Übereinkommen gegen Doping (0.812.122.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen gegen Doping

Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1992¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. November 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1993 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ AS 1993 1237
Präambel
² SR 0.440.1 ³ Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 1 Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Im Sinne diese Übereinkommens
a) bedeutet «Doping im Sport» die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;
b) bedeutet «pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden», vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b von der beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
c) bedeutet «Sportler und Sportlerinnen» die Personen, die regelmässig an Sportveranstaltungen teilnehmen.
(2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.
Art. 3 Innerstaatliche Koordinierung
(1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Dopings im Sport befassen, aufeinander ab.
(2)  Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.
Art. 4 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden
(1) Die Vertragsparteien erlassen gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmassnahmen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.
(2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden.
(3) Die Vertragsparteien werden ferner
a) ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen;
b) angemessene Massnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen;
c) die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern;
d) den Abschluss von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und erleichtern, wonach es erlaubt ist, ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen.
(4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus in einer Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.
Art. 5 Laboratorien
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrolllaboratorium einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wurden, oder
b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten.
(2) Diesen Laboratorien wird nahe gelegt,
a) geeignete Massnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
b) geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im Sport verwendeten oder mutmasslich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, um grössere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen;
c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Art. 6 Erziehung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.
Art. 7 Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Massnahmen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geeigneten Massnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden.
(2) Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer
a) Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften;
b) Listen verbotener pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und verbotener Dopingmethoden mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen;
c) Dopingkontrollverfahren;
d) Disziplinarverfahren, wobei sie die international anerkannten Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit anwenden und die Achtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen gewährleisten; bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um folgende: i) die Meldestelle darf nicht gleichzeitig die Disziplinarstelle sein,
ii) die Betroffenen haben das Recht auf eine gerechte Verhandlung, auf Hilfe oder Vertretung,
iii) es müssen klare und durchsetzbare Bestimmungen über Rechtsmittel gegen ergangene Urteile gegeben sein;
e) Verfahren zur Verhängung wirksamer Strafen für Verantwortliche, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und für andere Personen, die für Verletzungen der Vorschriften gegen Doping durch Sportler und Sportlerinnen verantwortlich oder daran beteiligt sind;
f) Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die von anderen Sportorganisationen im eigenen Land oder in anderen Ländern verhängt werden.
(3) Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,
a) in wirksamem Umfang Dopingkontrollen nicht nur bei, sondern auch ohne Ankündigung jederzeit ausserhalb von Wettkämpfen vorzunehmen; diese Kontrollen sind in einer für alle Sportler und Sportlerinnen gleichen Art und Weise durchzuführen, und die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden, sind gegebenenfalls stichprobenartig auszuwählen;
b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt ist, die in einem andern Land trainierenden Sportler und Sportlerinnen einem Test durch eine ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppe jenes Landes unterziehen zu lassen;
c) die Vorschriften über die Berechtigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen zu klären und aufeinander abzustimmen, darunter auch die Kriterien gegen Doping;
d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selber am Kampf der internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
e) die in den in Artikel 5 vorgesehenen Laboratorien für Dopinganalysen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe voll und wirksam zu nutzen;
f) wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen jedes Alters entsprechend der einzelnen Sportart zu schützen.
Art. 8 Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
a) ihre nationalen Sportorganisationen zu ermutigen, ihre Arbeit so zu gestalten, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in allen internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, gefördert wird, insbesondere durch die Weigerung, Weltrekorde oder regionale Rekorde anzuerkennen, wenn dabei kein beglaubigtes negatives Ergebnis eines Dopingtests vorliegt;
b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer aufgrund des Artikels 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontrolllaboratorien zu fördern;
c) die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen, Behörden und Organisationen in die Wege zu leiten, um auch auf internationaler Ebene die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.
(3) Die Vertragsparteien, die über die nach Artikel 5 eingerichteten oder betriebenen Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Art. 9 Weitergabe von Informationen
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.
Art. 10 Beobachtende Begleitgruppe
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine beobachtende Begleitgruppe eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei kann in dieser beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
(3) Jeder in Artikel 14 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein.
(4) Die beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
(5) Die beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen.
(6) Die beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist.
(7) Die beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(8) Die beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Massgabe dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung.
Art. 11
(1) Die beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere
a) die Bestimmungen des Übereinkommens laufend überprüfen und notwendige Änderungen untersuchen;
b) die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannte Liste – und gegebenenfalls deren Neufassung – der von den betreffenden Sportorganisationen verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden sowie die Kriterien für die Anerkennung von Laboratorien und gegebenenfalls jede Änderung der Kriterien, die von diesen Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angenommen wurden, bestätigen und den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der betreffenden Beschlüsse festlegen;
c) Konsultationen mit den betreffenden Sportorganisationen führen;
d) Empfehlungen an die Vertragsparteien über die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Massnahmen richten;
e) geeignete Massnahmen empfehlen, um die betreffenden internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte auf dem Laufenden zu halten;
f) Empfehlungen an das Ministerkomitee über die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats richten, diesem Übereinkommen beizutreten;
g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die beobachtende Begleitgruppe von sich aus Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.
Art. 12
Nach jeder Sitzung erstattet die beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.
Art. 13 Änderungen der Art. des Übereinkommens
(1) Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats oder der beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.
(2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Artikel 14 genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 16 zum Beitritt eingeladen wurde.
(3) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
(4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme: es kann die Änderung beschliessen.
(5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussklauseln

