Gesetz über die direkten Steuern
                            Steuergesetz  Gesetz über die direkten Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Steuergesetz, StG)  Vom 12. April 2000 (Stand 1. März 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Teil: Die einzelnen Steuern
1. Abschnitt: Allgemeines
                            I. Steuerarten des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz folgende Steuern:  a)  eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;  b)  eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;  c)  eine Quellensteuer;  d)  eine Grundstückgewinnsteuer;  e)  eine Grundstücksteuer von den juristischen Personen;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  eine Erbschafts- und Schenkungssteuer;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  eine Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse.  II. Kommunale Steuern und Kirchensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den nach §§ 228 und 228b persönlich  oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen folgende kommunalen Steuern:  a)  eine Einkommenssteuer;  b)  eine Vermögenssteuer;  c)  eine Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kommunalen   Steuern   werden   in   Prozenten   (Steuerfuss)   der   nach   diesem   Gesetz   berechneten  Steuern festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  zes   betreffend   die   Staatsoberaufsicht   über   die   öffentlich-rechtlichen   Kirchen   und   die   Israelitische  Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kir  -  chengesetz) vom 8. November 1973 berechtigt, von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 25. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag
                            Nr.  03.1664.02  , Kommissionsbericht  Nr.  03.1664.05  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen
                            (1. Teil/2. Abschn.) A. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  (1. Teil/2. Abschn./A.) I. Steuerliche Zugehörigkeit  (1. Teil/2. Abschn./A./I.) 1. Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dau  -  ernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn  -  sitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie, ungeachtet vorübergehender  Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung  einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen hier verweilt.  (1. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
                            1  Natürliche   Personen   ohne   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   im   Kanton   sind   aufgrund  wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:  a)  Inhaber, Inhaberinnen, Teilhaber, Teilhaberinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von  Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkom  -  mende persönliche Nutzungsrechte haben;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Andere steuerbare Werte
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund  wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:  a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitar  -  beiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;  c)  Gläubiger, Gläubigerinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die  durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  e)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öf  -  fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin  oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;  f)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügungen von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 lit. b in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges  oder   bei   einem   Transport   auf   der   Strasse   Lohn   oder   andere   Vergütungen   von   einem  Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; da  -  von ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee  -  schiffes.  (1. Teil/2. Abschn./A./I.) 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf  Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens  und Vermögens, für die nach den §§ 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens  das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im  Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das  Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus  einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie  -  ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstät  -  testaat   verrechenbaren   Gewinne   eine   Revision   der   ursprünglichen   Veranlagung   vorzunehmen;   die  Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestim  -  mend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu  berücksichtigen. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  (1. Teil/2. Abschn./A./I.) 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steu  -  erpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der  ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.  (1. Teil/2. Abschn./A.) II. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtli  -  chen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Steuerpflicht   endet   mit   dem   Tode   oder   dem   Wegzug   der   steuerpflichtigen   Person   aus   dem  Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit  am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet.  Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit  am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 39 sind  steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit im Kanton steuerrechtlichen  Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   im   Kanton   und   steuerrechtlichem   Wohnsitz   in   einem   anderen  Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die  wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der  Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit  bemessen.   Das   Gleiche   gilt   sinngemäss   auch   bei   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   in   einem   anderen  Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Im Übrigen werden das Einkommen und das Ver  -  mögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundes  -  rechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  (1. Teil/2. Abschn./A.) III. Besondere Verhältnisse, Haftung  (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Das   Einkommen   und   Vermögen   der   Ehegatten,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe  leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ist nur ein Ehegatte im Kanton  steuerpflichtig, entrichtet er die Steuer nach dem Steuersatz, der dem gesamten ehelichen Einkommen  und Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften nur für ihren Anteil an der  Gesamtsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese und alle weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ehegatten gelten sinngemäss für die  eingetragenen Partnerinnen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 2. Kinder unter elterlicher Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Das   Einkommen   und   Vermögen   von   Kindern   unter   elterlicher   Sorge   wird   bis   zum   Ende   des   der  Mündigkeit vorangehenden Jahres mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers oder der Inhabe  -  rin der elterlichen Sorge zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Üben die nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam für das Kind aus, wird  dessen Einkommen und Vermögen mit dem Einkommen und Vermögen desjenigen Elternteils zusam  -  mengerechnet, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter elterlicher Sorge stehende minderjährige Kinder haften solidarisch mit der steuerpflichtigen  Person, die die elterliche Sorge innehat, bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Ge  -  samtsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für denjenigen  Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen oder -vermögen entfällt.  (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 3. Erbschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben und Erbinnen  anteilmässig zugerechnet; Erbengemeinschaften als solche sind nicht steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erben und Erbinnen haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon ge  -  schuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Titel in der Fassung von Abschn. II., 11., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 beigefügt durch Abschn. II., 11., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erben und Erbinnen haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschulde  -  ten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Gü  -  terrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht  hinaus erhält.  (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 4. Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Das   Einkommen   und   Vermögen   von   einfachen   Gesellschaften,   Kollektiv-   und   Kommanditgesell  -  schaften wird den einzelnen Teilhabern und Teilhaberinnen anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   Schweiz   wohnenden   Teilhaber   und   Teilhaberinnen   an   einer   einfachen   Gesellschaft,  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person bis zum  Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die kraft der Beteiligung geschuldeten Steuern der im Ausland  wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische  Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steu  -  ern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einkommen und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die  kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern und Anlegerinnen anteilmässig zu  -  gerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 5. Mithaftung für die Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Mit   der   steuerpflichtigen   Person   haften   solidarisch   die   Personen,   die   Geschäftsbetriebe   oder  Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicher  -  te Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige  Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis  zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftrag  -  ten steuerpflichtigen Person, wenn diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.  )  (1. Teil/2. Abschn./A.) IV. Besteuerung nach dem Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (1. Teil/Abschn. 2/A.) V. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaat  -  gesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung  vorsieht.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. ).
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Titel in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr.
04.1965.02 ).
                            § 13 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag  Nr.  04.1965.01
                        
                        
                    
                    
                    
                04.1965.02 ).
                            22)  Aufgehoben am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/2. Abschn./A.) VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich ge  -  ändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steu  -  ererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann  die   Steuererleichterungen   auf   den   Zeitpunkt   der   Gewährung   widerrufen,   wenn   diese   Bedingungen  nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.  (1. Teil/2. Abschn.) B. Die Einkommenssteuer  (1. Teil/2. Abschn./B.) I. Steuerbare Einkünfte  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unter  -  kunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden  grundsätzlich nach ihrem Marktwert bemessen.  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 a) Grundsatz
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit  Einschluss   der   Nebeneinkünfte   wie   Entschädigungen   für   Sonderleistungen,   Provisionen,   Zulagen,  Dienstalters-   und   Jubiläumsgeschenke,   Gratifikationen,   Trinkgelder,   Tantiemen,   geldwerte   Vorteile  aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen ande  -  ren geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen   aus   einer   mit   dem   Arbeitsverhältnis   verbundenen   Vorsorgeeinrichtung   oder  gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 39 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a
                            27  )  b) Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:  a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen  anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzernge  -  sellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;  b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18: Titel eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            26)  Eingefügt am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a samt Titel eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b
                            28  )  c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenko  -  tierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig  -  keit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen  Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Dis  -  kont   von   6   Prozent   pro   Sperrjahr   auf   deren   Verkehrswert   zu   berücksichtigen.   Dieser   Diskont   gilt  längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeit  -  punkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei  Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18c
                            29  )  d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuer  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18d
                            30  )  e) Anteilsmässige Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Ent  -  stehen   des   Ausübungsrechts   der   gesperrten   Mitarbeiteroptionen   (§   18b   Abs.   3)   steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im  Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 a) Grundsatz
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts  -  betrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusse  -  rung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich  -  gestellt   ist   die   Überführung   von   Geschäftsvermögen   in   das   Privatvermögen   oder   in   ausländische  Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor  -  wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20  Prozent   am   Grund-   oder   Stammkapital   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   sofern   der  Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19b bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich sinngemäss nach § 69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewinne   aus   der   Veräusserung,   Verwertung   oder   buchmässigen   Aufwertung   von   unbeweglichem  Geschäftsvermögen sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem der Einstandswert nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Einkommenssteuerwert) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a
                            32  )  b) Aufschubtatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Über  -  führung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b samt Titel eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18c samt Titel eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
§ 18d samt Titel eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a samt Titel b eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.0594.02 ); dadurch wurde der bisherige Titel b zu Titel d.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben und Erbinnen fortgeführt, so  wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben und Er  -  binnen bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommens  -  steuer massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b
                            33  )  c) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an  Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie  Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Auf  -  wandes im Umfang von 80 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteili  -  gungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunter  -  nehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 d) Unternehmensumstrukturierungen
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei  Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert,  soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeb  -  lichen Werte übernommen werden:  )  a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;  b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstruktu  -  rierungen im Sinne von § 72 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren  nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden  fünf  Jahren  Beteiligungs-  oder  Mitgliedschaftsrechte  zu  einem  über  dem  übertragenen  steuerlichen  Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entspre  -  chende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a
                            38  )  Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit  sind die §§ 69a, 69b und 70a sinngemäss anwendbar.  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 4. Bewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 a) Allgemeines
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapital  -  versicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese  Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszah  -  lung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person  auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b samt Titel c eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)  Titel d: Durch Einfügen der §§ 19a und 19b samt Titel b und c wurde der bisherige Titel b zu Titel d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 1. Satz in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 11.0152 ).
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9348).
                            38)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Titel a eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender  Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inha  -  ber oder der Inhaberin anfallen;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteili  -  gungen aller Art; ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des  Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in  welchem   die   Verrechnungssteuerforderung   entsteht   (Art.   12   Abs.   1   und   1  bis    Verrech  -  nungssteuergesetz); Abs. 1  bis   bleibt vorbehalten;  d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung bewegli  -  cher Sachen oder nutzbarer Rechte;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Er  -  träge aus direktem Grundbesitz übersteigen;  f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen  an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein  -  schliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 80 Prozent steuer  -  bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapi  -  talgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steu  -  erpflichtigen Person gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von  den   Inhabenden   der   Beteiligungsrechte   nach   dem   31.   Dezember   1996   geleistet   worden   sind,   wird  gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist,  bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Um  -  fang   übrige   Reserven   aus,   so   ist   die   Rückzahlung   im   Umfang   der   halben   Differenz   zwischen   der  Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in  der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )  a)  die   bei   fusionsähnlichen   Zusammenschlüssen   durch   Einbringen   von   Beteiligungs-   und  Mitgliedschaftsrechten   an   einer   ausländischen   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft  nach § 72 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inlän  -  dische Tochtergesellschaft nach § 72 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden  sind;  b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 72  Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung  nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Ge  -  nossenschaft vorhanden waren;  c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von  Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 lit. c in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht Nr.
09.0594.02 ).
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 lit. e in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Eingefügt am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Eingefügt am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Eingefügt am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinla  -  gen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steu  -  erbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der  Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapital  -  einlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Art. 653s ff. des  Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 11. März 1911 geleistet werden, nur soweit sie die  Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a
                            49  )  b) Indirekte Teilliquidation und Transponierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. c gilt auch:  a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder  Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in  das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit  innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers oder der Verkäu  -  ferin, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Ver  -  kaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinnge  -  mäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemein  -  sam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft wer  -  den; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer bzw. bei der Verkäuferin gegebenen  -  falls im Verfahren nach den §§ 177 bis 179 nachträglich besteuert;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen  einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer  bzw. die Veräusserin oder der Einbringer bzw. die Einbringerin nach der Übertragung zu  mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegen  -  leistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen,  Aufgeldern und Zuschüssen nach § 19b Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )    übersteigt; dies gilt sinngemäss auch,  wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin weiss oder  wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht  wieder zugeführt werden.  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 5. Unbewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;  b)  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Per  -  son aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigenge  -  brauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert);  c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  d)  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Eingefügt am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a samt Titel b eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            50)  Fassung vom 28. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (01.04.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Der angegebene § 19 Abs. 3 ist nicht korrekt. Richtig ist § 21 Abs. 3 - 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 6. Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit  Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus  Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 lit. d bleibt vorbehalten.
                            (1. Teil/2. Abschn./B./I.) 7. Weitere steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  Steuerbar sind auch:  a)  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;  b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder  gesundheitliche Nachteile;  c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;  d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  e)  Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tat  -  sächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für seine  minderjährigen Kinder erhält;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (1. Teil/2. Abschn./B.) II. Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen nicht:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;  b)  die den Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer unterstellten Grundstückgewin  -  ne auf Privat- und Geschäftsvermögen;  c)  der   Vermögensanfall   infolge   Erbschaft,   Vermächtnis,   Schenkung   oder   güterrechtlicher  Auseinandersetzung;  d)  der   Vermögensanfall   aus   rückkaufsfähiger   privater   Kapitalversicherung,   ausgenommen  aus Freizügigkeitspolicen; § 21 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;  e)  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin  oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Emp  -  fänger oder die Empfängerin innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruf  -  lichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;  f)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;  g)  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Un  -  terhaltsbeiträge nach § 24 lit. e;  h)  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Aufgehoben am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 lit. a in der Fassung des GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  h  bis  )  )  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 10'000 Franken für Dienst  -  leistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übun  -  gen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämp  -  fung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausge  -  nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für  administrative   Arbeiten   und   für   Dienstleistungen,   welche   die   Feuerwehr   freiwillig   er  -  bringt;  i)  die Zahlung von Genugtuungssummen;  j)  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;  k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem  Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne  nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;  k  bis  )  )  die   einzelnen   Gewinne   bis   zum   Betrag   von   1   Million   Franken   aus   der   Teilnahme   an  Grossspielen,   die   nach   dem   BGS   zugelassen   sind,   und   aus   der   Online-Teilnahme   an  Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  k  ter  )  )  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )  die   einzelnen   Gewinne   aus   Lotterien   und   Geschicklichkeitsspielen   zur   Verkaufsförde  -  rung, die nach Art.  1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze  von 1'000 Franken nicht überschritten wird;  m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistun  -  gen für ältere Arbeitslose (ÜLG).  (1. Teil/2. Abschn./B.) III. Ermittlung des Reineinkommens  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer  Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 27–33 abgezogen.  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )  die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3'000 Franken für Fahrten zwi  -  schen Wohn- und Arbeitsstätte;  b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schicht  -  arbeit;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 32 Abs. 1 lit. k bleibt  vorbehalten.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Fassung vom 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Eingefügt am 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Aufgehoben am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Berufskosten gemäss Abs. 1 kann ein Pauschalbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'000   Franken   abgezogen   werden.   Wird   der   Pauschalabzug   geltend   gemacht,   sind   keine   weiteren  Berufskosten abziehbar. Wird die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teil  -  zeitarbeit ausgeübt, ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen.  )  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 a) Allgemeines
                            1  Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten ab  -  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:  a)  die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen  ausgewiesenen Abschreibungen;  b)  die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen  für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und De  -  bitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Ge  -  schäftsjahr bestehen;  c)  die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Mil  -  lionen Franken;  d)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;  e)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern je  -  de zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 ent  -  fallen;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungs  -  kosten, des eigenen Personals;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind insbesondere:  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Bege  -  hung von Straftaten;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )  Bussen und Geldstrafen;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde  verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  )  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder  b)  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat,  um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02 ).
                            65)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reser  -  ven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnot  -  wendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von  Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re  -  serven   eine   Rückstellung   gebildet   werden.   Diese   Rückstellung   ist   innert   angemessener   Frist   zur  Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen  sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ih  -  ren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 c) Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen wer  -  den, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt wer  -  den konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht  werden,   können   auch   Verluste   verrechnet   werden,   die   in   früheren   Geschäftsjahren   entstanden   und  noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 4. Privatvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können abgezogen werden:  a)  die Kosten der Verwaltung durch Dritte;  b)  die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  )  die   Unterhaltskosten   und   die   Kosten   der   Instandstellung   von   neu   erworbenen   Liegen  -  schaften;  b)  die Versicherungsprämien;  c)  die Kosten der Verwaltung durch Dritte;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )  die Aufwendungen für Massnahmen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz oder der  Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Denkmalschutzvorschriften dienen. Den Unter  -  haltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneu  -  bau.   Investitionskosten   für   Energiesparen   und   Umweltschutz   sowie   Rückbaukosten   im  Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abzieh  -  bar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen  sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen. Er kann Pauschalansätze festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 lit. a in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 5. Allgemeine Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  )  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Ver  -  mögenserträge und weiterer CHF 50'000. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darle  -  hen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr  sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von  den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;  b)  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;  c)  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt leben  -  den Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder,  nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter  -  stützungspflichten;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  )  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an  die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der berufli  -  chen Vorsorge;  e)  Einlagen,   Prämien   und   Beiträge   zum   Erwerb   von   vertraglichen   Ansprüchen   aus   aner  -  kannten   Formen   der   gebundenen   Selbstvorsorge   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;  f)  die   Prämien   und   Beiträge   für   die   Erwerbsersatzordnung,   die   Arbeitslosenversicherung  und die obligatorische Unfallversicherung;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  )  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f  fallende   Unfallversicherung   sowie   die   Zinsen   von   Sparkapitalien   der   steuerpflichtigen  Person und der von ihr unterhaltenen Personen im Pauschalbetrag von 8‘000 Franken für  in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. von 4‘000 Franken  für alle übrigen Steuerpflichtigen;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )  die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhal  -  tenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes des  Bundes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber  trägt;  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  )  die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'000 Franken, für die Drittbetreuung je  -  des Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen  Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in  direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbs  -  unfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;  j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  )  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'000 an poli  -  tische Parteien, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über
                            die politischen Rechte eingetragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3.
                            )  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Pro  -  zent der Stimmen erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 lit. a in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            78)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 lit. d in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 lit. h beigefügt durch GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004).
                            81)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 lit. j beigefügt durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 11.0152 ).
