Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifik... (413.112)
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)

Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Prüfungstermin

1 Die Abschlussprüfungen werden jährlich einmal im Zeitraum Mai–Juli durchgeführt.
2 Einzelne Prüfungsteile können vorzeitig abgeschlossen werden (nament - lich Modulprüfungen, ÜK-Kompetenznachweise, Kompetenznachweise der Beruflichen Praxis und dgl.). *

§ 2 Weiterbildung nach der Anlehre

1 ... *

§ 3 Prüfungsinformationen

1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli - chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehr - betrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu. 1) BGS 413.11

§ 4 Krankheit und Unfall

1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Grün - den nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü - fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen oh - ne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prü - fung können nicht berücksichtigt werden.

§ 5 Aufteilung der Abschlussprüfung

1 Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Auf - teilung der Abschlussprüfung.

§ 6 Behinderung

1 Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu füh - ren. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von

Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) 1

) sind dem Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnis - sen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzurei - chen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. *

§ 7 Fernbleiben

1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. *
2 In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftli - ches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt. * 1) SR 412.101
3 Bei vorzeitig abgeschlossenen Prüfungsteilen wie Modul-Prüfungen, ÜK- Kompetenznachweisen und dgl. kann die Prüfungsleitung den Entscheid über die Sanktionierung an die zuständige Institution (Schule, ÜK-Träger und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungsele - ments ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden. *

§ 8 Sammelprüfung

1 Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rah - men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genü - gende Anzahl von Expertinnen und Experten eine einwandfreie Durchfüh - rung gewährleistet ist. *

§ 9 Prüfungsprotokoll

1 Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Be - wertung der Prüfungsarbeiten haben durch mindestens zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte über - wacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen.

§ 10 Zutritt zu den Prüfungen

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und des Kantons sowie den Ex - pertinnen und Experten des betreffenden Berufs nur Personen Zutritt, die vom Amt bzw. von der Prüfungsleitung eine schriftliche Bewilligung erhal - ten haben. Die Expertinnen und Experten sind verpflichtet, Personen weg - zuweisen, die ohne schriftliche Bewilligung der Prüfung beiwohnen. *

§ 11 Prüfungsergebnis

1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück - sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die Prüfungsresultate werden den Lernen - den und Lehrbetrieben schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Anerkennung

1 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung mit vor - züglichen Leistungen bestehen, kann das Amt eine kantonale Anerkennung verleihen. Es setzt die Kriterien fest.

§ 13 Lehrabschlussfeier

1 Das Amt ist für die Organisation der jährlichen Abschlussfeier verantwort - lich. Es kann die Durchführung der Feier delegieren.

§ 14 Prüfungsarbeiten

1 Die Prüfungsarbeiten bleiben bis zum rechtskräftigen Prüfungsentscheid zur Verfügung der Chefexpertinnen und der Chefexperten. Über Prüfungs - arbeiten, die ihrer Natur nach nicht aufbewahrt werden können, ist von den Expertinnen und Experten unverzüglich ein Prüfungsprotokoll, gegebenen - falls mit Fotos versehen, zu erstellen.
2 Das Recht am Prüfungsstück steht derjenigen Person zu, welche das Mate - rial dazu geliefert bzw. den grössten Teil davon bezahlt hat. Die Kandidatin oder der Kandidat kann das von ihr bzw. ihm angefertigte Stück gegen Ent - schädigung der Materialkosten erwerben.
3 Prüfungsakten, die bei den Chefexpertinnen oder -experten verbleiben, sind ein Jahr nach dem rechtskräftigen Prüfungsentscheid zu vernichten.

§ 15 Schäden

1 Der Kanton deckt Schäden, die anlässlich der vom Kanton angeordneten Prüfungen von Lernenden oder Expertinnen und Experten verursacht wer - den. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung oder mangelnder Ausbildung bleibt das Rückgriffsrecht vorbehalten.

§ 16 Interkantonaler Austausch

1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht rechtfertigt, anderen Kantonen zu.
2 Das Amt kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ihm von anderen Kantonen zugewiesen werden, im Kanton Zug prüfen lassen. Die Kosten dieser Prüfungen sind dem Lehrortskanton zu belasten.

§ 17 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

1 Das Amt entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht bewertet werden, wenn diese bzw. dieser unerlaubte Hilfsmittel benützt, fremde Hilfe beansprucht oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst. *
2 Die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex - pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie - sen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als abgelegt und nicht bestan - den. * 2a Die Prüfungsleitung entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Prüfungen oder das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. Prüfungen können frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. *
3 Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann das Amt das Fähigkeitszeugnis zurückfordern bzw. allenfalls ungültig erklären.

