Verordnung über die amtliche Vermessung (214.7.12)
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Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 20.02.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. November 2023 über Geoinformation (KGeoIG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung wird die Umsetzung der kantonalen Geoinformations - gesetzgebung in der amtlichen Vermessung geregelt.
2 In diesem Bereich wird insbesondere die Tätigkeit der Fachleute der amtli - chen Vermessung geregelt.

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden. Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er schliesst die vierjährige Programmvereinbarung der amtlichen Ver - messung mit dem Bund ab.
b) Er stellt die kantonalen Patente der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer aus und entzieht sie.

Art. 3 Finanzdirektion

1 Die Finanzdirektion (die Direktion) nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden.
2 Sie hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie vergibt öffentliche Aufträge für die Durchführung von Vermes - sungswerken der Ersterhebung, Erneuerung und periodischen Nachfüh - rung der amtlichen Vermessung und ordnet deren Ausführung an.
b) Sie genehmigt die Dokumente der amtlichen Vermessung.
c) Sie erstellt die Vierjahresplanung für die Umsetzung der amtlichen Ver - messung.

Art. 4 Amt für Geoinformation

1 Das Amt für Geoinformation (das Amt) ist die für die amtliche Vermessung zuständige Fachstelle der Finanzdirektion. Unter seine Zuständigkeit fallen die geltenden und projektierten Originaldaten der amtlichen Vermessung und der Liegenschaftskataster.
2 Es hat folgende Befugnisse:
a) Es plant, koordiniert, überwacht und prüft den Vollzug der amtlichen Vermessung.
b) Es gewährleistet die Kohärenz der IT-Systeme im Bereich der amtli - chen Vermessung.
c) Es gewährleistet die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungs- und Geoinformationssystemprojekten.
d) Es trifft Vorkehrungen, um die Kontinuität der Datennutzung zu gewährleisten.
e) Es erstellt die Grundlagen der digitalen Dokumentation Stockwerkei - gentum.
f) Es legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.
g) Es erlässt die Weisungen und Vorschriften gemäss Gesetzgebung des Bundes.
h) Es beschliesst die kantonalen Ergänzungen des Datenmodells des Bun - des, die in dieser Verordnung nicht bereits vorgesehen sind.
3 Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verord - nung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.

Art. 5 Patentierte Ingenieur-Geometerinnen und patentierte Ingenieur-

Geometer
1 Der Erwerb und die Führung des Titels «patentierte Ingenieur-Geometerin», «patentierter Ingenieur-Geometer» und die damit verbundenen spezifischen Berufspflichten im Bereich der amtlichen Vermessung sowie ihre Haftpflicht sind bundesrechtlich geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwe - sen und ihrer Amtsträger ist nicht anwendbar.

Art. 6 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer –

Register
1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind in ei - nem kantonalen Register eingetragen, das folgende Angaben enthält:
a) Name und Vorname;
b) Datum der Eintragung ins Register;
c) Firmenbezeichnung;
d) Geschäftsadresse.
2 Das Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geo - meter wird vom Amt auf dem aktuellen Stand gehalten und der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht.
3 Die im kantonalen Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und In - genieur-Geometer eingetragenen Personen informieren das Amt über alle Än - derungen der sie betreffenden Daten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das die Änderung bewirkt hat.

Art. 7 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer –

Grundsätze der Aufsicht
1 Die zur Kontrolle der Notariatsbüros ernannten Inspektorinnen und Inspek - toren (die Inspektorinnen und Inspektoren) sind für die Kontrolle der Tätig - keit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer zustän - dig.
2 Für die Kontrolle übergeben die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer den Inspektorinnen und Inspektoren via das Amt jedes Jahr bis spätestens 31. Januar eine vollständige Liste der im Vorjahr ausge - fertigten öffentlichen Urkunden; die Liste muss für jede Urkunde folgende Angaben enthalten: das Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet wurde, die betroffene Gemeinde, die Liegenschaftsnummer, die Art der Ur - kunde und das Datum der Anmeldung.

Art. 8 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer –

Modalitäten der Aufsicht
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren kontrollieren mindestens alle zwei Jah - re mit Stichproben die von jeder amtlichen Ingenieur-Geometerin und jedem amtlichen Ingenieur-Geometer ausgefertigten öffentlichen Urkunden. Sie können auch kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des kantonalen Patents erfüllt sind.
2 Die Kontrolle kann im Büro der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers erfolgen oder im Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet worden ist.
3 Die Inspektorinnen und Inspektoren können jederzeit verlangen, dass ihnen die zweckdienlichen Dokumente für die Kontrolle vorgelegt werden. Sie sind auch befugt, die Büros der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Inge - nieur-Geometer vor Ort zu inspizieren.

Art. 9 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer –

Kontrollberichte
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren übermitteln dem Amt jeweils am Jahresende einen Bericht über die durchgeführten Inspektionen, mit Kopie an die betreffenden amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geome - ter.
2 Anhand des Berichts ergreift die Kommission die erforderlichen Massnah - men zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Art. 10 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer –

Kosten der Inspektion
1 Die Kosten für die Inspektion gehen zulasten der betreffenden Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. Sie werden auf 200 Franken bis
800 Franken festgesetzt, Auslagen nicht eingeschlossen.