                            83)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  )  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschu  -  lungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 18'000 Franken, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum
                            ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und üben sie beide eine vom Beruf,  Geschäft oder Gewerbe des andern unabhängige Erwerbstätigkeit aus, so werden vom niedrigeren Er  -  werbseinkommen 1'000 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit  eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten; auf Ersatzeinkommen kann  kein Abzug vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach  § 25 lit. k  bis    – l  steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von  den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 lit. k  bis    werden  die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Fran  -  ken abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Höhe der Pauschalbeträge gemäss Abs. 1 lit. g und  berichtet dem Grossen Rat, ob diese anzupassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
                            1  Von den Einkünften werden ferner abgezogen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  )  die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhalte  -  nen Personen, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwen  -  dungen gemäss §§ 27–32 verminderten Einkünfte übersteigen;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Perso  -  nen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), wenn diese Leistungen im Steuer  -  jahr CHF 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27–32   verminderten   steuerbaren   Einkünfte   nicht   übersteigen;   im   gleichen   Umfang  abzugsfähig   sind   entsprechende   freiwillige   Leistungen   an   Bund,   Kantone,   Gemeinden  und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendun  -  gen, die die Limite von 20 Prozent übersteigen, als abziehbar erklären.  (1. Teil/2. Abschn./B./III.) 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:  a)  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie  der durch ihre berufliche Stellung bedingte Privataufwand;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermö  -  gensgegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84)  Eingefügt am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ). Die Frankenbeträge dieser Bestimmung werden gemäss § -
                            führt.  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)  Eingefügt am 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 lit. a in der Fassung des GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004).
                            89)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 lit. b in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 07.0922.02 ).
                            90)  Aufgehoben am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  e)  die   Einkommens-,   Grundstückgewinn-,   Handänderungs-,   Vermögens-,   Erbschafts-   und  Schenkungssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische  Steuern;  f)  Unterstützungen und Zuwendungen an Verwandte und Dritte, soweit das Gesetz keinen  besonderen Abzug vorsieht.  (1. Teil/2. Abschn./B.) IV. Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Vom Einkommen werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'600   Franken   für   jedes   minderjährige,   erwerbsunfähige   oder   in   der   beruflichen   oder  schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person  zur Hauptsache sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälf  -  tig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unter  -  haltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 - 5'500 Franken für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige  Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des  Abzuges beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Schei  -  dung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach lit. a oder ein Alimentenab  -  zug nach §  32 Abs. 1 lit. c gegeben ist;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18'500 Franken für alle steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach lit. d oder e  zusteht;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36'100 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'900 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, sofern sie allein mit minderjäh  -  rigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häusli  -  cher Gemeinschaft leben und an deren Unterhalt zur Hauptsache beitragen;  f)  3'300 Franken für allein stehende Rentner und Rentnerinnen zusätzlich zum Abzug nach  lit. c;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  )  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18'500   Franken   höchstens   für   die   Unterstützung   der   Partnerin   oder   des   Partners   einer  Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern, insoweit deren  bzw. dessen Einkommen zur Deckung des nötigen Lebensbedarfs von Fr. 18'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )   nicht  ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abzüge nach Abs. 1 lit. c, d und e und die Abzüge nach lit. d, e und f können nicht miteinander  kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig angerechnet; zur Festsetzung des  satzmassgeblichen Einkommens werden sie vollumfänglich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02 ).
                            Die Frankenbeträge dieser Bestimmung werden gemäss §  37 an die Teuerung angepasst; die Anpassungen sind im Anhang 1 aufgeführt.  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 lit. g aufgehoben durch GRB vom 2. 3. 2011 (wirksam seit 17. 4. 2011; Geschäftsnr. 10.1642 ).
                            Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)  Korrigendum: Gemäss  Bericht  Wirtschafts-  und  (WAK)    beträgt das Einkommen zur Deckung des nötigen Lebensbe  -  darfs nicht CHF 18'000 sondern CHF 18'500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02 ).
                            Die Frankenbeträge dieser Bestimmung werden gemäss §  37 an die Teuerung angepasst; die Anpassungen sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/2. Abschn./B.) V. Steuerberechnung  (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 1. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet:  Von 100 Franken bis 201’500 Franken: 21 Franken je 100 Franken.  Über 201’500 Franken bis 300’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.  Über 300’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird für in rechtlich und tatsächlich ungetrenn  -  ter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen  Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach folgendem Tarif (Tarif  B) berechnet:  Von 100 Franken bis 403’100 Franken: 21 Franken je 100 Franken.  Über 403’100 Franken bis 600’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.  Über 600’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen werden die Frankenbeträge des steuerbaren Ein  -  kommens auf die nächsten 100 Franken abgerundet.  (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 2. Steuerfuss  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a
                            1  Die jährliche Einkommenssteuer beträgt 100 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )  (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 3. Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Die Folgen der kalten Progression werden jährlich durch Anpassung der Abzüge gemäss §§ 27 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a und Abs. 2, 32 Abs. 1 lit. g, i, j, k und Abs. 2 sowie 35 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h und der Tarif  -  stufen gemäss § 36 an die Teuerung ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung der Teuerung ist jeweils der Stand des Basler Indexes der Konsu  -  mentenpreise am 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die indexierten Ab  -  züge und Tarifstufen sind auf 100 Franken auf- und abzurunden. Die Anpassung der Abzüge und Ta  -  rifstufen erfolgt bei einem Ausgleich nicht auf der Basis der gerundeten, sondern nach Massgabe der  indexierten effektiven Beträge. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine Anpassung; der auf eine  negative Teuerung folgende Ausgleich ist auf der Basis des letzten Ausgleichs vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); dadurch
                            wurden die bisherigen Titel 2. und 3. zu 3. und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a (eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002) in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 ,
                            Kommissionsbericht Nr.  07.1357.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); dadurch
                            wurden die bisherigen Titel 2. und 3. zu 3. und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0779 ).
                            108)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 3: Die Frankenbeträge dieser Bestimmung werden gemäss § 37 an die Teuerung angepasst; die Anpassungen sind im Anhang 1 aufge -
                            führt. Ausgleich der kalten Progression: Siehe zudem Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 4. Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
                            1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkom  -  menssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuer  -  satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche  Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a
                            110  )  b) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung  der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu er  -  heben; Voraussetzung ist, dass der oder die Arbeitgebende die Steuer im Rahmen des vereinfachten  Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 2005 entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Abs. 1 lit. a gilt sinngemäss.
                            3  Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch  der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung  über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzah  -  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bezugsprovision nach § 189 Abs. 4 steht der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38b
                            111  )  c) Liquidationsgewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähig  -  keit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten  zwei   Geschäftsjahren   realisierten   stillen   Reserven   getrennt   vom   übrigen   Einkommen   zu   besteuern.  Einkaufsbeiträge gemäss § 32 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenom  -  men, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige  Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 32 Abs. 1 lit. d nachweist, in gleicher Weise wie Ka  -  pitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 39 erhoben. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der  realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbberechtigten und die Vermächtnis  -  nehmenden, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung  erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers oder der Erblasserin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 d) Kapitalleistungen aus Vorsorge
                            112  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht zum Einkauf in eine Einrichtung der  beruflichen Vorsorge verwendet werden, Kapitalleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin  nach § 18 Abs. 2 sowie Kapitalzahlungen nach § 24 lit. b werden getrennt vom übrigen Einkommen  und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten wie folgt besteuert:  die ersten  die nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003); dadurch
                            wurden die bisherigen Titel 2. und 3. zu 3. und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a samt Titel b eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ); dadurch wurde der bisherige Titel b vor § 39 zu Titel c resp. infolge späteren Einschubes von § 38b zu Titel d.
                            111)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38b eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02 ); da -
                            durch wurde der bisherige Titel c zu Titel d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)  Titel d: Durch Eingefügen des neuen Titel b durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr.  , Kommissionsbe  -  richt Nr.  07.0922.02  ) wurde der bisherige Titel b vor §  39 zu Titel c resp. infolge späteren Einschubes von §  38b zu Titel d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  die nächsten  alle weiteren Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Kapitalleistungen, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusam  -  mengerechnet. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )  (1. Teil/2. Abschn./B.) VI. Zeitliche Grundlagen  (1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 1. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in  diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig  fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessen  -  de Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein  Jahreseinkommen umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.  (1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 2. Bemessung des Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die  Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen grundsätzlich in jeder Steuerpe  -  riode einen Geschäftsabschluss erstellen.  (1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 3. Besondere Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 a) Eintritt der Mündigkeit
                            1  Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom  Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze  Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod  gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überleben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)  Aufgehoben am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 c) Konkurs
                            1  Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendi  -  gung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit  nach der Konkurseröffnung.  (1. Teil/2. Abschn.) C. Die Vermögenssteuer  (1. Teil/2. Abschn./C.) I. Steuerobjekt  (1. Teil/2. Abschn./C./I.) 1. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (§ 58 Abs. 2) ist die Wertdiffe  -  renz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steu  -  erbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  )  (1. Teil/2. Abschn./C./I.) 2. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach  dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der  Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Ge  -  samtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und  Forderungen), wird das Mittel der beiden Werte besteuert. Allfällige Sperrfristen auf Mitarbeiterbetei  -  ligungen gemäss § 18b Abs. 1 sind angemessen zu berücksichtigen; Mitarbeiterbeteiligungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18b Abs. 3 und § 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unverzinsliche Forderungen werden zum Verkehrswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt  werden. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwer  -  tes zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lebensversicherungen (einschliesslich rückkaufsfähige Rentenversicherungen) unterliegen der Ver  -  mögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen  Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Regierungsrat   erlässt   die   für   eine   gleichmässige   Besteuerung   erforderlichen   Bewertungsvor  -  schriften.  (1. Teil/2. Abschn./C./I.) 3. Schuldenabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1  Schulden (einschliesslich der fälligen Steuerschulden) werden voll abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
§ 46 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            117)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            118)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 6 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, für welche die steuerpflichtige Person nicht  allein haftet, werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden  müssen.  (1. Teil/2. Abschn./C./I.) 4. Steuerfreies Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            119  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.  (1. Teil/2. Abschn./C.) II. Steuerberechnung  (1. Teil/2. Abschn./C./II.) 1. Steuerfreibeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1  Vom Reinvermögen werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  )  a)  150'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten so  -  wie für Alleinstehende im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. e;  b)  75 000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen;  c)  15   000   Franken   für   jedes   minderjährige   Kind,   soweit   die   steuerpflichtige   Person   zur  Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuer  -  pflicht festgelegt.  (1. Teil/2. Abschn./C./II.) 2. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1  Die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Vermögen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berech  -  net:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  )  Von Fr. 0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  )  bis Fr. 250'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  )  Fr. 4.50 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  )  Von Fr. 250'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  )  bis Fr. 750'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  )  Fr. 6.50 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  )  Über Fr. 750'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  )  Fr. 7.90 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird die jährliche Steuer auf  dem steuerbaren Vermögen nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  )  Von Fr. 0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  )  132  )  Fr. 4.50 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  )  Von Fr. 400'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  )  )  Fr. 6.50 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            120)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 20. 2. 2011; Geschäftsnr. 09.1122 ).
                            121)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
                            122)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  Über Fr. 1'200'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  )  Fr. 7.90 je Fr. 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen wird das steuerbare Vermögen jeweils auf die  nächsten 1000 Franken abgerundet.  (1. Teil/2. Abschn./C./II.) 3. Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen
                            1  Für steuerpflichtige Personen mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 14  000 Franken  oder, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben oder ihnen für Kinder und Angehö  -  rige ein Abzug nach §  35 Abs. 1 lit. a oder b zusteht, von nicht mehr als 20  die Vermögenssteuer um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75% bei einem Vermögen bis zu CHF 100'000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% bei einem Vermögen bis zu CHF 200'000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% bei einem Vermögen bis zu CHF 400'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 b) Vermögen mit geringer Rendite
                            1  Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und deren Einkommenssteuer auf dem Ver  -  mögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermässigt sich  die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 5 Promille des steuerbaren Vermögens.  (1. Teil/2. Abschn./C.) III. Zeitliche Grundlagen  (1. Teil/2. Abschn./C./III.) 1. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            1  Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum  entsprechende Steuer erhoben.  (1. Teil/2. Abschn./C./III.) 2. Bemessung des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuer  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit  dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand  am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.  (1. Teil/2. Abschn./C./III.) 3. Besondere Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 a) Eintritt der Mündigkeit
                            1  Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom  Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138)  Fassung vom 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 b) Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze  Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod  gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überleben  -  den Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            140  )  c) Erbgang, Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, gilt § 53 Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendi  -  gung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit  nach der Konkurseröffnung.  (1. Teil) 3. Abschnitt: Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen  (1. Teil/3. Abschn.) A. Steuerpflicht  (1. Teil/3. Abschn./A.) I. Begriff der juristischen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:  a)  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesell  -  schaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;  b)  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem  Grundbesitz   nach   Art.   58   oder   118a   des   Bundesgesetzes   über   die   kollektiven   Kapitalanlagen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach
                            Art.  110  KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische juristische Personen sowie nach § 12 Abs. 3 steuerpflichtige Handelsgesellschaften und  andere   Personengesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit   werden   den   inländischen   juristischen  Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.  (1. Teil/3. Abschn./A.) II. Steuerliche Zugehörigkeit  (1. Teil/3. Abschn./A./II) 1. Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            1  Juristische   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuerpflichtig,   wenn   sich   ihr   Sitz  oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.  (1. Teil/3. Abschn./A./II) 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuer  -  pflichtig, wenn sie:  a)  Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            140)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57: Titel c und Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            141)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  )  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen gleichkommende  persönliche Nutzungsrechte haben;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  )  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuer  -  pflichtig, wenn sie:  a)  Gläubigerinnen   oder   Nutzniesserinnen   von   Forderungen   sind,   die   durch   Grund-   oder  Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  b)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.  (1. Teil/3. Abschn./A./II) 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf  Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und  Kapitals, für die gemäss § 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im  Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das  Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus  einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im  Betriebsstättenstaat   nicht   bereits   berücksichtigt   wurden.   Verzeichnet   diese   Betriebsstätte   innert   der  folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im  Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Lie  -  genschaften   können   nur   dann   berücksichtigt   werden,   wenn   im   betreffenden   Land   auch   eine  Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche und staatsvertrag  -  liche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten  Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  )  (1. Teil/3. Abschn./A./II) 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146  )  (1. Teil/3. Abschn./A.) III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes  oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton oder mit dem Erwerb von im  Kanton steuerbaren Werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der  tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerba  -  ren Werte.  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146)  Aufgehoben am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Verlegung   des   Sitzes   oder   der   tatsächlichen   Verwaltung   aus   dem   Kanton   in   einen   anderen  Kanton oder aus einem anderen Kanton in den Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die  Dauer der gesamten Steuerperiode. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher  Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der ge  -  samten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode be  -  gründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteilig  -  ten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in  -  terkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   im   Kanton   und   steuerrechtlichem   Domizil   in   einem   anderen  Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die  wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Im Üb  -  rigen werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwen  -  dung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausge  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  )  (1. Teil/3. Abschn./A.) IV. Besondere Verhältnisse, Haftung  (1. Teil/3. Abschn./A./IV.) 1. Steuernachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1  Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die  von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.  (1. Teil/3. Abschn./A./IV.) 2. Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer  Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des  Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung  ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende  Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe  oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche ge  -  sicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuer  -  pflichtige Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung nicht in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Steuern   ausländischer   Handelsgesellschaften   und   anderer   ausländischer   Personengesamtheiten  ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber und Teilhaberinnen solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis  zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftrag  -  ten steuerpflichtigen Person, wenn diese in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Ver  -  waltung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  )  (1. Teil/3. Abschn./A.) V. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1  Von der Gewinn- und der Kapitalsteuerpflicht sind befreit:  a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;  b)  der Kanton und seine Gemeinden sowie ihre Körperschaften und Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            148)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            149)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 4 eingefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. [9426], Kommissionsbericht Nr.
04.1965.02 ).
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder  Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, sofern die  Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;  d)  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-,  Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessio  -  nierten Versicherungsgesellschaften;  e)  die Krankenkassen und Krankenversicherer, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte  ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung  oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts;  f)  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den  Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewid  -  met sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb  und   die   Verwaltung   von   wesentlichen   Kapitalbeteiligungen   gelten   als   gemeinnützig,  wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge  -  ordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;  g)  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfol  -  gen,   für   den   Gewinn   und   das   Kapital,   die   ausschliesslich   und   unwiderruflich   diesen  Zwecken gewidmet sind;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  )  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Ge  -  brauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften  sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1  des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institu  -  tionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  )  die   kollektiven   Kapitalanlagen   mit   direktem   Grundbesitz,   sofern   deren   Anleger   aus  -  schliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. c oder steuer  -  befreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. d sind;  j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  )  vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätig  -  keit   Abgeltungen   erhalten   oder   aufgrund   ihrer   Konzession   einen   ganzjährigen   Betrieb  von   nationaler   Bedeutung   aufrecht   erhalten   müssen;   die   Steuerbefreiung   erstreckt   sich  auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der  Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine  notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.  (1. Teil/3. Abschn./A.) VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            1  Für Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit  wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regie  -  rungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann  nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat hört die Landgemeinden an, wenn sie vom Entscheid betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 lit. h in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 lit. i beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            152)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 lit. j beigefügt durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 11.0152 ).
