu vermeiden, können bei der materiellen  Grundsicherung fördernde SIL, IZU und EFB berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können  Leistungen einmalig gewährt werden, auch wenn das soziale  Existenzminimum aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.  a)  Budgetberechnung  Ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, zeigt nur ein genauer  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              IZU (C.6.7)  Je nach Situation kann der Unterstützungsanspruch bei gleich grossen  Haushalten mit  identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten  unterschiedlich hoch sein.  b)  Unterstützungseinheit  Der Begriff der Unterstützungseinheit umschreibt die mit einer um  Unterstützung  ersuchenden Person zusammenwohnenden Personen, für die  sie unterhaltspflichtig ist,   sei dies wegen elterlichem oder ehelichem  Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen  Partnern.  c)  Einmalige Leistungen  Einmalige Leistungen (z.B. SIL) können zur Abwehr einer drohenden oder  vorübergehenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren  soziales Existenzminimum hinsichtlich der laufenden Ausgaben knapp  gedeckt ist.  d)  Schwelleneffekte  Ein Schwelleneffekt tritt dann ein, wenn sich das frei verfügbare Einkommen  eines Haushalts infolge einer geringfügigen Einkommenssteigerung abrupt  verringert. Dies kann der Fall sein, wenn das zusätzliche Einkommen dazu  führt, dass ein Haushalt den Anspruch auf Sozialhilfe (oder eine andere  Transferleistung) verliert oder seine Zwangsausgaben (bspw. Steuern oder  Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung) sprunghaft ansteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Örtliche Zuständigkeit  Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe wird im interkantonalen  Bereich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung  Bedürftiger (ZUG) geregelt. Im ZUG wird ein eigener Wohnsitzbegriff  definiert (sog. Unterstützungswohnsitz), der unabhängig besteht vom  Wohnsitz gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 23ff. ZGB).  Die Kantone regeln die innerkantonale Zuständigkeit autonom. In einer  Vielzahl der Kantone mit kommunaler Sozialhilfe-Zuständigkeit werden die  Bestimmungen des ZUG zur Klärung innerkantonaler Zuständigkeitsfragen  weitgehend analog für anwendbar erklärt. Einzelne Kantone haben jedoch  Spezialregelungen oder erklären den Wohnsitz gemäss ZGB für massgebend.  Ortsabwesenheiten: Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (analog  Arbeitsrecht max. 4-5 Wochen pro Jahr, vgl. Art. 329a OR) verändert oder  unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht und führt nicht automatisch  zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Längere  Ortsabwesenheiten können jedoch budgetrelevant sein, weshalb die  Unterstützung während des Auslandaufenthalts durch den Sozialdienst im  Voraus geklärt werden muss. Sozialhilfebeziehende, die eine längere Reise  ins Ausland planen, haben dies dem Sozialdienst daher frühzeitig zu melden.  f)  Zeitliche Zuständigkeit  Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben  stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn  oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten,  dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden  können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Auch eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die  Sozialhilfe.  g)  Materielle Grundsicherung beim Umzug  Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Miete  sowie weitere Unterstützungsleistungen vom bisher zuständigen  Sozialhilfeorgan übernommen (C.4.3).  h)  Selbständigerwerbende  Eine selbständige Erwerbstätigkeit schliesst nicht aus, dass (zumindest  vorübergehend) ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen kann.  Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich danach  zu unterscheiden, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden  soll, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet oder gewinnbringend  werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für  unterstützte Personen die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu  gewährleisten.  Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche  Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das  wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss  einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die  fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen  Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur  Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn  und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und  Auszahlung  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Berechnungsgrundlagen    SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020    Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS  2020    Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen  Praxisbeispiel  ZESO  4/21  Unterstützungseinheit    SKOS-Weiterbildung Einführung in die öffentliche Sozialhilfe, Modul  D:  Budgetberechnung bei Familien und Wohngemeinschaften  Migrationsbereich    Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,  Merkblatt  SKOS  2019    Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,  Merkblatt SKOS 2019    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Örtliche Zuständigkeit    Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS  2019    Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?,  Praxisbeispiel ZESO 1/21    Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/18    Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich,  Merkblatt  SKOS  2012    Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel  ZESO  2/11  Selbständigerwerbende    Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021    Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,  Praxisbeispiel  ZESO  1/18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.3.  Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)  C.3.1.  Grundbedarf im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn-  und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bekleidung und Schuhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Allgemeine Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Persönliche Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Übriges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten  Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern  und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Es  gelten folgende Beträge:  1  Haushaltsgrösse  Äquivalenz-  skala  Grundbedarf  Pauschale  Mt./Fr.  Pauschale  Person/Mt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Person  1.00  1'031 Fr.  1'031 Fr.  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.  Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet.  a)  Grundbedarf und Warenkorb  Im Detail umfasst der Warenkorb nachfolgend aufgeführte Positionen:    Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren  Nahrungsmittel zuhause, Zuhause und auswärts eingenommene  alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren    Bekleidung und Schuhe  Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe    Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)  Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe    Allgemeine Haushaltsführung  Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Laufende Haushaltsführung,  Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte    Persönliche Pflege  Persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte  Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege,  Sanitätsmaterial, Coiffeur    Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)  Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile    Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL  orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und  Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, d.h. der  einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen  gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf  diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten  einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in  sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält.  Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf  für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter  dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz  für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums  empfohlenen monatlichen Grundbetrag.  b)  Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften  Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen  (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder  finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu  bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).  Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,  welche im GBL enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B.  Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren,  Zeitungen, Reinigung).  c)  Dispositionsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Äquivalenzskala  Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala  wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der  analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonen-Haushalt  ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala wurde aufgrund der Ergebnisse der  nationalen Verbrauchsstatistik definiert und hält auch internationalen  Vergleichen stand.  e)  Rundung  Die Pauschalen für Einzelpersonen oder Unterstützungseinheiten in  Mehrpersonenhaushalten sind auf den nächsten Franken aufzurunden.  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Berechnungsgrundlagen    SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS  2020    Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe  SKOS  2020    Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.3.2.  Grundbedarf im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des  berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigen.  Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der GBL wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er  bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der  entsprechende Grundbedarf wird um 10% reduziert.  Junge Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften erhalten zur Deckung  ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines  Zweipersonenhaushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jungen Erwachsenen in einem eigenen Haushalt wird der allgemeine GBL  um 20% reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten  Ausbildung oder Massnahme teilnimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine eigenen Kinder betreut  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eltern mit Besuchsrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten wird um die Auslagen  erweitert, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen.  a)  Grundbedarf im Besonderen  Der Grundbedarf im Allgemeinen vermag nicht allen Lebensformen gerecht  zu werden (Individualisierung (A.3). Für einzelne Fälle werden hier  besondere Bemessungsgrundlagen für den Grundbedarf empfohlen. Die  Liste mit den besonderen Bedarfsformen ist nicht abschliessend.  Anpassungen beim Grundbedarf können beispielsweise auch notwendig sein  für Personen:    ohne festen Wohnsitz (Obdachlose),    mit Unterkunft in einer Pension,    mit fahrender Lebensweise, oder    mit alternierender Obhut.  In solchen Fällen ist zu berücksichtigen, wenn einzelne Positionen aus dem  Warenkorb des Grundbedarfs im Allgemeinen nicht anfallen oder aber nicht  (ausreichend) berücksichtigt werden.  b)  Zweck-Wohngemeinschaften  Darunter fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen,  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder  einzelne Positionen der Haushaltsführung.  c)  Junge Erwachsene  Als «junge Erwachsene» gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen  dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Mit dem Tag des
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Geburtstags qualifiziert eine Person daher nicht mehr als jung