Art. 11 Formen der amtlichen Vermessung

1 Die Durchführung der amtlichen Vermessung kann folgende Formen anneh - men:
a) die Ersterhebung, die in der Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermes - sung besteht;
b) die Erneuerung, die darin besteht, dass die Bestandteile einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung umgearbeitet und ergänzt werden, um sie an die bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen.
2 Nach der Erhebung unterliegen die Bestandteile der amtlichen Vermessung:
a) einer laufenden Nachführung der Daten, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert wird;
b) einer periodischen Nachführung der Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.

Art. 12 Auftragserteilung

1 Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über das öf - fentliche Beschaffungswesen vergeben.
2 Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der patentierten Inge - nieur-Geometerin oder dem patentierten Ingenieur-Geometer, die oder der den Zuschlag für die Arbeiten erhalten hat (die beauftragte Ingenieur-Geome - terin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer), und der Direktion.
3 Werden die Ersterhebungsarbeiten mit einer Güterzusammenlegung kombi - niert, so werden sie von der Bodenverbesserungskörperschaft in Zusammen - arbeit mit dem Amt vergeben.

Art. 13 Datenarchivierung

1 Die Auszüge für die Führung des Plans für das Grundbuch werden in der Datenbank der amtlichen Vermessung und im Liegenschaftskataster ar - chiviert.
2 Die technische Dokumentation wird so weit wie möglich in digitaler Form archiviert.
2 Inhalt der amtlichen Vermessung
2.1 Plan für das Grundbuch und Liegenschaftskataster

Art. 14 Plan für das Grundbuch

1 Das Amt ist für die Erstellung und Nachführung des Plans für das Grund - buch verantwortlich.
2 Der Plan für das Grundbuch enthält neben den Elementen gemäss der Ge - setzgebung des Bundes die Dienstbarkeiten nach Artikel 19 dieser Verord - nung.
3 Nur die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind befugt, beglaubigte Auszüge und Auswertungen des Plans für das Grundbuch auszustellen.
4 Stehen die Daten in digitaler Form zur Verfügung, so werden die Pläne für das Grundbuch durch eine Bildschirmanzeige ersetzt.

Art. 15 Liegenschaftskataster

1 Der Liegenschaftskataster umfasst für jedes Grundstück:
a) die Liegenschaftsbeschreibung gemäss eidgenössischer Gesetzgebung;
b) die Bodenbedeckungsflächen;
c) den Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wie er im Grund - buch eingetragen ist.
2 Er wird vom Amt in digitaler Form geführt und von der Datenbank der amt - lichen Vermessung aus automatisch generiert. Die Namen der Eigentümerin - nen und Eigentümer werden aus der Datenbank des Grundbuchs generiert.
3 Er dient als Tagebuch für die Nachverfolgung der Geschäfte und erlaubt die Rückverfolgung der Mutationsdossiers.
4 Die Grundstücksnummern werden über den Liegenschaftskataster vergeben. Für die Vergabe der Nummern von Miteigentumsanteilen sind jedoch die Grundbuchämter zuständig.
5 Die Grundbuchämter und die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und In - genieur-Geometer haben freien Zugriff auf den Liegenschaftskataster.
2.2 Kantonale Ergänzungen des Datenmodells

Art. 16

1 Das Amt kann weitere Unterteilungen oder Attribute der Objekte festlegen. Es berücksichtigt den Inhalt nationaler Register wie des eidgenössischen Ge - bäude- und Wohnungsregisters.
2.3 Vermessungsfixpunkte und Vermarkung

Art. 17 Erstellung der Fixpunkte

1 Die Fixpunkte liegen möglichst nicht auf den Grundstücksgrenzen.

Art. 18 Anmerkung der Fixpunkte

1 Die Fixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden im Grundbuch als «Vermes - sungsfixpunkt» angemerkt.
2 Das mit der Erstellung von Fixpunkten beauftragte Organ nimmt die An - meldung von Amtes wegen vor.

Art. 19 Grenzfeststellung

1 Gegenstand der Grenzfeststellung sind:
a) die Hoheitsgrenzen;
b) die Liegenschaften;
c) die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rech - te;
d) die weiteren Dienstbarkeiten, sofern diese lagemässig eindeutig defi - niert sind.
2 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. In Landwirt - schafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet ge - mäss landwirtschaftlichem Produktionskataster können sie indessen auch ge - stützt auf geeignete Geodaten festgestellt werden.

Art. 20 Anbringen von Grenzzeichen

1 Grenzzeichen werden angebracht für:
a) die Hoheitsgrenzen;
b) die Liegenschaften;
c) die selbständigen und dauernden Rechte, wenn ihr Ausübungsort nicht mit den Liegenschaftsgrenzen übereinstimmt.
2 Die Grenzpunkte werden mit standardisierten Grenzzeichen materialisiert.

Art. 21 Verzicht auf das Anbringen von Grenzzeichen

1 Ausser in den Fällen nach Artikel 17 Abs. 1 der eidgenössischen Verord - nung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) kann in folgenden Fällen auf das Anbringen von Grenzzeichen verzichtet werden:
a) in Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung angeordnet wurde;
b) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme - rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster;
c) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaft - liche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
d) wenn der Standort unzugänglich ist oder die Materialisierung unverhält - nismässige Schäden zur Folge hätte.
2 Der Verzicht auf das Anbringen von Grenzzeichen wird im Mutationsverbal vermerkt.

Art. 22 Wiederherstellung von Grenzzeichen

1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer stellen die Grenzzeichen wieder her, wenn sie damit beauftragt werden oder wenn ein Mutationsverbal erstellt wird; Artikel 21 dieser Verordnung bleibt vorbe - halten.