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/3. Abschn.) B. Die Gewinnsteuer  (1. Teil/3. Abschn./B.) I. Steuerobjekt  (1. Teil/3. Abschn./B./I.) 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.  (1. Teil/3. Abschn./B./I.) 2. Berechnung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Allgemeines
                            153  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;  b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Ge  -  schäftsergebnisses,   die   nicht   zur   Deckung   von   geschäftsmässig   begründetem   Aufwand  verwendet werden, wie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des
                            Anlagevermögens,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstel -
                            lungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einlagen in die Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht
                            aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete
                            Zuwendungen an Dritte;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  )  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,  Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 73;  d)  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 85 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne   aus   der   Veräusserung,   Verwertung   oder   buchmässigen   Aufwertung   von   unbeweglichem  Vermögen sind in dem Umfang steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich  massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur  vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im  Zeitpunkt der Abschreibung nach § 75 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die  Voraussetzungen nach § 77 Abs. 5 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit  sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich  sinngemäss nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Patente gelten:  a)  Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner re  -  b)  Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25.  Juni 1954;  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)  ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vergleichbare Rechte gelten:  a)  ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;  b)  Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halb  -  leitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;  c)  Pflanzensorten,   die   nach   dem   Bundesgesetz   über   den   Schutz   von   Pflanzenzüchtungen  (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 geschützt sind;  d)  Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heil  -  mittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;  e)  Berichte,   für   die   gestützt   auf   Ausführungsbestimmungen   zum   Bundesgesetz   über   die  Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 ein Berichtschutz be  -  steht;  f)  ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a - e entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69b
                            157  )  Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Per  -  son im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten For  -  schungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer  Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt  sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zuge  -  wiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxen  -  eintritt), so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwick  -  lungsaufwand im Umfang von 40 Prozent gesondert zu einem Steuersatz von 0,5 Prozent besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be  -  steuert   (Boxenaustritt),   so   wird   auf   Antrag   der   in   vergangenen   Steuerperioden   angefallene   For  -  schungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40 Prozent zu 0,5 Prozent an die Gewinnsteuern  angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Abs. 3 erhoben  wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode zu stellen, in  welcher der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be  -  steuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Fälligkeiten gelten § 194 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:  a)  zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren  Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;  b)  zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander  aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;  c)  zu den Dokumentationspflichten;  d)  zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und  e)  zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  )  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;  -  de zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  )  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent  des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre  öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f),  sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regie  -  rungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, welche 20 Prozent des Reingewinns überstei  -  gen, als abziehbar erklären;  d)  die   Rabatte,   Skonti,   Umsatzbonifikationen   und   Rückvergütungen   auf   dem   Entgelt   für  Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Über  -  schüsse von Versicherungsgesellschaften;  e)  die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen  ausgewiesenen Abschreibungen;  f)  die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen  für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und De  -  bitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Ge  -  schäftsjahr bestehen;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  )  die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Mil  -  lionen Franken;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  )  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungs  -  kosten, des eigenen Personals;  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  )  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  )  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  )  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Bege  -  hung von Straftaten;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  )  Bussen;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  )  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde  verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  )  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder  b)  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat,  um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a
                            170  )  Entlastungsbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) darf nicht höher sein als 40 Pro  -  zent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77  ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  sultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            161)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Erfolgsneutrale Vorgänge
                            171  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  a)  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, ein  -  schliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;  b)  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte  innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen  vorgenommen werden;  c)  Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, soweit sie der Grundstückge  -  winnsteuer unterliegen;  d)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72
                            172  )  Unternehmensumstrukturierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der  Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbe  -  steht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:  a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Per  -  son;  b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe  oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juris  -  tischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstruktu  -  rierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;  d)  bei   der   Übertragung   von   Betrieben   oder   Teilbetrieben   sowie   von   Gegenständen   des  betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochterge  -  sellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm  -  kapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen  Reserven im Verfahren nach den §§  177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Um  -  strukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder  Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in  diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild  der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Lei  -  tung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt  gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen  Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72: Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9348); Abs. 2–4 eingefügt durch denselben
                            GRB; dadurch wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertrage  -  nen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so  werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  177–179 nachträglich besteuert.  Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille  Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zu  -  sammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer  solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genos  -  senschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust  auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf  der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Ersatzbeschaffungen
                            177  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reser  -  ven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnot  -  wendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von  Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen  werden,   sofern   die   veräusserte   Beteiligung   mindestens   10   Prozent   des   Grund-   oder   Stammkapitals  oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und  diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re  -  serven   eine   Rückstellung   gebildet   werden.   Diese   Rückstellung   ist   innert   angemessener   Frist   zur  Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen  sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch  ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73a
                            180  )  Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt   die   steuerpflichtige   Person   bei   Beginn   der   Steuerpflicht   stille   Reserven   einschliesslich   des  selbst   geschaffenen   Mehrwerts   auf,   so   unterliegen   diese   nicht   der   Gewinnsteuer.   Nicht   aufgedeckt  werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von  mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer  anderen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben  oder  Funktionen  aus  dem  Ausland  in  einen  inländischen  Geschäftsbetrieb  oder  in  eine  inländische  Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 66 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tat  -  sächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf  den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73b
                            181  )  Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen  Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Abs. 1
                            bis    (eingefügt durch GRB vom 21. 10. 2004) in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag  Nr.  09.0594.01  , Kommissionsbericht  Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Ende   der   Steuerpflicht   gelten   die   Verlegung   von   Vermögenswerten,   Betrieben,   Teilbetrieben  oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische  Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 66 sowie die Verlegung des Sitzes oder  der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
                            182  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht  zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendun  -  gen in vollem Umfang abgezogen werden; andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder  -  beiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Er  -  trag aus direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a
                            185  )  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchs  -  tens 20‘000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Verluste
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen  Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns die  -  ser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinla  -  gen gemäss § 71 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren  entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.  (1. Teil/3. Abschn./B.) II. Steuerberechnung  (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 1. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            1  Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt 6,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Berechnung der Steuer wird der steuerbare Reingewinn auf die nächsten 100 Franken abge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)  Aufgehoben am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            185)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. Gesellschaften mit Beteiligungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 a) Beteiligungsabzug
                            194  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des  Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Ge  -  nossenschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  )  a)  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft betei  -  ligt ist;  b)  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft  beteiligt ist; oder  c)  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Abs. 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich  des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des  Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als  Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuld  -  zinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen  Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Beteiligungserträge sind:  a)  Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig  begründeten Aufwand darstellen;  b)  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, so  -  weit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag in Zu  -  sammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:  a)  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  )  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals  einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des  Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindes  -  tens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die  Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn  die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert  von mindestens einer Million Franken hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Be  -  richtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfer  -  tigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Be  -  teiligungen im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und 77 in kausalem Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes  vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finan  -  zierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgen  -  der Anleihen nicht berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  )  a)  Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Titel a in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 5 lit. b in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197)  Eingefügt am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  b)  Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 BankG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            198  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79
                            199  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 3. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            202  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (1. Teil/3. Abschn./B.) III. Zeitliche Grundlagen  (1. Teil/3. Abschn./B./III.) 1. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            1  Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz  und Erfolgsrechnung erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Geschäftsabschluss ist auch erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Ge  -  schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.  (1. Teil/3. Abschn./B./III.) 2. Bemessung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in  Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperi  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbe  -  trieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten  Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.  (1. Teil/3. Abschn.) C. Die Kapitalsteuer  (1. Teil/3. Abschn./C.) I. Steuerobjekt  (1. Teil/3. Abschn./C./I.) 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204)  Aufgehoben am 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/3. Abschn./C./I.) 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            1  Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbe  -  zahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten  stillen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des  Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 77 sowie auf Patente und vergleich  -  bare Rechte nach § 69a entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz  um 80 Prozent ermässigt. Massgebend sind die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuer  -  werte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in  Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  )  (1. Teil/3. Abschn./C./I.) 3. Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt:  a)  bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209  )  bei den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Rein  -  vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewertet wird das Reinvermögen nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 5 gilt sinngemäss.
                            210  )  (1. Teil/3. Abschn./C.) II. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            1  Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und kollektiven  Kapitalanlagen unter 50’000 Franken wird nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Berechnung der Steuer wird das steuerbare Kapital jeweils auf die nächsten 1000 Franken ab  -  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207)  Eingefügt am 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            209)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            210)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213)  Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/3. Abschn./C.) III. Zeitliche Grundlagen  (1. Teil/3. Abschn./C./III.) 1. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            1  Die Kapitalsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 3 und 4 gelten analog.
                            (1. Teil/3. Abschn./C./III) 2. Bemessung des Eigenkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer an  -  teilmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres.  (1. Teil) 4. Abschnitt: Die Quellensteuer  (1. Teil/4. Abschn.) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton  (1. Teil/4. Abschn./I.) 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90
                            1  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steu  -  errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger  Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im  vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteu  -  er,   wenn   einer   der   Ehegatten   das   Schweizer   Bürgerrecht   oder   die   Niederlassungsbewilligung  besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  )  (1. Teil/4. Abschn./I.) 2. Steuerbare Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  )  die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 90 Abs. 1, die Nebenein  -  künfte   wie   geldwerte   Vorteile   aus   Mitarbeiterbeteiligungen   sowie   Naturalleistungen,  nicht jedoch die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getragenen Kosten der be  -  rufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 1  bis  ;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  )  die Ersatzeinkünfte; und  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  )  die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und  Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/4. Abschn./I.) 3. Quellensteuerabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92
                            1  Die Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die  Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 27) und für Versicherungs  -  prämien (§ 32 Abs. 1 lit.  d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Steu  -  erverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide er  -  werbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und  Abzüge nach Abs. 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 32 Abs. 2) berücksich  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berechnung des Abzugs, namentlich in Bezug auf den 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregel  -  mässige   Beschäftigung,   Stundenlöhnerinnen   und   Stundenlöhner,   Teilzeit-   oder   Nebenerwerb   und  Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen  und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richtet sich nach  den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Re  -  geln.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227  )  (1. Teil/4. Abschn./I.) 4. Abgegoltene Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228  )  (1. Teil/4. Abschn./I.) 5. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94
                            1  Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen  Verfahren veranlagt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  )  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder über  -  steigt; oder  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  )  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Zusammen  -  arbeit mit den Kantonen festgelegt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklä  -  rung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerverwaltung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  )  (1. Teil/4. Abschn./I) 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94a
                            239  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller  in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen,  die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmel  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt   keine   nachträgliche   ordentliche   Veranlagung   auf   Antrag,   so   tritt   die   Quellensteuer   an   die  Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträg  -  lich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 5 und 6 ist anwendbar.
                            (1. Teil/4. Abschn.) II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  )  (1. Teil/4. Abschn./II.) 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95
                            1  Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufent  -  halter und Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes  Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92. Davon  ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines  Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer  Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausge  -  nommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243  )  (1. Teil/4. Abschn./II.) 2. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/4. Abschn./II.) 3. Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und  Referentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentin  -  nen unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere  damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte  und Entschädigungen, die nicht einer dieser Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die  deren Tätigkeit organisiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt:  – bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8,2%;  – bei Tageseinkünften von 201 bis 1 000 Franken 12,6%;  – bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 16%;  – bei Tageseinkünften über 3000 Franken 20%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach  Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und  Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen  -  versicherung geltenden Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Veranstalter oder die Veranstalterin, der oder die mit der Organisation der im Kanton stattfinden  -  den Darbietung einer der in Abs. 1 genannten Personen beauftragt ist, ist für die Quellensteuer solida  -  risch haftbar.  (1. Teil/4. Abschn./II.) 4. Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Perso  -  nen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantie  -  men,   Sitzungsgelder,   festen   Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen   und   ähnlichen   Vergütungen  einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zuflies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unter  -  nehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen zulasten dieser  Betriebsstätte ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili  -  gungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            251)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252)  Aufgehoben am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/4. Abschn./II.) 5. Hypothekargläubiger und Hypothekargläubigerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99
                            1  Im Ausland domizilierte natürliche oder juristische Personen als Gläubigerinnen oder Nutzniesserin  -  nen von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,  unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der  steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte.  (1. Teil/4. Abschn./II.) 6. Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            1  Im Ausland wohnhafte Personen,  a)  die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeit  -  geber,   einer   Arbeitgeberin   oder   einer   Vorsorgekasse   mit   Sitz   oder   Betriebsstätte   im  Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,  b)  oder die aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkann  -  ten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Ren  -  ten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,  unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Renten beträgt die Steuer 8 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gemäss den Steuersätzen nach § 39 berechnet.  (1. Teil/4. Abschn./II.) 6  . Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100a
                            254  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptio  -  nen (§ 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18d steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 26 Prozent des geldwerten Vorteils.  (1. Teil/4. Abschn./II.) 7. Abgegoltene Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            1  Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer des Bun  -  des, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Zweiverdienerehepaaren   kann   auf   Antrag   eine   Korrektur   des   steuersatzbestimmenden   Er  -  werbseinkommens für den Ehegatten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253)  Titel 6  bis   eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100a eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            255)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/4. Abschn./II) 8. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101a
                            258  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,   die   nach   §   95   der   Quellensteuer   unterliegen,   können   für   jede   Steuerperiode   bis   am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra -
                            gen, wenn:  a)  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehe  -  gatten, in der Schweiz steuerbar ist;  b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person  vergleichbar ist; oder  c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem  Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101b
                            259  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   stossenden   Verhältnissen,   insbesondere   betreffend   die   im   Quellensteuersatz   einberechneten  Pauschalabzüge, kann die Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranla  -  gung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.  (1. Teil) 5. Abschnitt: Die Grundstückgewinnsteuer  (1. Teil/5. Abschn.) I. Steuerpflicht  (1. Teil/5. Abschn./I.) 1. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102
                            1  Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder die Veräussererin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstückgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin zu  -  gerechnet.  (1. Teil/5. Abschn./I.) 2. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103
                            1  Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen sind:  a)  die nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften  und Anstalten;  b)  die Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von §  66 lit. e.  (1. Teil/5. Abschn.) II. Steuerobjekt  (1. Teil/5. Abschn./II.) 1. Steuertatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich aus der Veräusserung von im  Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und des Geschäftsvermögens der natürlichen und juristi  -  schen Personen sowie von Anteilen an solchen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt:  a)  die   Rechtsgeschäfte,   die   in   bezug   auf   die   Verfügungsgewalt   über   ein   Grundstück  wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;  b)  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-  rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen,   wenn   diese   die   unbeschränkte   Bewirtschaftung  oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen  und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Grundstücke gelten die in Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches umschriebenen Ver  -  mögensgüter.  (1. Teil/5. Abschn./II.) 2. Steueraufschub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:  a)  Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Quartierplanung,   Grenzbereinigung,  Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungs  -  verfahren oder drohender Enteignung;  b)  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Ein  -  familienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemesse  -  ner Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb  der Schweiz verwendet wird;  c)  Veräusserung eines Grundstückes des betriebsnotwendigen Anlagevermögens, soweit der  dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines Ersatzgrundstückes mit  gleicher Funktion innerhalb der Schweiz verwendet wird;  d)  Eigentumswechsel   durch   Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Vermächtnis),   Erbvorbezug  oder Schenkung;  e)  Eigentumswechsel   unter   Ehegatten   im   Zusammenhang   mit   dem   Güterrecht,   sowie   zur  Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden  sind;  f)  Unternehmensumstrukturierungen; die §§ 20 und 72 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veräusserungen nach Abs. 1 lit. a bis c gilt der Steueraufschub nur soweit, als der in das Ersatz  -  grundstück   reinvestierte   Veräusserungserlös   den   Einstandswert   des   veräusserten   Grundstücks   über  -  steigt. Ein Erwerb nach Abs. 1 lit. d bis f gilt nicht als Ersatzbeschaffung. Bei Veräusserungen nach  Abs. 1 lit. d bis f ist der bisherige Einstandswert oder der Einstandswert des Rechtsvorgängers zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  )  (1. Teil/5. Abschn./II.) 3. Steuerbarer Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 a) Berechnung
                            1  Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen Nebenleistungen des Erwerbers abzüglich  der mit der Veräusserung verbundenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Einstandswert gilt unter Vorbehalt von § 105 Abs. 2 der Erwerbswert unter Berücksichtigung der  mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht  bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr.
04.1965.02 ).
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 2002 erworben worden sind, gilt als Einstandswert entweder  der Realwert (Gebäudeversicherungswert per 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Alter  -  sentwertung zu diesem Zeitpunkt, Baunebenkosten und relativer Landwert nach Bodenwertkatalog per
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 1999), erhöht um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen, oder
                            der nachgewiesene höhere Einstandswert nach Abs. 3.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 b) Besitzdauerabzug
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Besitzesdauer gilt der Zeitraum, während welchem die steuerpflichtige Person Eigentümerin des  veräusserten Grundstücks war oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber hatte. Für ihre Be  -  rechnung gelten die Bestimmungen über die Entstehung der Steuer (§  110 Abs. 1) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Bestimmung der Besitzesdauer für ein Grundstück, das im Rahmen von §  105 Abs. 1 lit. a bis c  erworben wurde, ist der Erwerbszeitpunkt für das ersetzte oder abgetauschte Grundstück massgeblich,  soweit darauf die Besteuerung des Gewinns aufgeschoben wurde. Zur Bestimmung der Besitzesdauer  für ein Grundstück, das im Rahmen von §  105 Abs. 1 lit. d bis f erworben wurde, ist der Erwerbszeit  -  punkt des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 c) Verlustverrechnung
                            1  Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstückverlustüberschüsse   aus   Veräusserungen   sind   verrechenbar,   soweit   sie   auf   Verluste   der  sieben Vorjahre zurückgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen sind, soweit sie nicht mit  dem Einkommen oder Gewinn verrechnet werden können, vom steuerbaren Grundstückgewinn auf  Grundstücken   des   Geschäftsvermögens   abziehbar.   Liegen   im   selben   Kalenderjahr   mehrere   Grund  -  stückgewinne vor, ist der Geschäftsverlust anteilig anzurechnen. Verbleibt nach der Anrechnung ein  Verlustüberschuss, ist er auf die nächsten Steuerperioden im Sinne der §§  30 und 75 vorzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263  )  (1. Teil/5. Abschn.) III. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            1  Der Steuersatz beträgt bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren 60 Prozent des  steuerbaren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere  Jahr Besitzesdauer um 3.9 Prozentpunkte und ab dem 16. Besitzesjahr und für jedes angebrochene  weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich 12  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bestimmung der Besitzesdauer gilt § 107 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuersatz beträgt bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfa  -  milienhäusern und Eigentumswohnungen) bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent des steuerbaren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebro  -  chene weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Steuersatz gemäss Abs. 1 ermässigt sich im mit dem Faktor 1,5 gewichteten Verhältnis der nach  Erwerb getätigten wertvermehrenden Aufwendungen zum erzielten Veräusserungserlös, höchstens je  -  doch auf 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261)  Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262)  Aufgehoben am 23. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. ).