                            erwachsen.  Leben junge Erwachsene in einem eigenen Haushalt, ohne dass die  Voraussetzungen zur Finanzierung eines eigenen Haushalts vorliegen, dann  erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen  Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften  und der Umzug in eine günstigere Wohngelegenheit ist zu prüfen.  d)  Stationären Einrichtungen  Im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung (EL) haben die Kantone zu regeln, welcher Betrag  bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen  anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Dieser Betrag wird  grundsätzlich in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ELG definiert.  Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken,  Rehabilitationszentren und vergleichbare Institutionen verstanden. Auch  Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften  können als stationäre Einrichtungen gelten. Entscheidend ist, dass ein  gewisser Teil der Positionen aus dem Grundbedarf durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Eltern mit Besuchsrechten  Sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben  Anspruch auf persönlichen Kontakt. Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so  auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der  finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird.    Bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von 20  Franken pro Kind empfohlen.    Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut)  werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der  Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs  berechnet.  Die zusätzlichen Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener  situationsbedingten Leistungen, die als grundversorgende SIL zu  übernehmen sind (C.6.4).  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Berechnungsgrundlagen  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?,  Praxisbeispiel ZESO  4/17  Stationären Einrichtungen    Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD  2015    Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO  2/12  Eltern mit Besuchsrechten    Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?,  Praxisbeispiel ZESO  2/14    Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?,  Praxisbeispiel ZESO  4/10    Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen?  Praxisbeispiel ZESO  1/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.4.  Wohnen  C.4.1.  Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen  Grundsatz: günstiges Wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem  Wohnraum leben. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein  eigenes Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen  inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.  Überhöhte Wohnkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare  günstigere Lösung zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der  Regel zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor ein Umzug verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen.  Insbesondere zu berücksichtigen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grösse und Zusammensetzung der Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Alter und Gesundheit der unterstützten Personen; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Grad ihrer sozialen Integration  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mietzinsrichtlinien  Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird  deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die  Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen  Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des  lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu  dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu  steuern.  b)  Überhöhte Wohnkosten  Bestehen überhöhte Wohnkosten und wird der Umzug in eine günstigere  Wohnung als zumutbar erachtet, ist unterstützten Personen eine  angemessene Frist zur Wohnungssuche zu setzen. Innerhalb dieser Frist sind  die überhöhten Wohnkosten zu übernehmen, soweit die Suche nach einer  günstigeren Wohnung nicht zuvor verweigert wird. Bei längeren  Kündigungsfristen kann von den unterstützten Personen verlangt werden,  dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g  OR) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264 OR) ausschöpfen.  c)  Mietzins inkl. Nebenkosten  Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine angemessene  Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten  Nebenkosten. Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnungsgrösse  Die Grösse einer Wohnung stellt in der Sozialhilfe nur in zweiter Linie ein  relevantes Kriterium dar. Einerseits wird beim Festlegen von Obergrenzen  pro Haushalt bereits automatisch auch die Wohnungsgrösse beschränkt.  Andererseits macht ein behördlicher Eingriff kaum Sinn bzw. dieser liesse  sich rechtlich nicht begründen, wenn eine Person in einer grossen Wohnung  lebt, deren Kosten aber innerhalb der definierten Ansätze liegen.  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Wohnen  Wohnversorgung    Wohnen – Herausforderungen aus Sicht der Sozialhilfe, Grundlagen  SKOS  2020    Wohnversorgung in der Schweiz, Studie SKOS/FHNW  2016  Überhöhte Wohnkosten    Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel  ZESO  4/18    Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV-Verfahren,  Praxisbeispiel ZESO  4/15    Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?,  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.4.2.  Besondere Wohnkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der  berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.  Wohnkosten für Wohngemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden  auf die Personen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen  grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und  Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.  Wohnkosten für junge Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird  erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren  Konflikte bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im  Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die  Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie  persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnkosten bei Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wohneigentum kann bei Sozialhilfebezug nur in Ausnahmefällen erhalten  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der  Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für  Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten.  a)  Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten  Die erhöhten Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener  SIL, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4).  b)  Wohnkosten bei Wohneigentum  Wohneigentum als Vermögenswert siehe (D.3.2).  Sicherung der Rückerstattung von geleisteter Sozialhilfe beim Erhalt von  Wohneigentum siehe (E.2.3).  SKOS-Beratungsforum  Erläuterungen  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?,  Praxisbeispiel ZESO  4/10    Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen?  Praxisbeispiel ZESO  1/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.4.3.  Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Begründung eines Mietverhältnisses für günstigen Wohnraum darf nicht  an fehlenden Mitteln für eine Sicherheitsleistung scheitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine  Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherungsprämien, Kautionen oder  Mietzinsgutsprachen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan  abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die  Positionen der materiellen Grundsicherung vom bisher zuständigen  Sozialhilfeorgan übernommen.  a)  Sicherheitsleistungen  Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann  ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Die betreffenden  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnen und Umzug  Betreffend Auslagen für eine angemessene Wohnungseinrichtung und  Umzug siehe (C.6.6).  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Wohnen  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.5.  Medizinische Grundversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen  Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung  und ist in jedem Fall zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den  unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im  Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für  Selbstbehalte und Franchisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, so sind die  Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung  gemäss KVG gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu decken.  a)  Individuelle Prämienverbilligung  Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit,  Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei Geburt.  Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Krankenversicherung bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz  Trotz des Versicherungsobligatoriums (vgl. Art. 3 KVG) kommt es vor, dass in  der Schweiz lebende Personen nicht gegen Krankheit versichert sind. Dabei  kann es sich insbesondere um Nichtsesshafte handeln. Bei ihnen sollte die  Sozialhilfe für den Versicherungsschutz besorgt sein.  Damit auch alle Nichtsesshaften obligatorisch versichert werden, sollten die  Kantone auch dann für die Einhaltung der Versicherungspflicht und die  Bezahlung der Prämien (durch den zivilrechtlichen Wohnkanton) sorgen,  wenn es um Personen geht, die im betreffenden Kanton zwar keinen  zivilrechtlichen Wohnsitz, dafür aber ständigen Aufenthalt haben und  welche zudem vom örtlichen Sozialhilfeorgan betreut werden.  In solchen Fällen hat zunächst eine Meldung des Aufenthaltskantons an den  Wohnkanton zu erfolgen, mit der Aufforderung, die betreffenden Personen  zu versichern. Bei bestrittener oder sonst unklarer Zuständigkeit sollte  vorläufig der Aufenthaltskanton das Obligatorium durchsetzen und die  Versicherungsprämien übernehmen.  Das gleiche Vorgehen ist anzuwenden, wenn es deswegen Schwierigkeiten  gibt, weil jemand zwar über einen fürsorgerechtlichen Wohnsitz verfügt,  dieser aber nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt.  SKOS-Beratungsforum  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.  Situationsbedingte Leistungen (SIL)  C.6.1.  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche,  persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zwei Arten von SIL unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundversorgende SIL: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen  anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen  Grundsicherung des Haushalts sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fördernde SIL: Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht  zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen  der Sozialhilfe dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten  Kosten übernommen.  a)  Individualisierung durch SIL  SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf  auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundversorgende SIL  Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in  bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die  Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die  Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die  unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer  Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die  Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier  geht es meist um folgende SIL: krankheits- oder behinderungsbedingte  Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten.  c)  Fördernde SIL  Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll ist, weil die unterstützte Person  dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel  nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses  Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung,  unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu  verbessern.  d)  Umfang von SIL  In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten  Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer  Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert  oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Solche  Begrenzungen und Pauschalisierungen sollen aber nicht absolut gelten: In  begründeten Ausnahmefällen muss das Individualisierungsprinzip vorgehen  (A.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.2.  Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die  nicht im GBL enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten für Anschaffungen und Aktivitäten, die von der Schule oder der  Bildungsinstitution verlangt werden, sind zusätzlich zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Bildungsmassnahmen können übernommen werden, wenn sie eine  positive Entwicklung der unterstützten Personen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Fort- und Weiterbildung können übernommen werden, wenn  diese zur Unterstützung der beruflichen und/oder sozialen Integration  beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können geleistet  werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen  erzielt werden kann.  a)  Subsidiarität zur Finanzierung von Bildung  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die  Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten  müssen. Soweit diese Kosten für auswärtige Verpflegung den im GBL  enthaltenen Verpflegungsanteil der Kinder überschreitet, sind sie als  grundversorgende SIL zu übernehmen.  c)  Erstausbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen  Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der nachhaltigen beruflichen  Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten  entsprechende Erstausbildung absolvieren.  Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen beim Übergang von der  Schulpflicht ins Berufsleben erfordert angepasste Angebots- und  Programmstrukturen, welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie  das Coaching in den Vordergrund stellen. Dazu sind allenfalls ergänzend zu  bestehenden Massnahmen zusätzliche Abklärungs-, Qualifizierungs- und  Integrationsangebote bereitzustellen, um die Chancen junger Erwachsener  bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg zu verbessern. Eine rasche  Zuweisung ist entscheidend.  d)  Erstausbildung bei Erwachsenen  Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern.  Diese Unterhaltspflicht besteht teilweise auch dann, wenn eine volljährige  Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den  Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres  volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn,  Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer  Zweitausbildung oder Umschulung dar.  f)  Fort- und Weiterbildung  Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von  persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen  Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung  bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen  Kompetenzen beitragen.  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: SIL und IZU  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021  Mögliche SIL für Bildung    Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/11  Jugendliche und junge Erwachsene    Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS  2021  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.3.  Erwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten  von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im  GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den  Zielen der Sozialhilfe dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  öffentliche Verkehrsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise  mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Prämien für den UVG-Versicherungsschutz  a)  Keine Verrechnung von SIL mit IZU oder EFB  Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem  Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen. Sie dürfen bei der  Budgetberechnung nicht mit IZU (C.6.7) oder EFB (D.2) verrechnet werden.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines    Masken: Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen,  Merkblatt SKOS   2021    Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in  der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO  2/19    Versicherungspflicht Unfallversicherung bei unbezahlten  Arbeitseinsätzen (Arbeitsversuche, Praktika), SKOS Empfehlungen  2019    Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?,  Praxisbeispiel  ZESO  3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.4.  Familie  Vereinbarkeit von Beruf und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei erwerbstätigen Eltern sind die Auslagen für die familienergänzende  Kinderbetreuung nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Während den  Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu  übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer  Integrationsmassnahme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse des Kindes können Kosten für familienergänzende Betreuung  auch in anderen Situationen übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt ist unter  Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen  so früh wie möglich zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindswohl im  Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten  abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an  einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste  Lebensjahr vollendet hat.  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können sinnvoll und wichtig sein. Gleiches gilt für Freizeitaktivitäten der  Kinder. Auslagen für solche Massnahmen können als fördernde SIL  übernommen werden. Bei der Prüfung der Kosten ist zu berücksichtigen,  dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch  haben auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer  Entwicklung (Art. 11 BV).   (Alleinerziehende) Mütter und Väter sollen möglichst bald nach der Geburt  wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Die Beurteilung, wann ein  Einstieg verlangt werden kann, bestimmt sich nach den individuellen  Ressourcen und Rahmenbedingungen. Mit einer Arbeitsaufnahme  verbunden ist die Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind  oder ihre Kinder fremdbetreuen lassen können.  b)  Besuchsrecht  In den Kapiteln zum GBL (C.3.2) und zu den Wohnkosten (C.4.2) ist  festgehalten, dass begründete Mehrauslagen für die Wahrnehmung des  Besuchsrechts als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen sind.  Zudem können auch SIL im Zusammenhang mit der Ausübung des  Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen  übernommen werden (z.B. Transportkosten, Kosten für begleitetes  Besuchsrecht).  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuchsrecht    Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?,  Praxisbeispiel ZESO  2/14    Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen?  Praxisbeispiel ZESO  1/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.5.  Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen  sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen.  Dazu gehören namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen,  sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und  zweckmässigen Weise erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der  Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zahnversicherung für Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Alternativmedizin  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: SIL und IZU  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021  Zahnarztkosten    Revidierter Zahnarzttarif: Auswirkungen auf die Sozialhilfe, Merkblatt  SKOS  2017  Stationäre Gesundheitskosten    Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO  2/12  Notfallhilfe    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS  2014    Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel  ZESO  4/20  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.6.  Wohnen und Umzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Umzug werden notwendige Auslagen, namentlich für Mietfahrzeug  oder Entsorgung, in der Regel übernommen. Kosten für Transport- und  Reinigungsfirmen werden nur in begründeten Fällen übernommen.  a)  Wohnen als Teil der materiellen Grundsicherung  Betreffend Vorgehen und Kosten im Zusammenhang mit Beginn und  Beendigung von Mietverhältnissen siehe (C.4.3).  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: SIL und IZU  Erläuterungen  Praxishilfen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.7.  Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der sozialen und beruflichen  Integration. Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist dabei besondere  Aufmerksamkeit entgegen zu bringen.  IZU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre  soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 und 300 Franken pro Person und Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine  erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und  setzen eine individuelle Anstrengung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die IZU ist eine personenbezogene Leistung, die mehreren Personen im  selben Haushalt gewährt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro  Monat und Unterstützungseinheit.  Integrationsangebote  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufliche und soziale Integration  Die berufliche und soziale Integration ist unter Berücksichtigung der  persönlichen Situation der Betroffenen zu planen und umzusetzen. Im  Einzelfall, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine  professionelle Einschätzung (Potentialabklärung) einzuholen.  b)  IZU  Eine IZU wird ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer  Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.  Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine  individuelle Anstrengung voraussetzen. Die IZU soll gewährt werden, wenn  eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle  Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht.  c)  Ausnahmen vom Anspruch auf eine IZU  Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von  unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht  förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden.  Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen  Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen  abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden  Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und soziale  Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen  Ausschluss verhindert.  Eine nachhaltige Förderung Betroffener kann nur dann gelingen, wenn eine  breite Palette von Integrationsangeboten zur Verfügung steht. Massnahmen  für die berufliche Integration sollen den Erwerb von Grund- und  Schlüsselkompetenzen ebenso ermöglichen wie Arbeitstrainings in der  Wirtschaft oder das Erlangen von anerkannten Ausbildungsabschlüssen.  e)  Qualität von Integrationsangeboten  Anbieter von Integrationsmassnahmen können zertifiziert sein, bei der Wahl  der Massnahmen ist darauf zu achten.  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: SIL und IZU  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Voraussetzungen einer IZU    Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?,  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              IN-Qualis Zertifizierte Qualität der Arbeitsintegration, Arbeitsintegration  Schweiz  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.6.8.  Weitere SIL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Einzelfällen können weitere SIL notwendig oder angezeigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als grundversorgende SIL sind namentlich zu übernehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und  Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der  Versicherung anerkannten Schadensfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für  Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als fördernde SIL können namentlich übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für Schuldenberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die  nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder  vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können  auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.7.  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der  Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen können anfallende Kosten in Form von  Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturalleistungen sollen nur in Ausnahmefällen und mit besonderer  Begründung ausgerichtet werden.  