Art. 23 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer – Grenzzeichen

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer machen die vorhandenen Grenzzei - chen innerhalb der von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom pa - tentierten Ingenieur-Geometer festgesetzten Frist sichtbar.
2 Auf Ersuchen der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers wirken die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Grenzfeststellung mit.

Art. 24 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dritter –

Fixpunkte und Grenzpunkte
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sorgen für den guten Zustand der auf ihren Grundstücken gesetzten Fix- und Grenzpunkte; dies gilt auch für die Gemeinwesen und die konzessionierten Unternehmen, wenn sie auf fremdem Grund Arbeiten ausführen.
2 Sie informieren unverzüglich eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer, wenn sie:
a) Bewirtschaftungs- oder Bauarbeiten ausführen, die diese Punkte gefähr - den, oder
b) feststellen, dass diese Punkte entfernt, versetzt oder beschädigt worden sind.
2.4 Grenzen

Art. 25 Liegenschaften

1 Es ist ein möglichst einfacher Grenzverlauf anzustreben.
2 Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, definieren die Grenzen wirtschaftliche oder funktionale Einheiten, die eine sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens ermöglichen.
2.5 Hoheitsgrenzen

Art. 26 Grundsätze

1 Die Hoheitsgrenzen müssen mit den Liegenschaftsgrenzen übereinstimmen.
2 Die Hoheitsgrenzen dürfen nicht durch Gebäude verlaufen.

Art. 27 Änderung aus vermessungstechnischen Gründen

1 Die Änderung von Gemeindegrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden.
2 Die Vereinbarung wird von den Gemeinderäten abgeschlossen und auf An - trag des Amtes von der Direktion genehmigt.
3 Kommt unter den Gemeinden keine Vereinbarung zustande, so kann der Staatsrat diese Änderung verfügen.
4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten für die Erstellung der Pläne über die Änderung der Hoheitsgrenzen zu gleichen Teilen von den betroffenen Gemeinden getragen.
5 Die Änderung von Kantonsgrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwi - schen den betroffenen Kantonen. Der Kanton Freiburg wird von der Direkti - on vertreten. Das Amt gibt eine Stellungnahme ab.

Art. 28 Vermarkung

1 Eine Gemeinde kann beschliessen, die Gemeindegrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Kann sie sich mit der Nachbargemeinde nicht einigen, so muss sie die entsprechenden Mehrkosten allein tragen.
2 Die Direktion kann im Einvernehmen mit dem Nachbarkanton beschliessen, die Kantonsgrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Die ent - sprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons.
3 Die Grenzzeichen von besonderem Interesse werden in ein vom Amt ge - führtes Inventar aufgenommen.

Art. 29 Gemeindezusammenschlüsse

1 Die Vermessungsdokumente der zusammengeschlossenen Gemeinden müs - sen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zusammenschluss an die neue Gemeindeeinheit angepasst werden.
2 Sind mittelfristig Ersterhebungen oder Erneuerungen geplant, so werden die Anpassungen in die Arbeiten integriert.
3 Die Kosten der Anpassung der Vermessungsdokumente werden vom Staat getragen.
4 Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer Neunummerierung von Lie- genschaften, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffen - den Liegenschaften in einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Frei - burg darüber informiert.
2.6 Weitere Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 30 Geografische Namen, geografische Namen der amtlichen Ver -

messung und Gebäudeadressierung
1 Bei der Durchführung der Arbeiten kontrollieren die patentierten Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die geografischen Namen, die geo - grafischen Namen der amtlichen Vermessung und die Gebäudeadressierung. Sie teilen dem zuständigen Organ allfällige Fehler zur Korrektur mit.

Art. 31 Gebäudeadressen

1 Die Gemeinde holt vor der Bestimmung der Strassennamen die Stellung - nahme des Amts ein. Das Amt erlässt entsprechende Empfehlungen.
2 Die neuen Gebäudeadressen werden im Rahmen des Baubewilligungsver - fahrens vergeben.
3 Die Kosten für die Erstellung eines technischen Mutationsverbals zur Nach - führung der Gebäudeadressen gehen zu Lasten der Gemeinden.

Art. 32 Gebäudeprojekte

1 Sobald die Baubewilligung erteilt ist, erfasst das Amt auf der Grundlage der Informationen, die in der Applikation zur Verwaltung der Baubewilligungen eingegeben wurden, die projektierten Bauten mit ihren Adressen im Daten - satz der amtlichen Vermessung.

Art. 33 Toleranzstufen

1 Die Toleranzstufen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes werden entspre - chend dem landwirtschaftlichen Produktionskataster sowie der überbauten Gebiete und Bauzonen festgesetzt. Es kommen nur die Toleranzstufen 2-4 zur Anwendung.
2 Die Toleranzstufe 2 gilt für überbaute Gebiete und Bauzonen.
3 Die Toleranzstufe 3 gilt für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Tal- und im Berggebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster.
4 Die Toleranzstufe 4 gilt für das Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftli - chem Produktionskataster.