                            Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265)  Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266)  Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Abs. 4 (eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2003) in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr.
07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02 ); durch Einfügen von Abs. 4 wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grundstückgewinne  sind  steuerfrei,  wenn  deren  Betrag  500  Franken  nicht  erreicht.  Ebenso  fallen  Restbeträge unter 100 Franken ausser Betracht.  (1. Teil/5. Abschn.) IV. Zeitliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            1  Der Steueranspruch entsteht:  a)  bei Veräusserungen mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück;  b)  bei Rechtsgeschäften, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung auswirken, mit der  Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt;  c)  bei Belastungen eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten mit deren Ein  -  tragung im Grundbuch;  d)  bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Rechtsakt, der die Entschä  -  digungsleistung rechtskräftig festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückgewinnsteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.  (1. Teil) 6. Abschnitt: Die Grundstücksteuer  (1. Teil/6. Abschn.) I. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111
                            1  Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstück  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Steuerpflicht, die Steuernachfolge sowie die Mithaftung bei der Gewinn-  und der Kapitalsteuer gelten sinngemäss.  (1. Teil/6. Abschn.) II. Steuerobjekt  (1. Teil/6. Abschn./II.) 1. Gegenstand und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112
                            1  Die Grundstücksteuer wird auf dem Wert des Grundstücks am Ende der Steuerperiode erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung erfolgt nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer der natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Wohngenossenschaften kann der Regierungsrat Bewertungseinschläge vorsehen, wenn sie Rück  -  lagen für Gebäuderenovationen bilden.  )  (1. Teil/6. Abschn./II.) 2. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Grundstücksteuer ausgenommen sind die Grundstücke:  a)  der nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften  b)  der Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von §  66 lit. e;  c)  der nach § 66 lit. f und g steuerbefreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich  und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen;  d)  von Unternehmungen, auf denen sich zur Hauptsache der eigene Betrieb oder der Betrieb  einer nahestehenden Person abwickelt; die blosse Verwaltung und Nutzung oder der Han  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Abs. 3 beigefügt durch § 24 Ziff. 1 des Wohnbaufördergesetzes vom 5. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2014; Geschäftsnr. ).
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/6. Abschn.) III. Steuerberechnung  (1. Teil/6. Abschn./III.) 1. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114
                            269  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundstücksteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren Grundstückwertes.  (1. Teil/6. Abschn./III.) 2. Anrechnung an die Gewinn- und die Kapitalsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115
                            1  Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuerperiode ange  -  rechnet.  (1. Teil/6. Abschn.) IV. Zeitliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116
                            1  Die Bestimmungen über die zeitlichen Grundlagen zur Gewinn- und zur Kapitalsteuer gelten auch für  die Grundstücksteuer.  (1. Teil) 7. Abschnitt: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer  (1. Teil/7. Abschn.) I. Steuerpflicht  (1. Teil/7. Abschn./I.) 1. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117
                            1  Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin des übergehenden Vermögens (Erben, Ver  -  mächtnisnehmer, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser bzw. die Nutz  -  niesserin oder der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin steuerpflichtig.  (1. Teil/7. Abschn./I.) 2. Steuerzugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn:  a)  der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang  im Kanton eröffnet worden ist;  hat;  c)  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegli  -  ches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur  Besteuerung zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 in der Fassung des GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1357.02 ).
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/7. Abschn./I.) 3. Steuernachfolge und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119
                            1  In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben und Erbin  -  nen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erbschaftssteuer haftet jede erbberechtigte Person solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker oder die Schenkerin solidarisch mit der steuerpflichti  -  gen Person.  (1. Teil/7. Abschn./I.) 4. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120
                            1  Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht sind befreit:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270  )  der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der ver  -  storbenen oder der schenkenden Person;  b)  die im Sinne von § 66 steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen und juristischen Perso  -  nen; solche mit Sitz ausserhalb des Kantons jedoch nur, soweit Bundesrecht eine Befrei  -  ung vorsieht oder eine Gegenrechtsvereinbarung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  (1. Teil/7. Abschn.) II. Steuerobjekt  (1. Teil/7. Abschn./II.) 1. Gegenstand der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 a) Erbrechtliche Vermögensübergänge
                            1  Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft ge  -  setzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   den   steuerbaren   Vermögensübergängen   gehören   insbesondere   solche   aufgrund   von   Erbeinset  -  zung, Vermächtnis, Erbvertrag, Erbauskauf, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stif  -  tung auf den Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 b) Zuwendungen unter Lebenden
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die begünstigte Person  aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künfti  -  ge Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stif  -  tung zu Lebzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 c) Versicherungsansprüche
                            1  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Zuwendungen von Versicherungsbeträgen,  die mit oder nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin oder zu Lebzeiten des Schenkers oder  der Schenkerin fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
                            1  Keine   Erbschafts-   und   Schenkungssteuer   wird   erhoben   auf   Leistungen   des   Arbeitgebers   oder   der  Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder deren Erben, welche, wie Pensio  -  nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, ihren Grund im Arbeits  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Abs. 1 lit. a in der Fassung der Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003).
                            271)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Abs. 2: Kantonen und Staaten, mit welchen Gegenrechtsregelungen bestehen: Siehe Anhang 2. Die Gegenrechtsregelungen sind publiziert
                            auf der Webseite der Steuerverwaltung (  www.steuerverwaltung.bs.ch  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (1. Teil/7. Abschn./II.) 2. Inhalt des Vermögensübergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125
                            1  Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche  Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar   ist   auch   der   Erlass   von   Verbindlichkeiten   gegenüber   zahlungsfähigen   Schuldnern   und  Schuldnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerbar   ist   auch   der   Wegfall   einer   Nutzniessung   oder   eines   anderen   beschränkten   dinglichen  Rechts, soweit diese Rechte nicht bereits beim Empfang besteuert worden sind.  (1. Teil/7. Abschn./II.) 3. Steuerfreie Vermögensübergänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126
                            1  Steuerfrei sind unter Vorbehalt von § 132 Abs. 1:  a)  Gelegenheitsgeschenke im üblichen Masse;  b)  Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder für die laufende Ausbildung;  c)  der Hausrat;  d)  Zuwendungen als Heiratsgut bis zum Betrag von 40 000 Franken;  e)  Zuwendungen unter Lebenden bis zum Betrag von 10 000 Franken;  f)  Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs, Pfändung oder Pfandverwertung.  (1. Teil/7. Abschn.) III. Bemessungsgrundlage  (1. Teil/7. Abschn./III.) 1. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            1  Das übergehende steuerbare Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Ent  -  stehung des Steueranspruchs bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach  dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der  Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Ge  -  samtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und  Forderungen) wird das Mittel der beiden Werte besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt  werden. Die Bewertungsvorschriften zur Vermögenssteuer gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzniessungen, Renten und andere periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rück  -  kaufswert oder nach der ausbezahlten Versicherungssumme.  (1. Teil/7. Abschn./III.) 2. Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128
                            1  Für die Steuerbemessung werden abgezogen:  a)  die auf der Erbschaft oder Zuwendung lastenden Schulden;  b)  die Erbgangsschulden und die Kosten der Testamentsvollstrekung;  -  ches;  d)  die Kosten für Bestattung und Grabunterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  e)  die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftskla  -  gen vom Anteil der belasteten erbberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Vermögensübergang mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen  Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.  (1. Teil/7. Abschn.) IV. Steuerberechnung  (1. Teil/7. Abschn./IV.) 1. Steuerfreibeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129
                            272  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögensübergängen werden 2000 Franken abgezo  -  gen.  (1. Teil/7. Abschn./IV.) 2. Steuertarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 a) Grundtarif
                            1  Die einfache Steuer beträgt, vorbehältlich Abs. 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274  )  b)  4% für Eltern und Adoptiveltern;  c)  6% für Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen,  Schwieger- und Stiefeltern;  d)  8% für Neffen und Nichten;  e)  10% für Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen;  f)  14% für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie die nicht blutsver  -  wandten Neffen und Nichten;  g)  18% für alle anderen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einfache Steuer beträgt 5 Prozent für juristische Personen im Sinne von § 66, die in Ermangelung  einer Gegenrechtsvereinbarung nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einfache Steuer beträgt 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steu  -  eranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit  gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Abs. 1 lit. b bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 b) Zuschläge
                            1  Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 200'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 1'000'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 2'000'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150%  bei einem Empfange  bis zu  CHF 3'000'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175%  bei einem Empfange  von über  CHF 3'000'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 in der Fassung der Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003).
                            273)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 21. 5. 2003 (wirksam seit 6. 7. 2003).
                            274)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Abs. 1 lit. a aufgehoben durch Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003).
                            275)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 21. 5. 2003 (wirksam seit 6. 7. 2003).
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim   Übergang   von   einer   Zuschlagsstufe   zur   nächsten   darf   der   Mehrbetrag   der   Erbschafts-   und  Schenkungssteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Vermögensanfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276  )  (1. Teil/7. Abschn./V.) 3. Berechnungsregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132
                            1  In die Berechnung der Steuer einzubeziehen sind frühere Zuwendungen der verstorbenen oder der  schenkenden Person an den gleichen Empfänger oder die gleiche Empfängerin, einschliesslich solcher  nach § 126 lit. d–f. Für frühere Zuwendungen bezahlte Steuern sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Empfänger oder eine Empfängerin nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton  steuerpflichtig, sind für die Festsetzung des steuerfreien Betrags die gesamten Zuwendungen massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Zuwendungen   von   Grundstücken   wird   die   bezahlte   Handänderungssteuer   an   die   geschuldete  Schenkungssteuer bis zu deren Höhe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Berechnung der einfachen Steuer nach § 130 wird der Betrag des steuerbaren Vermögens  -  empfangs auf die nächsten 100 Franken abgerundet.  (1. Teil/7. Abschn./IV.) 4. Periodische Erbschafts- und Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133
                            1  Bei Vermögensübergängen, welche in einer Nutzniessung oder anderen periodischen Leistung beste  -  hen, steht es der steuerpflichtigen Person gegen angemessene Sicherheitsleistung frei, die Erbschafts-  und Schenkungssteuer jährlich auf den empfangenen periodischen Leistungen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag nach § 131 richtet sich nach dem Wert des gesamten steuerbaren Vermögensempfangs  im Sinne von § 132.  (1. Teil/7. Abschn.) V. Zeitliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134
                            1  Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:  a)  auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;  b)  aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;  c)  aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;  d)  mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 bleibt vorbehalten.
                            3  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.  (1. Teil) 8. Abschnitt: Die Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-  Mulhouse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            277  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134a
                            278  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unternehmen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des  Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat  und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare  Steuerrecht vom 23. März 2017 entrichten für ihre im Schweizer Sektor des Flughafens befindlichen  Betriebsstätten eine Kapitaltaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr.
04.1965.02 ).
                            277)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand der Kapitaltaxe ist das auf diese Betriebsstätten entfallende Eigenkapital. Dieses wird in  sinngemässer   Anwendung   der   Grundsätze   des   Bundessrechts   über   das   Verbot   der   interkantonalen  Doppelbesteuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Eigenkapital steuerbar ist das Eigenkapital im Sinne von § 85 Abs. 1, 2 und 4 für die Kapitalge  -  sellschaften und Genossenschaften, das Eigenkapital im Sinne von § 86 Abs. 1 und 2 für die übrigen  juristischen  Personen  und  das  Reinvermögen  gemäss  Jahresrechnung  für  die  Personenunternehmen  (Einzelunternehmen, Personengesellschaften).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kapitaltaxe beträgt 1 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kapitaltaxe wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Die Bestimmungen über Beginn  und Ende der Steuerpflicht und über die zeitlichen Grundlagen bei der Vermögens- bzw. bei der Kapi  -  talsteuer (§§ 8, 53, 54 bzw. §§ 63, 88, 89) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug
                            (2. Teil)1. Abschnitt: Steuerbehörden  (2. Teil/1. Abschn.) I. Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Steuer  -  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Steuerverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Organisati  -  onsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.  (2. Teil/1. Abschn.) II. Steuerrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136
                            1  Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Entscheide der Steuerverwaltung obliegt der Steuerrekurs  -  kommission. Ebenso ist die Steuerrekurskommission zuständig für die Rechtsprechung über Rekurse  gegen   Einspracheentscheide   der   Landgemeinden   betreffend   die   kommunale   Einkommens-   oder  Grundstückgewinnsteuer,   sofern   die   Steuerrekurskommission   in   den   kommunalen   Steuerordnungen  als Rekursinstanz bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Steuerrekurskommission   wird   vom   Regierungsrat   bestellt.   Sie   besteht   aus   einem   Präsidenten  oder einer Präsidentin, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin sowie zehn weiteren Mitglie  -  dern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie trifft ihre Entscheide mindestens in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der Steuerrekurskommission erforderlichen Vor  -  schriften. Die Steuerrekurskommission berichtet dem Regierungsrat regelmässig über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ist die Steuerrekurskommission unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariatspersonal wird durch die Steuerrekurskommission bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Abs. 1 Zweiter Satz beigefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil) 2. Abschnitt: Veranlagung der Steuer  (2. Teil/2. Abschn.) A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze  (2. Teil/2. Abschn./A.) I. Amtspflichten  (2. Teil/2. Abschn./A./I.) 1. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137
                            1  Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung  oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu tre  -  ten, wenn sie:  a)  an der Sache ein persönliches Interesse haben;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281  )  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt  oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin  -  desannahme verbunden sind;  c)  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;  d)  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer Kollegial  -  behörde die Kollegialbehörde.  (2. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 a) Grundsatz
                            1  Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind oder dazu beigezogen werden, haben  über Tatsachen und Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, und über die  Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Ak  -  ten zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbehörden geben Auskunft oder leisten Amtshilfe, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage  im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 b) Amtshilfe unter Steuerbehörden
                            1  Die   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   betrauten   Steuerbehörden   erteilen   den   Steuerbehörden   des  Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden des Kantons auf Ersuchen hin oder von sich aus  kostenlos die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in die amtlichen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 c) Amtshilfe von anderen Behörden
                            1  Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden haben ungeachtet einer  allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden des Kantons auf Ersuchen hin alle erforderli  -  chen Auskünfte zu erteilen. Sie können von sich aus Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen  in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufga  -  ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerbehörden können gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Be  -  hörden des Bundes und der anderen Kantone um Amtshilfe ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Abs. 1 lit. b in der Fassung von Abschn. II., 11., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
                            282)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Titel in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            283  )  d) Amtshilfe an andere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemein  -  den auf Ersuchen hin oder von sich aus alle erforderlichen Auskünfte, soweit hiefür ein vorrangiges  öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzli  -  chen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht besteht auch gegenüber den Verwaltungs- und Ge  -  richtsbehörden anderer Kantone, soweit der andere Kanton Gegenrecht hält.  (2. Teil/2. Abschn./A./I.) 3. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141a
                            284  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Steuerverwaltung  betreibt  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  ein  Informationssystem.  Dieses  kann  auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen ent  -  halten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Steuerverwaltung ist berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung   für   die   Erfüllung   ihrer   gesetzlichen   Aufgaben   systematisch   zu   verwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§ 139 bis 141 können Daten einzeln, auf Listen oder auf  elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zu  -  gänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen kosten  -  los weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:  a)  die Personalien;  b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung  und die Erwerbstätigkeit;  c)  Rechtsgeschäfte;  d)  Leistungen des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen  des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286  )  (2. Teil/2. Abschn./A.) II. Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person  (2. Teil/2. Abschn./A./II.) 1. Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der  steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden  Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach de  -  ren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 141 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag  Nr.  09.0594.01  , Kommissionsbericht Nr.  09.0594.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            284)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            285)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141a Abs. 1
11.0152 ).
                            286)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141a Abs. 4 in der Fassung von Abschn. X Ziff. 5 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG
153.260; Geschäftsnr. 08.0637 ).