a)  Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien  In begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen  kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist,  kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar  ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung).  Längerfristige, umfassende Direktzahlungen stehen dem Ziel der Sozialhilfe  entgegen, Personen zur selbständigen Lebensführung zu ermächtigen und  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung an Stelle von  Überweisungen oder Barzahlungen ausgerichtet werden.  b)  Rahmenverfügung und Unterstützungsbudget  Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige  Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer Verfügung.  Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren  Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Das Sozialhilfeorgan hat so die  Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und  Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der  Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie  Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.  SKOS-Beratungsforum  Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und  Auszahlung  Allgemeines    Wann darf eine Klientin die Miete wieder selber überweisen?,  Praxisbeispiel ZESO  1/16  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Leistungsbemessung  D.1.  Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle  verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis  zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen.  a)  Begriff der verfügbaren Einnahmen  Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten  Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen  Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen  berücksichtigt:    Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige  Zulagen;    Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,  einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und  Beihilfen;  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen  Die Auszahlung laufender Sozialversicherungsleistungen an die Sozialhilfe ist  dann zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der zweckmässigen  Verwendung notwendig ist (Art. 20 Abs. 1 ATSG). Die Tatsache allein, dass  jemand mit Sozialhilfe unterstützt wird, rechtfertigt die Auszahlung an das  Sozialhilfeorgan nicht.    Auszahlung der Kinderrente AHV/IV an das Kind oder den anderen  Elternteil: Art. 71ter AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV;    Auszahlung des gesondert berechneten EL-Anteils an das volljährige Kind  (analog Art. 71ter Abs. 3 AHVV);    Auszahlung Familienzulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen  Vertreter (Art. 9 FamZG).  Ansprüche auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können an  das Sozialhilfeorgan abgetreten werden, wenn dieses den Lebensunterhalt  in der betreffenden Zeit durch Bevorschussung sichergestellt hat (Art. 22  Abs. 2 ATSG, vgl. Erläuterungen zu den Sicherungsmassnahmen (E.2.3).  c)  Einnahmen von Minderjährigen  Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie  Unterhaltsbeiträge (ausser Betreuungsunterhalt D.4.1), Kinderzulagen,  Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.  Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum  Verbrauch bestimmte Leistungen wie  Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen  gestützt auf Art. 320 Abs. 1 ZGB entsprechend den laufenden Bedürfnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der  Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass  das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.  Es empfiehlt sich bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu  erstellen.  d)  Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung  Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet  und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs  verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die  Monatsbudgets ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme  effektiv gedacht ist. So sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats  erfolgen, im folgenden Monat als Einnahmen zu berücksichtigen.  Bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen voll  angerechnet, es wird kein Freibetrag gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch  für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die eigentlich für eine Zeit vor  Unterstützungsbeginn gedacht sind. Ausnahmen gelten für Leistungen aus  Genugtuung oder Integritätsentschädigung, auf die auch bei laufender  Unterstützung ein Freibetrag gewährt wird (D.3.1).  Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie  geäussert. Zur Anrechnung einer Leistung für Erwerbsersatz für eine Zeit vor  Unterstützungsbeginn im aktuellen Unterstützungsbudget als Einkommen  hält es fest (  E.2.2  ): «Dass mit dem Geldzufluss allenfalls Ansprüche aus einer  Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist in  diesem Zusammenhang so oder anders unerheblich. Entscheidend ist allein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Berechnungsgrundlagen    SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS  2020    Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS  2020    Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen  Praxisbeispiel  ZESO  4/21  Begriff der verfügbaren Einnahmen    Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?,  Praxisbeispiel  ZESO  4/20    Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in  der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO  2/19    Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?,  Praxisbeispiel ZESO  3/18    Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?,  Praxisbeispiel ZESO  2/13    Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06  Einnahmen von Minderjährigen    Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die  Sozialhilfe, Merkblatt SKOS  2017    Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern,  Praxisbeispiel ZESO  3/16    Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?,  Praxisbeispiel ZESO  2/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?,  Praxisbeispiel ZESO  1/14  Abgrenzung Einnahme/Vermögen    Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?,  Praxisbeispiel  ZESO  4/14    IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?,  Praxisbeispiel ZESO  1/12  Verzicht auf Einnahmen    Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?,  Praxisbeispiel ZESO  2/07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.2.  Einkommensfreibetrag (EFB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag  gewährt. Ausnahmen können vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit ein EFB ausgerichtet werden kann, muss eine Arbeitsleistung erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Freibetrag beträgt 400 bis 700 Franken pro Monat für eine  Vollanstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro  Monat und Unterstützungseinheit.  a)  EFB fördert die Integration  Mit dem EFB wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die  Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die  Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst  umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien zum EFB. Die entsprechenden Leistungen werden mit IZU  honoriert (C.6.7).  Auf Ersatzeinkommen (z.T. Taggelder von Sozialversicherungen) wird kein  EFB gewährt, weil es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt.  c)  EFB und Schwelleneffekte  Bei der Festlegung von EFB sind von den Kantonen die Auswirkungen der  kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen zu  berücksichtigen.  Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von der Sozialhilfe zur  wirtschaftlichen Selbständigkeit derart zu gestalten, dass sich das verfügbare  Einkommen von Personen um diese Schwelle möglichst nicht verändert.  Haushalte ohne Anspruch auf Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein  als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit  den Arbeitsanreiz zu erhalten, ist der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch  bei der Austrittsberechnung zu berücksichtigen (C.2).  SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Einnahmen  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.3.  Vermögen  D.3.1.  Grundsätze und Freibeträge  Vermögensbegriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine  hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der  Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren  Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Hausrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann von einer Berücksichtigung  bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen  ungebührliche Härten entstünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen  unzumutbar ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene  Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche  Unterstützung geleistet werden.  Vermögensfreibeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Unterstützungsbeginn werden folgende Vermögensfreibeträge gewährt:  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vermögensbegriff  Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem folgende  Positionen, an denen eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch  hat:    Geldmittel    Guthaben auf Bank- und Postkonten    Guthaben an digitalen Zahlungsmitteln    Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere    Grundstücke, Liegenschaften (D.3.2)    Forderungen    Privatfahrzeuge und andere Wertgegenstände    Herauszulösende Vorsorgeguthaben (D.3.3)  Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören Vermögenswerte, die im  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs als unpfändbar erklärt  werden (Art. 92 SchKG). Dazu gehören die dem persönlichen Gebrauch  dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder  andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind.  b)  Vermögensfreibeträge  Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu  Beginn der Unterstützung ein  Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des  Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden.  c)  Kurzfristig nicht realisierbare Vermögenswerte  Hilfesuchende Personen können über Vermögenswerte verfügen, die  grundsätzlich anrechenbar sind und den Vermögensfreibetrag  überschreiten, deren Realisierung aber kurzfristig nicht möglich ist. Als  Beispiele genannt werden können Miteigentum in einer Erbengemeinschaft,  Grundeigentum (D.3.2) oder Wertgegenstände.  In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass mangels liquider Mittel trotz  Vermögen eine finanzielle Notlage bestehen kann. In diesen Fällen ist die  materielle Grundsicherung betroffener Personen bevorschussend zu  erbringen und es ist eine angemessene Frist zur Veräusserung der  betreffenden Vermögenswerte zu setzen. Die Rückerstattung der  bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen (E.2.3).  SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Vermögen  Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos)    Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.3.2.  Grundeigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundeigentum im In- und Ausland gehört zum Vermögen und wird bei der  Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Es besteht kein  Anspruch auf dessen Erhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Verwertung kann verzichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, falls  sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt  werden könnte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn auf eine Verwertung verzichtet wird, muss die Rückerstattung mit  geeigneten Massnahmen sichergestellt werden.  a)  Grundeigentum als anrechenbares Vermögen  Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Vermögen  Allgemeines    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/21  Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS  2012  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.3.3.  Altersvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe  grundsätzlich vor. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene  Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird.  AHV-Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen sind  deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet.  