Art. 34 Nummerierungsbereiche

1 Die Nummerierungsbereiche werden auf kantonaler Ebene zugewiesen.
3 Ergänzende Bestimmungen zum Bundesrecht über Ersterhebung und Erneuerung
3.1 Grenzvereinfachungen und Grenzbereinigungen

Art. 35 Zuständigkeit

1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer fordern die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die Grenzvereinfachungen oder - bereinigungen vornehmen wollen, auf, dies zu Beginn der Arbeiten anzumel - den.
2 Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Eigentüme - rinnen oder Eigentümer Grenzvereinfachungen und -bereinigungen gemäss

Artikel 28 KGeoIG vornehmen.

3 Die Grenzvereinfachungen oder Grenzbereinigungen werden zusammen mit dem ganzen Vermessungswerk öffentlich aufgelegt.

Art. 36 Kostenübernahme

1 Die Kosten der Arbeiten für Grenzvereinfachungen und -bereinigungen sind Bestandteil des Vertrags zwischen den beauftragten Ingenieur-Geometerin - nen und Ingenieur-Geometern und der Direktion.

Art. 37 Vereinigung von Grundstücken

1 Angrenzende Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, werden gemäss Artikel 28 Abs. 1 Bst. c KGeoIG mög - lichst vereinigt.
2 Bei der Auflage des Vermessungswerkes werden die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich der Grundstückverei - nigung widersetzen können. Ist jedoch die Beibehaltung der alten Grund - stücke offensichtlich ungerechtfertigt, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten für die Grenzfestsetzung und die Anbringung der Grenzzeichen allein zu tragen.
3.2 Besondere Bestimmungen für die Ersterhebungen

Art. 38 Subrogation

1 Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grund - stück, das von der Ersterhebung betroffen ist, tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Ersterhebungsar - beiten ergeben.
2 Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Erwerberin oder des Er - werbers enthalten, dass sie oder er über den Stand der Arbeiten und über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, in die sie oder er eintritt, in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 39 Mitteilung an die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und In -

genieur-Geometer
1 Das Grundbuchamt teilt der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer jede Eigentumsübertragung sowie alle Ein - tragungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Grundlas - ten und Anmerkungen mit, die sich auf die Grundstücke im Ausführungsperi - meter der Ersterhebung beziehen.

Art. 40 Erstellung des Übergangskatasters – Grundsätze

1 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geo - meter erstellt einen Übergangskataster.
2 Der Übergangskataster umfasst im Besonderen:
a) die Übereinstimmung zwischen den alten und neuen Grundstücksnum - mern;
b) den Wortlaut der bestehenden Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormer - kungen und Grundlasten und die Vorschläge zur Behandlung der Dienstbarkeiten.

Art. 41 Erstellung des Übergangskatasters – Behandlung der Rechte

1 Stellt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur- Geometer fest, dass die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich offenbar auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen, so schlägt sie oder er die Änderung des Ausübungs - ortes dieser Dienstbarkeit im Übergangskataster vor.
2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere wenn Dienstbarkeiten auf Grundstücke übertragen wurden, wo sie nicht ausgeübt werden, so kann die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Löschung von Dienstbarkeiten machen.
3 Das Grundbuchamt befasst sich mit der Übertragung der Grundpfandrechte.

Art. 42 Erstellung des Übergangskatasters – Fehlende Zustimmung der

Inhaberinnen und Inhaber von Rechten
1 Kann bei der Anerkennung des Übergangskatasters die Zustimmung der In - haberinnen und Inhaber von Rechten (namentlich die an Grundpfandrechten oder Dienstbarkeiten berechtigten Personen), welche die Grundstücke, deren gemeinsame Grenze nicht bestimmt wurde, unterschiedlich belasten, nicht er - halten werden, so bestimmt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer die vorherige Grenze.
3.3 Kontrolle und Wiederherstellung der Grenzpunkte

Art. 43

1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer kontrollieren die Lage der bestehenden Grenzpunkte und stellen sie wieder her, wenn sie falsch ist. Sind sich die Parteien nicht einig, so bestimmen sie im Hinblick auf die Auflage den Punkt, der ihnen in Anbetracht der techni - schen Elemente in ihrem Besitz am wahrscheinlichsten erscheint.
2 Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer und auf deren Kosten stellen die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die fehlenden Grenzpunkte wieder her.
3.4 Auflageverfahren

Art. 44 Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer

1 Nachdem die Direktion die Arbeiten vergeben hat, informiert die beauftrag - te Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer im Einver - nehmen mit der Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem Rundschreiben oder mit einem persönlich adressierten Schreiben über den Beginn der Arbeiten und die Möglichkeit, der beauftragten Ingenieur-Geo - meterin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer Grenzvereinfachungs- oder Grenzbereinigungsvorschläge zu machen. Informiert werden:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Grundstücke sowie die Inhaberinnen und Inhaber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten;
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die an den Peri - meter angrenzen, sowie die Inhaberinnen und Inhaber der als Grund - stücke aufgenommenen Dienstbarkeiten.
2 Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung kann die Mit - teilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer an die Bodenverbesserungs - körperschaft delegiert werden. Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer unterstützt Grangeneuve bei den Vorbe - reitungen.

Art. 45 Verifikation

1 Nach Abschluss der Arbeiten prüft das Amt alle Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Bundesgesetzgebung. Das Amt kann von den beauftrag - ten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern die Herausgabe aller mit der amtlichen Vermessung zusammenhängenden Dokumente verlangen.
2 Allfällige im Verifikationsbericht aufgezeigte Mängel werden zwischen dem Amt und der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer besprochen und vor der öffentlichen Auflage behoben.