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/2. Abschn./A./II.) 2. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            1  Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten  Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichts  -  recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sach  -  verhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu  ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen In  -  halt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und  Gegenbeweismittel zu bezeichnen.  (2. Teil/2. Abschn./A./II.) 3. Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            1  Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie  geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die  ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind den Steuerbehörden so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel les  -  bar sind. Die Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            287  )  (2. Teil/2. Abschn./A./II.) 4. Eröffnung von Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145
                            1  Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie sind als solche zu  bezeichnen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne  in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Ent  -  scheid rechtswirksam durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet werden.  (2. Teil/2. Abschn./A./II.) 5. Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            1  Die steuerpflichtige Person kann sich vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit ih  -  re persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vertreter oder Vertreterin wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und  Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter oder die Vertreterin auffordern, sich durch schriftliche  Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland  verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.  (2. Teil/2. Abschn./A.) III. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            1  Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsge  -  such innert der Frist gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            287)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ein  -  gabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, der schweizerischen Post  oder   einer   schweizerischen   diplomatischen   oder   konsularischen   Vertretung   im   Ausland   übergeben  worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft  die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine unzuständige Amtsstelle überweist bei ihr eingereichte Eingaben ohne Verzug an die zuständige  Behörde. Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels gilt als eingehalten, wenn dieses am letzten  Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person  von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Be  -  weismittel gestellt werden.  (2. Teil/2. Abschn./A.) IV. Veranlagungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt:  a)  bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstück  -  steuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;  b)  bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer fünf Jahre nach  Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:  a)  während eines Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahrens;  b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;  c)  solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt neu mit:  a)  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshand  -  lung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;  b)  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder  die mithaftende Person;  c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;  d)  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen  eines Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, erlischt:  a)  bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital-, der Grundstück- und  der Quellensteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;  b)  bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer 15 Jahre nach Ent  -  stehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.  (2. Teil/2. Abschn.) B. Veranlagung im ordentlichen Verfahren  (2. Teil/2. Abschn./B.) I. Vorbereitung der Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            1  Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln der Steuerverwaltung die nö  -  tigen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/2. Abschn./B.) II. Verfahrenspflichten  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 1. Aufgaben der Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150
                            1  Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und  richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher  und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise  der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die die  -  se durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 a) Steuererklärung
                            1  Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufge  -  fordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben ein sol  -  ches bei der Steuerverwaltung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und voll  -  ständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der  Steuerverwaltung einreichen. Die Steuererklärung sowie die dazugehörenden Unterlagen sind grund  -  sätzlich  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  einzureichen.  Die  Frist  kann,  soweit  begründet,  erstreckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung mangelhaft oder nicht ausgefüllt einreicht, kann  aufgefordert werden, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 b) Beilagen zur Steuererklärung
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:  a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;  b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer ju  -  ristischen Person;  c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;  d)  Bescheinigungen über Beiträge und Leistungen betreffend die berufliche Vorsorge und  die gebundene Selbstvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche   Personen   mit   Einkommen   aus   selbständiger   Erwerbstätigkeit   und   juristische   Personen  müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der  Steuerperiode   oder,   wenn   eine   kaufmännische   Buchhaltung   fehlt,   Aufstellungen   über   Aktiven   und  Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer  dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht  aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven  aus Kapitaleinlagen im Sinne von § 21 Abs. 3 bis 7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn ge  -  von Eigenkapital zukommt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 c) Weitere Mitwirkungspflichten
                            1  Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermög  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            288)  Fassung vom 16. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 23.10.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft ertei  -  len, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsver  -  kehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche   Personen   mit   Einkommen   aus   selbständiger   Erwerbstätigkeit   und   juristische   Personen  müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 152 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tä  -  tigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung,  der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obliga  -  tionenrechts (OR) vom 30. März 1911 (Art. 957 - 958 f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            289  )  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 3. Deklaration von Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendungen sind von den Parteien innert 30 Tagen, spätestens  aber mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer des Schenkungsjahres zu de  -  klarieren.  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 4. Bescheinigungspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155
                            1  Gegenüber   der   steuerpflichtigen   Person   sind   zur   Ausstellung   schriftlicher   Bescheinigungen   ver  -  pflichtet:  a)  Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitneh  -  merinnen;  b)  Gläubiger und Gläubigerinnen, Schuldner und Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Ver  -  zinsung und Sicherstellung von Forderungen;  c)  Versicherer   über   den   Rückkaufswert   von   Versicherungen   und   über   die   aus   dem   Ver  -  sicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;  d)  Treuhänder   und   Treuhänderinnen,   Vermögensverwalter   und   Vermögensverwalterinnen,  Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen, Beauftragte und andere Personen, die Vermö  -  gen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über  dieses Vermögen und seine Erträgnisse;  e)  Personen, die mit dem oder der Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben,  über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die  Steuerverwaltung   direkt   vom   Dritten   einfordern.   Das   gesetzlich   geschützte   Berufsgeheimnis   bleibt  vorbehalten.  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 5. Auskunftspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156
                            1  Gesellschafter,   Gesellschafterinnen,   Miteigentümer,   Miteigentümerinnen   sowie   Gesamteigentümer  und Gesamteigentümerinnen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur  steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            289)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 6. Meldepflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157
                            1  Der Steuerverwaltung haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen:  a)  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausge  -  richteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Be  -  günstigten erbrachten Leistungen ein;  b)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den  Vorsorgenehmern, Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigten erbrachten Leistungen;  c)  einfache   Gesellschaften   und   Personengesellschaften   über   alle   Verhältnisse,   die   für   die  Veranlagung der Teilhaber oder Teilhaberinnen von Bedeutung sind, insbesondere über  ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290  )  Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die  Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291  )  Arbeitgebende   über   ihre   Leistungen   an   die   Arbeitnehmer   und   Arbeitnehmerinnen   in  Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer von der Steuerverwaltung ge  -  nehmigter Form; ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbei  -  terbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292  )  Organe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver  -  sicherung   und   die   Insolvenzentschädigung   vom   25.   Juni   1982   (Arbeitslosenversiche  -  rungsgesetz, AVIG) erbringen, über ihre Leistungen an die versicherten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.  (2. Teil/2. Abschn./B.) III. Veranlagung  (2. Teil/2. Abschn./B./III.) 1. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            1  Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die  Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Steu  -  erverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,  Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.  (2. Teil/2. Abschn./B./III.) 2. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159
                            1  Die Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die  Steuerbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröff  -  nung der Veranlagungsverfügung schriftlich bekannt.  (2.Teil/2. Abschn./B./III.) 3. Elektronischer Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159a
                            293  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten mit  den Steuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Abs. 1 lit. d in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            291)  Fassung vom 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292)  Eingefügt am 22. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 25.03.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            293)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine andere Form der Unterschrift zugelassen wer  -  den.  (2. Teil/2. Abschn.) C. Einspracheverfahren  (2. Teil/2. Abschn./C.) 1. Voraussetzungen und Inhalt der Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            1  Gegen die Veranlagung oder eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung kann die betroffene Per  -  son innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Begründung kann die Frist erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) kann die steuerpflichtige Person  innert 30 Tagen nach Zustellung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; Abs. 3 ist nicht  anwendbar.  (2. Teil/2. Abschn./C.) 2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161
                            1  Die Steuerverwaltung verfügt im Einspracheverfahren über die gleichen Befugnisse wie im Veranla  -  gungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen  ist, dass die Veranlagung unrichtig war.  (2. Teil/2. Abschn./C.) 3. Entscheid und Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162
                            1  Die Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle  Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch  zu deren Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe der Entscheidungsgründe und einer  Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.  (2. Teil/2. Abschn./C.) 4. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163
                            1  Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. § 150 Abs. 2 bleibt anwendbar.  (2. Teil/2. Abschn.) D. Rekursverfahren  (2. Teil/2. Abschn./D.) I. Rekurs an die Steuerrekurskommission  (2. Teil/2. Abschn./D./I.) 1. Voraussetzungen und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            1  Gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zu  -  stellung des Entscheides schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Re  -  kursschrift beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs  diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine  angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Ver  -  fahrens gerügt werden. Die Parteien sind ausserdem befugt, neue Tatsachen und Beweismittel, die ihre  Begehren stützen, vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rekurs hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            295  )  (2. Teil/2. Abschn./D./I.) 2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165
                            296  )  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach den Vor  -  schriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165a
                            297  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Instruktion des Verfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskom  -  mission. Sie oder er trifft alle nötigen prozessleitenden Massnahmen wie die Bewilligung der unent  -  geltlichen Rechtspflege, den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der erforderli  -  chen Untersuchungs- und Beweismassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium kann Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre mit der stellvertretenden  Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 b) Vernehmlassung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission lädt die Steuerverwaltung zur Stel  -  lungnahme ein und fordert sie zur Übermittlung der Akten auf. In begründeten Fällen kann sie oder er  darauf verzichten. Bei Bedarf kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            298  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Steuerverwaltung   kann   bis   zum   Abschluss   des   Schriftenwechsels   den   Einspracheentscheid   in  Wiedererwägung ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung wird dem Rekurrenten oder der Rekurrentin zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 c) Mündliche Verhandlung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission kann von sich aus oder auf Antrag ei  -  nes Kommissionsmitglieds oder einer Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anset  -  zen. Das persönliche Erscheinen des Rekurrenten oder der Rekurrentin kann angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Steuerstrafsachen findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf ver  -  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 d) Befugnisse
                            1  Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwal  -  tung im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerrekurskommission ordnet selbständig die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismass  -  nahmen an. Sie kann auch Zeugen und Zeuginnen einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2012; Geschäftsnr. 10.0197 ); Sätze 2 und 3 in der Fassung des
                            GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            295)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            296)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
§ 165a eingefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            298)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            300)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            301)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168a
                            302  )  e) Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission entscheidet als Einzelrichterin bzw.  Einzelrichter  a)  über die Abschreibung des Verfahrens wegen Rekursrückzugs, Rekursanerkennung durch  Wiedererwägung,   Gegenstandslosigkeit,   Säumnis,   Nichtleistung   des   Kostenvorschusses  oder anderer Dahinfallensgründe,  b)  wenn auf Rekurse wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden  kann,  c)  in Fällen, in denen ein Gesuch um Steuererlass oder Stundung Gegenstand des Verfah  -  rens bildet,  d)  bei offensichtlich abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Streitsache an die Steuerrekurskommission zur Ent  -  scheidung vorlegen, wenn die Bedeutung des Falles oder der zu entscheidenden Rechtsfragen dies als  angezeigt erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, gegebenenfalls einem anderen Mitglied der Steuerre  -  kurskommission stehen die gleichen Befugnisse zu wie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steu  -  errekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident kann die Erledigung der Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a und b teil  -  weise oder ganz an das juristische Sekretariat delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            303  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 f) Entscheid und Eröffnung
                            304  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Steuerrekurskommission   entscheidet   gestützt   auf   das   Ergebnis   ihrer   Untersuchungen.   Sie   ist  nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der steuerpflichtigen Person die  Veranlagung auch zu deren Ungunsten ändern. Sie führt das Verfahren trotz Rückzugs oder Anerken  -  nung des Rekurses weiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder  die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerrekurskommission entscheidet in geheimer Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Steuerrekurskommission   teilt   ihren   Entscheid   mit   schriftlicher   Begründung   dem   Rekurrenten  oder der Rekurrentin sowie der Steuerverwaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie binnen zehn  Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse.  Wird die Begründung innert Frist verlangt, beginnt die Rekurszeit mit der Zustellung des begründeten  Entscheids zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            305  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 g) Kosten
                            306  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise  gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   des   Verfahrens   können   auch   der   obsiegenden   Partei   auferlegt   werden,   wenn   sie   bei  pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekom  -  men wäre oder wenn sie das Verfahren durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der teilweise oder ganz obsiegenden Partei kann für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146)  zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            307  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die rekurrierende Partei kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet wer  -  den. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als da  -  hingefallen abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            302)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168a samt Titel e eingefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            Eingefügt am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            304)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Titel: Gliederungsbuchstabe (f) redaktionell berichtigt.
                            305)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            306)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Titel: Gliederungsbuchstabe (g) redaktionell berichtigt.
                            307)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            308  )  (2. Teil/2. Abschn./D.) II. Rekurs an das Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171
                            1  Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann die betroffene Person Rekurs an das Verwal  -  tungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erhe  -  ben. § 164 Abs. 2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            309  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rekurs an das Verwaltungsgericht steht auch der Steuerverwaltung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege.  )  (2. Teil/2. Abschn./D.) III. Beschwerde an das Bundesgericht  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172
                            312  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffene Person, die kantonale Steuer  -  verwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bun  -  desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhe  -  ben.  (2. Teil/2. Abschn.) E. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide  (2. Teil/2. Abschn./E.) I. Revision  (2. Teil/2. Abschn./E./I.) 1. Revisionsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes  wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:  a)  neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;  b)  die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr  bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise  wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  c)  ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was  sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.  (2. Teil/2. Abschn./E./I.) 2. Revisionsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174
                            1  Das Revisionsbegehren ist schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrundes bei der  Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Revisionsbegehren   muss   innert   90   Tagen   nach   Entdeckung   des   Revisionsgrundes,   spätestens  aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Begehren sind die Beweismittel für den betroffenen Revisionsgrund und die Fristenwahrung  einzureichen oder zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            309)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            310)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            311)  Titel III. in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr.  07.0922.01  , Kommissionsbericht Nr.  07.0922.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/2. Abschn./E./I.) 3. Verfahren und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175
                            1  Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren für begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und  fällt einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu ge  -  fällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid  ergangen ist.  (2. Teil/2. Abschn./E.) II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können in  -  nert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlau  -  fen sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfü  -  gung oder den Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, eine Berichtigung vorzunehmen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf  die sie sich bezieht.  (2. Teil/2. Abschn./E.) III. Nachsteuern  (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 1. Ordentliche Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerverwaltung nicht bekannt wa  -  ren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollstän  -  dig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Ver  -  gehen   gegen   die   Steuerverwaltung   zurückzuführen,   wird   die   nicht   erhobene   Steuer   samt   Zins   als  Nachsteuer eingefordert.  (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 2. Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt:  a)  bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstück  -  steuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht  unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;  b)  bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zehn Jahre  nach Entstehen des Steueranspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt:  a)  bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstück  -  steuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht;  b)  bei   der   Grundstückgewinn-   sowie   bei   der   Erbschafts-   und   Schenkungssteuer   15   Jahre  nach Entstehen des Steueranspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Titel in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht Nr. 09.0594.02 ).
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179
                            1  Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet  wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Per  -  son   auf   die   Möglichkeit   der   späteren   Einleitung   eines   solchen   Strafverfahrens   aufmerksam   ge  -  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht ab  -  geschlossen ist, wird gegenüber den Erben und Erbinnen eingeleitet oder fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Einsprache-  und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.  (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 4. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179a
                            315  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Erben und Erbinnen haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbe  -  steuerung der vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und  Einkommen, wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommens  -  elemente vorbehaltlos unterstützen; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den  Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Belastungszins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamt  -  lich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch   der   Willensvollstrecker   oder   die   Willenvollstreckerin   und   der   Erbschaftsverwalter   oder   die  Erbschaftsverwalterin kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.  (2. Teil/2. Abschn.) F. Inventar  (2. Teil/2. Abschn./F.) 1. Inventarpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180
                            1  Nach dem Tod der steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.  (2. Teil/2. Abschn./F.) 2. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181
                            1  In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin auf  -  genommen, ferner alle mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Einkom  -  menssteuer unterworfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Inventar wird auch das am Todestag bestehende Vermögen des Ehegatten der verstorbenen  Person und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 );
                            dadurch wurden die Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179a samt Titel eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In das Inventar sind auch alle Vorempfänge und früheren Zuwendungen im Sinne von § 132 Abs. 1  sowie sonstige steuerbare Zuwendungen bei Lebzeiten an Dritte einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar  vorgemerkt.  (2. Teil/2. Abschn./F.) 3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 a) Zuständigkeit
                            1  Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist das Erbschaftsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 b) Sicherung der Inventaraufnahme
                            1  Die Erben und Erbinnen und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren,  dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 c) Mitwirkungspflichten
                            1  Die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschafts  -  verwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:  a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers oder der  Erblasserin von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;  b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss  geben können, vorzuweisen;  c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser oder der Erblasserin  zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erben und Erbinnen und deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in häusli  -  cher   Gemeinschaft   gelebt   oder   von   dieser   Vermögensgegenstände   verwahrt   oder   verwaltet   haben,  müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhalten die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erb  -  schaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis  von Nachlassgegenständen, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen diese innert zehn Tagen  der Inventarbehörde bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person und die ge  -  setzliche Vertretung unmündiger oder entmündigter Erben und Erbinnen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
                            1  Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten, oder denen gegen  -  über die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben und  Erbinnen   zuhanden   der   Inventarbehörde   auf   Verlangen   schriftlich   alle   damit   zusammenhängenden  Auskünfte zu erteilen. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann  die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Inventarbehörde wahrheitsgemäss Auskunft über deren Vermögensverhältnisse zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die §§ 155 und 156 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung
                            1  Vor Abschluss ist der Steuerverwaltung Einsicht in das Inventar zu geben, ausser wenn anzunehmen  ist, dass keine Steueransprüche an den Nachlass mehr bestehen oder noch zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerverwaltung prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und veranlasst die nöti  -  gen Berichtigungen. Es stehen ihr die gleichen Befugnisse zu wie der Inventarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 f) Mitteilung des Inventars
                            1  Den Erben und Erbinnen sowie den Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschafts  -  verwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, wird eine Ausfertigung des Inventars zuge  -  stellt.  (2. Teil/2. Abschn./F.) 4. Steuerveranlagung aufgrund des Inventars
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188
                            1  Nach Abschluss des Inventars veranlagt die Steuerverwaltung die vom Nachlass geschuldeten Steu  -  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt  die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde.  (2. Teil/2. Abschn.) G. Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer  (2. Teil/2. Abschn./G.) 1. Pflichten der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189
                            1  Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen  Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere:  a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen,  die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Natu  -  ralleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person  einzufordern;  b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug  auszustellen;  c)  die Steuern periodisch der Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen  und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie  auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            316  )  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrich  -  ten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte  Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem ande  -  ren Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schuldnerin   bzw.   der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   erhält   eine   Bezugsprovision   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  Prozent   des   gesamten   Quellensteuerbetrags;   die   Steuerverwaltung   setzt   die   Bezugsprovision  fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags,  jedoch   höchstens   50   Franken   pro   Kapitalleistung   für   die   Quellensteuer   von   Bund,   Kanton   und  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318  )  (2. Teil/2. Abschn./G.) 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            1  Die   steuerpflichtige   Person   hat   der   kantonalen   Steuerverwaltung   sowie   dem   Schuldner   oder   der  Schuldnerin der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgeblichen Ver  -  hältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            316)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 Abs. 1 lit. d beigefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            317)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr  geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder  nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin bzw.  beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190a
                            320  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland  verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die nach § 101a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erfor  -  derlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zu  -  stelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gül  -  tigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die  Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an  die   Stelle   der   im   ordentlichen   Verfahren   zu   veranlagenden   Steuern   auf   dem   Erwerbseinkommen.  §  (2. Teil/2. Abschn./G.) 3. Verfügung und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fällig  -  keit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht  verlangen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322  )  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 189 nicht einverstanden ist;  oder  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            323  )  die Bescheinigung nach § 189 von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber nicht erhalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis  am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand  und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            324  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bzw. er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191a
                            326  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin  bzw.   der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   Einsprache   nach   §   160   erheben,   gegen   den   Einspra  -  cheentscheid Rekurs nach § 164.  (2. Teil/2. Abschn./G.) 4. Nachforderung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenü  -  gend vorgenommen, so ist er bzw. sie zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners  oder der Schuldnerin auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            323)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            324)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325)  Fassung vom 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            326)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge  -  nommen, muss er bzw. sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückbezahlen. Die Steuerver  -  waltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch  direkt zurückerstatten.  (2. Teil/2. Abschn./G.) 5. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193
                            1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Quellensteuer erforderlichen Ausführungsbestim  -  mungen, namentlich auch Vorschriften für die Steuererhebung bei interkommunalen, interkantonalen  und internationalen Verhältnissen.  (2. Teil) 3. Abschnitt: Bezug und Sicherung der Steuer  (2. Teil/3. Abschn.) 1. Fälligkeit der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194
                            1  Fällig werden:  a)  die periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und  Grundstücksteuer) am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres;  b)  die Quellensteuern auf den Zeitpunkt gemäss § 207;  c)  die Grundstückgewinnsteuer 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs;  d)  die Erbschafts- und Schenkungssteuer 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfü  -  gung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Falle fällig werden die Steuern:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327  )  am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will,  Anstalten zur Ausreise trifft;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328  )  zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person, ohne Wohnsitz in der Schweiz, ihren  Geschäftsbetrieb im Kanton oder ihre Beteiligung an einem solchen, ihre Betriebsstätte  im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch Grundstücke im Kanton gesi  -  cherten Forderungen aufgibt;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329  )  beim Tode der steuerpflichtigen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfü  -  gung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben;  d)  bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;  e)  mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handels  -  register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuerer  -  klärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung; sie gelten auch, wenn gegen die Veranla  -  (2. Teil/3. Abschn.) 2. Zinsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195
                            1  Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zinsausgleich geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten  Steuerzahlungen (Belastungszins), zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit  geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Steuerrückerstattungen im Sinne von § 202 (Rückerstattungszins).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328)  Fassung vom 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 Abs. 2 lit. c in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001).