Altersvorsorge der 2. Säule und der Säule 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a sind grundsätzlich zusammen mit  dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Älteren Arbeitslosen ist bis zum AHV-Vorbezug eine Weiterführung der  Altersvorsorge in der 2. Säule bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehören zum anrechenbaren  Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu  verwenden.  Freie Vorsorge (Säule 3b)  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein AHV-Vorbezug kann ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des  ordentlichen Rentenalters geltend gemacht werden. Der Antrag hat von der  unterstützten Person persönlich und spätestens bis zum Geburtsmonat für  das kommende Lebensjahr zu erfolgen. Wird diese Frist verpasst, ist ein  Vorbezug erst für das folgende Lebensjahr wieder möglich.  Der AHV-Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese  Einbusse kann mit Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem  können BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter  beitragen.  Im Falle eines AHV-Vorbezugs wird bei der EL-Anspruchsberechnung  lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Damit wird  sichergestellt, dass keine Leistungskürzungen erfolgen und das soziale  Existenzminimum im Alter gesichert ist.  b)  Gebundene Vorsorge  Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus  Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten  (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen  des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird (auf Begehren) das  Guthaben ausgelöst, wenn die InhaberInnen der Policen bzw. Konten    eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich  versichert haben,    ihren Wohnsitz ins Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen mit der  Schweiz verlegen oder    eine anerkannte selbständige Tätigkeit aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Möglichkeit fördert eine angemessene Existenzsicherung im Alter, weshalb  die betreffenden Risikoprämien von der Sozialhilfe als SIL übernommen  werden können. Die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist  gerechtfertigt, weil davon nur eine sehr beschränkte Anzahl Personen  betroffen ist, für die Betreffenden aber ein wesentlicher Beitrag an die  Existenzsicherung im Alter geleistet werden kann.  Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge ist für den aktuellen und  zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Aus den betreffenden Mitteln  kann daher grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener  Sozialhilfe verlangt werden (E.2.1).  c)  Freie Vorsorge  Von der Auflage zum Rückkauf einer Lebensversicherung können  Sozialhilfeorgane absehen, wenn:    der Ablauf der Versicherung kurz bevorsteht;    Zahlungen aufgrund von Invalidität unmittelbar bevorstehen; oder    auf Grund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der  freien Vorsorge zu erwarten sind.  In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die  Leistungen abtreten zu lassen (E.2.3).  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.3.4.  Kindesvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anrechnung von Kindesvermögen richtet sich nach den Bestimmungen  des Zivilrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Minderjährigen, die mit unterstützen Eltern im gleichen Haushalt leben,  dürfen folgende Positionen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget  berücksichtigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erwerbseinkommen und andere Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erträge des Kindesvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschüsse und weitere Vermögenswerte des Kindes fallen ins  Kindesvermögen. Dieses darf bei der Budgetberechnung nur mit Einwilligung  der zuständigen Kindesschutzbehörde berücksichtigt werden.  a)  Zivilrechtlicher Schutz des Kindesvermögens  Dem Kind zustehende Vermögenswerte dürfen von der Sozialhilfe nur im  Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (Art. 319 ff. ZGB).  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das geschützte Kindesvermögen wird bei der Bemessung von  Vermögensfreibeträgen nicht berücksichtigt (D.3.1).  Das übrige Kindesvermögen darf von den Eltern und der Sozialhilfe nur dann  für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes  angerechnet werden, wenn die Kindesschutzbehörde einem  entsprechenden Antrag zustimmt (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Der Antrag erfolgt in  ausdrücklicher Absprache mit den Eltern durch das zuständige  Sozialhilfeorgan.  b)  Kindesvermögen auf Sperrkonto oder Konto der Eltern  Geschütztes Kindesvermögen ist auf einem separaten Konto, das auf dem  Namen des Kindes lautet zu verwalten (regelmässig werden solche Konten  von den Banken für die Eltern gesperrt, sog. «Sperrkonto»). Es wird bei der  Budgetberechnung nicht berücksichtigt.  Befinden sich Vermögensbeträge auf einem auf die Eltern oder einen  Elternteil lautenden Konto, das jedoch eine Bezeichnung auf das Kind hat,  kann nicht ohne weiteres von geschütztem Kindesvermögen ausgegangen  werden. Diese Beträge können bei der Budgetberechnung dann  berücksichtigt werden, wenn aus den Kontoauszügen ersichtlich ist, dass sie  von den Eltern nachweislich rechtmässig für den Unterhalt des Kindes  verwendet werden. Ist jedoch von geschütztem Kindesvermögen  auszugehen, gelten die hiervor angeführten Grundsätze.  Ist durch das Sozialhilfeorgan rechtsgenüglich nachgewiesen, dass an  Vermögenwerten, die auf das Kind lauten, die Eltern oder ein Elternteil  wirtschaftlich berechtigt sind, handelt es sich nicht um geschütztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.4.  Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten  D.4.1.  Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft sind sich unabhängig von  ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von  der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt.  Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt  werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt der berechtigten Person  aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das  Sozialhilfeorgan über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen  Person, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine  Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen  nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche  Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann  dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt,  dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann.  Wird ein festgesetzter Unterhaltsbeitrag von der pflichtigen Person nicht  geleistet, und muss der Lebensbedarf für die berechtigte Person deswegen  von der Sozialhilfe sichergestellt werden, so geht der Unterhaltsanspruch  mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2  ZGB). Das Sozialhilfeorgan hat in diesen Fällen ein Mitspracherecht beim  Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung des Unterhalts.  Kommt eine pflichtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, haben  Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Inkassohilfe. In einzelnen  Kantonen besteht in diesen Fällen auch ein Anspruch auf Bevorschussung  (Art. 131 ZGB).  b)  Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen  Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl die  unterhaltspflichtige Person solche offensichtlich leisten könnte, so muss sie  sich einen angemessenen hypothetischen Betrag anrechnen lassen (F.3). Im  Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine  Bedürftigkeit (A.3).  Hypothetische Unterhaltsbeiträge dürfen nur dann berücksichtigt werden,  wenn die unterstützte Person vorher über die Konsequenzen klar informiert  und verwarnt wurde und wenn ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, um  ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Anrechnung darf dann nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichend, um zwei getrennte oder einen gemeinsamen Haushalt zu  finanzieren, kann die Unterstützung auf jene Höhe reduziert werden, auf die  bei gemeinsamer Haushaltsführung ein Anspruch bestehen würde. Würden  die Einnahmen aber ausreichen, das Existenzminimum bei gemeinsamer  Haushaltsführung zu decken, kann bei Fortführung der getrennten  Haushalte die Unterstützung nach Ablauf einer angemessenen Frist  eingestellt werden.  SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten  Allgemeines    Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die  Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO  3/14  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.4.2.  Elterliche Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für  den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten  von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum  Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhaltsanspruch ist nicht durch den Sozialdienst festzulegen. Nach  Möglichkeit ist eine Vereinbarung zur Leistung von Elternbeiträgen zu  treffen, die von der KESB zu genehmigen ist. Ist keine Einigung möglich, ist  der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung eines  unterhaltsberechtigten Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen  Rechten auf das Sozialhilfeorgan über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern,  kann eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs verlangt werden.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des  Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils.  Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem  Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb  oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB, vgl. Einnahmen von  Minderjährigen (D.1).  Als Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts gelten primär jene Personen, die  über ein zivilrechtliches Kindesverhältnis verfügen (Art. 252 ZGB). Ein Entzug  des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss  auf das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht.  Stiefeltern haben ihren Ehegatten in der Erfüllung der Unterhaltspflicht  gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278 Abs. 2 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stiefeltern allenfalls eine  vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern haben (Art. 276a  ZGB).  Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil die gerichtlich oder behördlich  genehmigte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe  (Art. 290 ZGB) oder Vorschüsse (Art. 293 Abs. 2 ZGB).  b)  Geltendmachung des elterlichen Unterhalts durch das Sozialhilfeorgan  Kommt das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt des Kindes auf, geht der  Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das  Sozialhilfeorgan über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Sozialhilfeorgan wird  dadurch zur Partei im Unterhaltsverfahren, weshalb zu klären ist, wer zur  Geltendmachung von elterlichem Unterhalt berechtigt resp. aktivlegitimiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sonderfall: Unterhalt für Volljährige/junge Erwachsene  Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes.  Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern,  soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann,  für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung  ordentlich abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB).  Es können nur jene Volljährigen gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf  Unterhalt haben, die sich effektiv in einer Erstausbildung befinden und diese  ernstlich verfolgen.  Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird  erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren  Konflikte bestehen. Ihre anteilsmässigen Wohnkosten werden nur dann  berücksichtigt, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten  nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle  Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (C.4.2). Dies gilt auch dann,  wenn aktuell keine Erstausbildung verfolgt wird.  d)  Berechnung von Elternbeiträgen  Wenn eine Unterhaltspflicht besteht und eine Regelung notwendig ist, ist  nicht ohne weiteres der Gang an ein Gericht erforderlich. Möglich ist auch  das Treffen einer Vereinbarung, welche zum Erreichen ihrer Gültigkeit  jedoch von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  genehmigt werden muss (Art. 287 Abs. 1 ZGB).  