Art. 46 Öffentliche Auflage – Gegenstand

1 Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen und Erneuerungen hat zum Ge - genstand:
a) die Übereinstimmung der unveränderten Grenzen;
b) die von den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geo - metern vorgenommenen Grenzvereinfachungen und -bereinigungen;
c) die Materialisierung, falls sie erfolgt ist.
2 Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen hat ausserdem zum Gegen - stand:
a) die Übereinstimmung der geänderten Grenzen mit den Vereinbarungen;
b) die Übereinstimmung der Grenzen der öffentlichen Sachen mit dem noch gültigen Kataster und den gemäss Spezialgesetzgebung getroffe - nen Entscheiden.

Art. 47 Öffentliche Auflage – Dossier

1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer legen auf:
a) den Stand der projektierten Vermessung;
b) für die Ersterhebungen, den Übergangskataster;
c) allfällige Grenzmutationsverbale der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften.
2 Das Auflagedossier umfasst neben den Dokumenten nach Absatz 1 folgende Unterlagen zur Information:
a) den Liegenschaftskataster
b) die Nachverfolgung der Änderungen;
c) den Bericht der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftrag - ten Ingenieur-Geometers;
d) den Plan des Vermessungsperimeters;
e) gegebenenfalls die Vereinbarungen zu den Eigentumsübertragungen;
f) gegebenenfalls das Dossier der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.

Art. 48 Öffentliche Auflage – Veröffentlichung

1 Im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt legt die beauftragte In - genieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer den Zeitpunkt der Auflage fest. Die Auflage dauert dreissig Tage.
2 Die Veröffentlichung erfolgt durch:
a) Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Freiburg vor der Auflage;
b) persönliche Mitteilung an die Personen nach Artikel 44 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung, spätestens in der Woche vor der Auflage.
3 Für Personen, deren Adresse nicht ermittelt werden kann, gilt die Veröffent - lichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg als Mitteilung.
4 Das Auflagedossier ist online einsehbar. Bei Bedarf stellt die Gemeindever - waltung den Personen, die Einsicht ins Dossier nehmen wollen, die notwen - digen Hilfsmittel in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Vereinbarun - gen nach Artikel 47 Abs. 2 Bst. e dieser Verordnung können nur von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Inhaberinnen und Inha - bern dinglicher Rechte eingesehen werden, und sie werden in einem Raum der Gemeindeverwaltung aufgelegt.

Art. 49 Einsprache

1 Wer ein schützenswertes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einsprache erhe - ben. Einsprache kann gegen die Elemente nach Artikel 47 Abs.1 erhoben werden.
2 Die Einsprachen müssen während der Auflage bei der Gemeinde zuhanden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geo - meters eingereicht werden. Sie müssen begründet sein.
3 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geo - meter führt ein Verzeichnis der Einsprachen.

Art. 50 Erledigung der Einsprachen

1 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geo - meter versucht mit den Parteien eine Einigung zu erzielen; falls nötig wird die Zustimmung von betroffenen Dritten eingeholt.
2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die beauftragte Ingenieur-Geome - terin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer einen Entscheid und teilt die - sen samt Begründung den Betroffenen gegen Empfangsbestätigung mit. Dem Amt wird eine Kopie zugestellt. Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer weisen auf die Möglichkeit hin, den Einspracheent - scheid innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dessen Eröffnung vor die Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung zu ziehen.
3 Über die Einigung in Form des Rückzugs der Einsprache oder in Form einer Einigungsvereinbarung wird ein Protokoll geführt, das von der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder vom beauftragten Ingenieur-Geometer, von den Einsprecherinnen und Einsprechern und sonstigen Beteiligten unterzeichnet wird.
4 Die Einigungsprotokolle und die Entscheide der beauftragten Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer werden dem Dossier des Vermes - sungswerks beigefügt. Im Verzeichnis der Einsprachen werden Datum und Ergebnis der Einigung vermerkt.

Art. 51 Abschluss der Auflage

1 Nach Erledigung der allfälligen Einsprachen stellt die beauftragte Inge - nieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer dem Amt einen Bericht und das Verzeichnis der Einsprachen zu.
2 Das Amt unternimmt folgende Schritte:
a) es unterbreitet die Daten der amtlichen Vermessung und die anhand dieser Daten erstellten Auszüge der Direktion zur Genehmigung;
b) es holt anschliessend die eidgenössische Anerkennung für das Vermes - sungswerk ein.

Art. 52 Eintragung im Grundbuch

1 Sobald die Einsprache- und Beschwerdeentscheide rechtskräftig und voll - streckbar sind, übergibt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauf - tragte Ingenieur Geometer dem Grundbuchamt das Dossier zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss der Direktion zur Eintragung ins Grundbuch.
2 Das Dossier umfasst:
a) bei Ersterhebungen: Katasterpläne rechtsgültige Situation, Katasterplä - ne projektierte Situation, Übergangskataster;
b) bei Erneuerungen: Grenzmutationsverbal ohne Unterschrift der Eigen - tümerinnen und Eigentümer, einschliesslich einer Anmeldung zur Ein - tragung ins Grundbuch und der Behandlung der Rechte für die vereinig - ten Grundstücke, und Plan zur Nachverfolgung der Änderungen.
3 Nach Abschluss der Ersterhebungen, im Anschluss an das Anerkennungs - verfahren gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch, informiert das Grundbuchamt im Einvernehmen mit der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer das Amt über allfällige Änderun - gen, die an den Daten der amtlichen Vermessung vorzunehmen sind.
4 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer neh - men diese Änderungen innert kürzester Frist vor und übergeben die Doku - mente anschliessend dem Grundbuchamt und dem Amt.