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Zinssätze fest. Er bestimmt, bis zu welchem Betrage Akontozahlungen  verzinst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Zinsausgleich kann bei geringfügigen Steuerbeträgen oder bei unbedeutendem und unverschul  -  detem Zahlungsrückstand unterbleiben.  (2. Teil/3. Abschn.) 3. Akontozahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196
                            1  Für die periodisch geschuldeten Steuern ruft die Steuerverwaltung rechtzeitig zu Akontozahlungen  auf.  (2. Teil/3. Abschn.) 4. Steuerzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197
                            1  Der steuerpflichtigen Person wird mit der Veranlagung eine Steuerabrechnung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Noch ausstehende Steuerbeträge, Zinsen und Gebühren werden nachgefordert und sind innert einer  Frist von 30 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuviel bezahlte Beträge werden der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben oder zurückbezahlt.  (2. Teil/3. Abschn.) 4a. Provisorische Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197a
                            331  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerverwaltung kann der steuer- oder zahlungspflichtigen Person eine provisorische Steuer  -  rechnung zustellen, wenn eine solche verlangt wird, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten  Steuerbetrags es rechtfertigt oder wenn die Veranlagung nicht beizeiten abgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagungsverfü  -  gung oder der voraussichtliche Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die provisorisch bezogene Steuer wird in der definitiven Steuerabrechnung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die provisorische Steuerrechnung kann in Form einer anfechtbaren und nach § 198 vollstreckbaren  Verfügung (Akontozahlungsverfügung) eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Innert 30 Tagen nach Zustellung kann gegen die Verfügung schriftlich Einsprache bei der Steuerver  -  waltung und gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben werden.  Mit der Einsprache oder dem Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass keine Steuerpflicht be  -  steht oder dass der voraussichtliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Forderung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne von § 39 erfolgt eine provisorische Steuerrechnung  nach Abs. 4 von Amtes wegen. Eine Einsprache oder ein Rekurs dagegen hat keine aufschiebende  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333  )  (2. Teil/3. Abschn.) 5. Zwangsvollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198
                            1  Werden die ausstehenden Steuerbeträge, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird  gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögens  -  werte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen im Sinne von § 200 Abs. 3 dahin, kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330)  Titel 4a (Nummerierung redaktionell berichtigt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197a eingefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr. 04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr.
04.1965.02 ).
                            332)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197a Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            333)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197a Abs. 6 beigefügt durch GRB vom 15. 3. 2006 (wirksam seit 30. 4. 2006; Ratschlag Nr. 04.1965.03 ).
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör  -  den sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.  (2. Teil/3. Abschn.) 6. Bezugsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199
                            1  Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verjährung   tritt   in   jedem   Fall   zehn   Jahre   nach   Ablauf   des   Jahres   ein,   in   dem   die   Steuer  rechtskräftig festgesetzt worden ist.  (2. Teil/3. Abschn.) 7. Zahlungserleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200
                            1  Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzah  -  lungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn  die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.  (2. Teil/3. Abschn.) 8. Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201
                            334  )  a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Zahlung der Steuern, Zinsen oder Ver  -  fahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise  erlassen werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begrün  -  deten Ausnahmefällen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis  insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf  das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde eine natürliche Person gemäss § 158 Abs. 2 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, so  Umfang des nachweislich zu hoch eingeschätzten Betrags erlassen werden; § 201a ist nicht anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            336  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201a
                            337  )  b) Ausschlussgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  erpflichtige Person:  a)  ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat;  b)  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen  leistet noch Rücklagen vornimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 in der Fassung des GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. ).
                            335)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 Titel beigefügt durch GBR vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0779 ).
                            336)  Eingefügt am 25. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            337)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201a eingefügt durch GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0779 ).
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)  die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Ver  -  mögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsin  -  nig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;  d)  während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen  bevorzugt behandelt hat;  e)  überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern und Gläubigerinnen zugu  -  te kommen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201b
                            338  )  c) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Steuererlass ist die Steuerverwaltung. Der Regie  -  rungsrat bestimmt, ab welchem Erlassbetrag der Entscheid der Steuerverwaltung der Genehmigung  durch das Finanzdepartement bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Steuererlass müssen schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Gesuch um Steuererlass hemmt den Steuerbezug nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf ein Erlassgesuch, das nicht begründet ist oder erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38  Abs. 2 SchKG) eingereicht wird, tritt die Steuerverwaltung nicht ein.  (2. Teil/3. Abschn.) 9. Steuerrückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202
                            1  Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irr  -  tümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zah  -  lung geleistet worden ist, geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückerstattung an in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten erfolgt an bei  -  de Ehegatten gemeinsam; jedoch kann jeder Ehegatte getrennte Rückerstattung des hälftigen Anteils  verlangen. Die Rückerstattung von Steuern an geschiedene und an rechtlich oder tatsächlich getrennt  -  lebende Ehegatten, die von ihnen noch gemeinsam erhoben wurden, erfolgt nach Massgabe der von ih  -  nen einvernehmlich beantragten Aufteilung; kommt keine einvernehmliche Aufteilung zustande, er  -  folgt die Rückerstattung durch eine hälftige Aufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            339  )  (2. Teil/3. Abschn.) 10. Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203
                            1  Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von  ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veran  -  lagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie  hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherstellung muss grundsätzlich in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wert  -  schriften, mittels Grundpfand oder durch Bankgarantie geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen die Sicherstellungsverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung Re  -  -  lungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            338)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 201b eingefügt durch GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr.  13.0779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            339)  Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (2. Teil/3. Abschn.) 11. Arrest
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbe  -  treibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und  Konkurs ist nicht zulässig.  (2. Teil/3. Abschn.) 12. Steuerpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205
                            1  Zur Sicherstellung der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken durch Perso  -  nen, die im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, steht sowohl  dem Kanton als den Gemeinden ein gesetzliches Pfandrecht zu. Wird das Pfandrecht nicht innert sechs  Monaten seit der Eigentumsübertragung auf Antrag des Kantons oder einer Gemeinde im Grundbuch  eingetragen, fällt es dahin.  (2. Teil/3. Abschn.) 13. Bezugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206
                            1  Die Bestimmungen über die Veranlagung der Steuer gelten sinngemäss auch für das Verfahren über  den Steuerbezug.  (2. Teil/3. Abschn.) 14. Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207
                            1  Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder  Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Schuldner oder von der Schuldnerin der  steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen. Der Regierungsrat kann abweichende Ab  -  lieferungstermine festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für die §§ 97–100 Bezugsminima festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Teil: Steuerstrafrecht
                            (3. Teil) A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses  Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt,  insbesondere:  a)  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,  b)  eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,  c)  Pflichten verletzt, die ihm als erbberechtigte Person oder als Drittperson im Inventarver  -  fahren obliegen,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  mit  Wirkung  für  eine  juristische  Person  Verfahrenspflichten  verletzt,  wird  die  juristische  Person gebüsst. § 215 gilt sinngemäss.  (3. Teil/A.) II. Steuerhinterziehung  (3. Teil/A./II.) 1. Vollendete Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:  a)  als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu  Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;  b)  als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen  Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;  c)  vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfer  -  tigten Erlass erwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Ver  -  schulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Straf  -  verfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  )  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen  Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341  )  (3. Teil/A./II.) 2. Versuchte Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210
                            1  Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung  festzusetzen wäre.  (3. Teil/A./II.) 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter oder Vertreterin  der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird oh  -  ne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinter  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 209 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342  )  (3. Teil/A./II.) 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212
                            1  Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder  beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung  anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.  Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Ver  -  heimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger  anderer   in   diesem   Zusammenhang   begangener   Straftaten   abgesehen   (straflose   Selbstanzeige),  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            344  )  a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und  b)  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.  (3. Teil/A./II.) 5. Erben und Erbinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213
                            345  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (3. Teil/A./II.) 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214
                            346  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die  Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. §  211 bleibt vorbehalten. Die Mitunterzeichnung  der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach §  211 dar.  (3. Teil/A./II.) 7. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215
                            347  )  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen  versucht, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter  nach §  211 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfen  -  schaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist §  211 auf die juristische Person  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Körperschaften des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne ju  -  ristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            344)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            345)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 )
                            346)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0922.02 ).
                            347)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 samt Titel a eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215a
                            348  )  b) Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeigt   eine   steuerpflichtige   juristische   Person   erstmals   eine   in   ihrem   Geschäftsbetrieb   begangene  Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:  a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;  b)  nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003  (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steu  -  erhinterziehungen;  c)  nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG)  durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung  begangenen Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht  werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Soli  -  darhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person  diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde be  -  kannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschie  -  dener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre  Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen  Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzei  -  ge mehr eingereicht werden.  (3. Teil/A.) III. Verfahren  (3. Teil/A./III.) 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216
                            1  Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfah  -  renspflichten oder wegen Steuerhinterziehung ist die Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren und den Bezug gelten sinngemäss.  (3. Teil/A./III.) 2. Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217
                            1  Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person un  -  ter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie er  -  hobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwir  -  kung zu verweigern.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige  (§ 209 Abs. 3) kann direkt durch Erlass einer Strafverfügung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            348)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215a samt Titel b eingefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (3. Teil/A./III.) 3. Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218
                            1  Die Steuerverwaltung nimmt die nötigen Untersuchungshandlungen zur Feststellung des Sachver  -  halts vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person kann Einsicht in die Akten nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Un  -  tersuchungszweckes möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterzie  -  hung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtge  -  mässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach §  160 Abs. 4 noch unter Andro  -  hung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  )  (3. Teil/A./III.) 4. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erlass einer Verfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfügung ergeht schriftlich. Sie enthält eine kurze Begründung und einen Hinweis auf das  Einspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der angeschuldigten Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Verfahrenskosten  können  ihr  auch  bei  Einstellung  der  Untersuchung  auferlegt  werden,  wenn  sie  die  Strafverfolgung  durch pflichtwidriges Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzö  -  gert hat.  (3. Teil/A./III.) 5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220
                            1  Der angeschuldigten Person stehen die gleichen Rechtsmittel zu wie im ordentlichen Steuerverfah  -  ren.  (3. Teil/A./III.) 6. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221
                            1  Die Strafverfolgung verjährt bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräf  -  tigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            351  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            352  )  bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstück  -  steuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht  oder unvollständig veranlagt wurde;  b)  bei der Quellensteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Abzug an der  Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;  c)  bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer zehn Jahre nach  Entstehen des Anspruchs auf die Steuer, für die die steuerpflichtige Person nicht oder un  -  vollständig veranlagt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 07.0922.02 ).
                            351)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            352)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  d)  in den andern Fällen zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem eine unrechtmässige Rücker  -  stattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inven  -  tarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung verjährt bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen  Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            353  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine  Verfügung erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354  )  (3. Teil/A./III.) 7. Bezug der Bussen und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222
                            1  Bussen und Kosten werden 30 Tage nach Zustellung der Strafverfügung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über den Bezug und die Sicherung der Steuer gelten sinngemäss auch für die im  Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            355  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig gewor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            356  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach §  148 Abs.  2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            357  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Verjährung   tritt   in   jedem   Fall   zehn   Jahre   nach   Ablauf   des   Jahres   ein,   in   dem   die   Steuern  rechtskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            358  )  (3. Teil) B. Steuervergehen  (3. Teil/B.) 1. Steuerbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223
                            1  Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 209 bis 211 gefälschte, verfälschte oder  inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise  und   andere   Bescheinigungen   Dritter   zur   Täuschung   gebraucht,   wird   mit   Freiheitsstrafe   bis   zu   drei  Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach §  209 Abs. 3 oder §  215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfol  -  gung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen  wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§  211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360  )  (3. Teil/B.) 2. Veruntreuung von Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224
                            1  andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be  -  dingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            361  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            353)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            355)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            356)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            357)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            361)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung,  einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen an  -  wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach § 209 Abs. 3 oder § 215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfol  -  gung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreu  -  ung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach  den §§ 211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 anwendbar.  )  (3. Teil/B.) 3. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit die  -  ses Gesetz nichts anderes vorschreibt.  (3. Teil/B.) 4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226
                            1  Zuständig für die nach diesem Gesetz zu ahndenden Steuervergehen sind die Strafverfolgungsbehör  -  den im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Ge  -  richtsorganisationsgesetz,   GOG)   vom   3.   Juni   2015   sowie   des   Gesetzes   über   die   Einführung   der  Schweizerischen Strafprozessordnung.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            364  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundes  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365  )  (3. Teil/B.) 5. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre, nachdem die Täterin oder der Täter  die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            366  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil  ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            362)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            363)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)  Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            366)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367)  Fassung vom 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teil: Verhältnis zu den Einwohnergemeinden sowie den öffentlich-rechtlich
                            anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Abgrenzung der Steuerhoheiten  )  (4. Teil) 1. Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            369  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228
                            1  Der Kanton erhebt von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen 50%  (Kantonssteuerquote)   der   nach   den   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   berechneten   Einkommens-   und  Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Den Einwohnergemeinden verbleiben 50% (Gemeinde  -  steuerquote) zur Ausschöpfung. Auf dem in der Stadt Basel gelegenen unbeweglichen Vermögen und  auf den daraus fliessenden Erträgen erhebt der Kanton die volle Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einem   Wohnsitzwechsel   oder   bei   Änderung   der   wirtschaftlichen   Zugehörigkeit   im   Verhältnis  zwischen   der   Stadt   Basel   und   den   Einwohnergemeinden   Bettingen   und   Riehen   oder   zwischen   den  Gemeinden ist § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            371  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbe  -  fugnisse einen Anteil an der Quellensteuer der ihnen persönlich oder wirtschaftlich zugehörigen steu  -  erpflichtigen Personen in der Höhe der Gemeindesteuerquote gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            372  )  (4. Teil) 2. Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228a
                            1  Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbe  -  fugnisse einen Anteil an der Gewinnsteuer, an der Kapitalsteuer und an der Grundstücksteuer in Höhe  der Gemeindesteuerquote gemäss § 228 Abs. 1, welche juristische Personen als Inhaber oder Teilhaber  eines   Geschäftsbetriebs   oder   einer   Betriebsstätte   im   Gebiet   der   Einwohnergemeinden   oder   für  Eigentums-, dingliche oder gleichkommende persönliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Gebiet  der Einwohnergemeinden bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            374  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung oder bei Änderung der wirtschaftlichen  Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und  Riehen oder zwischen den Gemeinden ist § 63 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375  )  (4. Teil) 3. Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228b
                            376  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen, die auf dem Gebiet der  Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen liegen, einen Anteil der nach den Bestimmungen dieses  Gesetzes   berechneten   Grundstückgewinnsteuer   in   der   Höhe   der   Kantonssteuerquote   gemäss   §   228  Abs.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            368)  Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            369)  Titel 1 in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Geschäftsnr.
                        
                        
                    
                    
                    
                03.1664 ).
                            370)  Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 Abs. 2 in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ge -
                            schäftsnr.  03.1664  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            372)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 Abs. 3 in der Fassung von § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ge -
                            schäftsnr.  03.1664  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373)  Titel 2. eingefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                03.1664.02 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05 ).