Als Grundlage für eine Vereinbarung dienen die Empfehlungen der SKOS zur  Berechnung von Elternbeiträgen. Diese sollen der Leistungsfähigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungsleistungen: analog Art. 71ter AHVV. Allgemein bei  Zweckentfremdung: Art. 20 ATSG).  Zur Berechnung von Elternbeiträgen ist ein erweitertes SKOS-Budget zu  erstellen, wobei folgende Besonderheit zu berücksichtigen ist: Die  Unterhaltsbeitragspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor. Darum  können Schulden und Kreditamortisationen nur dann berücksichtigt werden,  wenn sie zwecks Anschaffung notwendiger Güter und zur Existenzsicherung  begründet wurden. Ausnahmsweise können zusätzliche  Kreditamortisationen im Budget berücksichtigt werden, wenn sonst eine  finanzielle Bedrängnis droht, die zu Pfändungen und erheblichen sozialen  Problemen führen würde.  Der errechnete Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget ist dem aktuellen  Einkommen gegenüberzustellen. In das Einkommen ist ein  Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn das  Vermögen den allgemeinen Freibetrag übersteigt (D.3.1). Von der Differenz  zwischen Bedarf und Einkommen kann für die Dauer der Unterstützung rund  die Hälfte als Elternbeitrag gefordert werden.  Bei erheblichem Vermögen von unterhaltspflichtigen Eltern ist denkbar, dass  ihnen die gesamten Unterhaltskosten in Rechnung gestellt werden. Davon  können auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen erfasst sein.  Das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern ist bei der Bemessung von  Elternbeiträgen angemessen zu berücksichtigen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Das  Konfliktpotential ist in solchen Fällen besonders gross und ruft meist nach  individuellen Verhandlungslösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ursprüngliche Verfahren zu beschreiten (Genehmigung durch KESB oder  Anpassung durch das Gericht, Art. 286 ZGB).  Für die Vergangenheit, maximal für die letzten fünf Jahre, kann nachträglich  ein gebührender Unterhalt festgelegt werden, wenn ursprünglich ein Manko  ausgewiesen wurde und sich seither die Verhältnisse des  unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert haben (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286a ZGB).  SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Elterliche Unterhaltspflichten  Berechnungsgrundlagen    Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS  2020  Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht    Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die  Sozialhilfe, Merkblatt SKOS  2017    Lehrabschluss nicht bestanden: Müssen Eltern weiter unterstützen?,  Praxisbeispiel ZESO  3/15    Junge Erwachsene in Ausbildung: Wann bezahlt die Sozialhilfe?,  Praxisbeispiel ZESO  1/08  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.4.3.  Verwandtenunterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei bedürftigen Personen kann ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung  bestehen. Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender  Linie, die in günstigen Verhältnissen leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwandtenunterstützung ist nachrangig gegenüber anderen  zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann mit den Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von  Unterstützung erreicht werden, muss die Verwandtenunterstützung  klageweise vor Zivilgericht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung einer berechtigten Person  auf, geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das  Sozialhilfeorgan über.  a)  Verwandtenunterstützung gemäss ZGB  Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 329 Abs. 1bis ZGB). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht zwischen den  Eltern und dem Kind der alleinerziehenden Person. Kinder von  Alleinerziehenden (resp. das unterstützende Sozialhilfeorgan) können also  Verwandtenunterstützung von ihren Grosseltern beanspruchen.  Wenn mehrere Verwandte in günstigen Verhältnissen leben, so ist die  Verwandtenunterstützung in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend  zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Primär sind die Verwandten ersten Grades  (Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht  eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Unterstützungspflicht.  In besonderen Umständen besteht eine eingeschränkte oder keine Pflicht  zur Verwandtenunterstützung, selbst wenn die betreffenden Personen in  günstigen Verhältnissen leben. Dies beispielsweise dann, wenn die  unterstützte Person ein schweres Verbrechen gegenüber den fraglichen  Verwandten oder einer diesen nahestehenden Person begangen hat (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329 Abs. 2 ZGB).  b)  Sonderfall: Unterstützung von Eltern/Kinder der Partner  Ehepartner und eingetragene Partner sind sich gegenseitig zur  Unterstützung verpflichtet. Bei der Prüfung der günstigen Verhältnisse und  der Bemessung eines Betrags zur Verwandtenunterstützung können daher  die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern und  eingetragenen Partnerinnen und Partnern indirekt berücksichtigt werden.  Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Personen nicht direkt zur  Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Unterstützte  Personen haben keinen direkten Anspruch gegenüber wohlhabenden  Partnerinnen oder Partnern von unterstützungspflichtigen Verwandten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind. Wie bei der  Berechnung von Elternbeiträgen (D.4.2) müssen auch bei der  Verwandtenunterstützung die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft  werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden.  Verfügen unterstützungspflichtige Verwandte über Vermögenswerte in  erheblichem Umfang, deren (teilweise) Verwertung im Zeitpunkt der  Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können spezielle  Vereinbarungen getroffen werden. Möglich ist, einen Betrag der  Verwandtenunterstützung für den Fall vorzusehen, dass ein Vermögenswert  veräussert wird. Dabei können auch Sicherungsmassnahmen verlangt  werden, z.B. eine grundpfandrechtliche Sicherung (E.2.3).  d)  Gerichtliche Festsetzung der Verwandtenunterstützung  Kommt keine Einigung zur Leistung angemessener  Verwandtenunterstützung zustande, kann der Betrag nicht durch das  Sozialhilfeorgan festgesetzt werden. In diesen Fällen ist die  Verwandtenunterstützung durch das finanzierende Sozialhilfeorgan  klageweise beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Für Klagen um  Verwandtenunterstützung ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien  zuständig (Art. 26 ZPO). Die Klage kann auf Unterstützung für die Zukunft  und für ein Jahr vor Klageerhebung lauten (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. 279 ZGB).  e)  Änderung der Verhältnisse  Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen  Verwandten erheblich, kann die Unterhaltsregelung abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen    Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die  Sozialhilfe, Merkblatt SKOS  2017    Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel ZESO  2/16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.4.4.  Konkubinatsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In einem stabilen Konkubinat werden Einkommen und Vermögen einer nicht  unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den  Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer  Kinder zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren  in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre  zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann  umgestossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrags  berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme  angerechnet.  a)  Rechtliche Grundlagen des Konkubinatsbeitrags  Das Bundesgericht hält mit Verweis auf das geltende Familienrecht fest,  dass zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzlichen Beistands-,  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu  unterstützen.  Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer  der Beziehung oder gemeinsamer Kinder kann umgestossen werden.  Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz  Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine  eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der  «überwiegenden Wahrscheinlichkeit», d.h. das Sozialhilfeorgan muss von  den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt  sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist  nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung  tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei  objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe  vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung  von Treue und Beistand, zu beseitigen.  c)  Bemessung des Konkubinatsbeitrags  Eine angemessene Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht  unterstützter Konkubinatspartner ist auf Grundlage eines erweiterten SKOS-  Budgets möglich.  d)  Kinder der Konkubinatspartner  Es wird erwartet, dass eine nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat  zuerst für ihre eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die  vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder  aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung  Berechnungsgrundlagen    Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS  2020  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.4.5.  Entschädigung für Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und  Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen  und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte  berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe  der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person  und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Sie beträgt maximal 950  Franken für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner und wird der  unterstützten Person als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit  mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen  Person betreut werden.  a)  Voraussetzungen zum Verlangen einer Haushaltsführung  Die Entschädigung für die Haushaltsführung entspringt der Pflicht zur  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Die Mitbewohner sind selber voll erwerbstätig. Besteht keine oder nur  eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt  teilweise selber geführt wird. In diesen Fällen ist die mögliche  Entschädigung entsprechend zu reduzieren.  Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht  erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für die  Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen.  b)  Bemessung der Entschädigung für die Haushaltsführung  Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des  erweiterten SKOS-Budgets bestimmt. Für jede leistungspflichtige  Mitbewohnerin und für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner wird ein  erweitertes SKOS-Budget erstellt. Ist Vermögen in erheblichem Umfang  vorhanden, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur  Verwandtenunterstützung (D.4.3) zum Einkommen hinzugerechnet.  Bis zur Hälfte kann der Überschuss (Einnahmen minus erweitertes SKOS-  Budget) als Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden, max.  jedoch 950 Franken pro Mitbewohner. Beim Vorhandensein mehrerer  entschädigungsfähiger Mitbewohner ist zu berücksichtigen, dass die  Entschädigung mit der zu leistenden Haushaltsarbeit in einem  angemessenen Verhältnis steht.  Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist im Rahmen der finanziellen  Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere  Kinder von Mitbewohnern betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen    Muss die Schwester ihre Schwester entschädigen?,  Praxisbeispiel  ZESO  4/12    Wie wird die Haushaltsführung entschädigt?, Praxisbeispiel ZESO  3/06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.  Rückerstattung  E.1.  Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Ein  unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter  unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn  unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen müssen rückerstattet werden, wenn sie nicht entsprechend ihrer  Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden.  keine Erläuterungen  Erläuterungen  Praxishilfen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.2.  