Art. 53 Inkraftsetzung der Ersterhebungen

1 Die Daten der amtlichen Vermessung werden gleichzeitig mit dem eidge - nössischen Grundbuch oder, wo dieses bereits eingeführt wurde, gleichzeitig mit der Anpassung der Grundbuchdokumente in Kraft gesetzt.
2 Der Beschluss wird vom Grundbuchamt im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht.
3 Die Kosten für die Nachführung der alten Dokumente in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Jahres nach der Genehmigung durch die Direktion und dem Datum der Inkraftsetzung werden vom Staat getragen.
4 Nachführung der amtlichen Vermessung
4.1 Laufende Nachführung
4.1.1 Änderungen an Grenzen von Grundstücken oder Dienstbarkeiten

Art. 54 Grenzmutationsverbal – Im Allgemeinen

1 Grenzen von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, die im Plan des Grund - buchs dargestellt sind, werden aufgrund eines Grenzmutationsverbals geän - dert, das von einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde.
2 Das Grenzmutationsverbal wird nach Artikel 23 Abs. 2 oder 25 KGeoIG, die sinngemäss zur Anwendung kommen, auf der Grundlage des Liegen - schaftskatasters und der Angaben des Grundbuchamts erstellt.
3 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein Grenzmutationsverbal erstellen.
4 Ausser in den Fällen nach Artikel 21 dieser Verordnung wird das Grenzmu - tationsverbal erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.

Art. 55 Grenzmutationsverbal – Blaue Nummer

1 Soll mit einer Grenzänderung ein Teil einer Liegenschaft auf die Nachbar - liegenschaft übertragen werden, so wird dieser Teil auf dem Grenzmutations - verbal mit einer provisorischen Nummer bezeichnet, der sogenannten «blau - en Nummer».

Art. 56 Grenzmutationsverbale – Kontrolle

1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer be - scheinigen, dass sie das Grenzmutationsverbal nach dem Willen der betroffe - nen Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt haben. Diese anerkennen das Grenzmutationsverbal mit ihrer Unterschrift.
2 Die Grenzmutationsverbale werden vor ihrer Hinterlegung beim Grund - buchamt vom Amt kontrolliert. Fehlt das Visum des Amts, so wird die An - meldung vom Grundbuchamt abgewiesen.
3 Das Grundbuchamt meldet dem Amt auf elektronischem Weg jede Eintra - gung eines Grenzmutationsverbals.

Art. 57 Büromutation

1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können ein Grenzmutationsverbal mit aufgeschobener Vermarkung erstellen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt ist.
2 Auf dem Grenzmutationsverbal wird vermerkt, dass die Vermarkung aufge - schoben ist. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geo - meter bestätigen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer dies wissen und sich verpflichten, spätere Erwerberinnen und Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig ma - chen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist.
4 Sobald die Umstände es erlauben, bringen die patentierten Ingenieur-Geo - meterinnen und Ingenieur-Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.

Art. 58 Projektmutation

1 Erfolgt die Teilung oder die Änderung eines Grundstücks im Rahmen eines Bauprojekts, so können die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Inge - nieur-Geometer das Grenzmutationsverbal anhand des Projekts erstellen. Sie gehen nach Artikel 126 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 vor und melden insbesondere die Eintragung der Anmer - kung «Projektmutation» im Grundbuch an.
2 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig ma - chen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist.
3 Die Bauabsteckungen werden unter der Kontrolle der patentierten Inge - nieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vorgenommen.
4 Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze weniger als
10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so müssen diese mit einem Grenz - zeichen materialisiert und dann lagemässig erhoben werden. Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt ein Grenzmutationsverbal ohne Unterschrift der Eigentümerinnen oder Eigentü - mer, das die Grenzänderungen und die Berichtigung der Flächen bestätigt. Ausgehend davon wird die Anmerkung auf Antrag der patentierten Inge - nieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers gelöscht. Diese oder dieser stellt allen betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zur In - formation eine Kopie des Mutationsplans zu.
5 Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze mehr als 10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so erstellt die patentierte Ingenieur- Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer ein Korrektur-Grenzmu - tationsverbal. Ausgehend davon wird auf Antrag der patentierten Ingenieur- Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers die Anmerkung ge - löscht.
6 Die notarielle Urkunde enthält die Bestätigung der Erwerberin oder des Er - werbers, dass sie oder er über die Tragweite der Anmerkung informiert wur - de.

Art. 59 Grundbuchanmeldung

1 Die Anmeldung für die Eintragung im Grundbuch muss innerhalb von acht - zehn Monaten nach Erstellung des Grenzmutationsverbals erfolgen. Die pa - tentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer informieren die Auftraggeberinnen und Auftraggeber dementsprechend.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Amt diese Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden.
3 Grenzmutationsverbale, die nicht fristgemäss im Grundbuch angemeldet wurden, werden hinfällig.
4 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer entfer - nen gegebenenfalls die Grenzzeichen wieder und annullieren die Änderungen in den Vermessungsdokumenten.
5 Die Kosten trägt diejenige Person, die das Grenzmutationsverbal bestellt hat.