                            Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228a Abs. 2 eingefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag
                            Nr.  , Kommissionsbericht Nr.  03.1664.05  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            376)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228b samt Titel 3. eingefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Rat -
                            schlag  Nr.  03.1664.02  , Kommissionsbericht  Nr.  03.1664.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt für die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen auf Grundstücken, die auf de  -  ren Gebiet liegen, den kommunalen Anteil der Grundstückgewinnsteuer der juristischen Personen auf  der Basis der für die natürlichen Personen geltenden Gemeindesteuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sicherung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer steht den Einwohnergemeinden Bettingen  und Riehen ein Steuerpfandrecht nach § 205 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229
                            377  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (4. Teil) 4. Übertragung von Befugnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            378  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229a
                            379  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden und zur Steuererhebung befugten öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen  und   Religionsgemeinschaften   können   mit   dem   Kanton   vereinbaren,   folgende   Befugnisse   durch   die  kantonale Steuerverwaltung ausüben zu lassen:  a)  die Veranlagung der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer;  b)  die   Entscheidung   über   Rechtsmittel   gegen   die   Veranlagung   der   kommunalen   Steuern  bzw. der Kirchensteuer;  c)  den Bezug der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer inklusive Verlustscheinbe  -  wirtschaftung;  d)  die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 und die Einzelheiten werden in ei  -  nem zwischen den Einwohnergemeinden, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsge  -  meinschaften und dem Regierungsrat abzuschliessenden verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton erhebt für die Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 eine Entschädigung. Deren Höhe  wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag gemäss Abs. 2 vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 1 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen  Steuern geltenden Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bezug der kommunalen Steuern und Kirchensteuern wird zusammen mit den kantonalen Steuern  vorgenommen. Es gelten sämtliche für den Bezug der kantonalen Steuern massgeblichen Bestimmun  -  gen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Teil: Schlussbestimmungen
                            (5. Teil) I. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230
                            1  Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausfüh  -  rungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Gebühren für Mahnungen, Amtliche Einschätzungen, Bescheinigungen und andere Verfah  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            377)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag
                            Nr.  03.1664.02  , Kommissionsbericht  Nr.  03.1664.05  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            378)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            379)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (5. Teil) II. Aufhebung und Änderung geltenden Rechts  (5. Teil/II.) 1. Aufhebung des bisherigen Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949 aufgehoben.  (5. Teil/II.) 2. Änderung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
                            380  )   wird aufgehoben.  (5. Teil/II.) 3. Änderung des Handänderungssteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233
                            1  Das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 26. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            381  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            382  )  (5. Teil) III. Übergangsbestimmungen  (5. Teil/III.) 1. Wohnsitzwechsel im Verhältnis zu Praenumerandokantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233a
                            383  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Verhältnis zu einem Kanton mit zweijähriger Ver  -  gangenheitsbemessung (Praenumerandoveranlagung) sind für die zeitliche Bemessung und die Fällig  -  keit der Steuer die Regeln über den Wohnsitzwechsel im internationalen Verhältnis anwendbar.  (5. Teil/III.) 2. Erstmalige Anwendung des neuen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            384  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234
                            1  Das neue Recht findet erstmals Anwendung:  a)  auf die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstück  -  steuer der Steuerperiode 2001;  b)  für die Grundstückgewinn- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die steuerba  -  ren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2001 verwirklicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Steuerverfahren und den Steuerbezug findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, erfolgt  nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals  Anwendung auf die Einkommenssteuer und den Finanzausgleich der Steuerperiode 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals  Anwendung auf die Einkommens- und die Vermögenssteuer der Steuerperiode 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            386  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380)  SG 253.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            381)  SG 650.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            382)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            383)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233a samt Titel 1. beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 9. 6. 2001); dadurch wurden die bisherigen Ti -
                            tel 1.–6. zu Titel 2.–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            384)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 6. 2001, publiziert am 9. 6. 2001) wurden die bishe -
                            rigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
                            386)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 5 beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. November 2002 finden erstmals Anwendung  auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            387  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss der formulierten, mit Grossratsbeschluss vom 24. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 transformierten «Initiative für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer» treten sofort nach ihrer  Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft. Entsprechend wird die Erbschafts-  und Schenkungssteuer auf Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Nachkommen, Adoptiv- und  Pflegekindern, die nach dem Tag der Volksabstimmung anfallen, nicht mehr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            388  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Mai 2003 finden erstmals  Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft ver  -  wirklicht haben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 finden erstmals  Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft ver  -  wirklicht haben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 18. Februar 2004 finden erstmals  Anwendung   auf   die   Einkommenssteuer   der   Steuerperiode   2005;   vorbehalten   bleibt   die   Änderung  betreffend § 37, welche erstmals für die Steuerperiode 2004 anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            391  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Oktober 2004 finden erst  -  mals  Anwendung  auf  Umstrukturierungstatbestände,  die  sich  ab  dem  1.  Juli  2004  verwirklicht  ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            392  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. September 2005 finden erst  -  mals Anwendung auf die Steuern des Steuerjahres 2006, diejenigen zu den §§ 131 Abs. 2 und 197a  mit Eintritt ihrer Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            393  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2007 finden erstmals An  -  wendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer  auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2008 verwirklicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            394  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 7. November 2007 betreffend  die §§ 21a, 32 Abs. 1 lit. a, 33 lit. b, 38a, 46 Abs. 5, 48, 70 Abs.1 lit. c, 90 Abs. 1 und 241a sind erst  -  mals für die Steuern des Steuerjahres 2008 und diejenigen betreffend die §§ 197a Abs. 5 und 201 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erstmals ab 1. Januar 2009 anwendbar. Die übrigen Änderungen und Ergänzungen werden mit Ein  -  tritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 finden erst  -  mals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2008, sofern dieser Beschluss bis 15. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Rechtskraft erwächst; ansonsten gelten sie erstmals für die Steuerperiode 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 11. November 2009 werden erst  -  mals wie folgt anwendbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            397  )  a)  die §§ 15 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a, 66 lit. h und 141 ab Eintritt der Rechtskraft des Gross  -  ratsbeschlusses;  b)  die §§ 31 Abs. 2 lit. a, 179a, 209 Abs. 3 und 4, 211 Abs. 4, 212 Abs. 1 und 4, 215a, 223  Abs. 3 und 224 Abs. 3 ab 1. Januar 2010; auf Erbgängen, die vor diesem Zeitpunkt eröff  -  net wurden, gelten die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            387)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 6 beigefügt durch GRB vom 13. 11. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2003).
                            388)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 7 beigefügt durch Volksabstimmung vom 9. 2. 2003 (wirksam seit 10. 2. 2003).
                            389)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 8 beigefügt durch GRB vom 21. 5. 2003 (wirksam seit 6. 7. 2003).
                            390)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 9 beigefügt durch GRB vom 22. 10. 2003 (wirksam seit 11. 12. 2003).
§ 234 Abs. 10 beigefügt durch GRB vom 18. 2. 2004 (wirksam seit 4. 4. 2004).
                            392)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 11 beigefügt durch GRB vom 21. 10. 2004 (wirksam seit 9. 12. 2004; Ratschlag Nr. 9348).
                            393)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 12 (Nummerierung redaktionell berichtigt) beigefügt durch GRB vom 14. 9. 2005 (wirksam seit 30. 10. 2005; Ratschlag Nr.
04.1965.01 [9426], Kommissionsbericht Nr. 04.1965.02 ).
                            394)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 13 beigefügt durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag
                            Nr.  03.1664.02  , Kommissionsbericht  Nr.  03.1664.05  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 14 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. 07.0922.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            396)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 15 beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 07.1357.02 ).
                            397)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 16 beigefügt durch GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 , Kommissionsbericht
                            Nr.  09.0594.02  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)  die §§ 19 Abs. 2, 19a, 19b, 21 Abs. 1 lit. c, 1  bis   und 3, 29 Abs. 1, 38b, 46 Abs. 6, 69 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 73 Abs. 1 und 1  bis  , 77 Abs. 1 und 5 lit. b sowie 152 Abs. 3 für die Steuern der Steuerpe  -  riode 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Die Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. September 2010 wirksam. Sie gelten auch für Rekurse, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bei der
                            Steuerrekurskommission bereits hängig sind, für die jedoch noch kein Entscheid ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            398  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Einkom  -  menssteuer betreffend § 35 Abs. 1 lit. h werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar, dieje  -  nigen betreffend §§ 36 Abs. 1 und 2 und 239b erstmals für die Steuerperiode 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Vermö  -  genssteuer werden erstmals für die Steuerperiode 2012 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Gewinn  -  steuer werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 2. März 2011 finden erstmals  Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            402  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2011 betreffend §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 1 lit. j werden erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2012 anwendbar, die übrigen Ände  -  rungen und Ergänzungen mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            403  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19. September 2012 finden erstmals Anwendung  auf die Steuern der Steuerperiode 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            404  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 24. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            405  )    sind erst  -  mals für die Steuern der Steuerperiode 2013 anwendbar, vorbehältlich der Änderungen und Ergänzun  -  gen zu den §§ 164 Abs. 2 und 171 Abs. 2 und 4, welche mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbe  -  schlusses wirksam werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 werden erst  -  mals für die Steuern der Steuerperiode 2014 anwendbar. Vorbehalten bleiben die Änderungen gemäss  §§ 201 bis 201b, welche für alle nach Inkrafttreten des Grossratsbeschlusses gestellten Erlassgesuche  anwendbar sind.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            408  )   sind erst  -  mals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            409  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410  )   sind erst  -  mals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2016 finden erst  -  mals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2017 und für die Grundstückgewinn  -  steuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2017 verwirklicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erst  -  mals wie folgt anwendbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413  )  a)  § 14 wird auf den 1. Januar 2017 aufgehoben.  b)  § 74a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird § 74 Abs. 3 auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            398)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 17 beigefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0197 ).
                            399)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 18 beigefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 20. 2. 2011; Geschäftsnr. 09.1118 ).
                            400)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 19 beigefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 20. 2. 2011; Geschäftsnr. 09.1122 ).
                            401)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 20 beigefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 26. 12. 2010; Geschäftsnr. 10.0902 ).
                            402)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 21 beigefügt durch GRB vom 2. 3. 2011 (wirksam seit 17. 4. 2011; Geschäftsnr. 10.1642 ).
§ 234 Abs. 22 beigefügt durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 11.0152 ).
                            404)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 23 beigefügt durch GRB vom 19. 9. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012; Geschäftsnr. 12.0472 ).
                            405)  Datum redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            406)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 24 (Nummerierung redaktionell berichtigt) beigefügt durch GRB vom 24. 10. 2012 (wirksam seit 9. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.0895 ).
                            407)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 Abs. 25 beigefügt durch GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0779 ).
                            408)  GRB I.  Eingefügt am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410)  GRB II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411)  Eingefügt am 16. September 2015, wirksam seit 1. November 2015 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412)  Eingefügt am 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413)  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  c)  Die übrigen Änderungen und Ergänzungen des Grossratsbeschlusses treten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 in Kraft; für die Beurteilung von Straftaten, die vor Wirksamwerden dieser Ände  -  rungen begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das  bis 31. Dezember 2016 geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erst  -  mals anwendbar für die Steuerperiode, die auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen zwi  -  schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am  Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19.09.2018 zum Abzug für Versicherungsprämien  und Sparzinsen betreffend § 32 Abs. 1 lit. g treten in Kraft, sobald der Abzug gemäss den Vorgaben  von § 241  bis    die Höhe von 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende  Ehegatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erreicht hat.  Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19.09.2018 zur Einkommenssteuer betreffend § 36  Abs. 1 und 2 treten in Kraft, sobald der Steuersatz der ersten Stufe gemäss den Vorgaben von § 239b  den Wert von 21,50 Prozent erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. November 2018 betreffend §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Abs. 1, § 229a Abs. 1 - 6, Titel nach §§ 1, 227 und 229 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern,  ausserordentlichen Rechtsmitteln und Verlustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können)  erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Die   Änderungen   gemäss   der   formulierten   Volksinitiative   «Topverdienersteuer:   Für   gerechte   Ein  -  kommenssteuern in Basel» werden nach Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf  den dem Abstimmungstermin folgenden 1. Januar wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 9. September 2020 sind erstmals  für die Steuern der Steuerperiode 2021 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            418  )  (5. Teil/III.) 3. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            419  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 lit. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. De -
                            zember 1998 abgeschlossen wurden.  (5. Teil/III.) 4. Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236
                            1  Die Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind zu 60 Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei der Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichteten Abgel  -  tungen an die Versicherten sind als Kapitalleistungen im Sinne von § 39 steuerbar und unterliegen ei  -  nem Steuerabzug an der Quelle von 3 Prozent. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen  Verfahren zu veranlagenden Steuer. Die Bestimmungen über das Verfahren und den Bezug der Quel  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421  )  Eingefügt am 8. November 2017, in Kraft seit 4. Januar 2018 (KB 11.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416)  Eingefügt am 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 17.11.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Abs. 34 eingefügt durch Volksabstimmung vom 19. 5. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
                            418)  Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            419)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 6. 2001, publiziert am 9. 6. 2001) wurden die bishe -
                            rigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 6. 2001, publiziert am 9. 6. 2001) wurden die bishe -
                            rigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 Abs. 2 beigefügt durch § 30 Ziff. 3 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr.
05.1927.02 , Kommissionsbericht Nr. 05.1927.03 ).
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (5. Teil/III.) 5. Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            422  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 a) Renten
                            1  Renten aus beruflicher Vorsorge, welche vor dem 1. Januar 1986 zu laufen begannen oder die vor  dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.  Dezember 1985 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:  a)  zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf de  -  nen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht  worden sind;  b)  zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person  beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;  c)  zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 lit. a und b sind die Leistungen von  Angehörigen   gleichgestellt;   dasselbe   gilt   für   die   Leistungen   von   Dritten,   wenn   die   steuerpflichtige  Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238 b) Kapitalabfindungen
                            1  Bei vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge sind die  eigenen Beiträge zum Erwerb von Vorsorgeansprüchen, soweit sie nach altem Recht nicht abziehbar  waren und besteuert wurden, von der Abfindungssumme in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 c) Einkauf von Beitragsjahren
                            1  Beiträge der versicherten Person an die berufliche Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind  vom Einkommen nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestan  -  den hat und die Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig gewor  -  den sind.  (5. Teil/III.) 6. Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239a
                            423  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Steuerperiode 2003 beträgt die jährliche Einkommenssteuer 97 Prozent der einfachen Steuer  gemäss § 36.  (5. Teil/III.) 6a. Einkommenssteuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            424  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239b
                            425  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (5.Teil/III.) 6b. Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            426  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239c
                            427  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Steuerperiode 2014 erfolgt der Ausgleich der kalten Progression nach Massgabe der vom 30.  Juni 2008 bis 30. Juni 2013 eingetretenen Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            428  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            422)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel durch GRB vom 6. 6. 2001 (wirksam seit 1. 6. 2001, publiziert am 9. 6. 2001) wurden die bishe -
                            rigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            423)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239a samt 6. Titel eingefügt durch GRB vom 20. 3. 2002, angenommen in der Volksabstimmung vom 31. 5./2. 6. 2002 (wirksam seit 1. 1.
                            2003); dadurch wurden die bisherigen Titel 6. und 7. zu 7. und 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            424)  Titel 6a eingefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 20. 2. 2011; Geschäftsnr.  09.1118  ).  Aufgehoben am 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            426)  Titel 6b eingefügt durch GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr.  13.0779  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            427)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239c eingefügt durch GRB vom 23. 10. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0779 ).
                            428)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239c: Für die Steuerperiode 2014 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein Ausgleich der kalten Progression vorge -
                            nommen worden (RRB vom 17. 12. 2013, KtBl 2013 2157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (5. Teil/III.) 7. Steuerermässigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            429  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
                            und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Renten der eidge  -  nössischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ermässigt sich die Einkommenssteuer  für Bezüger und Bezügerinnen solcher Renten zeitlich befristet wie folgt:  für die Steuerperiode 2001 um 350 Franken,  für die Steuerperiode 2002 um 350 Franken,  für die Steuerperiode 2003 um 350 Franken,  für die Steuerperiode 2004 um 300 Franken,  für die Steuerperiode 2005 um 250 Franken,  für die Steuerperiode 2006 um 200 Franken,  für die Steuerperiode 2007 um 150 Franken,  für die Steuerperiode 2008 um 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteil  -  mässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 b) Bezüger und Bezügerinnen von Kinderalimenten
                            1  Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Unterhaltsbeiträge  ermässigt sich die Einkommenssteuer für Personen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2001 wirk  -  sam gewordenen richterlichen Entscheids oder rechtsgültigen Vertrags Unterhaltsbeiträge für die bei  ihnen lebenden Kinder beziehen, um 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteil  -  mässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (5. Teil/III.) 7a. Rentenversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241a
                            431  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rentenversicherungen und ähnliche Forderungen auf periodische Leistungen, bei denen die Leistun  -  gen im Zeitpunkt der Steuerbemessung bereits laufen, unterliegen der Vermögenssteuer nicht, sofern  sie vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der maximale Steuersatz der Gewinnsteuer gemäss § 76 Abs. 3 beträgt für die erste Steuerperiode,  für die der Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 erstmals zur Anwendung kommt, 23 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            429)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel wurden die bisherigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7., durch Einfügen von § 239a samt Titel wurden
                            die bisherigen Titel 6. und 7. zu Titel 7. und 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430)  Aufgehoben am 21. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 05.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241a samt Titel 7a eingefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 23. 12. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr.
07.0922.02 ).
                            432)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241b samt Titel 8. beigefügt durch GRB vom 13. 12. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.1357.01 , Kommissionsbericht Nr.
07.1357.02 ); dadurch wurden die bisherigen Titel 8. (vor § 242) und 9. (vor § 242a) zu Titeln 9. und 10.
                            433)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241b Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 26. 12. 2010; Geschäftsnr. 10.0902 ).