Rechtmässig bezogene Leistungen  E.2.1.  Günstige Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet  werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle  Verhältnisse gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei günstigen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles sind  folgende Freibeträge zu gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Einzelpersonen Fr. 30'000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Ehepaare und eingetragene Partner Fr. 50'000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für jedes minderjährige Kind Fr. 15'000-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine  Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen  Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine  Rückerstattung ist zu begrenzen.  a)  Freibeträge bei günstigen Verhältnissen  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fordern. In diesen Fällen ist zur Berechnung des   monatlichen  Rückerstattungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf  zu erstellen:    Doppelter Ansatz des Grundbedarfs (C.3.1)    Effektive Wohnkosten (C.4)    Medizinische Grundversorgung (C.5)    Übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge,  Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere  begründete Auslagen nach effektivem Aufwand (C.6.1).  Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen.  Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten  Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren  Bedarf einzufordern.  Die Rückerstattungszahlungen sollten bei mehrjähriger Unterstützungsdauer  frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend gemacht werden, um  die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden. Weiter sollte  die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die  Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen ist zu  verzichten.  c)  Freiwillige Rückerstattung  Rechtmässig bezogene Sozialhilfe kann freiwillig rückerstattet werden, auch  wenn die Person die Voraussetzung günstiger Verhältnisse nicht erfüllt (z.B.,  weil sie die Mittel für die Rückerstattung nur durch Aufnahme eines  Darlehens aufbringen kann).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Gläubigerinnen und Gläubigern bestehen, ist grundsätzlich eine  ganzheitliche Schuldensanierung anzustreben. Dies kann unter Einbezug  einer Schuldenberatungsstelle geschehen, die dem Verband  Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen ist und sich  den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichtet  (  B.3  )  .  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Allgemeines    Freizügigkeitskonto auflösen, um Sozialhilfe zurückzuzahlen?,  Praxisbeispiel ZESO  1/09  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.2.2.  Bevorschusste Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rückwirkend eingehende Leistungen Dritter werden mit bevorschussten  Sozialhilfeleistungen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verrechnet werden dürfen nur jene Leistungen, die zeitlich und sachlich  übereinstimmen (sog. Kongruenz).  a)  Zeitliche Kongruenz  Nachträglich eingehende Zahlungen dürfen nur dann mit im Voraus  ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die  eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum  betreffen. Voraussetzung einer Verrechnung ist somit grundsätzlich  Zeitidentität resp. zeitliche Kongruenz.  Die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz ist beispielsweise dann nicht  erfüllt, wenn eine unterstützte Person rückwirkend eine  Sozialversicherungsrente zugesprochen erhält, die ganz oder teilweise eine  Periode betrifft, in der noch keine Sozialhilfe geleistet wurde.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beispiele von vorperiodischen Leistungen  Zu den Leistungen, welche den Zeitraum vor dem Sozialhilfebezug betreffen,  gehören beispielsweise Lohnnachzahlungen oder rückwirkend ausbezahlte  Sozialversicherungsleistungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn.  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Allgemeines    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/21    Welche Zahlungseingänge darf die Sozialhilfe verrechnen?,  Praxisbeispiel  ZESO  3/20    IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?,  Praxisbeispiel ZESO  1/12  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.2.3.  Sicherungsmassnahmen  Grundpfand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat die unterstützte Person Eigentum an einer Liegenschaft, kann das  Sozialhilfeorgan eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden  Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung verlangen.  Abtretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die unterstützte Person fällige oder künftige Forderungen, kann das  Sozialhilfeorgan deren Abtretung verlangen, soweit dem nicht Gesetz,  Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz kann die Abtretung von Gesetzes wegen vorsehen (Legalzession).  In diesen Fällen gehen die Rechte und Pflichten einer Forderung auf das  Sozialhilfeorgan über.  Gesetzliches Rückforderungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von leistungspflichtigen Dritten kann verlangt werden, dass Ansprüche auf  rückwirkende Leistungen direkt an ein bevorschussendes Sozialhilfeorgan  ausgerichtet werden  Zahlungsanweisung  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundpfand (Art. 793ff. ZGB)  Das Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Art. 824 ff. ZGB oder  Schuldbrief, Art. 842 ff. ZGB) eignet sich als Maximalhypothek zur Sicherung  einer betragsmässig nicht von vornherein bestimmten Forderung, wie dies  beim Bezug von wirtschaftlicher Hilfe in der Regel der Fall ist. Das  Pfandrecht erfordert eine kostenpflichtige öffentliche Beurkundung und  entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB).  Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner  Verjährung (Art. 807 ZGB).  Ein Grundpfand ist ohne weiteres bei Allein- und Miteigentum bzw.  Stockwerkeigentum (in Bezug auf den eigenen Anteil, Art. 646 Abs. 3 ZGB)  möglich. Bei Gesamteigentum müssen alle Eigentümer einverstanden sein  (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Wohnt die Familie in der Liegenschaft, ist das  Einverständnis des Ehegatten einzuholen (Art. 169 ZGB).  b)  Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164ff. OR)  Eine Abtretungserklärung muss schriftlich erfolgen und ausserdem  umgehend dem betreffenden Schuldner angezeigt werden (Notifikation).  Von einem korrekt informierten Schuldner oder einer Schuldnerin kann in  diesen Fällen nur noch an das Sozialhilfeorgan befreiend geleistet werden.  Die unterstützte Person (ehemalige Forderungsinhaberin) hat dem  Sozialhilfeorgan alle Unterlagen zur Forderung auszuhändigen (Art. 170 OR).  Das Sozialhilfeorgan wird durch die Abtretung Forderungsinhaberin mit allen  Rechten und Pflichten.  Eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen ist verboten, ausser es  handelt sich um Nachzahlungen (Art. 22 ATSG). Auch bei der Abtretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirksam (Art. 166 OR). Damit der Schuldner Kenntnis erhält, sollte das  Sozialhilfeorgan dem Schuldner die gesetzliche Abtretung umgehend zur  Kenntnis bringen.  Auf Bundesebene sind Abtretungen von Gesetzes wegen im Zusammenhang  mit dem Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie der  Verwandtenunterstützung vorgesehen (D.4). Bevorschusst das  Sozialhilfeorgan etwa Alimente, dann geht dieser Anspruch nach ZGB von  Gesetzes wegen auf die Sozialhilfe über.  d)  Gesetzliches Rückforderungsrecht  Damit das Sozialhilfeorgan eine Drittauszahlung verlangen kann, ist eine  entsprechende Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht vorausgesetzt  (Legalzession, allenfalls reicht auch ein eindeutiges Rückforderungsrecht  gegenüber leistungspflichtigen Dritten). Ohne gesetzliche Grundlage kann  eine Drittauszahlung nur gestützt auf eine Abtretung des Anspruchs durch  die unterstützte Person verlangt werden (Art. 164 OR). Dies gilt auch bei  Nachzahlungen von Sozialversicherungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 39 BVG),  wobei in einzelnen Sozialversicherungszweigen eine rechtliche Grundlage  für die Direktauszahlung an das bevorschussende Sozialhilfeorgan  geschaffen wurde, worauf sich diese ohne Abtretungsvertrag direkt berufen  kann:    IV-Renten: Art. 85bis IVV (eindeutiges gesetzliches Rückforderungsrecht  erforderlich)    Ergänzungsleistungen: Art. 22 Abs. 4 ELV (Bevorschussung erforderlich)    Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Art. 94 Abs. 3 AVIG  (Bevorschussung und sofortige Anzeige erforderlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Sozialhilfeorgan (im Falle einer Abtretung oder bei Bestehen eines  gesetzlichen Rückforderungsrechts) vom Schuldner eine erneute, korrekte  Leistung verlangen. Bei der Zahlungsanweisung hat die Sozialhilfe diese  komfortable Rechtsposition nicht, ausser der Angewiesene hat die  vorbehaltslose Annahme erklärt. Falls keine Annahme erfolgte, muss sich  das Sozialhilfeorgan an die unterstützte Person wenden und das Geld  gestützt auf die Rückerstattungsbestimmungen zurückfordern.  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Allgemeines    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/21  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.2.4.  Rückerstattungspflichtige Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden individuelle wirtschaftliche  Unterstützungsleistungen, die nach den Bedürfnissen unterstützter  Personen bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden  (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung  zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung  der materiellen Grundsicherung geleistet wurden (SIL im Zusammenhang  mit behinderungsbedingten Gesundheitskosten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen gemäss Abs.  2 sind dann nicht von der Rückerstattungspflicht  ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen  verrechnet wird.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Soziallöhne  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Allgemeines    Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?,  Praxisbeispiel  ZESO  1/19  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.2.5.  Rückerstattungspflichtige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden Personen, die selber  wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt  sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum  Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt  haben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder mit Unterhaltsanspruch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehepartner und eingetragene Partner sind gestützt auf Unterhalts- und  Beistandspflichten solidarisch zur Rückerstattung von  Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Ehedauer resp. der  Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erben sind zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet,  die zu Lebzeiten an eine verstorbene Person ausgerichtet wurden, soweit sie  aus dem Nachlass bereichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind jene Personen, welche während  der Minderjährigkeit oder als junge Erwachsene während einer  Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Minderjährige  Die Ausnahme von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen in  Erstausbildung aus der Rückerstattungspflicht bedeutet nicht, dass  unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären.  Unterhaltspflichtige Eltern können zur Rückerstattung von Sozialhilfe  herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die  Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen  ausgenommen sind.  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Minderjährige    Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die  Sozialhilfe, Merkblatt SKOS  2017  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.3.  Falschauszahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne  Rechtsgrund ausgerichtet werden, sind wegen unrechtmässigem Bezug  grundsätzlich rückerstattungspflichtig.  a)  Analoge Anwendung des Bereicherungsrechts  Fehlt im kantonalen Recht eine Grundlage, um Falschauszahlungen an  unrechtmässig unterstützte Personen zurückzufordern, können die  Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62ff. OR) analog angewendet werden.  