Verordnung betreffend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine
Verordnung betreffend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung, SbV) Vom 6. April 2022 (Stand 10. März 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 80a, 81, 82 Abs. 1, 3 und 3 bis , 82a sowie 85 Abs. 4 des Asylge - setzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 1 ) , Art. 30 Abs. 1 lit. l des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra - tionsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 2 ) , Art. 8 Abs. 1 lit. c und 9 der Verord - nung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverord - nung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007 3 ) , die Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 4 ) , § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, die §§ 16 Abs. 1, 17 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die sozia - le Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 5 ) und die §§ 11 Abs. 1 und 13 lit. c und f der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht (VAIR) vom 14. November 2007 6 ) , beschliesst:
1) SAR 142.31
2) SAR 142.20
3) SAR 142.209
4) BBl 2022 586
5) SAR 851.200
6) SAR 122.315 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Schutzbedürftigen Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom
11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine wird bei Bedürftigkeit Sozialhilfe gemäss dieser Verordnung gewährt.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen gemäss dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und der Sozialhilfe- und Präventionsverord - nung (SPV) vom 28. August 2002 1 ) auch für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe - willigung.
3 Diese Verordnung regelt den Verzicht auf die Erhebung von Gebühren und Ausla - gen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt für die schutzbedürftigen Personen gemäss Absatz 1.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von schutzbedürftigen Personen.
2 Die Zuständigkeit gemäss Absatz 1 gilt unabhängig von der Art und Weise der Un - terbringung. Sie gilt insbesondere für von Gemeinden angemietete Wohnräume (Gemeindeunterkünfte), Wohnraum bei Privatpersonen oder in Institutionen.
3 Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss Absatz 1 kann im Einzelfall abgewi - chen werden, insbesondere a) wenn der Bund oder der Kanton die Personen nicht direkt in die Gemeinden platzieren kann und diese sich in einer ersten Phase vorübergehend in einer kantonalen Unterkunft befinden, b) bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist, c) bei unbegleiteten minderjährigen schutzbedürftigen Personen, sofern sie in ge - eigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
§ 3 Zuweisung an die Gemeinden
1 Der Kanton weist den Gemeinden die schutzbedürftigen Personen zu.
2 Im Übrigen gelten die §§ 18 Abs. 1 bis –4 SPG.
§ 4 Aufnahmepflicht
1 Die Aufnahmepflicht gemäss § 18a SPG gilt auch für schutzbedürftige Personen.
2 Unterstützte schutzbedürftige Personen werden ungeachtet der Unterbringungs - form an die Aufnahmequote gemäss § 17b SPV angerechnet.
1) SAR 851.211
2. Sozialhilfe
§ 5 Bemessung
1 Schutzbedürftige Personen werden nach den Ansätzen gemäss § 17 SPG in Verbin - dung mit den §§ 17e und 17f SPV materiell unterstützt.
§ 6 Anrechnung von Vermögen
1 Effektiv verfüg- und verwendbare Geldmittel von schutzbedürftigen Personen sind bei der Bedarfsprüfung anzurechnen.
2 Verfügbare Wertgegenstände und andere persönliche Effekten sind bei der Be - darfsberechnung zu berücksichtigen. *
3 Vermögenswerte in der Ukraine sind bei der Bedarfsprüfung anzurechnen, ausge - nommen: * a) nahestehende Personen bestreiten damit ihren Lebensunterhalt und/oder b) die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine würde dadurch erschwert.
4 Autos werden 12 Monate nach Einreise unter Berücksichtigung der geltenden Ein - fuhr- und Zollbestimmungen bei der Bedarfsprüfung angerechnet, wenn der Erlös die Kosten der Einfuhr- und Zollkosten übersteigt. *
§ 7 Einkommensfreibetrag, Integrationszulage
1 Schutzbedürftige Personen erhalten im Rahmen der Massnahmen zur wirtschaftli - chen Verselbstständigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Einkom - mensfreibetrag beziehungsweise eine Integrationszulage gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c SPV.
§ 8 Entschädigung der Gemeinden
1 Für die von ihnen betreuten schutzbedürftigen Personen erhalten die Gemeinden eine Abgeltung gemäss § 17g SPV.
§ 9 Entschädigung der Gastgeber
1 Bei Privatplatzierungen entschädigt die Gemeinde die Gastgeber auf Gesuch hin für die Unterbringung.
3. Gebühren für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
§ 10 Gebühren für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
1 Für die Bewilligung des Stellenantritts, des Stellen- oder Berufswechsels und für die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
3 bis . Separative Lernangebote *
§ 10a * Pauschalbeitrag des Kantons an die Infrastruktur, die Lehrmittel und das
Schulmaterial
1 Der Kanton kann den Schulträgern zur Erteilung des Volksschulunterrichts an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine bis Ende 2023 einen Pauschalbeitrag an die zusätzlich erforderliche Infrastruktur, die zusätzlich erforder - lichen Lehrmittel und das zusätzlich erforderliche Schulmaterial bezahlen, sofern ein oder mehrere separative Lernangebote an der jeweiligen Volksschule geführt werden und die kommunalen Verhältnisse eine Beschulung in separaten Räumlichkeiten ausserhalb der schulischen Strukturen vor Ort bedingen. *
2 Der Pauschalbeitrag beträgt pro schutzbedürftige Schülerin beziehungsweise schutzbedürftigen Schüler aus der Ukraine Fr. 500.– pro Monat.
3 Die Pauschalbeiträge durch den Kanton werden nur für schutzbedürftige Schülerin - nen und Schüler aus der Ukraine gesprochen, die den Anteil von 5 Prozent an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Schulstandorts oder der jeweiligen Schulstufe (Primarstufe inklusive Kindergarten oder Oberstufe) eines Schulträgers überstei - gen. *
4. Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 8. April 2022 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten. Der Regierungsrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Bestimmungen nicht mehr nötig sind. Aarau, 6. April 2022 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.05.2022 01.06.2022 Titel 3 bis . eingefügt 2022/11-02
18.05.2022 01.06.2022 § 10a eingefügt 2022/11-02
28.09.2022 07.10.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2022/15-11
28.09.2022 07.10.2022 § 6 Abs. 3 eingefügt 2022/15-11
28.09.2022 07.10.2022 § 6 Abs. 4 eingefügt 2022/15-11
15.02.2023 10.03.2023 § 6 Abs. 4 geändert 2023/03-05
15.02.2023 10.03.2023 § 10a Abs. 1 geändert 2023/03-05
15.02.2023 10.03.2023 § 10a Abs. 3 geändert 2023/03-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 28.09.2022 07.10.2022 geändert 2022/15-11
§ 6 Abs. 3 28.09.2022 07.10.2022 eingefügt 2022/15-11
§ 6 Abs. 4 28.09.2022 07.10.2022 eingefügt 2022/15-11
§ 6 Abs. 4 15.02.2023 10.03.2023 geändert 2023/03-05
Titel 3 bis . 18.05.2022 01.06.2022 eingefügt 2022/11-02
§ 10a 18.05.2022 01.06.2022 eingefügt 2022/11-02
§ 10a Abs. 1 15.02.2023 10.03.2023 geändert 2023/03-05
§ 10a Abs. 3 15.02.2023 10.03.2023 geändert 2023/03-05
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