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er nimmt für zwei weitere Steuerperioden um jeweils 0,5 Prozentpunkte ab, wenn  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            434  )  das Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts der Schweiz gemäss den vom Staatsse  -  kretariat für Wirtschaft veröffentlichten Quartalsschätzungen in dem der jeweiligen Steu  -  erperiode vorangegangen Kalenderjahr nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ne  -  gativ war und  b)  die Nettoschuldenquote des Kantons am 31. Dezember des der jeweiligen Steuerperiode  vorangegangenen   Kalenderjahrs   mindestens   einen   Promillepunkt   unter   dem   zulässigen  Wert gemäss § 4 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes lag.  (5. Teil/III.) 9. Gemischte Beteiligungsgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242
                            1  Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten  werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 77 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden  Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft waren, gelten die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) zu Beginn des Ge  -  schäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endete, als Gestehungskosten im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Abs. 5 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent  am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze  war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem steuerlich mass  -  geblichen   Buchwert   (Gewinnsteuerwert)   und   dem   Verkehrswert   der   Beteiligung   zum   steuerbaren  Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand  der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Ge  -  nossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Re  -  serve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden  Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Akti  -  ven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen,  für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird  die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242
                            bis  437  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden juristische Personen nach §§ 78 oder 79 besteuert, so werden auf Antrag die bei Ende dieser  Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts im Falle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bemisst sich da  -  nach, inwieweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären. Ausgenommen sind stille Reserven auf  Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            434)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241b Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 10. 11. 2010 (wirksam seit 26. 12. 2010; Geschäftsnr. 10.0902). Für die Steuerperiode 2012 beträgt der
                            maximale Gewinnsteuersatz für ordentlich steuerbare Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20.5% (RRB vom 24. 1. 2012). Ab Steuerpe  -  riode 2013 beträgt der maximale Gewinnsteuersatz für ordenltich steuerbare Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20.0% (RRB vom 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 2013).
9. Titel: Durch Einfügen von § 233a samt Titel wurden die bisherigen Titel 1.–6. zu Titel 2.–7.; durch Einfügen von § 239a samt Titel wurden
                            die bisherigen Titel 6. und 7. zu Titel 7. und 8.; durch Einfügen von § 241b wurden die bisherigen Titel 8. (vor § 242) und 9. (vor § 242a) zu Ti  -  teln 9. und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436)  Aufgehoben am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            437)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein unterzeichneter Revers auf Beteiligungen von mindestens 1’000’000 Franken und auf Immateri  -  algüterrechten nach § 80 entfällt bei Statusänderung während der Reversfrist. Im Umfang des entfalle  -  nen Revers können keine stillen Reserven geltend gemacht werden, die bei Eintritt in die Besteuerung  nach §§ 78 oder 79 bereits bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stille Reserven, die vor Inkrafttreten von § 242  bis   bei Ende der Besteuerung nach §§ 78 oder 79 aufge  -  deckt und noch nicht abgeschrieben wurden, werden nach Abs. 1 besteuert. Die verbliebene versteuer  -  te stille Reserve wird von Amtes wegen steuerneutral aufgelöst. Erfolgte die Statusänderung nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2016, kann die Besteuerung nach Abs. 1 auch für den im Zeitpunkt der Statusänderung
                            bestehenden selbstgeschaffenen Mehrwert beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind von der juristischen Per  -  son nachzuweisen und von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen. Der Antrag ist  bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode der Statusänderung zu stellen, an  -  sonsten der Anspruch auf die Besteuerung nach Abs. 1 erlischt. Als Zeitpunkt der Statusänderung gilt  der Beginn der Steuerperiode, in welcher die juristische Person erstmals nicht mehr nach §§ 78 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 besteuert wird. Für Fälle nach Abs. 4 ist der Antrag betreffend den selbstgeschaffenen Mehrwert  bis zur Rechtskraft der Veranlagung der ersten Steuerperiode nach Inkraftsetzung dieses Paragraphen  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Realisation nach Abs. 1 gilt der nach der Statusänderung erzielte steuerbare Reingewinn, unter  Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages nach § 77, im Umfang von 75 Prozent. Bei gleichzeiti  -  ger Anwendung von § 69b (Patentbox) bemisst sich der Anteil des als Realisation geltenden steuerba  -  ren Reingewinnes zusätzlich nach dem Faktor: 1 minus (Patentboxenabzug geteilt durch die maximale  steuerliche Ermässigung nach § 70a Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Realisation nach Abs. 6 bemisst sich im Falle einer Umstrukturierung nach dem Umfang des  Verhältnisses der bisherigen Gewinne. Massgebend sind die letzten 3 Geschäftsjahre vor der Umstruk  -  turierung. Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben sowie Gegenständen des betrieblichen  Anlagevermögens sind die Gewinne anteilig aufzuschlüsseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Verluste im Sinne von § 75, welche während der Zeit der Besteuerung nach §§ 78 und 79 entstanden  sind, können nur im Umfang der dort steuerbaren Quote steuerlich zur Verrechnung gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sind §§ 78 und 79 nicht mehr anwendbar, so gelten die Abs. 1–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            438  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden juristische Personen nach §§ 78 oder 79 besteuert, so bemisst sich der nach § 69b Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu berücksichtigende Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den angewendeten Besteuerungs  -  quoten. Die Besteuerungsquote entspricht dabei dem Verhältnis der kantonalen Bemessungsgrundlage  zum gesamten Reingewinn, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77 ausgeklammert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für juristische Personen, welche nach §§ 78 oder 79 besteuert werden, sind die §§ 69b (Patentbox)  und 85 Abs. 5 (Reduktion der Bemessungsgrundlage bei der Kapitalsteuer) nicht anwendbar.  (5. Teil/III.) 10. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242a
                            440  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242b
                            441  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            438)  Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439)
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Titel (ursprünglich 9. Titel) aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG
170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05 ).
                            440)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242a (beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002) aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit
1. 1. 2008, SG 170.600; Ratschlag Nr. 03.1664.02 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05 ).
                            441)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242b (beigefügt durch GRB vom 20. 3. 2002) aufgehoben durch § 13 des Finanz- und Lastenausgleichgesetzes vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1.
1. 2008, SG 170.60; Ratschlag Nr. 03.1664.02 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.05
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  (5. Teil) IV. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird auf den 1. Januar 2001  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang (Ausgleich der kalten Progression)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 1999, soweit sie im Jahre 2000  fällig wird, werden gestützt auf § 37 des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und  die nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 1999
                            Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:  Von Fr. 10’400 bis Fr. 25’000:  Fr. 15 je Fr. 100  Von Fr. 25’000 bis Fr. 33’300:  Fr. 20 je Fr. 100  Von Fr. 33’300 bis Fr.  72’800:  Fr. 25 je Fr. 100  Von Fr. 72’800 bis Fr. 156’100:  Fr. 26 je Fr. 100  Von Fr. 156’100 bis Fr. 234’100:  Fr. 28 je Fr. 100  Von Fr. 234’100 bis Fr. 1’300’800:  Fr. 30 je Fr. 100  Über Fr. 1’300’800:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:  Von Fr. 14’600 bis Fr. 43’700:  Fr. 16.50 je Fr. 100  Von Fr. 43’700 bis Fr. 60’400:  Fr. 22 je Fr. 100  Von Fr. 60’400 bis Fr. 279’900:  Fr. 26 je Fr. 100  Von Fr. 279’900 bis Fr. 410’000:  Fr. 28 je Fr. 100  Von Fr. 410’000 bis Fr. 2’102’000:  Fr. 30 je Fr. 100  Über Fr. 2’102’000:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommensabzüge:  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug):  Fr. 500 / 1’000  Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug):  Fr. 1’000  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug):  Fr. 5’200  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug):  Fr. 5’200  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug):  Fr. 6’200  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug):  Fr. 3’600  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug):  Fr. 3’100  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen):  Fr. 500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug):  Fr. 5’200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Anhang beigefügt durch RRB vom 16. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 20. 1. 2001); 1. und 2. Zwischentitel samt Text beigefügt durch  RRB vom 10. 8. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005); 3. Zwischentitel samt Text beigefügt durch RRB vom 22. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausgleich der kalten Progression für die Steuerperioden 2005 bis 2007
                            2)  Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005 werden gestützt auf § 37  des  Steuergesetzes  die  Tarifstufen  der  Einkommenssteuertarife  und  die  nachstehenden  Abzüge  zum  Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:  Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:  Von Fr. 10’900 bis Fr. 26’200:  Fr. 15 je Fr. 100  Von Fr. 26’200 bis Fr. 35’000:  Fr. 20 je Fr. 100  Von Fr. 35’000 bis Fr. 76’500:  Fr. 25 je Fr. 100  Von Fr. 76’500 bis Fr. 164’000:  Fr. 26 je Fr. 100  Von Fr. 164’000 bis Fr. 246’000:  Fr. 28 je Fr. 100  Über Fr. 246’000 bis Fr. 1’366’500:  Fr. 30 je Fr. 100  Über Fr. 1’366’500:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:  Von Fr. 15’300 bis Fr. 45’900:  Fr. 16.50 je Fr. 100  Von Fr. 45’900 bis Fr. 63’400:  Fr. 22 je Fr. 100  Von Fr. 63’400 bis Fr. 294’100:  Fr. 26 je Fr. 100  Von Fr. 294’100 bis Fr. 430’700:  Fr. 28 je Fr. 100  Von Fr. 430’700 bis Fr. 2’208’200:  Fr. 30 je Fr. 100  Über Fr. 2’208’200:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommensabzüge:  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug):  Fr. 550 / 1’100  Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug):  Fr. 1’100  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug):  - Abzugs-Mindestbetrag  Fr. 6’800  - Abzugs-Höchstbetrag  Fr. 9’500  - Einkommensobergrenze für Abzugserhöhung  Fr. 73’500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug):  Fr. 5’500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug):  Fr. 6’600  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug):  Fr. 3’800  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug):  Fr. 3’300  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen):  Fr. 500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug):  Fr. 5’500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    2. Zwischentitel in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 28. 3. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2020
                            Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2020 werden gestützt auf § 37  des  Steuergesetzes  die  Tarifstufen  der  Einkommenssteuertarife  und  die  nachstehenden  Abzüge  zum  Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:  Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:  Von Fr. 100 bis Fr. 201’500:  Fr. 22.25  4)   je Fr. 100  Über Fr. 201’500 bis Fr. 300’000:  Fr. 28 je Fr. 100  Über Fr. 300’000:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:  Von Fr. 100 bis Fr. 403’100:  Fr. 22.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   je Fr. 100  Über Fr. 403’100 bis Fr. 600’000:  Fr. 28 je Fr. 100  Über Fr. 600’000:  Fr. 29 je Fr. 100  Einkommensabzüge:  Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung)  Fr. 3’000  Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale)  Fr. 4’000  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g i. V. m. § 241  bis  Fr. 2’400 / 4'800  5)  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug)  Fr. 10’100  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug)  Fr. 10’100  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug)  Fr. 18’100  Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug)  Fr. 1’000  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug)  Fr. 7’900  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug)  Fr. 5’500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen)  Fr. 18’100  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug)  Fr. 35’300  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerzieherabzug)  Fr. 30’200  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Rentnerabzug)  Fr. 3’300  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug)  Fr. 18’100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zwischentitel samt Text beigefügt durch RRB vom 22. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
                            4)   Massgebend ist die Anpassung durch den Regierungsrat gemäss § 239b Abs. 4 (vgl. Anhang 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Massgebend ist die Anpassung durch den Regierungsrat gemäss § 241  bis   Abs. 4 (vgl. Anhang 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2023
                            Am 21. September 2022 hat der Grosse Rat den Grossratsbeschluss betreffend Gemeindeinitiative Rie-  hen «Entlastung von Familien» und zu einem Gegenvorschlag (KB 24.09.2022) verabschiedet und den  Versicherungs-,  Kinderdrittbetreuungskosten-,  Kinder-  und  Unterstützungsabzug,  die  Abzüge  für  Al-  leinlebende, Verheiratete, Alleinerziehende und den Konkubinatsabzug sowie die Tarifstufen des Ein-  kommenssteuersatzes  angepasst.  Unter  Vorbehalt  der  Inkraftsetzung  des  vorerwähnten  Grossratsbe-  schlusses per 1. Januar 2023 werden mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerpe-  riode  2023  gestützt  auf  §  37  des  Steuergesetzes  die  Tarifstufen  der  Einkommenssteuertarife  und  die  nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:  Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:  Von Fr. 100 bis Fr. 206’500:  Fr. 21 je Fr. 100  Über Fr. 206’500 bis Fr. 307’400:  Fr. 27.25 je Fr. 100  Über Fr. 307’400:  Fr. 28.25 je Fr. 100  Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:  Von Fr. 100 bis Fr. 413’000:  Fr. 21 je Fr. 100  Über Fr. 413’000 bis Fr. 614’800:  Fr. 27.25 je Fr. 100  Über Fr. 614’800:  Fr. 28.25 je Fr. 100  Einkommensabzüge:  Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung)  Fr. 3’100  Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale)  Fr. 4’100  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug)  Fr. 4'100 / 8'100  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug)  Fr. 25’200  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug)  Fr. 10’300  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug)  Fr. 18’600  Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug)  Fr. 1’000  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug)  Fr. 8’800  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug)  Fr. 500–5'700  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen)  Fr. 19’000  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug)  Fr. 36’900  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerziehendenabzug)  Fr. 31’700  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (RentnerInnenabzug)  Fr. 3’400  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug)  Fr. 19’000
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2024 )
                            Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2024 werden gestützt auf § 37  des  Steuergesetzes  die  Tarifstufen  der  Einkommenssteuertarife  und  die  nachstehenden  Abzüge  zum  Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ziff. 4 eingefügt am 28. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 1. 4.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Ziff. 5 eingefügt am 12. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:  Von Fr. 100 bis Fr. 209’800:  Fr. 21 je Fr. 100  Über Fr. 209’800 bis Fr. 312’300:  Fr. 27.25 je Fr. 100  Über Fr. 312’300:  Fr. 28.25 je Fr. 100  Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:  Von Fr. 100 bis Fr. 419’500:  Fr. 21 je Fr. 100  Über Fr. 419’500 bis Fr. 624’500:  Fr. 27.25 je Fr. 100  Über Fr. 624’500:  Fr. 28.25 je Fr. 100  Einkommensabzüge:  Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung)  Fr. 3’100  Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale)  Fr. 4’200  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug)  Fr. 4'100 / 8'300  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug)  Fr. 25’600  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug)  Fr. 10’500  Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug)  Fr. 18’900  Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug)  Fr. 1’000  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug)  Fr. 8’900  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug)  Fr. 500–5'800  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen)  Fr. 19’300  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug)  Fr. 37’500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerziehendenabzug)  Fr. 32’200  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (RentnerInnenabzug)  Fr. 3’500  Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug)  Fr. 19’300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  Anhang 2  Anhang zu § 120  Gegenrechtsregelungen zur Steuerbefreiung bestehen mit folgenden Kantonen und Staaten:  a) betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Aargau, Appenzell Ausserrho-  den, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura,  Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt,  Wallis, Zug, Zürich;  b) betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer: Deutschland, Frankreich (auch Schenkungssteu-  er), Israel, Bundesstaat Kalifornien.  Die Gegenrechtsregelungen sind publiziert auf der Webseite der Steuerverwaltung (  verwaltung.bs.ch  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  Anhang 3  Anhang zu § 37  Ausgleich der kalten Progression:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Steuerperioden 2008 bis 2013 kein Ausgleich der kalten Progression mangels Anstiegs der
                            Teuerung um 4 % seit der letzten Anpassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsperiode 2014 (§ 239c)
                            Für  die  Steuerperiode  2014  ist  hinsichtlich  der  Einkommenssteuer  der  natürlichen  Personen  kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 17. 12. 2013, KtBl 2013 II 2157).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ab Steuerperiode 2015 jährlicher Ausgleich der kalten Progression
                            - Für die Steuerperiode 2015 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen man-  gels  Anstiegs  der  Teuerung  kein  Ausgleich  der  kalten  Progression  vorzunehmen  (RRB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. 8. 2014, KtBl 2014 II 1477).
                            - Für die Steuerperiode 2016 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen man-  gels  Anstiegs  der  Teuerung  kein  Ausgleich  der  kalten  Progression  vorzunehmen  (RRB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. 8. 2015, KtBl 2015 II 1669).
                            - Für die Steuerperiode 2017 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 16. 8. 2016, KtBl 2016 II 1501).  - Für die Steuerperiode 2018 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 22. 8. 2017, KtBl 2017 II 1577).  - Für die Steuerperiode 2019 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 28. 8. 2018, KtBl 2018 II 1525).  - Für die Steuerperiode 2021 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 1. 9. 2020, KB 5. 9. 2020).  - Für die Steuerperiode 2022 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein  Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 17. 8. 2021, KB 4. 9. 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuergesetz  Anhang 4  Anhang 4  Festsetzung des Steuersatzes gemäss § 239b Abs. 4  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  stellt  fest,  dass  die  Bedingungen  gemäss  §  239b  Abs.  4  Steuergesetz  erfüllt  sind  und  der  Steuersatz  der  ersten  Tarifstufe  für  die  ordentliche Veranlagung  der  Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2020 21.75 % beträgt.  1)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die erste Bedingung gemäss § 239b Abs. 4  lit. a Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Steuersatz der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranla-  gung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2021 nicht auf 21.50 % gesenkt  wird.  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die erste Bedingung gemäss § 239b Abs. 4  lit. a Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Steuersatz der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranla-  gung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2022 nicht auf 21.50 % gesenkt  wird.  Versicherungsabzug gemäss § 241  bis  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  stellt  fest,  dass  die  Bedingungen  gemäss  §  241  bis    Abs.  4  Steuergesetz erfüllt sind und der Versicherungsabzug gemäss § 241  bis   Abs. 2 Steuergesetz ab Steuerpe-  riode  2020  5’600  Franken  für  in  rechtlich  und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  lebende  Ehegatten  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’800 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingung gemäss § 241   Abs. 4 lit. a  Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Versicherungsabzug gemäss § 241  bis   Abs. 3 Steuergesetz ab Steu-  erperiode 2021 nicht auf 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe-  gatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingung gemäss § 241   Abs. 4 lit. a  Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Versicherungsabzug gemäss § 241  bis   Abs. 3 Steuergesetz ab Steu-  erperiode 2022 nicht auf 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe-  gatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erhöht wird.  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   RRB vom 24. 9. 2019 (KB 28. 9. 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   RRB vom 07. 12. 2021 (KB 11. 12. 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   RRB vom 24. 9. 2019 (KB 28. 9. 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   RRB vom 22. 9. 2020 (KB 26. 9. 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   RRB vom 07. 12. 2021 (KB 11.12. 2021)