b)  Prüfung der Rückforderung von Falschauszahlungen  In Fällen, wo die Bereicherung auf Seiten von begünstigten Personen nach  einer Falschauszahlung noch besteht, ist eine Rückerstattung zu fordern. Mit  einer Rückforderung muss zudem rechnen, wer einen so hohen Betrag  überwiesen erhält, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die  Auszahlung zu Recht erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.4.  Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder  zweckentfremdeten Leistungen mit laufender  Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung  desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht  weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30%  des GBL).  a)  Rechtliche Voraussetzungen zur Verrechnung  Bei der Verrechnung ist zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung nur  zulässig ist, wenn sich die jeweiligen Gläubiger und Schuldner der  betreffenden Forderungen entsprechen (vgl. Art. 120 OR). Ein  Sozialhilfeorgan kann daher nur jene Rückerstattungsansprüche mit  laufenden Unterstützungsleistungen verrechnen, die ihm selber zustehen. Es  ist nicht zulässig, dass ein Sozialhilfeorgan bei der laufenden Auszahlung  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E.5.  Verzicht oder Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Härtefällen kann auf Gesuch hin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Rückerstattungsschuld gestundet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der  gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen  und persönlichen Situation unverhältnismässig ist.  keine Erläuterungen  SKOS-Beratungsforum  Rückerstattung  Erläuterungen  Praxishilfen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.  Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung  F.1.  Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck  der Sozialhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu  beachten.  a)  Rechtliche Grundlagen von Auflagen  Mit Auflagen kann von unterstützten Personen ein bestimmtes Tun oder  Unterlassen verlangt werden. So können konkrete Rechte und Pflichten von  unterstützten Personen individuell ausgestaltet werden. Rechtlich gründen  sie auf der Verfügung, in welcher der Anspruch auf Unterstützung einer  Person festgehalten wird.  Auflagen sind schriftlich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren  Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, der Bestand und  der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind.  Erläuterungen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 BV berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine ausreichende  gesetzliche Grundlage vorausgesetzt.  Rechtliche Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn beispielsweise  bei überhöhten Wohnkosten keine Auflage zur Kündigung der überteuerten  Wohnung ergeht, sondern eine Auflage zur Suche nach einer günstigeren  Wohnung mit dem Hinweis, dass bei einem Nichtbefolgen die  berücksichtigten Wohnkosten auf das zulässige Mass reduziert werden.  c)  Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit  Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern  und/oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder  sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der  unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln.  Bei der Konkretisierung der Mitwirkungspflicht ist zu berücksichtigen, dass  sich die Auflagen in Art und Umfang an den individuellen Ressourcen und  den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person orientieren. Nicht  alle unterstützten Personen sind in der Lage, einen aktiven Beitrag zur  Minderung der Bedürftigkeit zu leisten. Gründe dafür können psychische  oder körperliche Beeinträchtigungen sein, soweit sie glaubhaft belegt  werden. Das Ziel der sozialen Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht  in Frage gestellt werden.  Neben den individuellen Möglichkeiten sind auch die tatsächlich  vorhandenen Möglichkeiten zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung  zu berücksichtigen. Sozialhilfeorgane haben bei Bedarf angemessene  Angebote zur Verfügung zu stellen (A.3), (C.6.7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Was sagt die betroffene Person? Will sie der Auflage nachkommen? Hat  sie Einwände?    Haben sich die zuständigen Sozialhilfeorgane mit den Einwänden  auseinandergesetzt (Nachvollziehbarkeit), gegebenenfalls die betroffene  Person zum Beweis aufgefordert? Wurden die Beweise gewürdigt?    Werden gleichgelagerte Fälle gleichbehandelt?  SKOS-Beratungsforum  Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung  Wirkung von Auflagen    Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015  Inhalte von Auflagen    Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021    Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen  Praxisbeispiel  ZESO  3/21    Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?,  Praxisbeispiel  ZESO  4/18    Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,  Praxisbeispiel  ZESO  1/18    Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?,  Praxisbeispiel  ZESO 1/17  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.2.  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre  gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sanktion können gekürzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der GBL um 5 bis 30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zulagen für Leistungen (EFB und IZU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  fördernde SIL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens  zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20% und mehr ist  auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen  überprüft und gestützt darauf verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel  aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten  können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen  kann.  Jede Sanktion ist individuell in Bezug auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen.  Diese gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat  sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem  angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen:    Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer  Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu  berücksichtigen;    Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des  Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30% des  Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder  schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig.  Ein Grund für die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung angemessener  Sanktionen besteht in der knappen Bemessung der Sozialhilfe. Das von der  Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter  demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als  auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten  der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen  Existenzminimums empfohlenen Grundbetrag. Die Sozialhilfe darf deshalb  nur in begründeten Fällen und zeitlich befristet um einen bestimmten  Prozentsatz unterschritten werden.  b)  Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen  Die Interessen von Personen in einer Unterstützungseinheit, die durch eine  Kürzung indirekt mitbetroffen werden, sind zu berücksichtigen. Konkret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dann ist eine Sanktion von diesem bereits reduzierten Betrag aus zu  rechnen. Weil die materielle Grundsicherung für betroffene Personen  dadurch stark eingeschränkt werden kann, ist hinsichtlich Umfangs und  zeitlicher Befristung der Sanktionen besonderes Augenmass geboten.  d)  Sanktion und Verrechnung  Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer Verrechnung von  Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht unterschieden  werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale  Kürzungsrahmen berücksichtigt werden. Die Richtlinien zum Umfang sind  daher zu berücksichtigen.  e)  Verhältnis zum Strafrecht  Der Nachweis von Betrug, unrechtmässigem Leistungsbezug und weiteren  Delikten im Bereich der Sozialhilfe kann mit der Feststellung einhergehen,  dass eine Bedürftigkeit nicht mehr erwiesen ist. Dies bietet eine Grundlage  zur Leistungseinstellung. Wo eine Bedürftigkeit trotz laufendem  Strafverfahren oder gar einer Verurteilung nach wie vor nachgewiesen  werden kann, ist eine Leistungseinstellung nicht möglich.  SKOS-Beratungsforum  Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung  Praxishilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schnittstellen zum Strafrecht    Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, Merkblatt SKOS  2016    Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.3.  Ablehnung und Einstellung von Leistungen  Ablehnung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf ein Gesuch um Unterstützung wird nicht eingetreten, wenn die  Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt die Sachverhaltsabklärung keine Bedürftigkeit, wird das Gesuch  abgewiesen.  (Teil-)Einstellung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr  nachgewiesen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen eine ihr mögliche,  zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden,  bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf  Unterhaltsbeiträge oder ein Ersatzeinkommen geltend zu machen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sich die unterstützte Person weigert, Vermögenswerte innerhalb einer  angemessenen Frist zu verwerten  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert  beschaffen lassen.  Sind Hilfesuchende aufgrund persönlicher Einschränkungen objektiv nicht in  der Lage, ihre Mitwirkungspflichten selbstständig wahrzunehmen, sind sie  vom Sozialhilfeorgan bei der Beschaffung der Unterlagen zu unterstützen.  Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung  nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie  dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann  ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan  nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu  fällen.  b)  Vorgehen beim Einstellen von Leistungen  Bei der (Teil-)Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der  Subsidiarität oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit sind folgende  Punkte zu beachten:    Zunächst hat durch das zuständige Sozialhilfeorgan eine schriftliche  Auflage zu erfolgen (Annahme Erwerbstätigkeit, Nachweis Bedürftigkeit,  etc.), unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung  des Leistungsentzugs bei Nichtbefolgung der Anordnung.    Wird die Auflage gleichwohl nicht erfüllt, so kann nach Abklärung des  Sachverhaltes und Einräumung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der  betroffenen Person) eine gänzliche oder teilweise Einstellung von  Sozialhilfeleistungen erfolgen.    Die Einstellung von Leistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlende Bedürftigkeit, Verletzung der Subsidiarität    Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021    Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/21    Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,  Praxisbeispiel  ZESO  1/18    Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?,  Praxisbeispiel ZESO  1/14    Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS  2012  Fehlende sachliche Zuständigkeit    Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?,  Praxisbeispiel ZESO  3/19    Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK  2018  Fehlende örtliche Zuständigkeit    Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?,  Praxisbeispiel ZESO 1/21    Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?,  Praxisbeispiel  ZESO  2/18    Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich,  Merkblatt  SKOS  2012  Verfahren    Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS  2010    Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und  Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G.  Weitere Inhalte der Handbücher  G.1.  Weitere Inhalte der Handbücher  Siehe Spalte «Handbücher»  Erläuterungen  Praxishilfen  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien  Richtlinien