Art. 60 Löschung oder Änderung von Rechten

1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer schla - gen den Eigentümerinnen oder den Eigentümern der geänderten oder neu ge - bildeten Liegenschaften vor, für welche Einträge eine Übertragung und für welche die Löschung beantragt werden muss (Art. 974a Abs. 2 Schweizeri - sches Zivilgesetzbuch; ZGB).
2 Die Anmeldungen werden auf dem Grenzmutationsverbal aufgeführt. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen auf diesem Verbal, dass die Voraussetzungen nach Artikel 743 Abs. 2 ZGB erfüllt sind.
3 Das Grenzmutationsverbal kann weitere Anmeldungen zur Löschung oder Änderung von Rechten enthalten. In diesem Fall werden die erforderlichen Zustimmungen gemäss Artikel 964 ZGB auf dem Verbal angebracht oder diesem beigefügt. Die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 61 Berichtigungen – Grundsatz

1 Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer einen Fehler in den Dokumenten der amtlichen Vermessung fest, so setzen sie das Amt davon in Kenntnis.
2 Das Amt sorgt dafür, dass der Fehler behoben wird. Es kann eine Ersatzvor - nahme durchführen.

Art. 62 Berichtigungen – Grenzen

1 Bezieht sich die Berichtigung auf die Grenze einer Liegenschaft oder einer Dienstbarkeit und hat sie eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge, so kann die Berichtigung nur mit Zustimmung der Betroffenen vorge - nommen werden.

Art. 63 Berichtigungen – Kostenübernahme

1 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die Berichtigung von der Person getragen, die den Fehler verursacht hat.
4.1.2 Änderungen beschreibender Daten

Art. 64 Technisches Mutationsverbal

1 Änderungen der beschreibenden Daten werden anhand eines technischen Mutationsverbals vorgenommen, das von der patentierten Ingenieur-Geome - terin oder vom patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde.
2 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein technisches Mutationsverbal erstellen.
3 Die technischen Mutationsverbale werden vom Amt kontrolliert, bevor sie in den Datensatz der amtlichen Vermessung aufgenommen werden. Die Mit - teilungen zwischen dem Amt und dem Grundbuchamt erfolgen auf elektroni - schem Weg. Das Amt überträgt die geänderten beschreibenden Daten auf elektronischem Weg ins IT-System des Grundbuchs, zusammen mit dem Verweis auf das technische Mutationsverbal.
4 Betrifft die Änderung von Grundstücksnummern ein grösseres Gebiet, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Liegenschaften mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg darüber infor - miert.

Art. 65 Berichtigung beschreibender Daten

1 Beschreibende Daten der amtlichen Vermessung werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Ändert die Berichtigung die Grundstücksbeschreibung, so erstellen die pa - tentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer ein technisches Mutationsverbal. Das Grundbuchamt wird darüber informiert.
3 Bezieht sich die Berichtigung auf die Fläche oder die Nummer eines Grund - stücks, so werden auch die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer in - formiert.

Art. 66 Mutation von Bauten und Anlagen

1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die den Auftrag für die Erklärung erhalten haben, die gemäss Artikel 166 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) dem Über - einstimmungsnachweis beigefügt werden muss:
a) nehmen von Amtes wegen die Mutation der Bestandteile der amtlichen Vermessung vor;
b) erstellen ein technisches Mutationsverbal;
c) informieren das Amt.
2 Das Mutationsdossier muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt werden. Andernfalls kann das Amt eine andere paten - tierte Ingenieur-Geometerin oder einen anderen patentierten Ingenieur-Geo - meter damit beauftragen.
3 Stellt sich heraus, dass die Bodenbedeckung aufgenommen werden muss und kein Übereinstimmungsnachweis nach Artikel 166 Abs. 1 RPBG ausge - stellt wurde, so werden die Gemeinde und das Amt darüber informiert. Das Amt beauftragt eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer mit der Mutation der Bodenbedeckung. Das Recht der Gemeinden und Dritter, diese Aufträge ausführen zu lassen, bleibt vorbehal - ten.

Art. 67 Überbauten

1 Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bei einer Mutation von Bauten oder Anlagen fest, dass Bauten oder andere Vorrichtungen von einem Grundstück auf ein anderes überragen, so machen sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine entsprechende Mitteilung und weisen sie auf die Bestimmungen von Artikel 674 ZGB hin.
4.2 Periodische Nachführung

Art. 68

1 Die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. Für die Auftragsvergabe ist Artikel 12 dieser Ver - ordnung massgebend.
5 Finanzierung der amtlichen Vermessung

Art. 69 Honorartarif für die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und

Ingenieur-Geometer
1 Die Leistungen der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur- Geometer bei der Nachführung der amtlichen Vermessung werden gemäss Honorarordnung HO33, die von der Konferenz der kantonalen Geoinformati - ons- und Katasterstellen (KGK) und vom Verband Ingenieur-Geometer- Schweiz (IGS) gemeinsam herausgegeben wird, abgegolten.
2 Der Anwendungsfaktor wird von der Kommission «Preisbasis» jährlich an die Teuerung angepasst. Das Amt informiert die patentierten Ingenieur-Geo - meterinnen und Ingenieur-Geometer.
3 Die Honorare werden gekürzt, wenn sie im Vergleich zur tatsächlich geleis - teten Arbeit offensichtlich unverhältnismässig sind.
4 Das Honorar der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geo - meter für die jährliche Nachführung der grafischen Pläne wird vom Amt aus - bezahlt.