Art. 14
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 15
(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 16
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁴ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁴ SR 0.192.030
Art. 17
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 19
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens, beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a) jede Unterzeichnung nach Artikel 14;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 14 oder 16;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 16;
d) jede nach Artikel 9 übermittelte Information;
e) jeden nach Artikel 12 erstellten Bericht;
f) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 13 beschlossene Änderung sowie den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt;
g) jede nach Artikel 17 abgegebene Erklärung;
h) jede nach Artikel 18 erfolgte Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁵

⁵ Fassung gemäss Beschluss vom 10. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2024 84 ).

Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2024/Welt-Anti-Doping-Code: Jederzeit verbotene Wirkstoffe und Methoden (in und ausserhalb von Wettkämpfen) ⁶

⁶ Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert; die «Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2024/Welt-Anti-Doping-Code: Jederzeit verbotene Wirkstoffe und Methoden (in und ausserhalb von Wettkämpfen)» kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) für Massnahmen gegen Doping bei der zuständigen Stelle (Antidoping Schweiz) auf französisch und deutsch kostenlos unter www.antidoping.ch abgerufen werden.

Geltungsbereich am 30. November 2017 ⁷

⁷ AS 1993 1238 , 1995 4421 , 1998 880 , 1999 2857 , 2000 2584 , 2002 473 , 2003 2371 , 2004 1307 , 2005 1007 , 2007 4465 , 2009 1133 , 2012 433 und 2018 33 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

15. November

2004

  1. Januar

2005

Andorra

19. September

2006

  1. November

2006

Armenien

23. März

2004

  1. Mai

2004

Aserbaidschan

  4. November

2003

  1. Januar

2004

Australien

  5. Oktober

1994 B

  1. Dezember

1994

Belarus

15. März

2006

  1. Mai

2006

Belgien

30. November

2001

  1. Januar

2002

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

  1. Februar

1995

Bulgarien

  1. Juni

1992

  1. August

1992

Dänemark a

16. November

1989 U

  1. März

1990

Deutschland

28. April

1994

  1. Juni

1994

Estland

20. November

1997

  1. Januar

1998

Finnland

26. April

1990

  1. Juni

1990

Frankreich*

21. Januar

1991

  1. März

1991

    Europäische Departemente,
    Überseeische Departemente
    und Überseeische Gebiete

21. Januar

1991

  1. März

1991

Georgien

22. Mai

2003

  1. Juli

2003

Griechenland

  6. März

1996

  1. Mai

1996

Irland

29. Januar

2003

  1. März

2003

Island

25. März

1991 U

  1. Mai

1991

Italien

12. Februar

1996

  1. April

1996

Kanada

  6. März

1996 U

  1. Mai

1996

Kroatien

27. Januar

1993 B

  1. März

1993

Lettland

23. Januar

1997

  1. März

1997

Liechtenstein

22. Mai

2000

01. Juli

2000

Litauen

17. Mai

1996

  1. Juli

1996

Luxemburg

21. Juni

1996

  1. August

1996

Malta

  3. November

2011

  1. Januar

2012

Marokko

19. Juni

2013 B

  1. Oktober

2013

Moldau*

27. Januar

2009

  1. März

2009

Monaco

28. November

2003

  1. Januar

2004

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande b

11. April

1995

  1. Juni

1995

    Curaçao

  1. Januar

2009

  1. Januar

2009

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  1. Januar

2009

  1. Januar

2009

    Sint Maarten

  1. Januar

2009

  1. Januar

2009

Nordmazedonien

30. März

1994 B

  1. Mai

1994

Norwegen

16. November

1989 U

  1. März

1990

Österreich

10. Juli

1991

  1. September

1991

Polen

  7. September

1990

  1. November

1990

Portugal

17. März

1994

  1. Mai

1994

Rumänien

  7. Dezember

1998

  1. Februar

1999

Russland

12. Februar

1991 B

  1. April

1991

San Marino

31. Januar

1990

  1. März

1990

Schweden

29. Juni

1990

  1. August

1990

Schweiz

  5. November

1992

  1. Januar

1993

Serbien

28. Februar

2001 B

  1. April

2001

Slowakei

  6. Mai

1993 U

  1. Juli

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  1. September

1992

Spanien

20. Mai

1992

  1. Juli

1992

Tschechische Republik

28. April

1995 U

  1. Juni

1995

Tunesien

26. Februar

2004 B

  1. April

2004

Türkei

22. November

1993

  1. Januar

1994

Ukraine

29. November

2001

  1. Januar

2002

Ungarn

29. Januar

1990 U

  1. März

1990

Vereinigtes Königreich

16. November

1989 U

  1. März

1990

    Insel Man

  1. Oktober

1993

  1. Dezember

1993

Zypern

  2. Februar

1994

  1. April

1994

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Gilt nicht für Grönland und die Färöer.
b
Für das Königreich in Europa.
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