§ 18 Prüfungsleitung

1 Das Amt leitet und organisiert die Qualifikationsverfahren.

§ 19 Expertinnen und Experten

1 Das Amt wählt die Expertinnen und Experten auf Antrag oder Empfehlung der Organisation der Arbeitswelt. Es sind gelernte und erfahrene Berufsleu - te einzusetzen, welche aktiv im Berufsfeld tätig sind und die vorzugsweise über eine höhere Berufsbildung, jedoch mindestens über das Fähigkeits - zeugnis im einschlägigen Beruf und über entsprechende Praxis verfügen. Diese haben ausserdem einen Expertenkurs zu absolvieren. *
2 Die Expertinnen und Experten sind so einzusetzen, dass für die Kandidatin oder den Kandidaten keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht.
3 Verwandte und Berufsbildnerinnen bzw. Berufsbildner einer Kandidatin oder eines Kandidaten treten bei deren bzw. dessen Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand.
4 Berufsfachschul-Lehrpersonen können als Expertinnen oder Experten für die Prüfungen, insbesondere der Berufskenntnisse, beigezogen werden.
5 Die Chefexpertinnen oder -experten sorgen für eine reglementsgemässe Durchführung der Prüfungen, überwachen Tätigkeit und Einsatz der Exper - tinnen und Experten und wirken auf eine nach einheitlichen Gesichtspunk - ten ausgerichtete Notengebung hin.
6 Chefexpertinnen oder -experten sowie Expertinnen und Experten unterste - hen der Schweigepflicht. *

§ 20 Entschädigungen

1 Vorbehältlich Abs. 2 legt der Regierungsrat die Entschädigung der Exper - tinnen und Experten fest. Berufsfachschul-Lehrpersonen, die im Rahmen ih - res Arbeitspensums tätig sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. *
2 Für den Einsatz von Expertinnen und Experten mit Wohnsitz und Prü - fungsort im Kanton Zug werden pauschale Spesen in der Höhe von 20 Fran - ken pro Prüfungstag vergütet. *

§ 21 Materialkosten

1 Die Kosten des von der Prüfungsorganisation und den Lehrbetrieben zur Verfügung gestellten Materials werden durch das Amt für Berufsbildung übernommen. *
2 ... *
3 Wenn die Administration von Qualifikationsverfahren über elektronische Plattformen abgewickelt wird, übernimmt das Amt die entsprechenden Kosten. *

§ 21a * Mietkosten

1 Die der Prüfungsorganisation für die Benutzung von Räumlichkeiten in Rechnung gestellten Mietkosten übernimmt das Amt für Berufsbildung. *

§ 22 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

1 Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.

§ 23 Allgemeinbildung

1 Das Amt legt die Grundsätze für die Abschlussprüfung im Fach Allge - meinbildung fest und regelt das Verfahren bei Übertritten aus der Berufsma - turitätsschule in Ergänzung zur Verordnung des SBFI über Mindestvor - schriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung 1 ) . *

§ 24 Noten für die Bildung in beruflicher Praxis

1 Unterlässt der Lehrbetrieb wiederholt die Bewertung der Bildung in der beruflichen Praxis gemäss der für ihn geltenden Bildungsverordnung, so kann das Amt den Entzug der Bildungsbewilligung einleiten.
2 Über Dispensationen oder andere Massnahmen bei fehlenden Noten für die Bildung in der beruflichen Praxis oder für die überbetrieblichen Kurse entscheidet das Amt.

§ 25 * ...

§ 26 * ...

1) SR 412.101.241
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 763 28.05.2015 01.08.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2015/023 28.05.2015 01.08.2016 § 21a eingefügt GS 2015/023 28.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 aufgehoben GS 2019/065 28.11.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2019/065 28.11.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2019/065 28.11.2019 01.01.2020 § 25 aufgehoben GS 2019/065 28.11.2019 01.01.2020 § 26 aufgehoben GS 2019/065 14.12.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020/096 14.12.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/096 14.12.2020 01.01.2021 § 21a Abs. 1 geändert GS 2020/096 13.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021/073 13.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021/073 13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021/073 13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021/073 13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2a eingefügt GS 2021/073 15.02.2024 01.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 10 Abs. 1 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 17 Abs. 2 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 19 Abs. 1 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 19 Abs. 6 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2024/009 15.02.2024 01.03.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2024/009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.05.2008 01.06.2008 Erstfassung GS 29, 763

§ 1 Abs. 2 15.02.2024

01.03.2024 eingefügt GS 2024/009

§ 2 Abs. 1 28.11.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065

§ 6 Abs. 1 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/065

§ 7 Abs. 1 13.12.2021

01.01.2022 geändert GS 2021/073

§ 7 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 7 Abs. 2 13.12.2021

01.01.2022 geändert GS 2021/073

§ 7 Abs. 3 15.02.2024

01.03.2024 eingefügt GS 2024/009

§ 8 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 10 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 17 Abs. 1 13.12.2021

01.01.2022 geändert GS 2021/073

§ 17 Abs. 2 13.12.2021

01.01.2022 geändert GS 2021/073

§ 17 Abs. 2 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 17 Abs. 2a 13.12.2021

01.01.2022 eingefügt GS 2021/073

§ 19 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 19 Abs. 6 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 20 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 20 Abs. 2 15.02.2024

01.03.2024 eingefügt GS 2024/009

§ 21 Abs. 1 28.05.2015

01.08.2016 geändert GS 2015/023

§ 21 Abs. 1 14.12.2020

01.01.2021 geändert GS 2020/096

§ 21 Abs. 2 14.12.2020

01.01.2021 aufgehoben GS 2020/096

§ 21 Abs. 3 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/065

§ 21a 28.05.2015

01.08.2016 eingefügt GS 2015/023

§ 21a Abs. 1 14.12.2020

01.01.2021 geändert GS 2020/096

§ 23 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/009

§ 25 28.11.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065

§ 26 28.11.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065
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