Art. 70 Kosten für die Mutation von Bauten – Tarif

1 Der Kostentarif für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen (Kosten für die Mutation von Bauten) wird in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Kosten werden bei Erteilung der Baubewilligung für jede Baute und Anlage, die im Plan des Grundbuchs aufgezeichnet sein muss, einzeln erho - ben.
3 Für die Mutation von Bauten und Anlagen im Eigentum des Staates werden keine Kosten erhoben.
4 Bei einer Löschung werden keine Kosten erhoben.

Art. 71 Kosten für die Mutation von Bauten – Bezug

1 Nehmen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Bodenbedeckung im Rahmen eines Grenzmutationsverbals auf, so stellen sie dem Amt den Kostenanteil für die Mutation der Bodenbedeckung in Zu - sammenhang mit einer Baubewilligung gemäss dem Tarif nach Artikel 69 dieser Verordnung in Rechnung.
2 Das Amt stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern die Kosten für die Mutation von Bauten und Anlagen gemäss dem Tarif in Anhang 1 dieser Verordnung in Rechnung.

Art. 72 Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die

Nachführung der Daten – Tarif
1 Die Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die Nach - führung der Daten werden nach Anzahl der betroffenen Grundstücke gemäss Bestand nach dem Grenzmutationsverbal festgesetzt. Sie setzen sich zusam - men aus einer Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der An - zahl der Grundstücke multipliziert mit 50 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 50 Fr.).
2 Die Gebühren für nachträgliche Änderungen setzen sich zusammen aus ei - ner Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der Anzahl der Grundstücke multipliziert mit 10 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 10 Fr.).
3 Im Falle eines Rückzugs des Grenzmutationsverbals nach Erhebung der Ge - bühr nach Absatz 1 behält das Amt diese Gebühr zur Deckung der Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Standes der Vermessung ein.

Art. 73 Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die

Nachführung der Daten – Bezug
1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer geben im Grenzmutationsverbal die Personen, welche die Gebühren schulden, na - mentlich an.
2 Nach der Kontrolle stellt das Amt den Personen, die im Grenzmutationsver - bal als Schuldnerinnen und Schuldnern angegeben werden, seine Rechnung zu.
3 Für Kontrollen von Grenzmutationsverbalen, die auf Verlangen des Staates durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 74 Kosten der Ersterhebung – Aufteilung auf die Eigentümerinnen

und Eigentümer
1 Der bei Ersterhebungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tra - gende Kostenanteil wird im Verhältnis zur Anzahl der Grundstücke, der Flä - chen und Gebäude, die im Erhebungsperimeter liegen, aufgeteilt. Die öffent - lichen Grundstücke der Gemeinde und des Staates werden bei der Aufteilung der Kosten unter den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern nicht be - rücksichtigt.
2 Es werden für jedes Grundstück folgende Punkte vergeben: Kriterien Punkte Grundstück 5 Punkte Fläche 2 Punkte pro Flächenanteil von 1000 m² Gebäude 1 Punkt pro 4 Ecken
3 Die Gesamtpunktzahl wird gemäss der Definition der Beitragszonen gewichtet. Folgende Gewichtungsfaktoren kommen zur Anwendung: Beitragszone Gewichtungsfaktor I 4 II 2 III 1

Art. 75 Kosten der Ersterhebung – Bezug

1 Nach Anerkennung der Ersterhebung durch den Bund stellt das Amt den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Rechnung zu.
2 Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung wird die Rech - nung direkt der Bodenverbesserungskörperschaft zugestellt, welche die Kosten nach ihren eigenen Kriterien aufteilt.
6 Übergangsbestimmungen

Art. 76 Ersterhebung

1 Bei den provisorisch oder definitiv anerkannten grafischen Vermessungen wird die Grundstücksbeschreibung aus dem Liegenschaftskataster übernom - men.

Art. 77 Anmerkungen zu öffentlichen Fusswegen und nicht aufgenom -

menen Bächen
1 Die Anmerkungen zu den nach dem alten Recht rechtsgültig begründeten öffentlichen Fusswegen und nicht aufgenommenen Bächen bleiben gültig. A1 ANHANG 1 – Kostentarif für die Mutation von Bauten und Anlagen (Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 2) Art. A1-1
1 Für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen gilt folgender Kostentarif: Wert der Baute – Fr. Mutationskosten - Fr. < 100'000 264 < 200'000 528 < 300'000 792 < 400'000 1'056 < 500'000 1'320 < 600'000 1'584 < 700'000 1'848 < 800'000 2'112 < 900'000 2'376 < 1'000'000 2'640 < 1'100'000 2'904 < 1'200'000 3'168 < 1'300'000 3'432 < 1'400'000 3'696 < 1'500'000 3'960 < 1'600'000 4'224 < 1'700'000 4'488
Wert der Baute – Fr. Mutationskosten - Fr. < 1'800'000 4'752 < 1'900'000 5'016 < 2'000'000 5'280 < 2'100'000 5'544 < 2'200'000 5'808 < 2'300'000 6'072 < 2'400'000 6'336 < 2'500'000 6'600 < 2'600'000 6'864 < 2'700'000 7'128 < 2'800'000 7'392 < 2'900'000 7'656 < 3'000'000 7'920 < 3'100'000 8'184 < 3'200'000 8'448 < 5'000'000 8'712 Ab 5'000'000 10'000
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.02.2024 Erlass Grunderlass 01.03.2024 2024_017 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
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