Submissionsverordnung (721.53)
CH - ZG

Submissionsverordnung

Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 3 des Submissionsgesetzes vom 30. November 2023 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 2 ) sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 3 ) erfasst werden.
2 Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz 4 ) fallen, bestimmen die Ver - fahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.

§ 2 Zuständigkeit Regierungsrat

1 Sofern der Regierungsrat in einem Submissionsverfahren zur Vergabe von Aufträgen zuständig ist, sind ihm beim offenen oder beim selektiven Verga - beverfahren der vorgesehene Ausschreibungstext sowie die vorgesehenen Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung zur Genehmigung zu unterbreiten. 1) BGS 721.51 2) BGS 721.52 3) SR 943.02 4) BGS 721.51
2 Die Regelung von Abs. 1 gilt nicht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
a) Der Preis wird bei anspruchsvollen Planerleistungen oder anderen ver - gleichbaren Leistungen mit mindestens 25 Prozent gewichtet.
b) Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35 Prozent gewichtet.

§ 3 Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

1 Bei der Durchführung von Submissionsverfahren müssen die Eignungs- und die mit einer Gewichtung versehenen Zuschlagskriterien sowie die Preisbewertungsformel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs - unterlagen im Voraus bekannt gegeben werden.

§ 4 Bewertung des Preiskriteriums

1 Bei der Bewertung des Preiskriteriums gilt in der Regel folgende Formel:
a) Das billigste Angebot erhält beim Preiskriterium immer die maximale Punktzahl.
b) Bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit ei - nem Preis > 50 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
c) Bei einer anspruchsvollen Beschaffung mit spezialisierten Anforde - rungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 100 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
d) Zwischen den zuvor erwähnten Werten erfolgt die Bewertung linear, Negativpunkte gibt es bei der Bewertung nicht.

§ 5 Zuschlagskompetenzen

1 Die Zuschlagskompetenz zur Vergabe von Aufträgen obliegt:
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– dem jeweiligen Amt;
b) bei einem Auftragswert von Fr. 150'000.– bis Fr. 500'000.– der jewei -
c) bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– dem Regierungsrat;
d) bei einem Auftragswert zwischen Fr. 500'000.– und Fr. 3 Mio. der Baudirektion für Strassenbauvorhaben gemäss dem jeweiligen Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm, auf welchen sich das Projekt stützt.

§ 6 Verfahrenskompetenzen

1 Die jeweilige Direktion entscheidet:
a) über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters;
b) ob das Verfahren abgebrochen, wiederholt oder neu durchgeführt wird;
c) welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
d) über die Verkürzung der Fristen.

§ 7 Zuständigkeiten Baudirektion

1 Das Direktionssekretariat der Baudirektion ist zuständig für:
a) die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss Art. 62 IVöB 1 ) ;
b) die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben des Bundes bzw. des Interkantonalen Organs gemäss § 5 Abs. 1 SubG 2 ) ;
c) die Betreuung der Internetseite des Kantons Zug auf der elektroni - schen Submissionsplattform «simap.ch»;
d) einzelne Auskünfte in submissionsrechtlichen Fragen an bezeichnete Personen der anderen Direktionen. 1) BGS 721.52 2) BGS 721.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.02.2024 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/012
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